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Archiv "Krankenhausrechnung muss vollständig bezahlt werden" (15.05.2009)

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A1006 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 20⏐⏐15. Mai 2009

S T A T U S

munalen Gesundheitskonferenzen ist. Das System der infektionshygie- nischen Überwachung von Gemein- schafts- und Gesundheitseinrichtun- gen wurde konzeptionell erweitert zur Qualitätssicherung und -verbes- serung. Als Schlagwort sei genannt:

Prävention der Ausbreitung nosoko- mialer Infektionen durch die Orga- nisation „runder Tische“.

Dieses breite Spektrum der Dienstleistungen für den einzelnen Bürger und die Gesellschaft erfolgt im Wesentlichen in den Kreisen und kreisfreien Städten durch das Fach- personal der örtlichen Gesund- heitsämter, die regional unter- schiedlich auch Gesundheitsfach- dienste heißen, um auch in der Na- mensgebung den vollzogenen Wan- del von dem eher individual orien- tierten, eher reaktiv arbeitenden

„Amt“ hin zu einem bürger- und problemnahen Dienstleister und Koordinator zu verdeutlichen.

Obwohl der Anteil der Beschäf- tigten im ÖGD, bezogen auf alle im Gesundheitswesen Beschäftigten unter einem Prozent liegt, ist dessen Dienstleistung nicht nur notwendig, sondern gewinnt an konzeptioneller und auch gesellschaftspolitischer Bedeutung („Armut macht krank“).

Deshalb sind die kommunalen Ar- beitgeber aufgefordert, nicht nur die kontinuierliche Qualifikation und Fortbildung der Beschäftigten sicher- zustellen, sondern auch eine den Leistungen entsprechende adäquate Entlohnung zu gewährleisten. Dies geschieht durch das neue Tarifrecht nicht mehr. Es wird immer schwieri- ger, den öffentlichen Gesundheits- dienst mit qualifizierten Fachärzten neu zu besetzen, weil tarifrechtlich zwischen Klinikärzten und Ärzten im öffentlichen Dienst unterschieden wird. Die erforderliche Neu- und Nachbesetzung von Stellen im ÖGD ist zurzeit kaum möglich.

Im ÖGD werden erfahrene Ärzte benötigt. Neben einer erforderlichen klassischen Weiterbildungszeit von drei Jahren in einem Krankenhaus ist der erworbene Titel eines klinischen Facharztes wünschenswert. Im zwei- ten Schritt erfolgt dann die Weiterbil- dung zum Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen (zweite Facharzt- ausbildung). Je nach Verwendung und Arbeitsschwerpunkt wird erwar- tet, dass eine zusätzliche Schwer- punktweiterbildung erfolgt oder Zu- satzbezeichnungen erworben werden (zum Beispiel Sozialmedizin, Um- weltmedizin). Im öffentlichen Ge- sundheitswesen wird eine sehr hohe Kompetenz gefordert, ohne dass die Ausbildung gesichert oder die tarifli- che Vergütung diesem Rechnung trägt. Daraus folgt, dass die im öffent- lichen Gesundheitswesen schon zur- zeit freien Stellen nicht oder nur mit unzureichend qualifizierten Ärzten besetzt werden können.

Im Bundesangestelltentarifver- trag (BAT) wurde nicht zwischen Klinikärzten und anderen Ärzten unterschieden. Der Wechsel aus der Klinik in den öffentlichen Dienst er- folgte ohne tarifrechtliche Nachtei- le. Die Wiederherstellung eines sol- chen einheitlichen Ärztetarifs ist aber dringend notwendig. Nur unter dieser Voraussetzung hat der öffent- liche Gesundheitsdienst wieder eine Chance bei der Werbung um qualifi- zierte und leistungsfähige junge Ärztinnen und Ärzte. I Dr. med. Peter Idel, Tarifpolitischer Sprecher des Bundesverbandes der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.

RECHTSREPORT

Ein Krankenhaus ist nicht verpflichtet, eine der Einzelfallprivatliquidation entsprechende Rech- nung mit detaillierten Angaben zu den erbrach- ten Leistungen zu erstellen, damit eine schlüs- sige Begründung einer Zahlungsklage vorliegt.

Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg ent- schieden.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau nach einem Sturz stationär behandelt worden.

Sie zahlte anschließend nur einen Teilbetrag der Rechnung mit der Begründung, sie könne

dies nicht vollständig nachvollziehen. Daraufhin klagte das Krankenhaus auf Zahlung des aus- stehenden Restbetrags.

Nach Auffassung der Gutachter im Rechts- streit entspricht die vorgelegte Abrechnung den Anforderungen des Krankenhausentgeltgeset- zes (KHEntgG). Das Krankenhaus hat Zeitraum, Leistungsart und die entsprechenden Tarife dargestellt. Darüber hinaus hat es die entspre- chenden DRG-Subklassifizierungen mit den Haupt- und Nebendiagnosen aufgeführt und in

der Spezifizierung eine Einzelfallübersicht mit den Falldaten vorgetragen. In der Abrechnung sind nach Meinung der Gutachter auch die zu- treffenden Diagnosen zugrunde gelegt worden.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich die Höhe der geschuldeten Vergütung aus den verbindlichen Bestimmungen des KHEntgG. Ih- re Fälligkeit hänge dabei nicht von der Erstel- lung einer nachprüffähigen Rechnung ab. Zu- mindest muss diese nicht so detailliert sein, wie eine Einzelfallprivatliquidation. (Urteil vom 21. Januar 2009, Az.: 5 U 24/08)

RAin Barbara Berner

Krankenhausrechnung muss vollständig bezahlt werden

TABELLE

Vergleich Vergütung der Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst mit anderen Ärzten (Grundvergütung in der vergleichbar niedrigsten Stufe)

TVöD verbeamtete Ärzte TV-Ärzte an Differenz zu Differenz zu

(Ärzte im öffentlichen (in Gesundheitsämtern kommunalen verbeamteten Ärzten in KH

Gesundheitsdienst) nur Amtsärzte) Krankenhäusern (KH) Ärzten

Arzt 2 948 2 854 3 317 + 94 369

(Grundentgelt (A 14 Stufe 3) (Entgeltgruppe I Stufe 1) Entgeltgruppe 13

Stufe 1)

Facharzt 3 197 3 716 4 317 519 1 120

(Grundentgelt (A 15 Stufe 6) (Entgeltgruppe II Stufe 1) Entgeltgruppe 14

Stufe 1)

Oberarzt 3 531 4 104 5 481 573 1 950

(Grundentgelt (A 16 Stufe 6) (Entgeltgruppe III Stufe 1) Entgeltgruppe 15

Stufe 1)

Nicht konkurrenz- fähige Gehälter:

Im Wettbewerb um qualifizierten Nach- wuchs ist der öf- fentliche Gesund- heitsdienst ins Hin- tertreffen geraten.

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(3) Vor diesem Hintergrund kann auch der Verweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer nicht verfangen. Denn diese bezieht sich lediglich auf die