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Umsatzsteuer und andere Verkehrsteuern

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Academic year: 2022

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(1)

Rüdiger Weimann

Diplom-Finanzwirt, Dortmund

Lehrbeauftragter der

DHBW Duale Hochschule Baden-Württemberg Ravensburg Dozent diverser Lehreinrichtungen

Freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen

___________________________________________________________________

Lehrgang im Auftrag der

Umsatzsteuer

und andere Verkehrsteuern

9. Fachanwaltslehrgang Transport- und Speditionsrecht Baustein 6 / Verkehrsteuern

am 7. Dezember 2012

in Hamburg

- Ergänzungsskript -

(Stand: 6. Dezember 2012)

Alle Rechte vorbehalten.

Nachdruck – auch auszugsweise – ohne vorherige Zustimmung des Referenten nicht gestattet.

Die Seminarunterlage wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Die Komplexität und der ständige

Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch unabdingbar, jegliche Haftung und Gewähr für

die Richtigkeit auszuschließen.

(2)

© Weimann (2012) 2

Gesamtdarstellung zur

Grunderwerbsteuer

Quellenangaben

Autor: W. Becker

Fundstelle: Datenbank „SteuerOffice“, Stand: 6. Dezember 2012, HaufeIndex 1635051

Zusammenfassung

Begriff

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Veräußerer auf den Erwerber herbeiführen.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom 26.2.1997[1], das zuletzt durch Art. 29 des Gesetzes vom 8.12.2010[2] geändert worden ist.

Fußnoten zu HaufeIndex: 1635051 [1] BGBl 1997 I S. 418, 1804.

[2] BGBl 2010 I S. 1768.

GRUNDERWERBSTEUER

(HaufeIndex: 1635052)

1 Erwerbsvorgänge

(HaufeIndex: 2207169)

In der Praxis sind insbesondere die nachfolgenden (Rechts-)Vorgänge für die Grunderwerbsteuer bedeutsam:

1.1 Verpflichtungsgeschäft

(HaufeIndex: 2207170)

Der häufigste vorkommende Erwerbsvorgang ist die rechtsgeschäftliche Begründung eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Darunter sind alle auf den dinglichen Eigentumsübergang zielenden schuldrechtlichen, die Verpflichtung zur Auflassung führenden Rechtsgeschäfte zu verstehen. Das wichtigste Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag, nennt das Gesetz ausdrücklich.

1.2 Auflassung, Eigentumsübergang, Meistgebot

(HaufeIndex: 2207171)

(3)

Für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erforderlich (§ 873 BGB). Die Auflassung wird nur der Grunderwerbsteuer unterworfen, wenn ihr kein Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist und das Grundstück nicht bereits dadurch in den Zurechnungsbereich des Erwerbers gelangt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG). Das ist z. B. beim Grundstücksbeschaffungsauftrag (§ 677 BGB) der Fall.

Der Übergang des Eigentums unterliegt auch der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Unter diese Regelung fallen Rechtsvorgänge, in denen sich der Eigentumsübergang unmittelbar kraft Gesetzes, z. B. Erbfall, vollzieht oder kraft behördlichen oder gerichtlichen Ausspruchs erfolgt, z. B. Erwerbsvorgänge im Flurbereinigungsverfahren.

Im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegt das Meistgebot der Besteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG).

1.3 Wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands

(HaufeIndex:

2207172)

Es handelt sich um die Fälle, in denen zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und der Gesellschafterbestand sich innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar ändert. Gehen mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter über, wird ein auf die Übertragung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft fingiert (§ 1 Abs. 2a GrEStG)[1].

Der Gesellschafterbestand ändert sich unmittelbar, wenn ein Mitgliedsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (derivativer Erwerb).

Eine unmittelbare Veränderung des Gesellschafterbestands kann sich auch durch den Beitritt neuer Gesellschafter bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung ergeben (originärer Erwerb). Dabei muss der Beitritt entsprechend einem vorgefassten Plan erfolgen.

Fußnoten zu HaufeIndex: 2207172

[1] Vgl. hierzu die gleichlautenden Erlasse OFDen der Länder v. 25.2.2010, BStBl 2010 I S. 245.

1.4 Anteilsvereinigung und Übertragung vereinigter Anteile

(HaufeIndex:

2678085)

Die selbstständige Rechtsträgerschaft von Personen- und Kapitalgesellschaften schließt es regelmäßig aus, Bewegungen innerhalb des Gesellschafterbestands bzw. der Beteiligungsquoten der Gesellschafter grunderwerbsteuerlich zu erfassen. Unter dem Rechtsmantel dieser Gesellschaften kann daher aufgrund der rechtlichen Verfügungsmacht über die Gesellschaftsanteile auch die Sachherrschaft über Grundstücke erlangt werden, die der Gesellschaft gehören.

