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Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fälligstellung von Zwangsgeld

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VG Ansbach, Beschluss v. 14.04.2016 – AN 4 S 16.00397 Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fälligstellung von Zwangsgeld Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1 VwZVG Art. 36, Art. 37

BayVwVfG Art. 35 S. 1 LStVG Art. 18 Abs. 2 Leitsätze:

Die Mitteilung des Eintritts der Bedingung eines angedrohten Zwangsgeldes (Fälligkeitsmitteilung) ist kein Verwaltungsakt. Rechtsschutz ist deshalb in der Hauptsache mit der Feststellungsklage und im Eilverfahren mit der einstweiligen Anordnung zu erreichen. (redaktioneller Leitsatz)

Vor der grundsätzlich möglichen mehrmaligen Anwendung eines Zwangsgeldes bei wiederholten Verstößen ist eine erneute Androhung erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)

Auch wenn die Zwangsgeldzahlung nach einer Entscheidung in der Hauptsache jederzeit

rückgängig gemacht werden kann, besteht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes im Einzelfall ein Anordnungsgrund; so wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt oder eine bedeutende Summe vollstreckt wird. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Zwangsvollstreckung, Fälligkeitsmitteilung, Zwangsgeld, Hundehalter, Anleinpflicht, Erledigungserklärung  

Tenor

1. Die Zwangsvollstreckung aus der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 wird einstweilen eingestellt, soweit ein Betrag über 1.250,00 EUR vollstreckt werden soll. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes, das für den Fall der Zuwiderhandlung gegen durch Bescheid angeordnete Tierhalterpflichten angedroht wurde.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 wurde dem Antragsteller als Hundehalter auferlegt:

1. Für den oben genannten Hund (Anmerkung: „Pyrenean Mountain Dog“) wird im gesamten Gemeindegebiet ... eine allgemeine Anleinpflicht mit reißfester Leine und schlupfsicherem Halsband angeordnet, soweit der Hund nicht zum Hüten der Hühner und Gänse im Einsatz ist.

2. Das Ausführen des Hundes hat durch eine erwachsene Person zu geschehen, die in der Lage ist, diesen sicher zu führen,

3. Herr ... (Anmerkung: Antragsteller) hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass der o. g. Hund das Grundstück nicht alleine verlassen kann.

Der Antragsteller ließ gegen diesen Bescheid Klage erheben. Das hierzu geführte Verfahren AN 5 K 13.01994 wurde durch Beschluss aufgrund beiderseitiger Erledigungserklärung eingestellt, da der

Antragsteller das streitgegenständliche Tier an seine in ... wohnhafte Schwester verkauft habe. Dort wurde der Hund auch angemeldet.

(2)

In der Folgezeit befand sich der streitgegenständliche Hund wieder beim Antragsteller. Nach einem Zwischenfall setzte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR gegen den Antragsteller fest, das dieser in der Folge auch bezahlte. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 erließ die Gemeinde eine neue Zwangsgeldandrohung, in der sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 des Bescheids vom 21. Oktober 2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 600,00 EUR je Verstoß und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 des Bescheids vom 21. Oktober 2013 ein Zwangsgeld in Höhe von 650,00 EUR je Verstoß androhte.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte die Antragsgegnerin die Fälligkeit von Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR mit. Grundlage waren vier Vorfälle, in denen jeweils gegen die Nrn. 1 und 3 des Bescheids vom 21. Oktober 2013 verstoßen worden sei:

- Der Hund hätte am 27. Januar 2016 ein Kind auf der Gemeindestraße bis zu dessen Wohnhaus verfolgt.

- Der 1. Bürgermeister der Antragsgegnerin sei am 27. Januar 2016 am Wohnhaus des Antragstellers vorbeigefahren. Dort sei der streitgegenständliche Hund aus dem Anwesen des Antragstellers gerannt und hätte den Wagen 20 m lang verfolgt.

