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BUNDESMINISTERIUM FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ, ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT. Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) 0228/529 oder Datum

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ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) 0228/529­oder 01888 529­ Datum

321-1320 3411 13.03.2002

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Postfach 14 02 70, 53107 Bonn

Food and Veterinary Office Mrs. Saara Reinius

Belfield Office Park Beech Hill Road Dublin 4

Irland

Berichtsentwurf GD SANCO/33823/2001

über den Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Deutschland vom 26. bis 30.

November 2001 hinsichtlich der Inspektionen zur artgerechten Haltung von Schweinen, Kälbern und Legehennen in landwirtschaftlichen Betrieben

Sehr geehrte Frau Reinius,

als Anlage übersende ich die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland über Anmerkungen zu dem Entwurf des Inspektionsberichts.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Dr. Schwabenbauer

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Mitteilung

der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2002

Stellungnahme zum Entwurf eines Berichts (GD SANCO/3382/2001) über den Inspektions- besuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Deutschland vom 26. bis 30. November 2001 hinsichtlich Inspektionen zur artgerechten Haltung von Schweinen, Kälbern und Le- gehennen in landwirtschaftlichen Betrieben

Bezug: Schreiben der Europäischen Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz Direktion F – Lebensmittel und Veterinäramt vom 01.02.2002 – TC7pb D(2002) 650076 -

Zu dem genannten Berichtsentwurf nehme ich wie folgt Stellung:

1. Grundsätzliche Anmerkungen:

Hauptkritikpunkte des Berichtsentwurf sind Defizite bei der Umsetzung der Leghennen- und Schweinehaltungsrichtlinie.

Im Hinblick auf die Hennenhaltung wurde inzwischen die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026) erlassen. Diese Regelung tritt am 13. März 2002 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung des die Legehennenhaltung betreffenden

Gemeinschaftsrechts vollständig in nationales Recht übernommen. Hierbei geht das deutsche Recht in wesentlichen Punkten deutlich über die Gemeinschaftsanforderungen hinaus, wie etwa beim Verbot, Legehennen in Käfigen zu halten.

Bei der Umsetzung der EG-Schweinehaltungsrichtlinie 91/630/EWG sind deutliche Fortschritte erkennbar. Denn inzwischen wurde ein im Fachreferat abgestimmter – derzeit jedoch noch nur zum internen Gebrauch bestimmter Verordnungsentwurf erarbeitet. Die näheren Einzelheiten zur geplanten Umsetzung in diesem Rechtsbereich kann dem als Anlage beigefügten Terminplan entnommen werden.

Zur bisherigen Entwicklung der Umsetzung der Schweinehaltungsrichtlinie ist folgendes anzuführen:

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Die Richtlinie 91/630/EWG ist mit der Ersten Verordnung zur Änderung der

Schweinehaltungsverordnung vom 18. Februar 1994 (BGBl. I S. 308; Bekanntmachung der Neufassung BGBl. I S.311) weitgehend in deutsches Recht umgesetzt worden. Dies ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch Regierungsmitteilung vom 21. April 1994 mitgeteilt worden.

Der in der Schweinehaltungsverordnung nicht umgesetzte Artikel 8 der Richtlinie 91/630/EWG wurde gemeinsam mit der Richtlinie 91/628/EWG durch die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348) in nationales Recht umgesetzt. Dies ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch Regierungsmitteilung vom 21. April 1997 mitgeteilt worden.

Soweit die Richtlinie 91/630/EWG Eingriffe an Tieren regelte, die ohne Betäubung durchgeführt werden dürfen, ist dies im Tierschutzgesetz umgesetzt worden. Nach § 5 Abs. 3 des

Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) galten ursprünglich Ausnahmen von der grundsätzlichen Betäubungspflicht, soweit Schweine betroffen sind, für das Kastrieren von unter zwei Monate alten männlichen Ferkeln sowie für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln. Durch die Änderung des

Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105) wurden, soweit Schweine betroffen sind, die Ausnahmefrist für das betäubungslose Kastrieren auf vier Wochen verkürzt und eine

Ausnahme für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln sowie für die Kennzeichnung durch Ohrtätowierung, Ohrmarke, injizierbarem Mikrochip oder Schlagstempel eingefügt.

