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DEnGstrom. - 1 Monat Vertragslaufzeit (Erstlaufzeit) - 1 Monat Kündigungsfrist - 1 Monat Vertragsverlängerung

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Academic year: 2022

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(1)

Ja, ich beauftrage die Stadtwerke Emmendingen GmbH (SWE),

Am Gaswerk 1, 79312 Emmendingen – Registergericht Freiburg i. Br., USt- IdNr. DE240857187 – mit der ausschließlichen Belieferung mit elektrischer Energie. Der Vertrag tritt frühestens zum 01. des Folgemonats nach schriftli- cher Annahme durch mich, bzw. nach Beendigung meines Vertrags beim bisherigen Versorger in Kraft.

Auftraggeber / Adresse Stromverbrauchsstelle:

Firma:

Vorname, Name:

Straße, Haus-Nr.:

PLZ, Ort:

Geburtsdatum:

Telefon-Nr.

E-Mail

Wenn Sie hier Ihre E-Mail Adresse eintragen ermächtigen Sie die SWE zur elektronischen Kontaktaufnahme

Rechnungsanschrift,

falls abweichend von Adresse Stromverbrauchsstelle:

Firma:

Vorname, Name:

Straße, Haus-Nr.:

PLZ, Ort:

Zähler-/Verbrauchsdaten:

(Gerne können Sie uns für diese Angaben auch eine Kopie Ihrer letzten Abrechnung zusenden)

Zählernummer:

Jahresverbrauch: kWh

Angaben bei Tarif-/Anbieterwechsel:

bisheriger Lieferant:

Angaben bei Wohnungswechsel:

(Nur ausfüllen, wenn mit einem Umzug verbunden)

Schlüsselübergabe am:

Zählerstand

bei Schlüsselübergabe: kWh

Zustimmung zum SEPA-Lastschriftmandat

Gläubiger ID SWE: DE73SWE00000094491

Ich ermächtige die Stadtwerke Emmendingen GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Stadtwerke Emmendingen GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belegdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Vor dem ersten Einzug einer SEPA-Basislastschrift wird mich die SWE über den Einzug in dieser Verfahrensart informieren.

Kontoinhaber:

Gewünschtes Produkt:

Ich wähle folgenden Tarif, dessen Bedingungen sich aus dem Vertragstext, den beigefügten Allgemeinen Bestimmungen und dem Preisblatt auf der Rückseite (Anlage Preise Stand 01.02.2019) ergeben:

DEnGstrom - 1 Monat Vertragslaufzeit (Erstlaufzeit) - 1 Monat Kündigungsfrist

- 1 Monat Vertragsverlängerung

Preisstand ist der 1. Februar 2019. Zur Preisanpassung während oder nach Ablauf der Erstlaufzeit vergleiche Punkt 8 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen.

Abweichend zu Punkt 1 der Allgemeinen Bestimmungen verlängert sich Ihr Stromliefer- vertrag nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit jeweils um einen weiteren Monat, wenn weder Sie, noch die SWE vom Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Die beigefügten Allgemeinen Bestimmungen vom 1. April 2017 und die Ergänzenden Bedingungen der SWE sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags. Dieser Stromliefe- rungsvertrag gilt bis zu einem Jahresverbrauch von max. 100.000 kWh (vergleiche hierzu Punkt 2 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen).

Der Stromliefervertrag ist abgeschlossen, wenn die SWE die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt (Vertragsbestätigung). Die SWE teilt mir den Lieferbeginn mit.

Hinweis der SWE zur Haftung bei Versorgungsstörungen:

Sie können im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Für die Haftung der SWE gilt Punkt 2 Absatz 4 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen.

Vollmacht zur Kündigung beim bisherigen Lieferanten

Ich bevollmächtige die SWE, den für die genannte Stromverbrauchsstelle derzeit bestehenden Stromlieferungsvertrag für mich zu kündigen und die für die Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem zuständigen Netz- und Messstellenbetreiber abzuschlie- ßen.