§ 1 Abs. 3 GrEStG fingiert daher unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsträgerwechsel der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke[1].

Wichtig

Fingierte Grundstückserwerbe

Gegenstand der Besteuerung sind nach § 1 Abs. 3 GrEStG nicht gesellschaftsrechtliche Vorgänge, sondern fingierte Grundstückserwerbe. Der Anteilserwerb als solcher bildet nur den rechtstechnischen Anknüpfungspunkt für die Besteuerung[2].

Fußnoten zu HaufeIndex: 2678085

[1] BFH, Urteil v. 20.7.2005, II R 30/04, BStBl 2005 II S. 839.

[2] BFH, Urteil v. 26.7.1995, II R 68/92, BStBl 1995 II S. 736BFH, Beschluss v. 15.12.2006, II B 26/06, BFH/NV 2007 S. 500.

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© Weimann (2012) 4

2 Grundstücksbegriff

(HaufeIndex: 2207173)

2.1 Grundstück und Bestandteile

(HaufeIndex: 2207174)

Unter Grundstücken sind zunächst Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Allgemein bezeichnet man als Grundstück einen begrenzten - katastermäßig vermessenen und bezeichneten Teil - der Erdoberfläche, der im Grundbuch eine besondere Stelle hat. Das kann ein besonderes Grundbuchblatt oder die Nummer eines Bestandsverzeichnisses beim gemeinschaftlichen Grundbuchblatt (Grundbuchgrundstücke) sein.

Soweit Grundstücke keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, werden sie aufgrund ihrer Lage und ihrer Begrenzung durch die Grenzen benachbarter Grundstücke bzw. durch ihre eigenen natürlichen Grenzen bestimmt (natürliche Grundstücke).

Unter das GrEStG fallen sowohl die Grundbuchgrundstücke als auch die natürlichen Grundstücke.

2.2 Erbbaurecht sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(HaufeIndex: 2207175)

Den Grundstücken stehen Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 GrEStG).

Das Erbbaurecht stellt eine Grundstücksbelastung dar. Steuerpflichtige Erwerbsvorgänge in Bezug auf das Erbbaurecht kommen in Betracht bei dessen Bestellung, Übertragung, Verlängerung sowie Aufhebung und beim Heimfall bei Übertragung des Erbbaurechts auf den Erbbauverpflichteten.

Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden gilt als selbstständiger Gegenstand des Rechtsverkehrs. Grunderwerbsteuerlich wird damit der Erwerb eines Gebäudes in den Fällen erfasst, in denen - abweichend vom Regelfall - allein ein Gebäude Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist.

3 Steuervergünstigungen

(HaufeIndex: 2207176)

Die als Steuervergünstigungen bezeichneten Vorschriften der §§ 3 - 7 GrEStG sind der Sache nach Steuerbefreiungen. Es wird zwischen "echten" Steuerbefreiungen (§§ 3 und 4 GrEStG) und Steuerbefreiungen in Sonderfällen (§§ 5 - 7 GrEStG) unterschieden. Bei den "echten"

Steuerbefreiungen bilden die personenbezogenen Steuerbefreiungen (vgl. unter Tz. 3.1) eine besondere Gruppe. Bei den Steuerbefreiungen in Sonderfällen ist insbesondere die Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG (vgl. unter Tz. 3.2) hervorzuheben.

3.1 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

(HaufeIndex: 2678086)

Von der Besteuerung sind insbesondere die folgenden Erwerbsvorgänge ausgenommen (§ 3 GrEStG):

• der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert die Freigrenze von 2.500 EUR nicht übersteigt (§ 3 Nr. 1 GrEStG). Werden in einem Kaufvertrag mehrere Grundstücke veräußert, ist die Freigrenze jeweils auf die Veräußerung jedes einzelnen Grundstücks anzuwenden. Der Kaufpreis ist auf die einzelnen Erwerbsvorgänge aufzuteilen;

• der Grundstückserwerb von Todes wegen sowie die Grundstücksschenkung unter Lebenden i. S. d. Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG).

Dadurch soll neben der Belastung des Erwerbs mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine zusätzliche Belastung mit Grunderwerbsteuer vermieden werden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt;

• der Grundstückserwerb durch den Ehegatten (§ 3 Nr. 4 GrEStG) oder Lebenspartner des Veräußerers. Steuerbefreit ist zudem der Grundstückserwerb durch den früheren

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Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 3 Nr. 5, 5a GrEStG);

• der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer (auf- oder absteigend) in gerader Linie verwandt sind, z. B. Kinder, Enkel sowie Eltern, Großeltern usw. Ob die Verwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht, ist ohne Bedeutung. Nicht begünstigt ist hingegen der Erwerb unter Geschwistern (§ 3 Nr. 6 GrEStG).

