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Archiv "Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis: („Angestellte-Ärzte-Richtlinien“)" (20.03.1998)

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23 g. Der neu hinzutretende Partner der Gemeinschaftspraxis wird für die Dauer der Regelung nach Nr. 23 a und Nr. 23 b nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet.“

II. Im 8. Abschnitt wird folgende Nr.

38 a eingefügt:

„38 a. Für die Aufnahme von Fachärz- ten in Einrichtungen nach § 311 SGB V bei angeordneten Zulassungsbeschränkungen gelten Nrn. 23 a bis 23 g entsprechend.“

III. Der 9. Abschnitt wird gestrichen.

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. N

6 Beilage zum Deutschen Ärzteblatt Heft 12 vom 20. März 1998 1. Der Vertragsarzt kann in seiner

Praxis mit Genehmigung des Zulas- sungsausschusses einen ganztags be- schäftigten Arzt oder bis zu zwei halb- tags beschäftigte Ärzte als angestellte Ärzte gemäß § 32 b Ärzte-ZV aufneh- men, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.1 Antrag des Vertragsarztes an den Zulassungsausschuß nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 32 b Ärzte-ZV;

1.2 Übereinstimmende Fachgebiete des anstellenden und des zu beschäfti- genden Vertragsarztes;

1.3 eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes, durch die er eine Leistungsbeschränkung, welche der Zulassungsausschuß bei der Genehmi- gung im Verfahren nach Nr. 3 festzuset- zen hat, anerkennt;

1.4 Vorlage des schriftlichen Arbeits- vertrages.

2. Übereinstimmende Fachgebiete im Sinne der Nr. 1.2 liegen vor, wenn der anzustellende Arzt dieselbe Arztbe- zeichnung (Gebietsbezeichnung) nach der Weiterbildungsordnung wie der Ver- tragsarzt führt. Dabei genügt eine über- einstimmende Arztbezeichnung, wenn der Vertragsarzt mehrere Arztbezeich- nungen führt. Soll ein angestellter Arzt durch Vertragsärzte beschäftigt werden, die sich gemäß § 33 Ärzte-ZV zu ge- meinsamer Berufsausübung zusammen- geschlossen haben, genügt die Überein- stimmung mit dem Fachgebiet eines der Vertragsärzte. Auf das Führen einer Schwerpunktbezeichnung hat der anzu- stellende Arzt für die Dauer der Anstel- lung zu verzichten.

3. Der Zulassungsausschuß legt die Leistungsbeschränkung für die Arztpra- xis in nachstehendem Verfahren gemäß den nachstehenden Voraussetzungen fest:

3.1 Vor der Genehmigung der An- stellung legt der Zulassungsausschuß in

einer verbindlichen Feststellung zur Be- schränkung des Praxisumfangs auf der Grundlage der gegenüber dem Ver- tragsarzt (den Vertragsärzten) in den vorausgegangenen mindestens vier Quartalen ergangenen Abrechnungs- bescheide quartalsbezogene Gesamt- punktzahlvolumen fest, welche bei der Abrechnung im Rahmen der Arztpraxis von dem Vertragsarzt nach Beschäfti- gung des angestellten Praxisarztes als Leistungsbeschränkung (Obergrenze) maßgeblich sind. Diese Punktzahlvolu- men sind so festzulegen, daß die in ei- nem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem Vertragsarzt anerkann- ten Punktzahlanforderungen um nicht mehr als 3 v. H. überschritten werden.

Das Überschreitungsvolumen von 3 v. H. wird jeweils auf den Fachgruppen- durchschnitt des Vorjahresquartals be- zogen. Außergewöhnliche Entwicklun- gen im Vorjahr, wie z. B. Krankheit ei- nes Arztes, bleiben außer Betracht; eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des Jahresbezugs der Gesamtpunktzah- len im Vergleich zum Vorjahresvolumen ist zulässig. Der Zulassungsausschuß trifft seine Festlegungen ausschließlich auf der Grundlage der ihm durch die Kassenärztliche Vereinigung übermit- telten Angaben. Auf Antrag des Ver- tragsarztes ist das Punktzahlvolumen neu zu bestimmen, wenn Änderungen des EBM oder vertragliche Vereinba- rungen, die für das Fachgebiet des Ver- tragsarztes maßgeblich sind, Auswir- kungen auf die Berechnungsgrundlagen haben.

3.2 Kann wegen der Kürze der bishe- rigen Tätigkeit des Vertragsarztes ein Vergleich über einen längeren Zeitraum nicht vorgenommen werden, so legt der Zulassungsausschuß das Punktzahlvolu- men für die einzelnen Quartale nach Maßgabe des Durchschnitts der Fach- gruppe des Vertragsarztes als Obergren- ze fest. Soll der anzustellende Arzt in ei- ne bereits bestehende Gemeinschafts-

praxis aufgenommen werden, so hat der Zulassungsausschuß die Berechnungen nach Nr. 3.1 entsprechend der Zahl der bereits tätigen Vertragsärzte in der Ge- meinschaftspraxis zu mindern; handelt es sich um eine fachverschiedene Gemein- schaftspraxis, so ist für die Leistungsbe- schränkung Bezugsgröße das Leistungs- volumen des fachidentischen Vertrags- arztes. Im übrigen ist der Umfang der Leistungsbeschränkung unabhängig vom Beschäftigungsumfang des (der) ange- stellten Arztes (Ärzte) zu bestimmen.

3.3 Sowohl für die Berechnung des Ausgangspunktzahlvolumens als auch des Vergleichspunktzahlvolumens nach Nr. 3.1 ist das im Zeitpunkt der Abrech- nung jeweils geltende Berechnungssy- stem für die vertragsärztlichen Leistun- gen maßgeblich.

3.4 Der Zulassungsausschuß hat dar- über hinaus Auflagen zu erteilen, durch welche gewährleistet wird, daß die Art der bisher erbrachten Leistungen durch die Mitwirkung des angestellten Arztes bei der gemeinsamen Berufsausübung nicht geändert wird.

4. Eine vom Zulassungsausschuß fest- gestellte Leistungsbeschränkung bleibt wirksam, wenn der Arzt nach Ablauf der Beschäftigung eines angestellten Arztes erneut einen Arzt anstellt. Ist für den Vertragsarzt aufgrund von § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V nach Aufnahme eines weiteren Vertragsarztes im Rahmen ei- ner ausnahmsweisen Gemeinschaftsbil- dung bereits eine Leistungsbeschrän- kung durch den Zulassungsausschuß festgelegt worden, so darf diese im Falle der Anstellung von Ärzten – auch hin- sichtlich entsprechender Anteile bei An- stellung eines Arztes – nicht erweitert werden.

5. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Bundes-

anzeiger in Kraft. N

Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis („Angestellte-Ärzte-Richtlinien“)

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 1997 aufgrund des § 95 Abs. 9 i. V. m. § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V die nachste-

henden Richtlinien über die Beschäftigung von angestell-

ten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis („Angestellte-

Ärzte-Richtlinien“) beschlossen.

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Impressum

Deutsches Ärzteblatt, Chefredakteur: Norbert Jachertz, Köln

(verantwortlich für den Gesamtinhalt im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen) Redakteur: Josef Maus

Verlag: Deutscher Ärzte-Verlag, Köln Anzeigen: Vera Zumbusch Druck: L. N. Schaffrath, Geldern

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