• Keine Ergebnisse gefunden

Ennn ILenttffsideim. Uflysses vom' SaM Dr. iur., Rechtsanwalt. Thomas SpirecBneir Dr. phil. et lic. iur., Rechtsanwalt. von

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Ennn ILenttffsideim. Uflysses vom' SaM Dr. iur., Rechtsanwalt. Thomas SpirecBneir Dr. phil. et lic. iur., Rechtsanwalt. von"

Copied!
16
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ennn ILenttffsideim

von

Thomas SpirecBneir

Dr. phil. et lic. iur., Rechtsanwalt

Uflysses vom' SaM

Dr. iur., Rechtsanwalt

Schulthess O Zürich 1999

(2)

Abkürzungsverzeichnis 27 Einleitung 31 I. Grundlagen 37 A. Allgemeines 37 1. Wie wird eine Stiftung rechtlich definiert? 37 2. Die Stiftung als juristische Person r 37 3. Die Stiftung als Anstalt 37 4. Was bedeutet die Rechtsfähigkeit der Stiftung? 38 5. Was bedeutet die Handlungsfähigkeit der Stiftung? 39 6. Was geschieht mit einer handlungsunfähigen Stiftung? 40 B. Das anwendbare Recht 40 7. Welche Rechtsnormen sind auf die Stiftung anwendbar? 40 8. Welche Rechtsnormen gelten für Stiftungen, die vor

Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs entstanden sind? 41 9. Was ist bei international tätigen Stiftungen zu beachten? 41 10. Was bringt die vorgesehene Revision des Stiftungsrechts? 42 C. Abgrenzungen • 43 11. Was ist eine unselbständige oder fiduziarische Stiftung? 43 12. Worin unterscheidet sich die privatrechtliche Stiftung von

der öffentlich-rechtlichen Stiftung? 44 13. Worin unterscheidet sich die Stiftung vom Verein, insbe-

sondere vom «Förderverein»? 45 14. Worin unterscheidet sich die Stiftung von den obligatio-

nenrechtlichen Gesellschaften, insbesondere von der Ak-

tiengesellschaft? 46 15. Worin unterscheidet sich die Stiftung vom Trust? 47 D. Einzelfragen 48 16. Darf sich die Stiftung politisch engagieren? 48 17. Welches ist der Versicherungsbedarf der Stiftung? 48 18. Soll die Stiftung Öffentlichkeitsarbeit leisten? 49 19. Was ist und wozu braucht die Stiftung ein Leitbild? 51

(3)

20. Was gehört zu einer Stiftungsdokumentation? .. 53 . 21. Soll die Stiftung eine Corporate Identity, soll sie ein Logo

haben? / 54

22. Sollen Stiftungen zusammenarbeiten? 55 23. Gibt es einen Verband für Stiftungen? • 56 24. Gilt für die Stiftung das Gleichbehandlungsgebot? •' ' 5 6 II. Die Errichtung der Stiftung 59 A . Die materiellen Voraussetzungen . 5 9 25. Was braucht es materiell zur Stiftungserrichtung? 59 a. Der Stifter und sein Wille 60 26. Was ist mit «Stifterfreiheit» gemeint? ' ' 60 27. Wer kann eine Stiftung errichten (Stiftungsfähigkeit)? 60 28. Wieviel Personen braucht.'es zur Errichtung einer Stif-

tung? ' ' 61 29. Können auch Minderjährige oder Personen mit einem

Vormund oder Beirat eine Stiftung errichten? 61 30. Kann (und soll) der Stifter anonym bleiben? 61 31. Welchen Inhalt muss der Wille des Stifters umfassen? 62 b. Das Vermögen der Stiftung 63 32. Was ist das Stiftungsvermögen? • 63 33. Wieviel Vermögen braucht die Stiftung? ' . 63 34. Braucht die Stiftung von Anfang an ein dem Zweck an- •

gemessenes Vermögen? • 64 35. Wann und wie muss das Vermögen nachgewiesen wer-

den? 64 36. Was geschieht, wenn das Vermögen nicht genügend genau

bezeichnet oder nicht genügend gross ist? • 64 37. Was ist eine Äufnungsklausel? . 65 38. Woraus kann das Stiftungsvermögen im einzelnen beste-

hen? , . 65 39. Was bedeutet die Einbringung von Vermögen in die.ent-

stehende Stiftung (Widmung)? . 66 40. Welche praktischen Aspekte sind bei der Widmung von