3.2 Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern

(HaufeIndex: 2678087)

§ 6a GrEStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuervergünstigung für Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns und die aufgrund einer solchen Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis vor. Hierdurch sollen konzerninterne Umstrukturierungen erleichtert werden.

Die Begünstigung erfasst die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a und 3 GrEStG aufgrund einer Umwandlung verwirklichten steuerbaren Erwerbsvorgänge sowie die aufgrund einer derartigen Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG. Begünstigt sind Umwandlungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 UmwG (Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung). Daneben gilt die Begünstigung auch für entsprechende Umwandlungen nach dem Recht eines EU-/EWR-Mitgliedstaats.

Zur Anwendung und zu Einzelheiten der Vorschrift hat die Verwaltung in einem gleichlautenden Ländererlass Stellung genommen[1].

Fußnoten zu HaufeIndex: 2678087

[1] Vgl. z. B. FinMin des Saarlandes, Erlass v. 1.12.2010, B/5 - S 4514-3#001, BStBl 2010 I S. 1321.

4 Bemessungsgrundlage

(HaufeIndex: 2207177)

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich regelmäßig nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Dazu gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Sie kann insbesondere in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Auch ein Forderungsverzicht kommt in Betracht.

Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung, gehört der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises regelmäßig zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; entscheidend ist die jeweilige Vertragsgestaltung[1].

In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 GrEStG bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten (Ersatz-Bemessungsgrundlage). Diese werden nach §§ 138ff. BewG gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die Grunderwerbsteuer verzichtet.

Achtung

Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

Der BFH hat zwischenzeitlich das BVerfG angerufen[2], weil er von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz- Bemessungsgrundlage überzeugt ist. Er ist der Auffassung, dass sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der Grunderwerbsteuer zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führen und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sind. Die Verwaltung führt Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen,

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© Weimann (2012) 6

sowie die hierfür maßgebenden Feststellungen der Grundbesitzwerte bereits seit längerer Zeit vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO durch[3]. Aussetzung der Vollziehung kommt in diesen Fällen jedoch nicht in Betracht[4].

Fußnoten zu HaufeIndex: 2207177

[1] BFH, Urteil v. 23.9.2009, II R 20/08, BStBl 2010 II S. 495Vgl. auch OFD Münster, Verfügung v. 15.2.2011, S 4521 - 27 - St 24 - 35, GrESt-Kartei NW § 9 GrEStG Karte 17 II.

[2] BFH, Beschluss v. 2.3.2011, II R 23/10, DStR 2011 S. 808.

[3] Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1.4.2011, BStBl 2010 I S. 266.

[4] BFH, Beschluss v. 5.4.2011. II B 153/10, DStR 2011 S. 769.

5 Steuerberechnung und Steuerschuldner

(HaufeIndex: 2207178)

Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % und ist auf volle Euro nach unten abzurunden (§ 11 Abs. 1 und 2 GrEStG). Von der durch das Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG) eingeräumten Befugnis, den Steuersatz hiervon abweichend zu bestimmen, haben bislang folgende Länder Gebrauch gemacht:

Abweichende Steuersätze

Bundesland Steuersatz in % Anhebung seit ...

Berlin 4,5 1.1.2007

Hamburg 4,5 1.1.2009

Sachsen-Anhalt 4,5 1.3.2010

Bremen/Niedersachsen 4,5 1.1.2011

Saarland 4,0 1.1.2011

Brandenburg 5,0 1.1.2011

Thüringen 5,0 7.4.2011

Schleswig-Holstein 5,0 1.1.2012

Auch in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz soll die Grunderwerbsteuer von derzeit 3,5 % auf 5,0 % angehoben werden.

Achtung

Pauschbesteuerung

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird (§ 12 GrEStG).

Steuerschuldner sind regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 15 Satz 1 GrEStG). Allerdings darf das Finanzamt eine längere Zahlungsfrist setzen (§ 15 Satz 2 GrEStG), z. B. wenn der Steuerschuldner weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

6 Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Steuer

(HaufeIndex:

2207179)

Neben den allgemeinen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung gelten im Grunderwerbsteuerrecht spezialgesetzliche Normen (§ 16 GrEStG). Diese sind antragsgebunden und kommen in Betracht bei

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• der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist;

• dem Rückerwerb des Eigentums an dem veräußerten Grundstück durch den Veräußerer. Die Steuer wird dabei sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorangegangenen Erwerbsvorgang nicht festgesetzt;

• der Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück.