- Am 24. Januar 2016 hätte der Hund eine Reiterin auf öffentlicher Straße attackiert. Der Hund sei aus dem Grundstück des Antragstellers gerannt und hätte Pferd und Reiterin lautstark angebellt.

- Nach Aussage eines Bürgers sei der Hund am 5. Februar 2016 weiter einem Radfahrer nachgerannt und wäre allein und unangeleint auf der Straße herumgelaufen.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 wurden dem Antragsteller erneut Zwangsgelder angedroht, und zwar für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 21. Oktober 2013 in Höhe von 1.200,00 EUR und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 in Höhe von 1.300,00 EUR.

Gegen das Schreiben vom 8. Februar 2016 und gegen den Bescheid vom 9. Februar 2016 ließ der

Antragsteller mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 10. März 2016 Klage erheben. Zugleich wurde zuletzt sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den „Bescheid vom 8. Februar 2016“ anzuordnen, hilfsweise:

die Zwangsvollstreckung aus dem Schreiben vom 8. Februar 2016 einstweilen einzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig und damit im Hauptsacheverfahren aufzuheben sei. Der zugrundeliegende Bescheid vom 21. Oktober 2013 sei

gerichtlich angegriffen worden und durch den Verkauf des streitgegenständlichen Hundes gegenstandslos geworden. Damit fehle es bereits an einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Weiter sei die Anordnung

„allgemeine Anleinpflicht des Hundes mit einer reißfesten Leine und schlupfsicherem Halsband, soweit der Hund nicht zum Hüten der Hühner und Gänse im Einsatz ist“ völlig unbestimmt und finde keine Grundlage in Art. 18 Abs. 2, 1 Satz 2 LStVG. Die Antragsgegnerin lege nicht dar, worin die räumliche und zeitliche Abstimmung auf die örtlichen Verhältnisse des Hundes lägen und in welchem Umfang seinem

Bewegungsbedürfnis ausreichend Rechnung getragen werde. Der Antragsteller sei nicht einmal angehört worden und bestreite die im Bescheid vorgebrachten Vorfälle. Die Schwester des Antragstellers hätte den Hund lediglich für einige Tage vorübergehend auf den Hof des landwirtschaftlichen Betriebs des

Antragstellers gelassen. Der Antragsteller sei weder Halter noch Eigentümer. In den Bescheiden sei kein Ermessen ausgeübt worden. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers liege über 650,00 EUR. Das Zwangsgeld sei schließlich maßlos überhöht.

Der Antragsteller lässt sein Vorbringen mit Schreiben vom 11. April 2016 ergänzen. Der Hund hätte sich nach dem Verkauf für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen bei der Schwester des Antragstellers in ...

befunden. Der Zweck, einer verwaltungsgerichtlichen Verurteilung zu entgehen, sei gesetzeskonform.

Eigentum und Haltereigenschaft sei aufgegeben worden und damit hätte sich der Bescheid vom 21.

Oktober 2013 erledigt, da das Regelungsobjekt weggefallen sei. Damit sei der Bescheid erledigt und unwirksam. Der Beißvorfall vom 12. September 2015 träfe zu, das Zwangsgeld sei vom Antragsteller jedoch aus Unkenntnis der Rechtslage gezahlt worden.

Die Antragsgegnerin lässt mit Schreiben vom 21. März 2016 beantragen,

(3)

den Antrag abzulehnen.

