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Asyl, Russland - Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung abgelehnt, Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor

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VG Ansbach, Beschluss v. 04.10.2017 – AN 5 E 17.01672 Titel:

Asyl, Russland - Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung abgelehnt, Eheschließung steht nicht unmittelbar bevor

Normenketten:

VwGO § 123 AufenthG § 60a GG Art. 6 Leitsatz:

Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen einer bevorstehenden Eheschließung und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die

Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist und sämtliche für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorliegen (BayVGH BeckRS 2010, 31163). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Abschiebung einer seit mehreren Monaten vollziehbar ausreisepflichtigen Asylbewerberin; Duldung, Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehend, behauptete Schwangerschaft nicht glaubhaft gemacht, deutsche Abstammung des erwarteten Kindes nicht glaubhaft gemacht, Russische Föderation, Vorwirkung des Schutzgebotes, Duldungsbegehren

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 11.10.2017 – 19 CE 17.2007 Fundstelle:

BeckRS 2017, 128925  

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

3. Die Antragsteller haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 1984 geborene Antragstellerin zu 1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste ohne Ausweispapiere nach eigenen Angaben am 13. März 2015 in das Bundesgebiet ein. Ihr Sohn, der Antragsteller zu 2), wurde am … 2015 geboren.

2

Am 21. Mai 2015 stellten die Antragsteller Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für ... vom 12. Januar 2017, bestandskräftig seit 1. Februar 2017, wurde die

Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1). Die Anträge auf Asylanerkennung wurden abgelehnt (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Den Antragstellern wurde die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen aufnahmebereiten oder

(2)

aufnahmeverpflichteten Staat unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall der Klageerhebung von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

3

Erste Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vom 1. Februar 2017 wurden durch Bescheid des Bundesamtes für ... vom 8. März 2017 als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Des Weiteren wurden Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 12. Januar 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3).

4

Mit Bescheid des Bundesamtes für ... vom 4. April 2017 wurden weitere Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren vom 3. April 2017 als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 8. März 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurden abgelehnt (Ziffer 2).

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 3).

5

Erneute Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren vom 10. Mai 2017 wurden durch Bescheid des Bundesamtes für ... vom 7. Juni 2017 als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 4. April 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurden abgelehnt (Ziffer 2). Sämtliche aufgeführten Bescheide sind bestandskräftig, der letzte seit 27. Juni 2017. Am 17.

Februar 2017 und am 16. Mai 2017 erhielten die Antragsteller jeweils eine Duldung, zuletzt mit

Gültigkeitsdauer bis zum 15. August 2017, versehen u.a. mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, selbständige Tätigkeit nicht gestattet“.

6

Mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 12. Juli 2017 an die Ausländerbehörde wurde mitgeteilt, dass durch das russische Innenministerium dem Rückübernahmeantrag entsprochen werden könne. Seit 15. August 2017 sind die Antragsteller daraufhin im Besitz jeweils einer Grenzübertrittsbescheinigung.

7

Mit Schriftsatz ihrer vormaligen Bevollmächtigten vom 27. Juli 2017 ließen die Antragsteller vortragen, dass sich die Sach- und Rechtslage inzwischen zu Gunsten von ihnen geändert habe. Die Antragstellerin zu 1) sei ehrenamtlich bei der Caritas vor Ort tätig. Außerdem habe sie eine Zusage für die Ausbildungsstelle zur Altenpflegerin bekommen und dürfe ab August 2017 im Alten- und Pflegeheim … beginnen. Hauptgrund sei jedoch die beabsichtigte Eheschließung der Antragstellerin zu 1) mit einem deutschen Staatsangehörigen.

Die Antragstellerin zu 1) sei mit ihrem Lebensgefährten beim Standesamt in … vorstellig gewesen und habe die Unterlagen für die Zustimmung der Eheschließung an das Oberlandesgericht zusammengestellt. Sie sei im Besitz fast aller erforderlichen Unterlagen zur Eheschließung und es fehle ihr lediglich an einer

Duldungsbescheinigung und Aufenthaltsbescheinigung. Sie habe alles in ihrer Macht stehende getan, um die Ehe in Kürze eingehen zu können, so dass ihr im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG weiterhin eine Duldung zu erteilen sei, weil sie sich mit dem kleinen Kind in einer ausweglosen Lage befinde. Sie bitte daher um Verlängerung der Duldung und Erteilung einer Arbeitserlaubnis über den 15. August 2017 hinaus. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des Standesamtes …, wonach die Antragstellerin zu 1) am 27. Juli 2017 dort vorgesprochen habe, um persönliche Unterlagen für die Anmeldung zur

Eheschließung zu klären.

8

Mit Schreiben der Ausländerbehörde an die vormalige Bevollmächtigte vom 15. August 2017 wurde darauf hingewiesen, dass die Eheschließung der Antragstellerin zu 1) nicht unmittelbar bevorstehe, da die Bestätigung des Standesamtes lediglich aufzeige, dass die Antragstellerin zu 1) lediglich zur Klärung der von ihr benötigten persönlichen Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung dort vorgesprochen habe.