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Emmendingen GmbH, Am Gaswerk 1, 79312 Emmendingen; Tel.: (0 76 41) 4 68 99-0, Fax: (0 76 41) 4 68 99-10, info@swe-emmendingen.de) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, schriftlich informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Widerrufsfolgen:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebote- ne, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemesse- nen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehe- nen Dienstleistungen entspricht.

 Ich verlange ausdrücklich, dass SWE auch vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der

Belieferung beginnen kann. Wenn ich den Vertrag widerrufen sollte, schulde ich einen angemessenen Betrag als Wertersatz für bis dahin gelieferten Strom.

Bonitätsprüfung: Sie ermächtigen mit Ihrer Unterschrift die SWE eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Dazu darf die SWE die erforderlichen Daten an eine Wirtschaftsauskunftei

www 01.02.2019 00:00

(2)

04/2017

Anlage Preise DEnGstrom

(Stand 01.02.2019)

Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Verbrauchspreis zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstelle n- betrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – die gesetzlichen Umlagen, Abgaben und Steuern, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt, sowie die Konzessionsabgabe.

Verbrauchspreis SWE-Netto-Verbrauchspreis inkl. Netznutzung und Konzessionsabgabe 12,791 ct/kWh

Gesetzliche Steuern und Umlagen (netto) * 9,461 ct/kWh

Gesamt (netto) 22,252 ct/kWh

Brutto ** 26,48 ct/kWh

Grundpreis

Netto 6,62 Euro/Monat

Brutto ** 7,88 Euro/Monat

* beinhaltet: 6,405 Ct/kWh EEG – 0,280 Ct/kWh KWK-G – 0,305 Ct/kWh §19 StromNEV – 0,416 Ct/kWh Offshore-Haftungsumlage – 0,005 ct/kWh AblaV-Umlage – 2,05 Ct/kWh Stromsteuer

** Die Bruttopreise enthalten die derzeitige Umsatzsteuer von 19% und sind kaufmännisch gerundet.

Kennzeichnung der Stromlieferung 2017

gemäß §42 Energiewirtschaftsgesetz

S1DENGSTRO 02/2019 www 01.02.2019 00:00

(3)

Ja, ich beauftrage die Stadtwerke Emmendingen GmbH (SWE),

Am Gaswerk 1, 79312 Emmendingen – Registergericht Freiburg i. Br., USt- IdNr. DE240857187 – mit der ausschließlichen Belieferung mit elektrischer Energie. Der Vertrag tritt frühestens zum 01. des Folgemonats nach schriftli- cher Annahme durch mich, bzw. nach Beendigung meines Vertrags beim bisherigen Versorger in Kraft.

Auftraggeber / Adresse Stromverbrauchsstelle:

Firma:

Vorname, Name:

Straße, Haus-Nr.:

PLZ, Ort:

Geburtsdatum:

Telefon-Nr.

E-Mail

Wenn Sie hier Ihre E-Mail Adresse eintragen ermächtigen Sie die SWE zur elektronischen Kontaktaufnahme

Rechnungsanschrift,

falls abweichend von Adresse Stromverbrauchsstelle:

Firma:

Vorname, Name:

Straße, Haus-Nr.:

PLZ, Ort:

Zähler-/Verbrauchsdaten:

(Gerne können Sie uns für diese Angaben auch eine Kopie Ihrer letzten Abrechnung zusenden)

Zählernummer:

Jahresverbrauch: kWh

Angaben bei Tarif-/Anbieterwechsel:

bisheriger Lieferant:

Angaben bei Wohnungswechsel:

(Nur ausfüllen, wenn mit einem Umzug verbunden)

Schlüsselübergabe am:

Zählerstand

bei Schlüsselübergabe: kWh

Zustimmung zum SEPA-Lastschriftmandat

Gläubiger ID SWE: DE73SWE00000094491

Ich ermächtige die Stadtwerke Emmendingen GmbH, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Stadtwerke Emmendingen GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belegdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Vor dem ersten Einzug einer SEPA-Basislastschrift wird mich die SWE über den Einzug in dieser Verfahrensart informieren.