Mit Urteil vom 6. Juli 1999 stellte das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der

Hennenhaltungsverordnung sowohl aufgrund formeller als auch aufgrund materieller Mängel fest.

Die Auswertung dieses Urteils ergab, dass die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungsverordnung denselben formellen Mangel aufwies wie die

Hennenhaltungsverordnung. Bis Anfang des Jahres 2000 hatte sich im Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie im Bundesministeriums der Justiz die Auffassung herausgebildet, dass auch diese Verordnung als paralleler Fall als nichtig anzusehen sei und durch eine neue Verordnung ersetzt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über

Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen kurz bevorstand und noch für die französische Präsidentschaft zu erwarten war. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft war weiter der Auffassung, dass die bisherige

Schweinehaltungsverordnung nicht dem Stand des Wissens auf dem Gebiet der Schweinehaltung entsprach. Daher wurde entschieden, die bisherige Schweinehaltungsverordnung nicht materiell unverändert und formal korrigiert erneut zu erlassen, sondern die bevorstehende Änderung der Richtlinie 91/630/EWG abzuwarten.

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Zur Herstellung von Rechtsklarheit wurde die Schweinehaltungsverordnung durch § 14 Satz 2 Nr.

2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 außer Kraft gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Richtlinien des Rates (2001/88/EG) und der Kommission (2001/93/EG) zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG noch nicht veröffentlicht.

An dieser Stelle sei auf die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen. Die Durchführung rechtlicher Bestimmungen obliegt ausschließlich den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Seit dem 1. November 2001 wenden die Bundesländer im Bereich der Schweinehaltung § 2 des Tierschutzgesetzes an und berücksichtigen dabei insbesondere die Vorgaben der Richtlinie 91/630/EWG sowie die entsprechenden Empfehlungen des Europarates zu Schweinehaltung.

Darüber hinaus haben alle Länder inzwischen Erlasse herausgegeben, die die örtlich zuständigen Behörden beim Vollzug binden. Aus der Sicht des Vollzugs ist insofern keine „Lücke im System“

erkennbar.

2. Stellungnahme zu den im Bericht angesprochenen Einzelthemen

Nachfolgend wird in chronologischer Reihenfolge zu den im Bericht angesprochenen Themen Stellung genommen

Der Entwurf des Dienstreiseberichtes in deutscher Sprache wurde mir mit Schreiben vom

04.02.2002 mit der Bitte übersandt, evtl. Änderungswünsche bis zum 15.02.2002 mitzuteilen. Ich darf hier darauf hinweisen, dass im Rahmen der Abschlussbesprechung seitens der Vertreter des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Europäischen Kommission dargelegt wurde, dass nach Eingang des Berichtsentwurfes in deutscher Sprache die nationalen Stellungnahme innerhalb von 25 Arbeitstagen vorzulegen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission die ihm zugestandene Frist von acht Wochen für die Erstellung des Berichtes in Anspruch nimmt, die nationalen Behörden jedoch mit einer erheblich verkürzten Fristsetzung (10 Arbeitstage) belastet werden.

Zu 5.2:

Im fünften Tiret wird darauf hingewiesen, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts

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nicht der Fall. Gegenstand des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war allein die Hennenhaltungsverordnung. Da die Schweinehaltungsverordnung an demselben formellen Mangel litt wie die Hennenhaltungsverordnung, musste lediglich davon ausgegangen werden, dass diese gleichfalls im Fall eines Normenkontrollverfahrens vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden wäre. Zu einem solchen Verfahren ist es jedoch nicht gekommen. Die Schweinehaltungsverordnung ist formal mit dem Inkrafttreten der Tierschutz-

Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 zum 01. November 2001 außer Kraft gesetzt worden.

