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die Subventionen der von den regionalen Kulturkonferenzen abhängigen Institutionen jährlich an die Teuerung angepasst werden 2

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M 020/2008 ERZ 23. April 2008 ERZ C Motion

0713 Moeschler, Biel (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 18 Eingereicht am: 23.01.2008

Für eine jährliche Anpassung der Kulturförderungsbeiträge an die Teuerung

Die Regierung wird aufgefordert, alle möglichen Massnahmen zu treffen oder vorzuschlagen, damit ab der nächsten Vertragsperiode

1. die Subventionen der von den regionalen Kulturkonferenzen abhängigen Institutionen jährlich an die Teuerung angepasst werden

2. die Anpassung mindestens die Landeskostenindex-Entwicklung deckt

3. damit bei der ersten Anwendung dieser Regel der seit Inkrafttreten von Artikel 13 Buchstabe b bis f des Kulturförderungsgesetzes (KFG) tatsächlich bestehende und durch die vierjährige Teuerungsanpassung bedingte Subventionsrückgang ausgeglichen wird

Begründung

Das KFG sieht in Artikel 13b bis 13f die Finanzierungsart der durch Verordnung des Regierungsrates bezeichneten bedeutenden Kultureinrichtungen vor. Zwischen den Parteien (betroffene Institution, Zentrumsstadt, regionale Kulturkonferenz und Kanton) werden Verträge mit einer Mindestdauer von vier Jahren abgeschlossen. Die Subventionsbeträge werden für die gesamte Vertragsdauer vereinbart. Die Frage der Teuerung wird weder im Gesetz noch in den Verordnungen über die kulturellen Konferenzen erwähnt. Grundsätzlich ist die Teuerung Gegenstand der Verträge, eine Anpassung während der Vertragsdauer wird im Allgemeinen aber ausgeschlossen. Als die Verträge aufgesetzt wurden, ging man wahrscheinlich davon aus, dass die betroffenen Kultureinrichtungen im Gegenzug zur garantierten Subvention auf einen Teuerungsausgleich verzichten würden.

Dies ist jedoch problematisch, denn sehr oft hängt die Entwicklung der Lohnmasse von der Subvention ab. Kultureinrichtungen sind somit nicht in der Lage, ihren Angestellten einen Teuerungsausgleich zu gewähren, solange nicht auch die Subvention erhöht wird. Anstatt die Löhne jährlich anzupassen, erfolgt die Lohnerhöhung nur alle vier Jahre, d.h. zu Beginn der neuen Vertragsperiode. Die Kaufkraft der Angestellten nimmt so mehrere Jahre in Folge ab, um dann plötzlich wieder ausgeglichen zu werden. Natürlich können die Kultureinrichtungen anders vorgehen, dies aber auf eigene Kosten. Die Behörden, die deren prekäre Finanzkraft bestens kennen, wären gut beraten, ihnen die Mittel für eine dem öffentlichen Dienst würdige Lohnpolitik zu geben. Es gibt keinen Grund, warum das Personal bedeutender Kultureinrichtungen, deren Auftrag staatlich festgelegt ist, schlechter behandelt wird als das Personal der öffentlichen Verwaltungen.

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Antwort des Regierungsrates

Die Anpassung der Staatsbeiträge zugunsten kultureller Institutionen an die Teuerung wird zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlung über die Subventionierung grosser kultureller Einrichtungen diskutiert. Diese Verhandlungen finden im Rahmen der einzelnen regionalen Kulturkonferenzen statt. Bei diesen Verhandlungen stehen nicht nur die Gehälter des Personals dieser Institutionen, sondern auch die von den Institutionen erwarteten Leistungen zur Debatte. Die Subventionsverträge legen somit einen Globalbetrag fest, der helfen soll, die Personalkosten, die Betriebskosten der Institution sowie die künstlerischen Produktionskosten zu finanzieren. Die erbrachten Leistungen werden kritisch geprüft, um abzuklären, ob sie noch immer der Nachfrage entsprechen: Sie müssen ständig an die Realität des kulturellen Lebens, die sich manchmal rasch verändern kann, angepasst werden. Die Festlegung eines obligatorischen Ausgleichs der (an den Landeskostenindex gebundenen) Teuerung würde den Spielraum der öffentlichen Körperschaften, welche die kulturellen Institutionen subventionieren, beschneiden. Diese müssen in der Lage sein, die Subvention aufgrund der erwarteten Leistungen, die in gewissen Fällen nach unten korrigiert werden müssen, anzupassen.

Dass die Staatsbeiträge für eine vierjährige Periode festgelegt werden, gibt den kulturellen Einrichtungen eine Gewissheit in Bezug auf den Globalbetrag, den sie erhalten. Dies erlaubt es ihnen, allfällige Gehaltsanpassungen zu staffeln. Für einen solchen Entscheid sind die Institutionen, die bei der Verwaltung ihres Budgets autonom sind, verantwortlich.

Nichts hindert die öffentlichen Körperschaften daran, in den Subventionsverträgen für eine bestimmte Finanzierungsperiode eine jährliche Teuerung festzuschreiben. Die regionale Kulturkonferenz Langenthal hat diesen Weg gewählt: Die Subventionsverträge sehen vor, dass die kulturellen Institutionen dort einen jährlichen Teuerungsausgleich erhalten.

Der Regierungsrat kann die Anträge des Motionärs wie folgt beantworten:

1) Die Entscheidung, ob die Subventionen zugunsten der kulturellen Institutionen an die Teuerung angepasst werden sollen, liegt in der Zuständigkeit der regionalen Kulturkonferenzen.

2) Auch die Höhe des Teuerungsausgleichs liegt in der Zuständigkeit der regionalen Kulturkonferenzen. Was den Antrag betrifft, den Teuerungsausgleich an den Landesindex der Konsumentenpreise zu koppeln, so verweisen wird an dieser Stelle darauf, dass das Kantonspersonal keinen solchen Teuerungsausgleich erhält.

3) Auch diese Forderung liegt in der Zuständigkeit der regionalen Kulturkonferenzen.

Auch hier betont der Regierungsrat, dass das Personal der Kantonsverwaltung nicht in den Genuss eines solchen rückwirkenden Ausgleichs gekommen ist.

Aufgrund dieser Erläuterungen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Motion.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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