Grundstücken und Unternehmensbeteiligungen zu beach-

ten? 67 41. Welchen Einfluss hat das Erbrecht auf die Widmung? 68 c. Der Zweck der Stiftung 68 42. Was bedeutet der Zweck der Stiftung? . . 68

(4)

43. Welche Zwecke können miteiner Stiftung verfolgt

den? - . . . . - . • . 6 9 44. Was ist ein idealer Zweck? > 69 45. Was ist ein gemeinnütziger Zweck? . •• 70 46. Wie detailliert muss bzw. soll der Zweck umschrieben.

sein? ..' . . . • 71 47. Was ist eine Auflage? . . . 71 48. Was ist eine Bedingung? ' 72 49. Wann ist ein Zweck unzulässig? ' 73 50. Was geschieht bei einem unzulässigen Zweck? 73 51. Welche Gestaltungsmöglichkeiten hat der Stifter mit Be-

zug auf das gewidmete Vermögen (Sonderrechte)? 74 52. Welche Gestaltungsmöglichkeiten bleiben dem Stifter im

Hinblick auf zukünftige Zuwendungen- an die Stiftung? 74 d . Der Name der Stiftung , . 7 5 53. Was für einen Namen darf die Stiftung,haben? 75 54. Wer legt den Namen fest? • 76 55. Kann der Stifter den Namen später ändern? . • .• • 76 56. Können die Stiftungsorgane den Namen später ändern? 76 e. Domizil und Sitz 77 57. Wo kann die Stiftung gegründet werden? 77 58. W o liegt der Sitz der Stiftung? ' ' . 7 7 59. Was gilt, wenn die Stiftungsurkunde keinen Sitz festlegt? 77 60. Kann die Stiftung ihren Sitz ändern? ' . 77 61. Welche Bedeutung hat der Sitz?' ' 79 B . Die formellen Voraussetzungen . . . 7 9 a . Übersicht . . . 7 9 62. Wie wird die Stiftung errichtet? ' 79 63. Was braucht es in formeller Hinsicht für den Stiftungsakt? 80 64. r Wie ist bei der Errichtung vorzugehen? 80 65. Welche Folgen haben formelle Mängel? ' 81 b. Die Errichtung der Stiftung durch öffentliche Urkunde oder

durch letztwillige Verfügung 81 66. Wie unterscheidet sich die Errichtung durch öffentliche

Urkunde von der Errichtung durch letztwillige' Verfügung

(testamentarische Stiftung)? ' 81 67. Was ist eine öffentliche Urkunde? • ' ' . 82 68. Was ist eine letztwillige Verfügung? ' 82 69. Welches Vorgehen ist für die Errichtung durch letztwillige

Verfügung zu empfehlen? 83

(5)

c. Das Stiftungsstatut: Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement 84 70. Was ist das Stiftungsstatut? , 84 71. Was ist der Unterschied zwischen Stiftungsurkunde und

Reglement? ' 8 4

72. Was muss die Stiftungsurkunde zwingend enthalten? 84 73. Was kann einzig in der Stiftungsurkunde geregelt werden? 85 74. Was sollte die Stiftungsurkunde zudem enthalten? 85 75. Wer darf ein Reglement erlassen? 86 76. Wie ist beim Erlass eines Reglementes vorzugehen? 86 77. Was darf und was soll in einem Reglement enthalten sein? 87 78. Wie sind Stiftungsurkunde und Stiftungsreglemente aus-

zulegen? 88 79. Was gilt, wenn Stiftungsurkunde und Stiftungsreglemente

eine Frage nicht regeln (Lücke)? 89 d. Der Handelsregistereintrag ^ i 89

80. Was ist der Handelsregistereintrag und welche Wirkungen

hat er im allgemeinen? 89 81. Welche Wirkung hat der Handelsregistereintrag bei der

klassischen Stiftung? 91 82. Müssen auch kirchliche Stiftungen und Familien-

stiftungen im Handelsregister eingetragen werden? 91 83. Wer muss die Anmeldung beim Handelsregisteramt vor-