Zu 5.2 Abs. 7:

Es ist richtig, dass die in den Ländern ergangenen Erlasse auf neue Schweine- und

Legehennenbetriebe anzuwenden sind. Für die bereits bestehenden Betriebe sind durch die bestandskräftigen Genehmigungsbescheide, die aufgrund der Schweinehaltungsverordnung von 1994 bzw. der Hennenhaltungsverordnung von 1987 erteilt worden sind, die Vorgaben dieser Verordnungen weiterhin bindend. Insofern ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Regelungslücke entstanden.

Zu 5.3:

Die Behauptung, spezielle Tierschutzkontrollen werden nur dann durchgeführt, wenn Beschwerden eingehen, ist falsch. Auch die z. B. gemeinsam mit der Bauverwaltung

durchgeführten Kontrollen sind für die Kreisveterinärämter spezielle Tierschutzkontrollen, hier wird lediglich die Behördentätigkeit gebündelt, indem zwei Ämter einer Behörde gleichzeitig eine Überprüfung (jeder für seinen Aufgabenbereich) durchführen. Dieses ist sowohl aus

verwaltungsökonomischen Gründen als auch aus Gründen der Belastung der Bürger anzustreben.

Die Kontrollen werden nicht nur im Rahmen der Abnahme von Neubauten durchgeführt, es werden dabei auch Altbauten überprüft. Dieses wurde gegenüber dem Inspektionsteam belegt.

Zu 5.3.1:

Der dritte Satz ist in dieser Diktion falsch; die Vertreterin aus Niedersachsen hat im Rahmen der Darlegung der Vorschriften zur Hennenhaltung erklärt, dass die Umsetzung eines Erlasses über tierschutzrechtliche Verfügungen oder durch Auflagen in den Genehmigungsbescheiden möglich sei und Verstöße gegen diese Vorgaben im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden könnten. Erklärt wurde in diesem Zusammenhang zudem der Weg der

verwaltungsrechtlichen Verfahren.

(6)

Zu 5.3, zweiter Absatz auf Seite 10:

Die Behauptung im siebten Satz, die eingesehenen Dokumente hätten die Gebäudeabnahme und Berichte über festgestellte Verstöße belegt, ist falsch. In mindestens einem Landkreis war den vorgelegten Dokumentationen zu entnehmen, dass neben der Gebäudeabnahme auch der Gesundheits- und Pflegezustand der Tiere begutachtet und aufgetretene Mängel festgehalten wurden. Dabei wurde dem Inspektionsteam auch die Mängelbeseitigung an konkreten Fällen vorgestellt. Dies wurde auch im Abschlussgespräch erörtert.

Zu 5.3.2

Im Kreis Borken wurden dem Inspektionsteam detaillierte Angaben über Art und Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe sowie über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen vorgelegt.

Daraus ergab sich, dass jährlich alle mastkälberhaltende bzw. 10 % aller kälberhaltenden Betriebe überprüft wurden.

Im Rahmen der Betriebskontrollen wurden auch kälberhaltende Betriebe überprüft, in denen Kälber zur Rindfleischerzeugung und Bestandsergänzung gehalten werden.

Zu 5.4.1

Hinsichtlich des Kriteriums der „Bewegungsfreiheit der Tiere“ ist in Bezug auf den Kreis Steinfurt anzumerken, dass der Überbesatz in einigen Buchten mit Aufzuchtferkeln Tiere in der Gewichtsklasse von 25 – 30 kg betraf. Die Tiere standen unmittelbar vor der Abgabe in einen Mastbetrieb. In anderen Buchten waren noch freie Platzkapazitäten vorhanden. Ein Umsetzen von Ferkeln aus überbelegten Buchten in Buchten mit noch freier Platzkapazität wurde jedoch nicht für geboten erachtet, da dadurch unnötige Rangordnungskämpfe provoziert worden wäre.

Bezüglich der Grundfläche der monierten Eberbucht in der Größe von 4,6 qm ist festzustellen, dass in der Bucht ein zugekaufter Jungeber für die Dauer der Quarantäne gehalten wurde.