Nach Aktenlage mangele es derzeit an den formellen Voraussetzungen einer Eheschließung. Eine Verlängerung bzw. Erteilung einer Duldung komme daher nicht in Betracht. Im Übrigen sei nach Angaben der Antragstellerin zu 1) vom heutigen Tag die Ausbildung begonnen worden. Eine Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 1) sei jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch die aktenführende

(3)

Ausländerbehörde gestattet. Eine solche Genehmigung sei weder beantragt noch seitens der Ausländerbehörde erteilt worden. Die Antragstellerin zu 1) werde aufgefordert, die Erwerbstätigkeit unverzüglich zu beenden.

9

Hierzu ließ die Antragstellerin zu 1) mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. August 2017 im Wesentlichen vortragen, dass sie aktiv ehrenamtlich beim Caritas-Verband tätig sei und dass die Aussage über die illegale Beschäftigung überrasche, da den Arbeitgebern die Situation der Antragstellerin zu 1) bekannt gewesen sei. Rein vorsorglich werde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Die Antragstellerin zu 1) werde vom Arbeitgeber sehr geschätzt.

10

Auf telefonische Nachfrage vom 24. August 2017 teilte das Standesamt … der Ausländerbehörde mit, dass dort zwischenzeitlich fast alle benötigten Unterlagen vorlägen und dass lediglich die Geburtsurkunde des Verlobten fehle. U.a. sei die Antragstellerin zu 1) auch im Besitz eines neuen Reisepasses und ihrer Geburtsurkunde. Der Verlobte habe sich bezüglich Neuausstellung einer Geburtsurkunde mit dem zuständigen deutschen Konsulat in Verbindung gesetzt; die Ausstellung werde jedoch nach Auskunft des Konsulats bis zu vier Monate in Anspruch nehmen. Sobald die Unterlagen vollständig beim Standesamt vorlägen, werde das Verfahren an das OLG weitergeleitet. Die dortige Prüfung nehme dann ebenfalls mindestens drei Wochen in Anspruch.

11

Mit Schriftsatz ihrer vormaligen Bevollmächtigten ließen die Antragsteller bei Gericht beantragen, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller bis zur Eheschließung der Antragstellerin zu 1) auszusetzen;

2. dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Antrag nicht durchgeführt werden dürfen.

12

Außerdem ließen die Antragsteller beantragen,

ihnen Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu bewilligen und ihre Bevollmächtigte beizuordnen.

13

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Antragsteller inzwischen seit März 2015 ununterbrochen in Deutschland aufhielten, dass der Antragsteller zu 2) am 5. April 2015 in Deutschland zur Welt gekommen sei und dass sein Vater unbekannt sei, da die Antragstellerin zu 1) innerhalb kurzer Zeit zwei Beziehungen in Deutschland und Tschechien hinter sich habe und über ihre Schwangerschaft erst nach Beendigung der beiden Verhältnisse erfahren habe. Die Vaterschaft müsse daher über das

Familiengericht festgestellt werden, was jedoch von der Kindsmutter nicht gewünscht sei, da der Verlobte ihr Kind nach der bevorstehenden Eheschließung adoptieren möchte. Die Antragstellerin zu 1) sei aktiv ehrenamtlich beim Caritas-Verband tätig und habe parallel ihre Ausbildung als Pflegekraft im Alten- und Pflegeheim … begonnen. Sie sei bereits mit ihrem Lebensgefährten beim Standesamt … vorstellig geworden und habe die Unterlagen für die Zustimmung zur Eheschließung an das Oberlandesgericht zusammengestellt. Es lägen somit tatsächliche und rechtliche Abschiebehindernisse vor. Sie seien bereits im Besitz fast aller erforderlicher Unterlagen zur Eheschließung und es fehle ihnen lediglich an einer Duldungs- und Aufenthaltsbescheinigung sowie einem Ersatzpass von der Russischen Botschaft, da ihr russischer Pass verloren gegangen sei. Sie hätten alles in ihrer Macht stehende getan, um die Ehe in Kürze eingehen zu können. Sie hätten alles in ihrer Macht stehende getan, um die Eheschließung zu ermöglichen und das Standesamt werde daraufhin einen Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis beim OLG stellen. Auf die Dauer des Verfahrens hätten sie keinen Einfluss. Eine Abschiebung sei mangels Reisepasses für den Antragsteller zu 2) nicht möglich.

14

Der Antragsgegner beantragte Antragsablehnung.

(4)

15

Die Antragsteller seien vollziehbar ausreisepflichtig. Dem Rückübernahmeantrag sei seitens der Russischen Föderation entsprochen worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG lägen auch bei eingegangener Ehe nicht vor bzw. seien nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung sei auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich; die Antragstellerin zu 1) sei im Besitz eines Passes. Eine rechtliche Unmöglichkeit sei nicht gegeben, da die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe. Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung könne nicht ausgegangen werden, wenn aus in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründe der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung nicht festsetzen könne oder der Präsident des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht abschließend entscheiden könne, weil es noch an Unterlagen fehle. Für die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Anmeldeverfahrens sei eine vom zuständigen Standesamt ausgestellte Bescheinigung nach § 13 Abs. 4 PStG erforderlich; diese liege nicht vor. Nichts anderes ergebe sich aus der zwischenzeitlich aufgenommenen Ausbildung der Antragstellerin zu 1) zur Altenpflegerin, da eine hierfür erforderliche ausländerrechtliche Erlaubnis bislang nicht erteilt sei und eine Erteilung mangels Genehmigungsfähigkeit des Antrags auch nicht möglich sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte.

