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Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Lebertransplantationen bei Erwachsenen

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2018-1281 2507

Beschluss

über die Zuteilung der Leistungsaufträge

im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM):

Lebertransplantationen bei Erwachsenen

vom 19. April 2018

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM- Fachorgans an seiner Sitzung vom 19. April 2018 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG;

SR 832.10) sowie Artikel 3 Absätze 3–5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen:

1. Zuteilung

Mit Beschluss vom 25. August 2016, publiziert am 13. September 2016, wurden die Lebertransplantationen bei Erwachsenen dem Bereich der hochspezialisierten Medi- zin zugeordnet. Die Leistungsvergabe in diesem Bereich erfolgt an folgende Zen- tren:

– Insel Gruppe AG, Inselspital, Universitätsspital Bern – Hôpitaux Universitaires de Genève

– Universitätsspital Zürich

Der Beschluss ist Bestandteil der gemeinsamen Spitalliste der Vereinbarungskanto- ne gemäss Artikel 39 KVG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 IVHSM.

2. Auflagen

Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen:

a) Jährliche Berichterstattung der im Rahmen der Swiss Transplant Cohort Study (STCS) und von Swisstransplant erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität inkl. der Anzahl Organtransplantationen (Fallzahlen) zu- handen der IVHSM-Organe, sowie Berichterstattung zu Lehre, Weiterbil- dung und Forschung zwei und fünf Jahre nach Leistungszuteilung

b) Zeitnahe Offenlegung allfälliger Abweichungen von den Qualitätsanforde- rungen sowie strukturelle und personelle Änderungen, welche die Qualitäts- sicherung beeinflussen (bspw. Umstrukturierungen der Klinik, Vakanzen des Klinikdirektors oder in der ärztlichen sowie pflegerischen Leitung)

(2)

BBl 2018

2508

c) Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für die Lebertransplan- tation

d) Die Zentren und ihre Netzwerke verpflichten sich, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Zahl der Organspender zu erhöhen. Sie dokumen- tieren die Anzahl Spender und Spenderorgane pro Netzwerk. Das Spender- aufkommen der einzelnen Zentren kann als weiteres Entscheidungskriterium für künftige Zuteilungsentscheide hinzugezogen werden.

e) Ein für das Transplantationszentrum verantwortlicher Kaderarzt muss be- stimmt sein.

f) Angebot und aktive Beteiligung an anerkannten Programmen für Weiter- und Fortbildung für ärztliche, pflegerische und andere Fachpersonen im Bereich der Organtransplantationen

g) Teilnahme an klinischen und translationalen Forschungsaktivitäten im Be- reich Organtransplantationen

h) HSM-Gebiet «Organtransplantationen bei Erwachsenen» im öffentlich zu- gänglichen Weiterbildungskonzept speziell berücksichtigt

i) Formelle Organisation von Betreuungsnetzwerken für die prä- und post- transplantäre Betreuung der Patienten

j) Erhebung und Übermittlung der durch die STCS erhobenen Daten an die STCS in Zusammenarbeit mit den Organen der STCS

k) Regelmässige Audits der in der STCS erhobenen Daten zwecks Qualitäts- sicherung und Übernahme der daraus entstehenden Kosten; Bekanntgabe der Auditresultate an die IVHSM-Organe bzw. Ermächtigung der Auditstelle, die Auditresultate den IVHSM-Organen bekannt zu geben sowie das audi- tierte Zentrum gegenüber den IVHSM-Organen namentlich zu nennen l) Anteilsmässige Beteiligung an den Betriebskosten der STCS (Erfassung und

Audits)

m) Sicherstellen eines regelmässigen Benchmarkings

n) Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Auflagen und der Überprüfung der Einhaltung derselben

Obengenannte Auflagen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leistungsauf- trags einzuhalten. Die Nichteinhaltung einer Auflage kann zum Entzug des Leis- tungsauftrags führen.

3. Befristung

Die Zuteilungsentscheide sind bis zum 30. Juni 2024 befristet.

4. Begründung

Für die Begründung wird auf den Schlussbericht «Organtransplantationen bei Er- wachsenen» – Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung vom 19. April 2018 verwiesen.

(3)

BBl 2018

2509 5. Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

6. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

Mitteilung und Publikation

Der Schlussbericht «Organtransplantationen bei Erwachsenen» – Erläuternder Be- richt für die Leistungszuteilung vom 19. April 2018 kann auf der Homepage der GDK unter www.gdk-cds.ch eingesehen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

8. Mai 2018 Für das HSM-Beschlussorgan

Der Präsident: Rolf Widmer

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