7 Unbedenklichkeitsbescheinigung

(HaufeIndex: 2207180)

Ein Grundstückserwerber darf in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn die Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf sie auch erteilen, wenn die Steuerforderung nicht gefährdet ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 GrEStG).

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© Weimann (2012) 8

Gesamtdarstellung zur

Kraftfahrzeugsteuer

Quellenangaben

Autor: J. Zens

Fundstelle: Datenbank „SteuerOffice“, Stand: 6. Dezember 2012, HaufeIndex 1635812

Zusammenfassung

Begriff

Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer sowie sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern liegt beim Bund. Da dieser aktuell für die Kraftfahrzeugsteuer über keine eigenen Strukturen zur Ausübung dieser Verwaltung verfügt, bedient er sich längstens bis zum 30.6.2014 insoweit der Landesbehörden. In der Praxis wird die Verwaltung auch künftig zunächst durch die örtlichen (Landes-)Finanzämter ausgeübt, die dann insoweit als Organ der Bundesfinanzverwaltung tätig werden (Organleihe).

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 19.3.2009[1] sind die Ertragshoheit - durch Neufassung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG und Streichung des Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG - und die Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer durch Neufassung des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG auf den Bund übertragen worden.

Als Ausgleich für den Verlust des Kraftfahrzeugsteueraufkommens erhalten die Länder ab 1.7.2009 einen festen Geldbetrag aus dem Steueraufkommen des Bundes; dies ist durch Art.

106b GG ebenfalls grundgesetzlich verankert. Mit der Änderung von Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG ist festgelegt worden, dass diese auf die Länder zu verteilenden Kompensationsbeträge vollumfänglich in den Finanzausgleich innerhalb der Länder (horizontaler Finanzausgleich) einzubeziehen sind.

Steuerrechtliche Regelungen finden sich im KraftStG.

Fußnoten zu HaufeIndex: 1635812 [1] BGBl 2009 I S. 606.

KRAFTFAHRZEUGSTEUER

(HaufeIndex: 1635813)

1 Steuergegenstand

(HaufeIndex: 2708494) Nach § 1 KraftStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer:

• Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG),

• das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen,

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solange sie sich im Inland befinden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG),

• die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG),

• die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) und

• die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zu wiederkehrender Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).

1.1 Fahrzeug

(HaufeIndex: 2708495)

Der Begriff des Fahrzeugs erfasst Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Diese Begriffe richten sich gem. § 2 Abs. 1 und 2 KraftStG regelmäßig nach den Vorschriften des Verkehrsrechts, dies sind u. a. das StVG[1], die FZV[2], die StVZO[3] und das PBefG[4]. Die Art des Fahrzeugs ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 FZV).

Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG und § 2 Satz 1 Nr. 1 FZV nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden. Die Antriebsart ist dabei nicht entscheidend, in Betracht kommen insbesondere ein Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Otto- bzw. Benzinmotor), Selbstzündungsmotor (Diesel- bzw. Vielstoffmotor), Elektromotor, entsprechende Hybridantriebe sowie Gasturbinen. Unerheblich ist, ob die Kraft über Räder, Ketten o. a. übertragen wird.

Kraftfahrzeuganhänger sind nach § 2 Satz 1 Nr. 2 FZV zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Abzugrenzen sind diese von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die lediglich abgeschleppt werden. Darüber hinaus sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Anhänger - ohne Rücksicht auf Bauart und Zweckbestimmung - alle Fahrzeuge zu behandeln, die tatsächlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

Fußnoten zu HaufeIndex: 2708495

[1] Straßenverkehrsgesetz, neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003, BGBl 2003 I S. 310, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2010, BGBl 2010 I S. 1748.

[2] Fahrzeug-Zulassungsverordnung v. 3.2.2011, BGBl 2011 I S 139.

[3] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, neugefasst durch Bek. v. 28.9.1988, BGBl 2008 I S. 1793, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.4.2009, BGBl 2009 I S. 872.

[4] Personenbeförderungsgesetz, neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990, BGBl 1990 I S. 1690; zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 8.12.2010, BGBl 2010 I S. 1864.

1.2 Inländische und ausländische Fahrzeuge

(HaufeIndex: 2708496)

Nach § 2 Abs. 3 KraftStG sind inländische Fahrzeuge solche Fahrzeuge, die unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fallen (§ 3 FZV). Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob die Vorschriften des Zulassungswesens beachtet wurden, oder ob die Fahrzeuge im Einzelfall ohne die erforderliche Zulassung und damit widerrechtlich benutzt wurden. Die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG entsprechend ebenfalls der Kraftfahrzeugsteuer.