nehmen? . 92 84. Wann muss die Anmeldung erfolgen? 92 85. Welches Handelsregisteramt ist zuständig? 92 86. Ist eine Vorprüfung der Stiftungsurkunde durch das Han-

delsregisteramt erforderlich? 93 87. Welche Dokumente sind mit der Anmeldung beim Han-

delsregisteramt einzureichen? 93 88. Wann darf das Handelsregisteramt die Eintragung ableh-

nen? , 96 89. Was geschieht nach der Eintragung? 96 90. Was gilt, wenn ein Mangel erst nach der Eintragung ent-

deckt wird? 97 e.- Die Rolle der Aufsichtsbehörde bei der Stiftungserrichtung 97

91. Ist eine Vorprüfung der Stiftungsurkunde durch die Auf-

sichtsbehörde erforderlich? 97 92. Braucht es für die Errichtung einer Stiftung die

Genehmigung der Aufsichtsbehörden? 97

(6)

C. Steuerrechtliche Aspekte 98 93. Welche Bedeutung haben steuerrechtliche Belange für die

Stiftung? • 98 a. Die Steuerfolgen der Stiftungserrichtung 99

94. Welche Steuerfolgen zieht die Errichtung der Stiftung

nach sich? . 99 95. Was ist bei der Widmung eines Grundstücks steuerrecht-

lich zu beachten? 100 96. Welche steuerrechtlichen Unterschiede bestehen bei der

Errichtung einer Stiftung gegenüber der Errichtung eines

Trust? 101 b. Die Steuerpflicht der Stiftung 1 0 2 ,

97. Ist die Stiftung steuerpflichtig? 102 98. Inwiefern wird dieStiftung steuerlich privilegiert? 102 c. Die Steuerbefreiung der Stiftung 103

99. Wann kann eine Stiftung von der Steuerpflicht gegenüber

dem Bund befreit werden? 103 100. Wann ist eine Stiftung im Sinne des Steuerrechts des

Bundes gemeinnützig? 104 101. Welche Erwerbstätigkeit ist einer steuerbefreiten Stiftung

erlaubt? , 105 102. Kann auch eine Thesaurus-Stiftung Steuerbefreiung er-

langen? 106 103. Wann kann eine Stiftung von der Steuerpflicht gegenüber

dem Kanton befreit werden? 106 104. Was gilt steuerrechtlich für Zuwendungen des Stifters

oder von Dritten an eine gemeinnützige, steuerbefreite

Stiftung? 107 d. Die Steuerpflicht der Organe 108 105. Wie werden die Stiftungsorgane besteuert? 108 e. Die Steuerpflicht der Destinatäre 108 106. Wie werden die Destinatäre besteuert? 108 / Die Steuerfolgen der Stiftungsauflösung 109

107. Welche Steuerfolgen zieht die Auflösung der Stiftung

nach sich? 109 D. Die Rückgängigmachung der Stiftungserrichtung 109 108. Kann die Errichtung einer Stiftung widerrufen werden? 109 109. Kann die Errichtung einer Stiftung angefochten werden? 110

(7)

III. Die Organisation der Stiftung 113 A. Organisation und Organe 113 110. Was ist mit Organisation der Stiftung gemeint? ' 113 111. Wer legt die Organisation fest? 113 112. Welche Grundregeln gelten für die Festlegung der Organi-

sation durch den Stifter? . 114 113. Welchen Einfluss auf die Stiftungsorganisation kann sich

der Stifter vorbehalten? 114 114. Was sind Organe einer Stiftung? . • . 115 115. Welche Organe braucht die Stiftung? 116 116. Was geschieht, wenn Organe fehlen? 116 117. Wer führt die Geschäfte der Stiftung? 116 118. Braucht die Stiftung eine Revisiönsstelle? 117 B. Der Stiftungsrat ," 117 119. Wie wird der Stiftungsrat definiert? 117 120. Wie muss der Stiftungsrat zusammengesetzt werden? 118 121. Wer wählt den Stiftungsrat? 118 122. Werkann in den Stiftungsrat gewählt werden? 119 123. Wer soll in den Stiftungsrat gewählt werden? 119 124. Muss der Stiftungsrat im Handelsregister eingetragen

sein? 120 125. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen Stiftung und