Anschließend sollte der Eber in eine Eberbucht mit ausreichender Größe umgestallt werden. Da ein Jungeber mit durchschnittlich 140 kg Lebendgewicht in etwa die Hälfte des Altebergewichtes erreicht und die monierte Bucht nur für die Quarantänezeit genutzt wurde, wurde dieses Verfahren von der nordrhein-westfälischen Veterinärverwaltung toleriert.

Zu 4.5.1, Seite 12, Tabelle:

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In der Spalte „Pflege kranker oder verletzter Tiere“ wird erklärt, in Niedersachsen habe der Inspektor auf die Frage des Inspektionsteams nach Krankenbuchten behauptet, dass er diese Stallungen normalerweise prüfe, jedoch wusste, dass die Buchten zum Zeitpunkt des Besuchs leer waren. Richtig ist, dass der Inspektor in der Nachbesprechung erklärt hat, dass er während der Überprüfung gesehen habe, dass die Buchten leer seien, dieses jedoch nicht angesprochen habe.

Zu Spalte „Tötung“:

Auf die Frage des Inspektionsteams, weshalb das Töten der Tiere nicht angesprochen worden sei, erklärte der Leiter des Veterinäramtes, es sei in seinem Zuständigkeitsbereich üblich, kranke und verletzte Tiere in den Betrieben durch einen Tierarzt töten zu lassen.

Zum vorletzten Absatz auf Seite 12:

Satz 1 gibt den erläuterten Sachverhalt unvollständig wieder. Die Vertreterin des

Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erläuterte im Rahmen der Besprechung, dass die in der zwischenzeitlich außer Kraft gesetzte

Schweinehaltungsverordnung nicht nur Stroh- und Raufutter sondern auch andere Gegenstände zugelassen habe, mit denen die Tiere sich mehr als eine Stunde lang beschäftigen können. In der Richtlinie 91/630/EWG des Rates, Anhang Kap. 1 Ziffer 16, werde zwar der Zweck des

Beschäftigungsmaterials (Befriedigung der verhaltensgemäßen Bedürfnisse) angegeben, diese Formulierung sei jedoch für die Umsetzung in der Praxis zu unpräzise. Für die Umsetzung sei es zwingend erforderlich, die Bedürfnisse konkret zu beschreiben (Erkunden, Wühlen u. a. m.) und das Beschäftigungsmaterial danach zu bestimmen.

Zu 5.4.3:

Spalte „Bewegungsfreiheit der Tiere“

In der Spalte „Bewegungsfreiheit der Tiere“ wird darauf hingewiesen, dass in Niedersachsen Käfighöhe und Bodengefälle nicht gemessen worden seien. Hier ist darauf hinzuweisen, dass es unter Tierschutzgesichtspunkten nachdrücklich abzulehnen ist, in einem besetzten Käfig diese Messungen durchzuführen. Sofern diese durchgeführt werden sollen, muss dieses zwischen zwei Durchgängen geschehen.

Zur Spalte „Böden und Ausstattung“:

s. oben.

Zum letzten Absatz auf Seite 15:

(8)

In den Anfangsjahren der Käfigherstellung ist in den Betrieben regelmäßig eine Messung der Käfighöhe des Bodengefälles und der Käfigbodenfläche durchgeführt worden. Zwischenzeitlich sind die in Betrieb befindlichen Käfige derart genormt, dass Abweichungen von den im Bauplan angegebenen Maßen nicht zu erwarten sind.

Zu 6.2, Satz 1:

Der Satz ist nicht nur unverständlich formuliert, er ist auch in seiner (vermutlichen) Aussage falsch. Richtig ist, dass die Dokumentation der Kontrollen zur Einhaltung der

Tierschutzanforderungen, die im Rahmen anderer Kontrollen, z. B. nach dem Tierseuchenrecht durchgeführt worden sind, verbessert werden muss. Der Schluss, ein Hauptauswahlkriterium für Tierschutzkontrollen bestehe darin, diese Kontrollen in andere Inspektionen zu integrieren, ist jedoch nicht korrekt. Richtig ist vielmehr, dass - wie z. B. in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der RL

91/630/EWG vorgegeben - unterschiedliche Rechtsbereiche mit einem Kontrollbesuch überprüft werden. Die Rechtsbereiche stehen dabei gleichwertig nebeneinander.