Ausländische Fahrzeuge i. S. d. Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staats zugelassen sind. Ausländische Fahrzeuge unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nur ab Grenzübertritt ins Inland, und zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG solange der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland andauert.

1.3 Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen

(HaufeIndex: 2708497)

Das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist gleichbedeutend mit dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur dauernden Nutzung aller öffentlichen Straßen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG müssen Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein. Nach

§ 6 FZV wird diese Befugnis auf Antrag erteilt.

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Die Person, der dieses Recht erteilt wird, ist damit Halter des Fahrzeugs. Halter i. S. d. FZV kann eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft oder -vereinigung, aber auch eine Stiftung sein. Dieses Recht, ein Fahrzeug zu halten, wird regelmäßig durch die förmliche Zulassung erworben. Eine solche umfasst Folgendes:

• Erteilung der Betriebserlaubnis (§ 2 Nr. 5 FZV i. V. m. § 19 StVZO);

• Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§§ 8 ff. FZV);

• Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 11 FZV).

Zulassungsfreie Fahrzeuge i. S. d. § 3 Abs. 2 FZV dürfen unter den Voraussetzungen des § 4 FZV in Betrieb gesetzt werden oder gem. § 3 Abs. 3 FZV auf Antrag ebenfalls zugelassen werden.

Zulassungsfreie Fahrzeuge spielen kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Rolle, da sie nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit sind. Ob ein im Inland zugelassenes Fahrzeug tatsächlich im Inland oder im Ausland genutzt wird, ist für den Begriff des Haltens und damit für die Besteuerung ebenso unerheblich wie der Umfang, in dem ein Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Entscheidend ist das Recht zur Nutzung auf öffentlichen Straßen und Plätzen und nicht ob davon Gebrauch gemacht wird oder werden kann.

Wichtig

Kurzzulassungen

Der Kraftfahrzeugsteuerpflicht unterliegt auch das Halten von aus statistischen, innerbetrieblichen oder anderen Gründen nur für kurze Zeit angemeldeten Fahrzeugen z. B.

durch Fahrzeughändler, unabhängig davon, ob ein solches Fahrzeug tatsächlich gefahren wird.

Gleiches gilt auch für sog. Registrierzulassungen, hierbei werden Fahrzeuge für einen Tag zugelassen.

Dieses Verfahren wird genutzt, um Fahrzeuge als "Tageszulassungen mit 0 km" werbewirksam vergünstigt zu verkaufen oder wohl auch, um die Vergangenheit eines Autos als Reimport- oder Mietwagen zu verschleiern.

Das Verkehrsrecht kennt im Übrigen den Begriff der Registrierzulassung nicht.

Kraftfahrzeugsteuerrechtlich löst eine solche Zulassung, wie jede Zulassung, eine Steuerpflicht für mindestens einen Monat aus (Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 1 KraftStG).

1.4 Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen

(HaufeIndex: 2708498)

Eine widerrechtliche Benutzung i. S. d. KraftStG liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Diese widerrechtliche Benutzung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Hier gilt auch im Kraftfahrzeugsteuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 40 AO.

1.5 Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen

(HaufeIndex: 2708499)

Unter den Begriff des Oldtimers fallen nach § 2 Nr. 22 FZV Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen. Nach § 23 StVZO ist zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer i. S. d. § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich.

Wird für ein solches Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen beantragt und zugeteilt, unterliegt nicht das Halten des Oldtimers, sondern die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens der Kraftfahrzeugsteuer. Damit finden alle Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, deren Voraussetzung "Halten eines Fahrzeugs" ist, für die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen keine Anwendung; dies gilt für Begünstigungen wie z. B. § 3a bis § 3d KraftStG, aber auch für Belastungen, wie z. B. § 9a KraftStG.

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Darüber hinaus unterliegt die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 4 KraftStG einer pauschalen Besteuerung. Entsprechende Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Oldtimer gelten, sind sowohl von der hubraum- als auch von der kohlendioxidorientierten Besteuerung ausgenommen.

1.6 Zuteilung roter Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

(HaufeIndex: 2708500)

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens durch eine Zulassungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten i. S. d.

§ 16 FZV unterliegt als sog. Nebensteuertatbestand stets der Kraftfahrzeugsteuer. Zur Anwendung der an das Halten eines Fahrzeugs geknüpften Voraussetzungen und zum Kraftfahrzeugsteuertarif gelten die Ausführungen zum Oldtimer-Kennzeichen.

Nicht steuerbar ist dagegen die Zuteilung von roten Kennzeichen zu Prüfungsfahrten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 KraftStG).