Bei dem Schreiben vom 8. Februar 2016 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, dessen

aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne. Vielmehr liege bereits in der Androhung vom 7. Oktober 2015 ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid. Der Antrag sei als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO daher bereits unzulässig. Der Hund befinde sich tatsächlich noch auf dem Hof des Antragstellers. Der Antragsteller hätte in einem Termin im Rathaus gegenüber dem 1. Bürgermeister und dem

Geschäftsstellenleiter der Antragsgegnerin erklärt, der Hund bewache nachts seine Gänse und halte sich auch tagsüber mehrere Stunden auf dem Anwesen des Antragstellers auf. Ferner sei der Antragsgegnerin von der Stadt ... mitgeteilt worden, dass der Hund dort wieder abgemeldet worden sei. Der Antragsteller sei unverändert Halter des Hundes. Am 12. September 2015 sei es zu einem Beißvorfall gekommen, der strafrechtlich mangels Antrags nicht geahndet worden sei. Der Vorfall sei Anlass für die Fälligerklärung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 EUR gewesen, wie in der Antragsschrift erwähnt worden sei. Der erneute Androhungsbescheid vom 7. Oktober 2015 sei inzwischen bestandskräftig. Die vier Vorfälle, die Grundlage der erneuten Fälligkeitsmitteilung gewesen seien, könnten anhand der vorgelegten Unterlagen sowie Zeugenaussagen belegt werden.

Ergänzend wird auf die beigezogene Behörden- und Verfahrensakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Hilfsantrag ist teilweise begründet. Es besteht ein Anordnungsanspruch, da das Zwangsgeld als Zwangsmittel auf eine Verhaltenssteuerung zielt und nicht mehrmals für dasselbe Verhalten verwirklicht werden kann. Es konnte daher für Ziffer 1 und 3 des Bescheids vom 21. Oktober 2013 jeweils nur einmal die Bedingung eintreten, die zur Fälligkeit des jeweiligen Zwangsgelds führten. Darüber hinaus besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Zwangsvollstreckung ist daher einstweilen einzustellen, soweit ein Betrag von über 1.250,00 EUR vollstreckt werden soll. Im Übrigen bleibt der Antrag ohne Erfolg.

1.

Der Hauptantrag (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) ist unzulässig. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 beinhaltet keinen Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann. Vielmehr handelt es sich um die Mitteilung, dass die Voraussetzungen des aufschiebend bedingten Leistungsbescheids für ein Eintreten der Zahlungspflicht vorliegen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO findet gegen Verwaltungsakte statt, bei denen Widerspruch und Anfechtungsklage kraft gesetzlicher oder behördlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Der Fälligkeitsmitteilung kommt nicht die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erforderliche Regelungswirkung zu. Die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes ergibt sich unmittelbar aus Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG. Das Schreiben vom 8. Februar 2016 teilt lediglich mit, dass die

Bedingung unter denen das Zwangsgeld angeordnet wurde, eingetreten ist (vgl. BayVerfGH v. 24.1.2007 - juris Rn. 46).

2.

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes ist in der Hauptsache die Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt daher ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, auf den der Hilfsantrag gerichtet ist. Mit diesem Hilfsantrag kann sich der Antragsteller teilweise durchsetzen.

Nach summarischer Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO hat. Die

Fälligkeitsmitteilung vom 8. Februar 2016 geht zu Unrecht davon aus, dass die jeweiligen Bedingungen der Ziffern 1 und 3 der zugrundeliegenden Bescheide mehrmals erfüllt werden können. Über einen Betrag von 1.250,00 EUR hinaus ist die Fälligkeitsfeststellung damit unrichtig. Darüber hinaus besteht ein

Anordnungsgrund. Über den unrichtigen Betrag von 1.250,00 EUR hinaus ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.

a)

(4)

Ein Anordnungsanspruch liegt dann vor, wenn der Antragsteller nach summarischer Prüfung in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein wird.

(1)

Der Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2013 ist eine bestandskräftige Anordnung für den Einzelfall zur Haltung von Hunden aufgrund Art. 18 Abs. 2 LStVG, der sich nicht nach Art. 43 Abs. 2

BayVwVfG erledigt hat. Er ist in Verbindung mit der Zwangsgeldandrohung vom 7. Oktober 2015 taugliche Rechtsgrundlage der Fälligkeitsmitteilung vom 8. Februar 2016.