Kontoinhaber:

Gewünschtes Produkt:

Ich wähle folgenden Tarif, dessen Bedingungen sich aus dem Vertragstext, den beigefügten Allgemeinen Bestimmungen und dem Preisblatt auf der Rückseite (Anlage Preise Stand 01.02.2019) ergeben:

DEnGstrom - 1 Monat Vertragslaufzeit (Erstlaufzeit) - 1 Monat Kündigungsfrist

- 1 Monat Vertragsverlängerung

Preisstand ist der 1. Februar 2019. Zur Preisanpassung während oder nach Ablauf der Erstlaufzeit vergleiche Punkt 8 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen.

Abweichend zu Punkt 1 der Allgemeinen Bestimmungen verlängert sich Ihr Stromliefer- vertrag nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit jeweils um einen weiteren Monat, wenn weder Sie, noch die SWE vom Kündigungsrecht Gebrauch machen.

Die beigefügten Allgemeinen Bestimmungen vom 10. November 2014 und die Ergän- zenden Bedingungen der SWE sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags. Dieser Stromlieferungsvertrag gilt bis zu einem Jahresverbrauch von max. 100.000 kWh (vergleiche hierzu Punkt 2 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen).

Der Stromliefervertrag ist abgeschlossen, wenn die SWE die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt (Vertragsbestätigung). Die SWE teilt mir den Lieferbeginn mit.

Hinweis der SWE zur Haftung bei Versorgungsstörungen:

Sie können im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Für die Haftung der SWE gilt Punkt 2 Absatz 4 der beigefügten Allgemeinen Bestimmungen.

Vollmacht zur Kündigung beim bisherigen Lieferanten

Ich bevollmächtige die SWE, den für die genannte Stromverbrauchsstelle derzeit bestehenden Stromlieferungsvertrag für mich zu kündigen und die für die Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem zuständigen Netz- und Messstellenbetreiber abzuschlie- ßen.

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Emmendingen GmbH, Am Gaswerk 1, 79312 Emmendingen; Tel.: (0 76 41) 4 68 99-0, Fax: (0 76 41) 4 68 99-10, info@swe-emmendingen.de) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, schriftlich informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Widerrufsfolgen:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebote- ne, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemesse- nen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehe- nen Dienstleistungen entspricht.

 Ich verlange ausdrücklich, dass SWE auch vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der

Belieferung beginnen kann. Wenn ich den Vertrag widerrufen sollte, schulde ich einen angemessenen Betrag als Wertersatz für bis dahin gelieferten Strom.

Bonitätsprüfung: Sie ermächtigen mit Ihrer Unterschrift die SWE eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Dazu darf die SWE die erforderlichen Daten an eine Wirtschaftsauskunftei

www 01.02.2019 00:00

(4)

04/2017

Anlage Preise DEnGstrom

(Stand 01.02.2019)

Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Verbrauchspreis zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellen- betrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden – die gesetzlichen Umlagen, Abgaben und Steuern, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt, sowie die Konzessionsabgabe.

Verbrauchspreis SWE-Netto-Verbrauchspreis inkl. Netznutzung und Konzessionsabgabe 12,791 ct/kWh

Gesetzliche Steuern und Umlagen (netto) * 9,461 ct/kWh

Gesamt (netto) 22,252 ct/kWh

Brutto ** 26,48 ct/kWh

Grundpreis

Netto 6,62 Euro/Monat

Brutto ** 7,88 Euro/Monat

* beinhaltet: 6,405 Ct/kWh EEG – 0,280 Ct/kWh KWK-G – 0,305 Ct/kWh §19 StromNEV – 0,416 Ct/kWh Offshore-Haftungsumlage – 0,005 ct/kWh AblaV-Umlage – 2,05 Ct/kWh Stromsteuer

