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Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Behandlung von Schwerverletzten

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2017-0645 2527

Beschluss

über die Zuteilung der Leistungsaufträge

im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM):

Behandlung von Schwerverletzten

vom 28. März 2017

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM- Fachorgans an seiner Sitzung vom 9. März 2017 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG;

SR 832.10) sowie Artikel 3 Absätze 3–5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen:

1. Zuteilung

Mit Beschluss vom 17. September 2015, publiziert am 6. Oktober 2015, wurde die Behandlung von Schwerverletzten dem Bereich der hochspezialisierten Medizin zugeordnet. Die Leistungsvergabe in diesem Bereich erfolgt an folgende Zentren:

– Universitätsspital Basel

– Insel Gruppe AG, Standort Inselspital, Universitätsspital Bern – Hôpitaux universitaires de Genève

– Centre hospitalier universitaire vaudois – Universitätsspital Zürich

– Kantonsspital Aarau – Kantonsspital Graubünden

– Luzerner Kantonsspital, Standort Luzern – Kantonsspital St. Gallen

– Ente Ospedaliero Cantonale, Standort Ospedale Regionale di Lugano – Hôpital du Valais, Standort Sion

– Kantonsspital Winterthur

Der Beschluss ist Bestandteil der gemeinsamen Spitalliste der Vereinbarungskan- tone gemäss Artikel 39 KVG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 IVHSM.

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BBl 2017

2528

2. Ausnahmeregelungen

a) Patientenbezogene Gründe zum Verzicht auf eine Überweisung von einem anderen Spital in ein Traumazentrum: Von der Zuweisung in die vorgenann- ten zwölf Zentren kann wegen infauster Prognose, schweren akuten oder chronischen Erkrankungen oder Transportunfähigkeit abgewichen werden.

Das nächstliegende Traumazentrum ist zu informieren.

b) Kapazitätsengpässe: Im Falle eines Kapazitätsengpasses in Folge eines Grossschadensereignisses oder einer Katastrophe erfolgt die Triagierung ge- mäss kantonalen Grosskatastrophenplänen.

3. Auflagen

Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen:

a) Sie gewährleisten die 24-stündige Aufnahme und Versorgung von Schwer- verletzten und stellen die Einhaltung der in Anhang A1 des Zuteilungsbe- richts «Reevaluation – Behandlung von Schwerverletzten» vom 9. März 2017 beschriebenen notwendigen Voraussetzungen – oder eine sinngemässe und fachlich gleichwertig kompetente Organisation – für die Behandlung von schwerverletzten Patienten sicher.

b) Sie führen ein Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantieren.

Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine schweizweit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können.

c) Sie nehmen neben der Erfassung der Traumafälle im Rahmen der Kodie- rungs- und Abrechnungsregeln auch die Berechnung des ISS und eine AIS- Codierung vor und stellen die für die Weiterentwicklung der Abbildung von Schwerverletzten in medizinischen Routinedaten notwendigen Daten zur Verfügung.

d) Sie sind in ein anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung in den Bereichen Notfallmedizin und Traumatologie/Unfallchirurgie eingebunden und nehmen an klinischen Forschungsprojekten teil.

e) Sie erstatten den IVHSM-Organen zuhanden des Projektsekretariats jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung ihrer Fallzahlen, ihrer Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität.

Für die Berichterstattung zuhanden der IVHSM-Organe bestimmen die vor- genannten Zentren ein Koordinationszentrum.

Die Nichteinhaltung einer Auflage kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.

Die Anforderungen an die Leistungserbringer gemäss Anhang A1 des Zuteilungsbe- richts «Reevaluation – Behandlung von Schwerverletzten» vom 9. März 2017 sind über die gesamte Dauer des Leitungsauftrags einzuhalten.

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BBl 2017

2529 4. Befristung

Die Zuteilungsentscheide sind bis zum 31. Mai 2023 befristet.

5. Begründung

Für die Begründung wird auf den Zuteilungsbericht «Reevaluation – Behandlung von Schwerverletzten» vom 9. März 2017 verwiesen.

6. Inkrafttreten

Der vorliegende Entscheid tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

7. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

Mitteilung und Publikation

Der Zuteilungsbericht «Reevaluation – Behandlung von Schwerverletzten» vom 9. März 2017 kann auf der Homepage der GDK unter www.gdk-cds.ch eingesehen werden.

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

28. März 2017 Für das HSM-Beschlussorgan

Der Präsident: Rolf Widmer

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