Stiftungsratsmitglied? 120 126. Haben die Stiftungsratsmitglieder Anspruch auf Entgelt? 121 127. Wann beginnt das Amt eines Stiftungsratsmitglieds? 122 128. Wielange dauert und wann endet das Amt der Stiftungs-

ratsmitglieder? 122 129. Was ist bei Beendigung des Amtes zu beachten? 122 130. Wie ist bei Vakanzen im Stiftungsrat während der Amts-

dauer vorzugehen? ' 122 131. Was ist insbesondere beim Rücktritt eines Stiftungsrats-

mitglieds zu beachten? 123 132. Was gilt rechtlich beim Rücktritt eines Stiftungsratsmit-

glieds? ' 123 133. Haben zurücktretende Stiftungsratsmitglieder Anspruch

auf ein Zeugnis? 124 134. Welches ist die Bedeutung eines Zeugnisses? 124 135. Wie soll ein.Zeugnis ausgestellt werden? 124 136. Wer kann ein Stiftungsratsmitglied abwählen? 125 137. Was kann gegen eine Abwahl unternommen werden? 126 138. Kann ein Stiftungsratsmitglied wiedergewählt werden? 126-

(8)

C. Die Pflichten des Stiftungsrats und der Stiftungsratsmitglieder • 126 139. Wo sind die Pflichten der Stiftungsratsmitglieder gere- . .

gelt? 126 140. Was meint «Vertretung der Stiftung»? . 127 141. Welche allgemeinen Rechtspflichten trifft die Stiftungs-

ratsmitglieder? 128 142. Welche Hauptaufgaben fallen dem Stiftungsrat zu? 129 143. Darf der Stiftungsrat seine Aufgaben delegieren? 132 144. Gibt es genehmigungsbedürftige Geschäfte? 133 145. Darf sich ein Stiftungsratsmitglied vertreten lassen? 133 146. Bestehen für Stiftungsratsmitglieder Ausstandspflichten

oder Unvereinbarkeitsregeln? • 133 147. Darf die Stiftung Geschäfte mit einzelnen Stiftungsrats-

mitgliedern abschliessen? 134 148. Wer erlässt das Reglement für die Organisation des Stif-

tungsrats (Organisationsreglement)? 135 149. Was wird im Organisationsreglement geregelt? 136 D. Die Stiftungsratssitzung • 137 150. Wie oft muss der Stiftungsrat einberufen werden? ' 137 151. Wer kann bzw. muss die Stiftungsratssitzung einberufen? 137 152. Wie sind Stiftungsratssitzungen einzuberufen? 137 153. Wieviel Stiftungsräte müssen mindestens anwesend sein? 138 154. Dürfen auch Dritte anwesend sein? 138 155. Wer leitet die Stiftungsratssitzungen? ' 139 156. Müssen Stiftungsratssitzungen protokolliert werden? 139 157. Braucht es für die Beschlussfassung bestimmte Mehrhei-

ten (Quoren)? . • 139 158. Darf der Stiftungsrat über nicht gehörig im voraus ange-

kündigte oder erst in der Sitzung selbst eingebrachte An-

träge Beschluss fassen? . 139 159. Sind Zirkularbeschlüsse zulässig? 140 E. Die Rechtsmittel gegen Stiftungsratsbeschlüsse 140

160. Welche Rechtsmittel bestehen bei Stiftungen im allgemei-

nen? 140 161. Wie kann man gegen Beschlüsse oder andere Handlungen

und Unterlassungen des Stiftungsrats vorgehen

(Aufsichtsbeschwerde)? 142 162. Wer ist zur Aufsichtsbeschwerde berechtigt? 143 163. Was können nicht zur Aufsichtsbeschwerde Berechtigte

tun? • 144 164. Was gilt bei einem nichtigen Stiftungsratsbeschluss? 144

(9)

F. Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats 145 165. Welche Haftung trifft den Stiftungsrat? 145 166. Wie entsteht ein (vertraglicher) Verantwortlichkeits-

anspruch gegen ein Stiftungsratsmitglied? ' 146 167. Wer kann Verantwortlichkeitsansprüche gegen Stiftungs-

ratsmitglieder geltend machen? • 147 168. Wie haften mehrere Stiftungsräte? 148 169. Kann die Haftung des Stiftungsrates wegbedungen wer-

den?" 149 170. Können die Mitglieder des Stiftungsrats entlastet werden? 149 171. Besteht auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der