Ich weise darauf hin, dass es der Kommission erstmals mit der Entscheidung 2000/50/EG gelungen ist, Mindestvorgaben an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, zu verabschieden. Diese Vorgaben sollen auch für die Berichte der Mitgliedstaaten gegenüber der EU zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund steht es dem Inspektionsteam nicht zu, die bisher abgegebenen Berichte der Bundesländer, die in ihrer Zusammenfassung durch das BMVEL ohne Beanstandung angenommen wurden – und

zahlenmäßig z. B. nur die Kontrollen der Kälbermastbetriebe erfassten - als nicht ausreichend zu beurteilen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass gerade in Mastkälberhaltungen in der

Vergangenheit häufiger tierschutzrelevante Sachverhalte angetroffen wurden, hier also eine höhere Kontrollfrequenz angezeigt war als in Aufzuchtbetrieben.

Zu 6.2.1:

Gerade in der Schweinehaltung in Niedersachsen ist dem Inspektionsteam ausführlich das Vorgehen zur Tötung kranker und verletzter Tiere durch den Tierarzt erläutert worden. Insofern ist dieser Vorwurf nachdrücklich zurückzuweisen.

Die Checklisten zur Überprüfung von Schweinehaltungen werden derzeit überarbeitet und um Bereich „Eingriffe am Tier“ erweitert.

Zum zweiten Absatz ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 91/630/EWG

(bedauerlicherweise) nicht konkret vorgibt, dass den Schweinen eine Wühlmöglichkeit in

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Richtlinien können – gerade wenn die wissenschaftlichen Beurteilungen zu den

verhaltensgemäßen Bedürfnissen der Tiere wie hier dem Wühlen noch unscharf sind - nicht den Mitgliedstaaten angelastet werden.

Zu 6.2.3:

Die Forderung, Käfige vor Ort regelmäßig nachzumessen, ist in dieser Form nicht

nachzuvollziehen. Sowohl die zwischenzeitlich zur Anwendung kommenden Materialien als auch die Einbautechnik gewähren – wie jeder Hersteller belegen kann - üblicherweise eine

Formstabilität der Anlage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass während der Kontrollen sehr wohl mindestens stichprobenartig der Besatz der einzelnen Käfige auf Einhaltung geprüft wurde und werden kann.

Zu 6.3:

Hier ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Ländern durch die Erlassregelungen in vollem

Umfang die EU-Vorgaben für Schweine und Legehennen auch nach der Nichtigkeitserklärung der Hennenhaltungsverordnung bzw. der Aufhebung der Schweinehaltungsverordnung umgesetzt waren. Die entsprechenden Erlasse liegen dem Inspektionsteam vor.

Zu 7:

Es ist bedauerlich, dass das Inspektionsteam die im Rahmen der Abschlussbesprechung vorgenommenen Klarstellungen der Länderbehörden nicht vollständig übernommen hat.

Zu 8:

Die Empfehlungen zu Nr. 8.3 und 8.4 werden unter Hinweis auf die Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung zur Kenntnis genommen.

Im Auftrage

Dr. Schwabenbauer

(10)

Referat 321 14.03.2002

321-3521/31 3502

Zeitplan für die 3. Verordnung

zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung (Schweinehaltung)

Abstimmungsgespräche in Deutschland und mit anderen Mitgliedstaaten bis 30.04.2002 Versendung an Tierschutzkommission, Länder und Verbände 14.06.2002

Zuleitung an den Bundesrat 20.09.2002

Plenum Bundesrat 08.11.2002

Erlass der Verordnung frühestens 20.12.2002

Erlass der Verordnung spätestens 07.03.2003

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