2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(HaufeIndex: 2708501)

Nach § 2 Abs. 2 KraftStG richten sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweiligen verkehrsrechtlichen Vorschriften. Hintergrund ist die enge Verknüpfung der Tatbestände des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit dem Verkehrsrecht. Entsprechend sind die Finanzbehörden auch grundsätzlich an Entscheidungen der Verkehrsbehörden (Verwaltungsakte) gebunden. Dies gilt z. B. für Hubraum, zulässiges Gesamtgewicht, Schadstoffklasse sowie Partikel- und Kohlendioxidemission.

Nicht gebunden ist die Finanzverwaltung an die weitere Auslegung des Verkehrsrechts; dies gilt insbesondere für Einstufung von Kraftfahrzeugen in bestimmte Fahrzeugarten, z. B. Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder anderes Fahrzeug. Zu Letzteren gehören z. B. Nutzfahrzeuge, wie Lkw oder Zugmaschinen. Darüber hinaus wird durch § 2 Abs. 2b KraftStG eine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Fahrzeugart Wohnmobile definiert. Weiter wird durch § 2 Abs. 2c KraftStG die Begriffsbestimmung des Personenkraftwagens erweitert und damit die Menge der verkehrsrechtlich als Pkw geltenden Fahrzeuge für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer um die genannten Fahrzeugarten erweitert.

3 Dauer der Steuerpflicht

(HaufeIndex: 2708502)

3.1 Inländische Fahrzeuge

(HaufeIndex: 2708503)

3.1.1 Beginn und Dauer der Steuerpflicht

(HaufeIndex: 2708504)

Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht mit der Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§§ 3, 6 FZV). Wird ein Fahrzeug nach § 9 Abs. 3 FZV saisonal zugelassen, beginnt die Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt der vorgesehenen Gültigkeit und endet entsprechend mit dem vorgesehenen Zeitpunkt des Gültigkeitsendes.

Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen und muss mindestens 2 Monate umfassen.

Die Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge dauert solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens aber einen Monat (Mindestmonatsfrist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).

Die Dauer der Steuerpflicht ist regelmäßig nach vollen Monaten zu bemessen. Diese Mindestmonatsfrist greift auch bei sog. statistischer Anmeldung (Registrierzulassungen, Tageszulassungen), insbesondere durch Fahrzeughersteller und -handel oder Dienstleister. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Fahrzeug saisonal zugelassen wird.

(12)

© Weimann (2012) 12

3.1.2 Ende der Steuerpflicht

(HaufeIndex: 2708505)

Die Steuerpflicht endet ggf. unter Beachtung einer Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 KraftStG und der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, wenn die Zulassung ungültig wird. Dies ist der Fall bei der Abmeldung mit dem Fortfall der Betriebserlaubnis, bei neuer Kennzeichen-Zuteilung, der Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV sowie bei der Einschränkung und Entziehung der Zulassung nach § 17 StVZO. Auch bei Diebstahl oder Unterschlagung dauert die Steuerpflicht grundsätzlich so lange an, wie das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

4 Entstehung der Steuer

(HaufeIndex: 2708506)

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

Für den Beginn der Steuerpflicht ist zwischen inländischen und ausländischen Fahrzeugen zu unterscheiden. Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht regelmäßig mit der verkehrsrechtlichen Zulassung (§§ 3 und 6 FZV), der Beginn der tatsächlichen Straßenbenutzung ist nicht von Bedeutung.

In Fällen der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Oldtimer-Kennzeichens (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) entsteht die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn des Zeitraums, ab dem das Kennzeichen benutzt werden darf.

Bei widerrechtlicher oder zweckfremder Benutzung entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen tatsächlichen Benutzung. Die Steuerpflicht ist für ausländische Fahrzeuge durch Beginn und Ende der Dauer des Aufenthalts im Inland begrenzt.

5 Steuerschuldner

(HaufeIndex: 2708507)

Steuerschuldner ist die Person, für die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

Zumeist ist der Halter identisch mit dem Eigentümer. Bei inländischen Fahrzeugen und bei Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder eines Oldtimer-Kennzeichens knüpft die Steuerschuldnerschaft an die durch die Zulassung (Betriebserlaubnis) oder die durch die Zuteilung des roten Kennzeichens/Oldtimer-Kennzeichens gewährte Nutzungsbefugnis an; bei ausländischen Fahrzeugen sowie bei widerrechtlicher Benutzung an die tatsächliche Nutzung.

Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist

• bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland nutzt (Nutzer),

• bei Zuteilung eines roten oder eines Oldtimer-Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist (Berechtigter),

• bei widerrechtlicher Benutzung der widerrechtliche Benutzer.