** Die Bruttopreise enthalten die derzeitige Umsatzsteuer von 19% und sind kaufmännisch gerundet.

Kennzeichnung der Stromlieferung 2017

gemäß §42 Energiewirtschaftsgesetz

S1DENGSTRO 02/2019 www 01.02.2019 00:00

(5)

Allgemeine Bestimmungen

für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der Stadtwerke Emmendingen GmbH (SWE) Stand: 01. April 2017

1. Wie verhält es sich mit der Laufzeit Ihres Vertrags? Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?

(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich Ihr Stromliefervertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn weder Sie, noch die SWE vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie, als auch die SWE, können mindestens einen Monat vor Ende der Laufzeit in Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Die SWE stellt ausdrücklich klar, dass im Fall einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von der SWE keine gesonderten Entgelte verlangt werden.

(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie, als auch die SWE, den Stromliefervertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum ihres Auszugs, kündigen.

2. Wie und in welchem Umfang liefert die SWE? Für welche Zwecke dürfen Sie den Strom verwenden? Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung?

(1) Die SWE schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforder- lich sind, mit dem Netz- bzw. Messstellenbetreiber ab. Die SWE ergreift die ihr möglichen Maßnahmen, um ihnen am Ende des von Ihnen genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromliefervertrags zu liefern. Ihre Berech- tigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungs- anschlussverordnung (BGBl l 2006, S. 2477) in ihrer jeweiligen Fassung.

(2) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der Beschaffenheit Ihrer Anlage.

(3) Die SWE wird ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit ihnen geschlossenen Stromliefervertrags decken und ihnen im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung zu stellen. Von dieser Pflicht ist die SWE jedoch befreit,

a) soweit im Stromliefervertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist,

b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des An- schlusses z.B. nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungs- anschlussverordnung unterbrochen hat oder

c) soweit und solange die SWE an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung der SWE nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1, Satz 2 des Energiewirt- schaftsgesetzes entsprechende Anwendung.

(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist die SWE von der Pflicht, Strom zu liefern dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWE nach Punkt 11 dieser Allgemeinen Bestimmungen beruht. Die SWE ist verpflichtet, ihnen auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusam- men hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWE bekannt sind oder in zumutbarer Weise von der SWE aufgeklärt werden können.

(5) Wenn ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist, können sowohl Sie, als auch die SWE, in Textform verlangen, dass über eine Anpassung ihres Vertrags verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

3. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren Strom bei der SWE? Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbst Strom erzeugen?

(1) Sie beziehen von der SWE ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf.

(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung) und aus erneuerbaren Energien.

Außerdem Eigenanlagen, die ihren Bedarf dann decken, wenn die Stromversorgung durch die SWE ausfällt (so genannte Notstromaggregate).Sie dürfen Notstromaggregate außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur zur Erprobung (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben.

4. Wem müssen Sie Zutritt gestatten, damit ihre Anlage geprüft werden kann?

Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der SWE, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang an oder im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt nur dann, wenn Messein- richtungen abgelesen oder preisliche Bemessungsgrundlagen ermittelt werden müssen.

5. Wer liest den Zählerstand ab und was müssen Sie dabei beachten?

(1) Die SWE ist berechtigt, für ihre Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netz- oder Messstellenbetreiber erhalten hat.

(2) Ihr Zählerstand wird von der SWE oder auf Wunsch der SWE von ihnen selbst abgelesen. Und zwar dann, wenn es für eine Abrechnung nötig ist, aufgrund eines Lieferantenwechsels erfolgt oder ein berechtigtes Interesse der SWE an einer Überprü- fung der Ablesung besteht. Wenn es ihnen nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, ist dieser Widerspruch berechtigt, wird die SWE kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung

6. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten?

Sie können jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der SWE stellen, müssen Sie die SWE mit der Antrag- stellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der SWE getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.

7. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?

(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler an der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel bezahlt haben. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müssen Sie nachbezahlen. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt die SWE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind ange- messen zu berücksichtigen.

Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messein- richtung gilt Folgendes: Grundlage für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbe- treiber ermittelte und ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.

(2) Ansprüche nach Punkt 7 Absatz 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre be- schränkt.

8. Wie setzen sich die Strompreise zusammen? Wann und wie kommt es zu Preis- anpassungen?

(1) Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er deckt die Kosten für die Energiebeschaffung und den Vertrieb, die Netznutzung, den Messstellen- betrieb, die Messung und die Abrechnung sowie die Umlagen nach EEG, KWKG, § 19 StromNEV, § 18 AbLaV, § 17 f. EnWG und die Konzessionsabgabe. Die im Vertrag genannten Preise sind Bruttopreise. Sie enthalten die Strom- und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (derzeit 2,05 ct/kWh bzw. 19%).

(2) Wenn ein Tarifschaltgerät oder ein Stromwandlersatz erforderlich ist, berechnen wir Ihnen zusätzlich:

- für ein Tarifschaltgerät brutto 25,55 €/Jahr*.

- für einen Stromwandlersatz brutto 25,55 €/Jahr*.

*derzeitige Umsatzsteuer 19%.

(3) Werden Steuern, Abgaben oder Umlagen, die die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung von elektrischer Energie betreffen (z.B. die in Ziff. 8 (1) genannten Steuern und Umlagen) erhöht oder neu eingeführt, ist die SWE –auch während der Laufzeit der Energiepreisgarantie - berechtigt, die Preise im Umfang der erhöhten oder neu einge- führten Belastung ab dem Wirksamwerden der Erhöhung oder Neueinführung anzuheben, soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht. Das Gleiche gilt bei sonstigen Belastungen aufgrund von allgemeinverbindlichen hoheitlichen Maßnahmen, die auf die Preise oder die diesen zugrunde liegenden energiewirtschaftlichen Leistungen erhoben werden. Fallen Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstige Belastungen weg oder werden sie verringert, muss die SWE die Preise im Umfang und ab dem Zeitpunkt der Entlastung absenken.

Preisänderungen aufgrund neuer oder geänderter Steuern, Abgaben oder Umlagen teilen wir Ihnen spätestens mit der Jahresabrechnung mit.

(4) Wenn im Vertrag nicht etwas anderes geregelt ist bzw. nach Ende einer Preisgaran- tie, passt die SWE die Preise im Rahmen billigen Ermessens gemäß § 315 BGB an die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten an, um das bei Vertragsschluss geltende Gleich- gewicht von Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten. Die SWE darf die Preise nur anheben, wenn und soweit sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kosten erhö- hen, die nicht schon in Ziff. 8 (3) genannt sind und dies nicht dadurch ausgeglichen wird, dass andere für die Preisbildung maßgebliche Kosten gesunken sind. Das ist der Fall, wenn die Kosten z.B. für Energieeinkauf, Personal oder Netznutzung steigen ohne dass andere Kosten, die für die Belieferung der Stromkunden entstehen, mindestens im gleichen Maße sinken. Sinken die maßgeblichen Kosten insgesamt, muss die SWE die Preise senken. Die Kosten für den Energieeinkauf werden u.a. durch die Entwicklung der Preise an der europäischen Energiebörse EEX beeinflusst. Die Entwicklung der Personal- kosten hängt u.a. von den Regelungen der jeweils maßgeblichen Tarifverträge ab. Die Entgelte für die Netznutzung werden durch die Netzbetreiber nach den Vorgaben der Regulierungsbehörden jeweils zum 1. Januar eines Jahres festgesetzt und veröffentlicht.

Die SWE wird mindestens in jedem Kalenderjahr prüfen, ob die jeweils geltenden Preise angesichts der Kostenentwicklung beibehalten, erhöht oder abgesenkt werden müssen, um das bei Vertragsschluss geltende Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten. Maßgeblich ist die Kostenentwicklung seit der jeweils letzten Über- prüfung.