Stiftungsratsmitglieder? • . 150 172. Welches ist der Versicherungsbedarf der Stiftungsräte? 150 G. Die Revisionsstelle ' • 150

173. Kann auch ohne Erwähnung in der Stiftungsurkunde eine

Revisionsstelle eingesetzt werden? 150 174. Wer wählt die Revisionsstelle? 151 175. Wer kann als Revisionsstelle gewählt werden? 151 176. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen der Stiftung

und der Revisionsstelle? ; 151 177. Muss die Revisionsstelle als solche im Handelsregister

eingetragen werden?- . . 152 178. Welche Aufgaben hat die Revisionsstelle? 152 179. Welche Verantwortlichkeit trifft die Revisionsstelle? 154 H. Die Destinatäre 154 180. Wer ist Destinatär? 154 181. Kann eine einzelne bestimmte Person als Destinatär be-

zeichnet werden? 155 182. Kann auch ein Sti'ftungsrat Destinatär sein? 155 183. Welches Rechtsverhältnis besteht zwischen der Stiftung

und den Destinatären? 156 184. Welche Grundsätze gelten für die Beziehungen zwischen

Stiftungsrat und.Destinatären? . 156 185. Können Stiftung oder Stiftungsrat gegenüber einem De-

stinatär schadenersatzpflichtig werden? , 157 186. Haben Destinatäre einen Rechtsanspruch auf Leistungen

der Stiftung? 157 187. Wie kann der Destinatär einen allfälligen Rechtsanspruch

auf Leistung durchsetzen? 158 188. Haben Destinatäre ein Recht zur Beschwerde an die Auf-

sichtsbehörde? 158

(10)

189. Kann ein Destinatär die Leistung der Stiftung an einen

anderen Destinatär verhindern? . 158 190. Gibt es eine Destinatärversammlung? 158 /. Die Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens 160 191. Wie ist das Vermögen einer Stiftung zu verwalten? 160 192. Zu welchen Zwecken darf das Stiftungsvermögen ver-

wendet werden? • 162 193. Darf die Stiftung aus ihrem Vermögen eine juristische

Person gründen? 162 194. Wann darf das Stiftungsvermögen verbraucht werden? 162 195. Dürfen alle Gegenstände des Stiftungsvermögens veräu-

ssert werden? 162 196. Wie lange müssen die geschäftlichen Unterlagen der

Stiftung aufbewahrt werden? 162

l '

IV. Die Aufsicht der Stiftung 165 A. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde und ihr Verhältnis

zur Stiftung 165 197. Was ist die Aufsichtsbehörde und was die Umwandlungs-

• behörde? 165 198. Welche Stiftungen unterstehen der Aufsicht? 165 199. Nach welchen Kriterien bestimmt sich die örtliche Zu-

ständigkeit der Aufsicht? 166 200. Wer muss für die Festlegung der Aufsichtsbehörde sor-

gen? " 167 ,201. Wer legt auf eidgenössischer Ebene die Aufsichtsbehörde

fest? • 167 202. Wer legt auf kantonaler und kommunaler Ebene die Auf-

sichtsbehörde fest? 168 203. Wonach bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen

Stiftung und Aufsichtsbehörde? 168 204. Darf eine Stiftung die Aufsicht durch den Staat in ihrer

Werbung erwähnen? 169 B. Die Pflichten und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde 169 205. Welche Aufgaben hat die Aufsichtsbehörde? 169 206. Welche Aufgaben hat die Umwandlungsbehörde? 170 207. Was wird von der Aufsichtsbehörde überwacht? 170 208. Wie wird die Aufsichtsbehörde tätig? 171 209. Wahn darf die Aufsichtsbehörde im allgemeinen eingrei-

fen? • ' 171

(11)

210. Bei welchen Mängeln der Stiftungserrichtung muss die •

Aufsichtsbehörde eingreifen? . 172 211. Welche Aufgaben hat die Aufsichtsbehörde bei mangel-,

hafter Zweckbestimmung? . . . 173 212. Welche Aufgaben hat die Aufsichtsbehörde bei ungenü-

gendem Anfangsvermögen? 173 . 213. Welche Aufgaben hat die Aufsichtsbehörde bei mangel-

hafter Organisation? 173 214. Welche Massnahmen kann die Aufsichtsbehörde ergrei:

fen? ' ' 174 215. Kann die Aufsichtsbehörde die rechtlichen Ansprüche

von Destinatären schützen? 175 216. Welche Verantwortlichkeit trifft die Aufsichtsbehörde? 176 C. . Die Rechtsmittel gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde 176