Die prozessualen Erledigungserklärungen der Parteien im Klageverfahren AN 5 K 13.01994 haben den Bescheid vom 21. Oktober 2013 nicht umgestaltet. Die Erledigungserklärungen beziehen sich im Verfahren zunächst nur auf die prozessrechtliche Situation und nicht auf die materielle Rechtslage.

Ebenfalls nicht umgestaltet wurde der Bescheid durch den Einstellungsbeschluss des Bayerischen

Verwaltungsgerichts Ansbachs vom 24. März 2015. In Fällen der beiderseitigen Erledigungserklärung prüft das Gericht nicht von Amts wegen, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Es handelt sich um

Dispositionsakte der Verfahrensbeteiligten, die dem Gericht die Befugnis zur Sachentscheidung entziehen (Kopp /Schenke, Kommentar zu § 161 VwGO 20. Auflage 2014, Rn. 10).

Durch den Verkauf des Hundes ist die Regelung im Bescheid vom 21. Oktober 2013 auch nicht endgültig gegenstandslos geworden. Eine solche Gegenstandslosigkeit wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn der Hund verendet wäre, so dass der Bescheid auf keinen Fall mehr Rechtswirkungen entfalten könnte.

Nach dem nunmehr vorgebrachten Sachverhalt lag in dem Verkauf auch keine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, da die Überlassung des Hundes an eine dritte Person von Anfang an nur

vorübergehend sein sollte und die für den Bescheid maßgebliche Haltereigenschaft des Antragstellers nicht aufgegeben werden sollte.

Der Antragsteller war nach Art. 18 Abs. 2 LStVG Adressat des Verwaltungsakts als Tierhalter. In Anlehnung an den zivilrechtlichen Begriff ist Tierhalter derjenige, der nach der Verkehrsanschauung darüber

entscheidet, ob und inwieweit Dritte den Gefahren des Tieres ausgesetzt werden (Palandt, Kommentar zu § 833 BGB, 72. Auflage 2013, Rn. 10). Die Haltereigenschaft des Antragstellers ist durch den

vorübergehenden Verkauf des Tieres nach ... nicht unterbrochen worden, da der Aufenthalt und Verbleib des Tieres zu jedem Zeitpunkt vom Willen des Antragstellers abhingen. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, der insoweit eine rechtliche Gestaltung angenommen hat. Die Frage einer darüber hinaus wirksamen Eigentumsübertragung kann damit dahingestellt bleiben.

Die Regelungswirkung des Bescheids vom 21. Oktober 2013 hat sich nicht erledigt und bietet eine taugliche Rechtsgrundlage für den ebenfalls bestandskräftigen Bescheid zur Zwangsgeldandrohung vom 7. Oktober 2015.

(2)

Die Mitteilung vom 8. Februar 2016 verstößt teilweise gegen die Vorschrift des Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG, indem die angedrohten Zwangsgelder für mehrere Zuwiderhandlungen ohne erneute Androhung multipliziert werden. Das mit Bescheid vom 7. Mai 2015 angedrohte Zwangsgeld ist lediglich in Höhe von 1.250,00 EUR fällig geworden.

Die Zwangsgeldandrohung vom 7. Oktober 2015, auf Grundlage des Bescheids vom 21. Oktober 2013, enthielt einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid. Die Mitteilung vom 8. Februar 2016 stellt den Eintritt der Bedingung der Zwangsgeldandrohung fest. Die Bedingung kann allerdings aus Rechtsgründen nur einmal erfüllt werden, da ein erneutes Zwangsgeld eine neue Androhung voraussetzt.

Für den Bedingungseintritt sind in der Behördenakte mehrere Vorfälle nachvollziehbar dokumentiert. Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, inwieweit diese Darlegungen unglaubwürdig sein sollten bzw. nicht auf das Tier des Antragstellers zurückgeführt werden könnten. Nach der im einstweiligen

Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass der Hund des Antragstellers in allen vier dokumentierten Fällen das Grundstück des Antragstellers verlassen hat und unangeleint in der Gemeinde ... unterwegs war.