(5) Änderungen der Preise erfolgen zu Monatsbeginn. Die SWE wird Sie über beabsichtigte Preisänderungen und die wesentlichen Gründe dafür mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der Preisänderungen brieflich informieren und die Änderungen zeitgleich im Internet veröffentlichen. Bei Änderungen der Preise können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform kündi- gen oder die Änderung gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen. Davon ausgenommen sind Änderungen gem. Ziff. 8 (3) dieser AGB wegen geänderter Steuern,

(6)

04/2017

(7) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Brutto- Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet.

Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.

9. Was müssen Sie zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise, Abschlagszahlung und zu den Zahlungsbedingungen wissen?

(1) Ihr Stromverbrauch wird jährlich erfasst. Mit diesen Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Während des Abrechnungsjahres kann die SWE Abschlagszahlungen von Ihnen verlangen. Diese bestimmt die SWE nach der Personenzahl in Ihrem Haushalt, Ihrem Jahresverbrauch und den allgemeinen Erfahrungswerten nach billigem Ermessen.

(2) Ändern sich die Brutto-Preise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlun- gen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von der SWE angegebenen Terminen fällig. Frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen für das Folgejahr werden Ihnen in der Jahresabrechnung mitgeteilt. Als Zahlungsweise können Sie zwischen Banküberweisung und Erteilung einer Einzugsermächtigung wählen.

(4) Sollte die Jahresabrechnung ergeben, dass Sie zu hohe Abschläge bezahlt haben, wird ihnen der Betrag unverzüglich erstattet oder spätestens mit der nächsten Abschlags- zahlung verrechnet. Ist der Stromliefervertrag beendet, erhalten Sie zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zurück.

(5) Wenn Sie Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen haben, dürfen Sie die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn

a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder,

b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum.

Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde.

(6) Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, kann die SWE Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann die SWE für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die SWE die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.

(7) Gegen Ansprüche der SWE können Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

10. Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen?

(1) Die SWE kann Vorauszahlungen verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die SWE wird Ihnen den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können.

(2) Sollten Sie keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so kann die SWE Sicherheitsleistungen von ihnen verlangen. Deren Höhe bemisst sich nach dem durch- schnittlichen monatlichen Rechnungsbetrag. Leisten Sie die Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.

(3) Sind Sie im Zahlungsverzug und kommen nach erneuter Aufforderung ihren Zah- lungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so kann die SWE ihre Sicherheitsleistung verwerten. Darauf werden Sie in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten.

(4) Sie erhalten ihre Sicherheitsleistung zurück, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.

11. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?

(1) Die SWE ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbe- treiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie gegen eine vertragliche Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die SWE berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftra- gen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Die SWE kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf die SWE eine Unter- brechung unter genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 € in Verzug sind. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrags bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung der SWE mit Ihnen noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.

(3) Der Beginn der Unterbrechung wird Ihnen 3 Werktage im Voraus angekündigt.

(4) Die SWE hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die SWE die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.

(5) Die SWE ist in den Fällen des Punkt 11 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Punkt 11 Absatz 2 ist die SWE zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angekündigt wurde;

Punkt 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Punkt 11 Absatz 2 ist die SWE zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angekündigt wurde; Punkt 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

12. Was geschieht mit ihren persönlichen Daten?

Ihre zur Durchführung des Stromlieferungsvertrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der SWE als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle nach Maß- gabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Weiterga- be der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses z.B. mit dem Netz- und Messstellenbetreiber oder zu Abrechnungszwecken notwendig ist.

Ihre personenbezogenen Daten nutzt die SWE darüber hinaus für allgemeine Informatio- nen zum Vertragsverhältnis und für eigene Werbemaßnahmen. Letztgenannter Nutzung können Sie jederzeit gegenüber der SWE ohne Folgen für das Vertragsverhältnis wider- sprechen.

13. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen?

(1) Die SWE ist zu einer Änderung der Allgemeinen Bestimmungen berechtigt, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsäch- lichen Lage eintritt, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehre- re Klauseln dieser Allgemeinen Bestimmungen durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen die SWE unwirksam geworden sind oder ein sonsti- ges rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrun- de gelegten Interessenlage - insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung - führt, welche nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Rege- lung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner der SWE gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.

(2) Die SWE wird Sie auf eine Änderung der Allgemeinen Bestimmungen in Textform rechtzeitig hinweisen. Sie sind in diesem Fall berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen (§ 41 Abs. (3) EnWG) oder der Änderung widerspre- chen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprechen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Bestimmungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Die SWE wird Sie bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Wider- spruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.

Wer ist Ihr Vertragspartner?

Stadtwerke Emmendingen GmbH, Am Gaswerk1, 79312 Emmendingen Registergericht Freiburg i. Br. HRB 261425, USt-IdNr. DE240857187

Wie kann ich den Kundenservice der SWE erreichen?

Servicenummern:

Telefon: +49 (0)7641 468 99-0, Fax: +49 (0)7641 468 99-10 E-Mail: info@swe-emmendingen.de Internet: www.swe-emmendingen.de

14. Welche Möglichkeiten gibt es bei Beanstandungen?

Bei Fragen und Beanstandungen in Zusammenhang mit Ihrer Belieferung wenden Sie sich bitte an: Stadtwerke Emmendingen GmbH, Telefon: 07641 468 99-0, Fax: 07641 468 99-10, E-Mail: info@swe-emmendingen.de. Sollten wir Ihrer Beschwerde nicht binnen vier Wochen abhelfen, können Sie sich an folgende Verbraucherschlichtungsstelle wenden:

Schlichtungsstelle Energie e.V.‚ Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 27 57 240-0, Telefax: 030 27 57 240-69, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Ein Antrag auf Einleitung des Schlichtungs- verfahrens ist erst zulässig, wenn die SWE im Verfahren nach 5111a des Energiewirt- schaftsgesetzes (EnWG) Ihrer Beschwerde nicht abgeholfenen hat. Ferner habe Sie die Möglichkeit sich beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur zu informieren: Bun- desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbrau- cherservice-energie@bnetza.de.

Wo erhalten Sie Informationen zu Energieeffizienzmaßnahmen?

Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinspa- rung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch erhalten Sie auf folgender Internetseite:

www.ganz-einfach-energiesparen.de. Neben unseren Beratungsangeboten unter www.swe-emmendingen.de/energiespartipps weisen wir Sie gerne auf die Internetseite www.bfee-online.de hin. Dort finden Sie eine von der Bundesstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Liste mit Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Effizienzverbesse- rung und Energieeinsparung. Weitere Informationen und Kontaktadressen dazu erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Verbraucherzentralen unter www.verbraucherzentrale.de und der Energieagenturen unter www.energieagenturen.de.

(7)

Widerrufsbelehrung / Widerrufsformular

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Stadtwerke Emmendingen GmbH, Am Gaswerk 1, 79312 Emmendingen, Fax: 07641 / 46899 10 oder E-Mail: info@swe-emmendingen.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster - Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmit- tel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Gas, Strom, oder Fernwärme während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgese- henen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Verkauf der folgenden Waren / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*): Stromversorgungsvertrag - Erdgasversorgungsvertrag - Fernwärmeversorgungsvertrag (*)

oder sonstiges Vertrags- / Kundennummer bestellt am

oder per Fax: 07641 / 46899 10

oder per E-Mail: info@swe-emmendingen.de

Name des /der Verbraucher(s)

Straße, Haus-Nr.

PLZ, Ort

(8)
(9)

Informationen gemäß Art. 13 und Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Der Schutz Ihrer Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen, das wir bei sämtlichen Geschäftsprozessen berücksichtigen. Daher wir informieren Sie nachstehend gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten und gemäß Art. 21 DSGVO über Ihre Rechte aus dem Datenschutzrecht.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?