217. Was kann gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde

unternommen werden? , 176 218. Was kann insbesondere der Stifter gegen die Eingriffe der

Aufsichtsbehörde unternehmen? • - 1 7 6 V. Die Änderung und die Auflösung der Stiftung 179 A. Die Abänderung der Stiftungsurkunde • • 179 219. Wann kann die Stiftungsurkunde abgeändert werden? 179 220. Inwiefern kann eine Stiftungsurkunde aufgrund der Stif-

tungsurkunde abgeändert werden (Änderung nach Stif-

tungsurkunde)? 179 2 2 1 . Für welche Fälle sieht das Gesetz eine Änderung der.

Stiftungsurkunde vor (gesetzliche Änderung)? . 180 222. Wann kann der Zweck geändert werden? 180 223. Wie ist materiell bei Zweckänderungen vorzugehen? 181 224. Wie ist formell bei.Zweckänderungen vorzugehen? 181 225. Wann können wesentliche Organisationsbestimmungen in

der Stiftungsurkunde abgeändert werden (wesentliche -.

Änderung)? 183 226. Wann können unwesentliche Organisationsbestimmungen

in der Stiftungsurkunde geändert werden (unwesentliche'

Änderung)? ' . 1 8 3 227. Wer kann ein Reglement erlassen und abändern? 184 228. Wie ist formell bei Änderungen der Reglemente vorzuge-

hen? • ' 185 229. Ab wann gelten Änderungen von Reglementen? 185

(12)

B. Die organisatorische Aufhebung . . • 185 230. Was ist mit der organisatorischen Aufhebung einer Stif-.

tung gemeint? .- • 185 231. Welches sind die häufigsten Fallgruppen von organisatori-

schen Aufhebungen? . . 1 8 6 C. Die Auflösung der Stiftung 186 232. Kann die Stiftung aufgelöst werden? t 186 ' 233. Inwiefern kann die.Stiftung aufgrund der Stiftungsurkun-

de aufgelöst werden (Auflösung nach Stiftungsurkunde)? 187 234. In welchen Fällen erfolgt die Auflösung der Stiftung von

Gesetzes wegen (gesetzliche Auflösung)? 187 235. Nach welchem Verfahren wird die Stiftung von Gesetzes

wegen aufgelöst? 189 236. Wie wird die-von Gesetzes wegen aufgelöste Stiftung li-

quidiert? • " . 190 237. Wem steht das Vermögen der aufgelösten Stiftung zu? 190 238. Kann der Stifter das in die Stiftung eingebrachte Vermö-

gen zurückverlangen? 191 239. Kann über die Stiftung der Konkurs eröffnet werden? 192 240. Können Stiftungen fusionieren? • 193 241. Welche Überlegungen sind im Hinblick auf eine Fusion

anzustellen? 193 242. Welches sind die Voraussetzungen zur Fusion von Stif-

tungen? 194 243. Was gilt bei der Durchführung der Fusion? ' 194 244. Können Stiftungen geteilt werden? . 195 VI. Die Sonderformender Stiftung 197 A. Übersicht ' 197 , 245. Welche Sonderformen der Stiftung gibt es? 197

246. Wer bestimmt, ob eine Stiftung eine klassische Stiftung

oder eine Sonderform ist? 197 B. Die Familienstiftung . 198 247. Was ist eine Familienstiftung? '. . 198 248. Wer gehört zur Familie? ., 198 249. Welche Besonderheiten gelten für die Familienstiftung? 199 250. Welche Zwecke sind bei der Familienstiftung zulässig?, 199 251. Was geschieht mit einer unzulässigen Familienstiftung? . 200 252. Welche Rechtsmittel sind bei der Familienstiftung gege-

ben? . . ' 200

(13)