6 Bemessungsgrundlage

(HaufeIndex: 2708508)

Die Besteuerungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer sind von der Art des zu besteuernden Fahrzeugs abhängig. So werden:

Krafträder mit Hubkolbenmotor ausschließlich nach dem Hubraum besteuert (§ 8 Nr. 1 Buchst. a 1. Halbsatz KraftStG);

Pkw, bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009:

• Bei Antrieb durch Hubkolbenmotor nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemission (§ 8 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbsatz KraftStG);

• bei anderem Antrieb als Hubkolbenmotor, z. B. durch Kreiskolbenmotor (=

Wankel) oder ausschließlich durch Elektromotor nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2 KraftStG).

Hinweis Elektro-Pkw

(13)

Elektro-Pkw i. S. d. KraftStG sind nur solche Pkw, die ausschließlich durch Elektromotor angetrieben werden. Insbesondere Hybrid-Autos, die einen Verbrennungsmotor und einen Elektromotor haben, werden nach den Werten des Verbrennungsmotors besteuert. Der Elektroantrieb bleibt unberücksichtigt.

Pkw, bei Erstzulassung ab dem 1.7.2009:

• Bei Antrieb durch Verbrennungsmotor (auch Wankelmotor) nach der Kohlendioxidemission und dem Hubraum (§ 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG);

• bei Antrieb durch Elektromotor nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2 KraftStG).

Hinweis

Hubraum bei Kreiskolbenantrieb

Bei Ermittlung der Hubraumkomponente nach § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG tritt an die Stelle des Hubraums das Hubraumäquivalent. Dies ist ein Wert i. H. d. doppelten Nennkammervolumens des Kreiskolbenmotors.

Wohnmobile i. S. d. § 2 Abs. 2b KraftStG nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffemission (§ 8 Nr. 1b KraftStG);

• 3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge (Trikes und Quads) nach Hubraum und Schadstoffemission;

• (alle) anderen Fahrzeuge, also insbesondere Omnibusse, Lkw, Zugmaschinen, Elektrofahrzeuge

• bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht;

• mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoff- und Geräuschemissionen;

Kraftfahrzeuganhänger können mangels eigenen Antriebs denkgesetzlich stets nur nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden, ggf. vermindert um eine Stützlast bei Starrdeichsel und Sattelachsanhängern.

Wichtig

Abgrenzung von Fahrzeugarten

Durch die verschiedenen Bemessungsgrundlagen entsprechend der Einstufung in eine bestimmte Fahrzeugart kann es für sehr ähnliche Fahrzeuge zu sehr stark voneinander abweichenden Steuerbeträgen kommen. Dies gilt insbesondere auch in Umbaufällen.

7 Steuersätze

(HaufeIndex: 2708509)

7.1 Tarife für inländische Fahrzeuge

(HaufeIndex: 2708510)

Analog zu den Fahrzeugarten des § 2 KraftStG bzw. des Verkehrsrechts und den verschiedenen Bemessungsgrundlagen des § 8 KraftStG sind in § 9 KraftStG die entsprechenden Steuersätze normiert.

Krafträder, 1,84 EUR je angefangene 25 cm³ Hubraum (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG)

Pkw bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst.

aa - ee KraftStG):

• Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) zwischen 6,75 EUR und 25,36 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse;

• Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) zwischen 15,44 EUR und 37,58 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse.

Pkw bei Erstzulassung ab dem 1.7.2009 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KraftStG) jeweils

(14)

© Weimann (2012) 14

2 EUR pro Gramm Kohlendioxid, das den "Freibetrag" von 120 g/km (ab 2012:

110 g/km, ab 2014: 95 g/km) überschreitet, zuzüglich

• bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor (Benziner) 2 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum;

• bei Antrieb durch Selbstzündungsmotor (Diesel) 9,50 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum.

Wohnmobile, je nach Schadstoffklasse und zulässigem Gesamtgewicht zwischen 10 EUR und 25 EUR je 200 kg zulässigem Gesamtgewicht; für die Schadstoffklassen S 2 und S 3 auf höchstens 1.000 EUR und bei S 4 auf 800 EUR pro Jahr gedeckelt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG);

• 3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge (Trikes und Quads), zwischen 21,07 EUR und 37,58 EUR pro angefangene 100 cm³ Hubraum, je nach Emissionsklasse und Antrieb (Benziner, Diesel) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG);

• für andere Fahrzeuge sind progressiv gestaltete gewichtsbezogene Tarife normiert (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG). Für Fahrzeuge mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht gibt es noch für Schadstoffklassen S 2, S 1 oder schlechter als S 1 sowie für die Geräuschklasse G 1 gesonderte Tarife (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a - d KraftStG); alle Beträge sind gedeckelt;

• für Anhänger beträgt die Steuer 7,46 EUR pro 200 kg zulässigem Gesamtgewicht, jedoch maximal 373,24 EUR pro Jahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG);

• für Elektrofahrzeuge ermäßigt sich die (gewichtsorientierte) Steuer nach § 9 Abs. 2 KraftStG um 50 %.