II.

17

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten bleibt erfolglos, da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, 121 ZPO.

18

Zur Begründung wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

19

Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller bis zur Eheschließung der Antragstellerin zu 1)

auszusetzen und dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur

Entscheidung über den Antrag nicht durchgeführt werden dürfen. Sie begehren damit sinngemäß, ihnen bis zur Eheschließung der Antragstellerin zu 1) mit ihrem Lebensgefährten eine Duldung zu erteilen.

20

Nach § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht (Anordnungsgrund), dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt werden könnte

(Anordnungsanspruch).

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Von einem Anordnungsgrund ist auszugehen, da dem Rückübernahmeantrag durch das russische Innenministerium entsprochen wurde und die Antragsteller lediglich noch im Besitz von

Grenzübertrittsbescheinigungen sind, so dass offensichtlich die Abschiebung beabsichtigt ist. Ein

Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Duldungen. Den Antragstellern wurde bereits durch Bescheid des Bundesamtes für ... vom 12. Januar 2017, bestandskräftig seit 1. Februar 2017, die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren wurden jeweils als unzulässig abgelehnt. Darüber hinaus wurden die jeweiligen Abänderungsanträge bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in den jeweiligen vorhergehenden Bescheiden ebenfalls abgelehnt. Die Antragsteller sind damit seit Februar 2017 gemäß § 58 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 2 AufenthG und die Antragstellerin zu 1) darüber hinaus auch im Hinblick auf ihre illegale Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 AufenthG) vollziehbar ausreisepflichtig. Die zwischenzeitlich erteilten Duldungen lassen diese

Ausreisepflicht gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG unberührt.

22

(5)

Die Antragsteller stützen ihre Duldungsbegehren auf die beabsichtigte Eheschließung der Antragstellerin zu 1) mit ihrem Lebensgefährten, einem deutschen Staatsangehörigen. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen einer bevorstehenden Eheschließung und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht.

Letzteres ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist und sämtliche für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen vorliegen (BayVGH, B.v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364).

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Dass hiervon im vorliegenden Fall auszugehen wäre, ist in keiner Weise glaubhaft gemacht. Es wurde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung des Standesamtes vom 27. Juli 2017 vorgelegt, aus der sich letztlich nur eine Vorsprache zur Klärung der notwendigen Unterlagen ergibt. Des Weiteren wird vorgetragen, dass die Antragstellerin zu 1) und ihr Lebensgefährte im Besitz fast aller erforderlichen Unterlagen zur Eheschließung sind. Schon aus diesem Vortrag ergibt sich, dass aktuell eine förmliche Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt wohl noch nicht erfolgte und dass auch das

entsprechende Verfahren beim Oberlandesgericht bezüglich des Ehefähigkeitszeugnisses noch nicht anhängig ist. Dies ergibt sich letztlich auch aus dem Aktenvermerk über das Telefongespräch der

Ausländerbehörde mit dem Standesamt vom 24. August 2017, wonach zwar mittlerweile der Reisepass und die Geburtsurkunde der Antragstellerin zu 1) dort vorliegen, offenbar jedoch nicht die Geburtsurkunde des Lebensgefährten; die Ausstellung einer solchen wird nach telefonischer Auskunft des Standesamtes bis zu vier Monaten in Anspruch nehmen. Erst wenn die Unterlagen vollständig beim Standesamt vorliegen, wird das Verfahren an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wobei die dortige Prüfung ebenfalls mindestens drei Wochen in Anspruch nimmt.

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Damit aber ist eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung, die allein eine Vorwirkung des

Schutzgebotes des Art. 6 GG auslöst, auch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Soweit die Antragstellerin zu1) ihr Duldungsbegehren auch darauf stützt, dass sie eine Ausbildung zur Pflegekraft absolviert, kann hiermit eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ebenfalls nicht aufgezeigt werden, zumal diese Beschäftigungsaufnahme ohne

ausländerrechtliche Erlaubnis erfolgte und die Antragstellerin zu 1) schon aus der Nebenbestimmung zu der ihr erteilten Duldungen ersehen konnte, dass eine Beschäftigung ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde nicht zulässig ist.

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Soweit nunmehr vorgetragen wird, dass die Antragstellerin zu 1) von einem deutschen Staatsangehörigen schwanger ist, ist weder die Schwangerschaft selbst belegt noch die deutsche Abstammung des

(werdenden) Kinds durch Vorlage einer Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 1594 ff. BGB glaubhaft gemacht.

Kosten: §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG.

26

Hinsichtlich der Ziffern 2) bis 4) des Beschlusses gilt folgende

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