253. Wer darf die Stiftungsurkunde einer Familienstiftung än-

dern? . 200 254. Was ist bei der Familienstiftung aus steuerlicher Sicht zu

beachten? < 201 255. Was ist ein Familienfideikommiss? 201 C. Die kirchliche Stiftung 202 256. Was ist eine kirchliche Stiftung? 202 257. Welche Besonderheiten gelten für die kirchliche Stiftung? 202 D. Die Unternehmensstiftung . ^ 203 258. Was ist eine Unternehmensstiftung? 203 259. Welche Unterarten der Unternehmensstiftung gibt es? 203 260. Wann wird der Unternehmensstiftung ein idealer Zweck

zuerkannt? 204 261. Welche Besonderheiten gelten für die Unternehmensstif-

tung? . j ,' 204 262. Was ist bei der Untemehmensstiftimg aus steuerlicher

Sicht zu beachten? <. 205 263. Aus welchen Gründen werden Unternehmensstiftungen

errichtet? • • 206 264. Inwiefern eignet sich die Stiftung als Eigentümerin einer

Unternehmung? 207 265. Welche Bedeutung haben Unternehmensstiftungen? 209 VII. Die Personal Vorsorgestiftung 211 A. Grundlagen 211 266. Was ist eine Personalvorsorgestiftung? 211 267. Welche Rechtsnormen sind auf die Personalvorsorgestif-

tung anwendbar? 213 268. Was sind Sammelstiftungen? . 213 269. Was sind Gemeinschaftsstiftungen? • 214 270. Was gilt für Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen ge-

meinsam? "^ 214 271. Was ist ein patronaler Fonds (Patronalstiftung)? 215 272. Worin unterscheiden sich registrierte und nicht registrierte

Personalvorsorgestiftungen? 215 273. Welche Bedeutung habenPersonalvorsorgestiftungen? 216 B. Die Errichtung der Personalvorsorgestiftung 216 274. Wer errichtet die Personalvorsorgestiftung? 216 275. Was braucht es formell für die Stiftungserrichtung? 216

(14)

276. Welche besonderen Bestimmungen sind in der Stiftungs-

urkunde und. im Stiftungsreglement vorzusehen? 217 277. Was ist bei der Personalvorsorgestiftung aus steuerlicher

Sicht zu beachten? . 217 C. Die Organisation der Personalvorsorgestiftung 218 a. Der,Stiftungsrat 218 278. Wie muss der Stiftungsrat zusammengesetzt sein? 218 279. Wer wählt den Stiftungsrat? • 220 280. Welche besonderen Aufgaben hat der Stiftungsrat einer

Personalvorsorgestiftung? . 220 281. Was gilt für die Haftung des Stiftungsrates von Personal-

vorsorgestiftungen? 222 282. Besteht eine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit

des Stiftungsrats von Personalvorsorgestiftungen? 222 b. Die Kontrollstelle und der Experte für berufliche Vorsorge 223

283. Welche Kontrollorgane braucht die Personalvorsorgestif-

tung? ' • 223 284. Ist Personalunion zwischen der Kontrollstelle der Perso-

nalvorsorgestiftung und der Revisionsstelle der Stifterun-

ternehmung zulässig? • 226 c. Die Destinatäre 226

285. Kann der Inhaber einer Einzelfirma oder der Teilhaber ei- ner Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit Desti-

natär einer Personalvorsorgestiftung sein? 226 286. Welche vermögensmässigen Rechte und Sicherheiten ha-

ben die Destinatäre der Personalvorsorgestiftung? 227 287. Welche übrigen Rechte haben die Destinatäre der Perso-

nalvorsorgestiftung? 230 d. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens 231

288. Welche Besonderheiten gelten für das (Anfangs-) Stif-

tungsvermögen? 231 289. Welche Konsequenzen hat das Unterlassen der Beitrags-

zahlungen durch die Stifterunternehmung? 231 290. Wie darf das Vermögen der Personalvorsorgeeinrichtung

angelegt werden? 232 291. Darf die Personalvorsorgestiftung Vermögen bei der Stif-

terunternehmung anlegen und dieser ein Darlehen gewäh-

ren? 232

(15)

