• Keine Ergebnisse gefunden

Beschluss über die Zuordnung der allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen zur hochspezialisierten Medizin (HSM)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Beschluss über die Zuordnung der allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen zur hochspezialisierten Medizin (HSM)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

2016-2262 7007

Beschluss

über die Zuordnung der allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen zur hochspezialisierten Medizin (HSM)

vom 13. September 2016

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 25. August 2016 gestützt auf Artikel 39 Ab- satz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3–5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen:

Zuordnung zur HSM

Die allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen werden der hochspezialisierten Medizin zugewiesen.1

Der Beschluss ist Bestandteil der gemeinsamen Spitalliste der Vereinbarungskan- tone gemäss Artikel 39 KVG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 IVHSM und bildet die Grundlage für die Planungs- und Zuteilungsentscheide im ausgeschiede- nen Bereich.

Mitteilung und Publikation

Der Ergebnisbericht zur Vernehmlassung über die Zuordnung der allogenen häma- topoetischen Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen zur hochspezialisierten Medizin vom 25. August 2016 und der Schlussbericht zur Zuordnung der allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantationen beim Erwachsenen zur hochspeziali- sierten Medizin vom 25. August 2016 können auf der Homepage der GDK unter www.gdk-cds.ch eingesehen werden.

1 Die Zuteilung der medizinischen Leistungen zum HSM-Bereich erfolgt anhand des Schweizerischen Operationskatalogs (CHOP) und des internationalen Diagnoseverzeich- nisses (ICD). Beide Klassifizierungssysteme (CHOP und ICD) werden jährlich angepasst und demzufolge muss auch die Abbildung der HSM-Leistungen in diesen beiden Klassi- fikationssystemen jedes Jahr aktualisiert werden. Die Abbildung der medizinischen Leis- tungen anhand des Schweizerischen Operationskatalogs (CHOP) und des internationalen Diagnoseverzeichnisses (ICD) ist auf der Webseite der Gesundheitsdirektorenkonferenz (www.gdk-cds.ch) publiziert.

(2)

BBl 2016

7008

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

13. September 2016 Für das HSM Beschlussorgan

Der Präsident: Rolf Widmer

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

September 2013, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absät- ze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über

September 2013, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absät- ze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über

März 2013, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Interkantonalen Vereinbarung über

2517 d) Die Zentren und ihre Netzwerke verpflichten sich, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Zahl der Organspender zu erhöhen. Sie dokumen- tieren die Anzahl

d) Die Zentren und ihre Netzwerke verpflichten sich, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Zahl der Organspender zu erhöhen. Sie dokumen- tieren die Anzahl Spender

Februar 2015 gestützt auf Artikel 39 Ab- satz 2 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3–5 der Interkantonalen Vereinbarung über

August 2016 gestützt auf Artikel 39 Ab- satz 2 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3–5 der Interkantonalen Vereinbarung über

August 2016 gestützt auf Artikel 39 Ab- satz 2 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3–5 der Interkantonalen Vereinbarung über