7.2 Tarife für ausländische Fahrzeuge

(HaufeIndex: 2708511)

In § 9 Abs. 3 sind besondere Tarife für ausländische Fahrzeuge normiert. Unterschieden wird zwischen Zweiräder, Dreiräder, Pkw (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KraftStG), anderen Kraftfahrzeugen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KraftStG) und Anhängern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KraftStG).

7.3 Tarife für die Zuteilung von Kennzeichen

(HaufeIndex: 2708512)

Die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und den dort genannten roten Kennzeichen unterliegt der Pauschalbesteuerung i. H. v. 46,02 EUR/Jahr bei Zuteilung für Motorräder und 191,73 EUR/Jahr bei Zuteilung für Fahrzeuge, die keine Motorräder sind.

8 Entrichtungszeiträume

(HaufeIndex: 2708513)

Der Entrichtungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei unbefristeter Steuerfestsetzung regelmäßig ein Jahr. Die Steuer ist damit für den Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu entrichten, wenn die Steuerpflicht nicht nur für einen bestimmten Zeitraum besteht. Bei einer Jahressteuer ab 500 EUR besteht die Möglichkeit der halbjährlichen und ab 1.000 EUR auch die Möglichkeit der vierteljährlichen Zahlungsweise.

Bei unterjähriger Entrichtung ist zusätzlich zur Kraftfahrzeugsteuer noch ein Aufgeld von 3 % (halbjährliche Zahlungsweise) bzw. von 6 % (vierteljährliche Zahlungsweise) des jeweiligen Zahlbetrags zu entrichten.

Hinweis

Unterjährige Zahlungsweise

Die Beantragung der unterjährigen Zahlungsweise bedarf keiner Form; in der Praxis geschieht dies regelmäßig durch Entrichtung des entsprechenden Betrags. Das automatisierte Festsetzungs- und Erhebungsverfahren bietet eine entsprechende Möglichkeit.

9 Steuerfestsetzung

(HaufeIndex: 2708514)

(15)

9.1 Dauerfestsetzung

(HaufeIndex: 2708515)

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 12 Abs. 1 KraftStG in allen Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt. In diesen Fällen wird die Steuer regelmäßig für alle nach § 11 Abs. 2 KraftStG zulässigen Entrichtungszeiträume - jährlich, halb- oder vierteljährlich - festgesetzt.

In Fällen saisonaler Zulassung wird die Steuer vor Beginn der ersten Saison auf Dauer unbefristet festgesetzt und ist dann jeweils mit dem Beginn der jährlichen Saison fällig. Zeitpunkt der Festsetzung ist, wenn ein Fahrzeug zugelassen wird bzw. ein Saisonkennzeichen, ein Oldtimer-Kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG zugeteilt wird.

9.2 Änderung der Festsetzung

(HaufeIndex: 2708516)

Die Aufhebung oder Änderung einer Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung richtet sich, soweit nicht § 12 Abs. 2 KraftStG einschlägig ist, nach den Vorschriften der §§ 129 und 172 ff. AO. Nach § 12 Abs. 2 KraftStG als "lex spezialis" kommt eine Neufestsetzung in Betracht, wenn

• sich die Bemessungsgrundlage ändert; Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendioxidemission, zulässiges Gesamtgewicht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG),

• die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung, -ermäßigung eintreten oder wegfallen; z.

B. §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, aber auch §§ 10 oder 10a KraftStG (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG),

• die Steuerpflicht endet (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG),

• die Steuerfestsetzung fehlerhaft ist (und für Änderungen nach AO kein Raum ist);

§ 176 AO findet bei Änderungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Anwendung.

10 Übergangsregelungen

(HaufeIndex: 2708517)

Mit den Vorschriften des § 18 KraftStG hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zur Neufestsetzung bei Rechtsänderungen innerhalb des Entrichtungszeitraums sowie unterschiedliche Anwendungsregelungen zu jeweils neuen oder geänderten Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes normiert.

Insbesondere aufgrund des Übergangs der Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund zum 1.7.2009 bedurfte es für die Weiteranwendung der von den Ländern erlassenen Vorschriften zur Kraftfahrzeugsteuer einer Rechtsgrundlage. Durch den § 18 Abs. 8 KraftStG und eine Verwaltungsanweisung des BMF wird sichergestellt, dass keine Kompetenzlücke, aber auch keine Doppelkompetenz bezüglich der Vorschriften zum Verwaltungsvollzug des Kraftfahrzeugsteuergesetzes entstehen.

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