(5)

Grundsätzlich kann nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ein Zwangsmittel öfters und so lange angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ordnet jedoch an, dass die neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig ist, wenn die vorausgehende Androhung des Zwangsmittels ohne Erfolg geblieben ist. Demnach wird das Zwangsgeld nur einmal in der angedrohten Höhe fällig und für die grundsätzliche mögliche mehrmalige Anwendung ist eine erneute Androhung erforderlich. Damit führen die Verstöße gegen Ziffer 1 und 3 der Anordnung vom 21. Oktober 2013 jeweils nur einmal zum Bedingungseintritt für das angedrohte Zwangsgeld (Giehl /Adolph, Käß,

Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Anm. IV 1 zu Art. 36 VwZVG, Stand: März 2013; VGH München, NVwZ 1987, 512).

b)

Es besteht ein Anordnungsgrund.

Zur Sicherung eines bestehenden Zustands besteht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Anordnungsgrund, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Beim Anordnungsgrund handelt es sich zunächst um ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal. Isoliert gesehen kann eine Zwangsgeldzahlung nach der Hauptsacheentscheidung jederzeit rückgängig gemacht werden, so dass insoweit eine Vereitelung der Rechte des Antragstellers nicht zu besorgen ist (vgl. VG Würzburg, B. v. 21.6.2011 - juris Rn. 22). Für andere gravierende Folgen der Zwangsvollstreckung, wie etwa aus der fehlenden Möglichkeit einer Refinanzierung, fehlt es an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers.

Unabhängig von der Selbstständigkeit des Tatbestandsmerkmals des Anordnungsgrundes ist allgemein anerkannt, dass zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zumindest ein funktionaler Zusammenhang besteht (Schoch /Schneider /Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2014, § 123 VwGO, Rn. 83 ff.). Das Bundesverfassungsgericht fordert die Auslegung des § 123 VwGO auch mit Blick auf die Rechte des Antragstellers, etwa auf effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 79, 69, (78)). Insoweit ist das Merkmal der wesentlichen Erschwernis der Rechtsverwirklichung des Antragstellers

verfassungskonform in dem Sinne erweiternd auszulegen, dass auch sonstige wichtige Gründe einen Anordnungsgrund darstellen können. Nach Auffassung des Gerichts greift der alleinige Verweis auf die Umkehrbarkeit der Geldzahlung auch mit Blick auf die fehlende konkret geltend gemachte Erschwernis im hier zu entscheidenden Fall aufgrund des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu kurz.

Es kann offen bleiben, ob der Zusammenhang zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund so weit geht, dass ein Anordnungsgrund bereits dann angenommen werden kann, wenn ein

Anordnungsanspruch aufgrund einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegeben ist (hierzu tendieren VG Würzburg, B. v. 21.6.2011 - juris Rn. 22; Kopp /Schenke, Kommentar zu § 123 VwGO, 20. Auflage 2014, Rn. 26). Im konkret zu entscheidenden Einzelfall ist es jedenfalls so, dass der im Widerspruch zum Anordnungsanspruch drohende Vollstreckungsbetrag eine bedeutende Summe darstellt. In der

Gesamtschau mit dem oben festgestellten Anordnungsanspruch, dem konkreten Regelungsgegenstand einer sicherheitsrechtlichen Anleinpflicht als Grundverwaltungsakt und der Höhe des Zwangsgeldes ergibt sich hier ein ausreichender Anordnungsgrund. Der einstweiligen Anordnung ist daher in dem Umfang stattzugeben, in dem auch ein Anordnungsanspruch besteht.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Demnach trägt der Antragsteller ein Viertel der Kosten, da er insoweit unterliegt.

4.

Der Streitwert basiert auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013. Die Streitwerthöhe bemisst sich nach der Höhe des zu vollstreckenden Zwangsgelds. Für das Eilverfahren war der so ermittelte Streitwert zu halbieren.

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