Stadtwerke Emmendingen GmbH Am Gaswerk 1, 79312 Emmendingen E-Mail: info@swe-emmendingen.de Telefon: 07641/468 99-0

Sie erreichen den zuständigen Datenschutzbeauftragten unter:

Stadtwerke Emmendingen GmbH, Datenschutzbeauftragter, Am Gaswerk 1, 79312 Emmendingen oder per E-Mail unter datenschutz@swe-emmendingen.de.

Wofür verarbeiten wir die Daten und auf welcher Rechts- grundlage?

Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck des Vertragsab- schlusses und der Vertragsabwicklung. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO für den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags mit Ihnen erforderlich. Darüber hinaus ist die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich. Unsere berechtigten Interessen bestehen in Zusammenhang mit der Erfüllung der gegenseitigen Pflichten aus dem Vertrag zwischen uns und Ihnen.

Welche Arten von Daten verarbeiten wir?

Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten: Stamm- daten (z.B. Name, Adresse, Zählernummer, Marktlokations-ID), Kommunikationsdaten (z.B. Telefonnummer, E-Mail-Adresse), Vertragsdaten (z.B. Vertragsbeginn und -ende), Verbrauchsda- ten (z.B. Verbräuche), Forderungsdaten (z.B. Abschlagsforde- rungen), ggf. Zahlungsinformationen (z.B. Bankverbindung, offene Forderungen).

An wen übermitteln wir Ihre Daten?

Innerhalb unseres Unternehmens erhalten die Stellen Zugriff, die das zur Erfüllung unserer Pflichten brauchen. Soweit zur Abwicklung des Vertrages erforderlich, werden wir Ihre Daten an Wirtschaftsauskunfteien, den jeweiligen Altlieferanten, den Netzbetreiber, ggf. den Übertragungsnetzbetreiber und den Messstellenbetreiber, an sonstige Dienstleister, Einwohnermel- deämter, Rechtsanwälte, ggf. Gerichte, Inkassobüros und Gerichtsvollzieher übermitteln.

Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

Eine Übermittlung Ihrer Daten in ein Land außerhalb der EU findet in der Regel nicht statt. Werden im Rahmen der Auf- tragsverarbeitung Dienstleister in einem Drittland eingesetzt,

Gibt es eine Pflicht, Daten bereitzustellen?

Die Verarbeitung der erhobenen Daten ist für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zwischen uns und Ihnen erfor- derlich. Wenn wir die Daten nicht verarbeiten können, können wir unsere vertraglichen Pflichten Ihnen gegenüber nicht erfül- len. Wir müssten den Vertrag kündigen, wenn Sie der Verarbei- tung der Daten widersprechen sollten. Das gilt nicht, wenn Sie nur der Verarbeitung zu Zwecken der Werbung und des Marke- tings widersprechen.

Welche Datenschutzrechte haben Sie?

Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Art. 15 bis 22 DSGVO zu:

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Ihnen nach Art. 13 Abs. 2 b) in Verbindung mit Art. 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung zu, die auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO beruht.

Sie haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Auf- sichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht recht- mäßig erfolgt.

Die Anschrift der für unser Unternehmen zuständigen Aufsichts- behörde lautet:

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informations- freiheit Baden-Württemberg

Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart Königstraße 10a, 70173 Stuttgart Telefon: 0711/61 55 41-0 Fax: 0711/61 55 41-15 E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de

Internet: http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO:

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonde- ren Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund Art. 6 Abs.

1 f) DSGVO (Datenverarbeitung auf Grundlage der Interessens- abwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. Legen Sie Wider- spruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutz- würdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Inte- ressen überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendma- chung von Rechtsansprüchen oder der Verteidigung dagegen.

Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbei-

tung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung ein-

zulegen. Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der

Werbung, so werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht

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