D. Die Aufsicht . 233 292. Wer übt die Aufsicht über die Personalvorsorgestiftungen

aus? 233 293. Wer ist Umwandlungsbehörde für die Personalvorsorge-'

stiftungen? • 234 294. Welche besonderen Aufgaben hat die Aufsichtsbehörde? 234 295. Welche besondere Verantwortlichkeit trifft die Aufsichts-

behörde? 234 E: Die Rechtsmittel 235

296. Welche Besonderheit gilt für die Personalvorsorgestiftung

bei den Rechtsmitteln? . 235 F.' Die Änderung und die Auflösung der Personalvorsorgestiftung 236

297. Was geschieht mit der Personalvorsorgestiftung bei Um-

strukturierungen der Stifterunternehmung? 236 298. Was geschieht mit der Personalvorsorgestiftung insbeson-

dere bei einer Fusion der Stifterunternehmung? 236 299. Können Personalvorsorgestiftungen geteilt werden? . 237 300. In welchen Fällen erfolgt die Auflösung der Personalvör-

sorgestiftung von Gesetzes wegen (gesetzliche Auflö-

sung)? 237

Anhang 239 A. Gesetzliche Grundlagen 241 /. Bundesrechtliche Vorschriften 241 7. Zivilgesetzbuch 241 1.1 Dritter Abschnitt: Die Stiftungen (ZGB 80-89bis) 241 1.2 Andere für die Stiftung relevante Vorschriften des Zi-

vilgesetzbuchs 244 2. Weitere bundesrechtliche Erlasse, die Bestimmungen über

die Stiftung enthalten (Auswahl; ohne Steuerrecht) 244 2.1 Obligationenrecht 244 2.2 Handelsregisterverordnung • 245 2.3 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 245 2.4 Strafgesetzbuch 245 2.5 Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge 246 2.6 Übrige Bestimmungen 246

(16)

77. Kantonale Vorschriften 247 7. Allgemein 247 2. Für den Kanton Zürich insbesondere 247 B. Muster-Stifturigsurkunde 250 B.l Musterurkunde für Stiftungen mit gesamtschweizerischem oder

internationalem Charakter 250 B.2 Stiftungsstatut der Stiftung Pro Senectute Zürich / Für das Alter 254

C. Muster-Stiftungsreglement 257 C.l Musterreglement Stiftungsaufsicht . 257 C.2 Stiftungsreglement der Stiftung Pro Senectute Kanton Zürich /

Für das Alter , 260

l '

D. Übersicht über die BVG-Aufsichtsbehörden 264 E. Übersicht über die Versicherungsgerichte 267 F. Literatur zum Stiftungsrecht 269 G. Englisch summary 277 G.l Charitable Foundations in Switzerland 277 G.2 Legal prövisions 280 7. Swiss Civil Code (CC) 280 77. Swiss Code of Obligations (CO) 284

Sachregister 289

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Werden sowohl Geschäftswert als auch Know-how übertragen, sind Konkurrenzverbote bis zu einer Dauer von drei Jahren gerechtfertigt (wobei mit Geschäftswert insbesondere

gegebenenfalls ja auch betroffene Freunde oder Familie, nicht, also jedenfalls nicht wirklich, wenn man ihnen sagt, sie sollten das Ergebnis der Arbeit des

Nach dem vorgeschlagenen Text müssten beispielsweise auch Angehörige von Wirt- schaftsdelegationen, Dienstnehmer, die nach Österreich nur einreisen, um geschäftliche

et phil., Rechtsanwalt, Niederer Kraft &amp; Frey AG, Zürich Christina Ruggli-Wüest Dr.. iur., Advokatin, Geschäftsleiterin der BSABB,

Durch dieses Vorgehen wurde jedenfalls ein großer Personenkreis (der in der Regel schon ab 800 Personen vorliegt; vgl Oshidari aaO § 275 Rz 11), wenn nicht gar die Bevölkerung in

Erscheinen und Ermittlungen bei (sonstigen) Dritten 105 a) Durchsuchung und Beschlagnahme bei Dritten 106 X.. Verteidigung im Ermittlungsverfahren und Rechtsschutz

Jordanien befand sich nach Ausbruch des syrischen Konflikts in der gleichen Lage wie Libanon (siehe dazu vorstehend Projekt Libanon, 3.1) oder die Türkei. Hervorzuheben ist, dass

■ 5 -.. Hier liegt zwar zwischen der Veröffentlichung des von dem Antragsteller beanstandeten Artikels und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein relativ