Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 31–32|
4. August 2014 A 1373 für ihre eigene Altersversorgung interes-sieren, sondern als Staatsbürger auch ihrer Mitverantwortung für die gesamte Gesell- schaft bewusst sein.
Dr. med. Johannes Resch, 76855 Annweiler
Es wird behauptet: „Die Maßgabe ,im Zweifel für den Flüchtling‘ wird von den Medizinern, die derartige Gutachten anfer- tigen, stets ausdrücklich berücksichtigt.“
Uns liegen jedoch rechtsmedizinische Gutachten vor, bei denen jeder Einzelbe- fund mit einem Alter unter 18 Jahren ver- einbar ist, aber Volljährigkeit attestiert wird. Wir weisen die Behauptung zurück, wir hätten Kollegen einer „respektlosen persönlichen Herabwürdigung“ unterzo- gen. Dies lässt sich aus keiner Zeile unse- res Beitrags herauslesen.
In unserer Berufsordnung ist nicht von ei- ner Verpflichtung des Arztes die Rede,
„mit seinem Sachverstand der Allgemein- heit zu dienen“. Aber: Nach § 2 (2) haben alle Ärztinnen und Ärzte „ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dür- fen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stel- len.“
(Langfassung dieser Erwiderung unter ippnw.de/index.php?id=63)
Dr. med. Thomas Nowotny, Kinder- und Jugendarzt, 83071 Stephanskirchen
Dr. med. Winfrid Eisenberg, Kinder- und Jugendarzt, 32051 Herford
Prof. Dr. med. Klaus Mohnike, Leiter Pädiatrische Endokri- nologie, Universitätsklinikum Magdeburg, 39120 Magdeburg
ALTERSDIAGNOSTIK
Es ist ein Irrglaube, dass Ärzte das Alter exakt definieren können (DÄ 25/2014: Zu den Leser- briefen „Sinnentstellend“ von Andreas Schme- ling und Gunther Geserick, „Einseitig“ von Klaus Püschel und Michael Tsokos, und „Kor- rekte Rechtslage“ von Reinhard Dettmeyer).
Erwiderung
Die von fünf Professoren der Rechtsmedi- zin verfassten Leserbriefe enthalten Be- hauptungen, die einer Richtigstellung be- dürfen.
Wir haben nicht sinnentstellend zitiert.
Die „Empfehlungen für die Altersdiagnos- tik bei Jugendlichen und jungen Erwach- senen außerhalb des Strafverfahrens“ der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Al- tersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) stellen klar heraus, dass hierbei Röntgenaufnahmen nicht zulässig sind.
Das im ersten Leserbrief beschriebene Vorgehen mit Hand- und Kieferröntgen sowie CT der Schlüsselbeine stammt aus den „Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren“, die für familien- und verwaltungsgerichtliche Verfahren irrelevant sind.
Es trifft nicht zu, dass die psychosoziale Altersschätzung „aus wissenschaftlicher Sicht abzulehnen“ sei. Führende Experten halten es für unsinnig, Jugendliche auf ihr Knochenalter zu reduzieren, und fordern eine differenzierte Einschätzung des psy- chosozialen Entwicklungsstandes und des Hilfebedarfs.
Als Rechtsgrundlage für die radiologische Altersdiagnostik wird das Aufenthaltsge- setz genannt. Nach § 49 Absatz 6 sind
„körperliche Eingriffe . . .“ erlaubt, „wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Aus- länders zu befürchten ist.“
In unserem Beitrag belegen wir anhand mehrerer Studien, dass diese gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das Risiko für ein Malignom ist signifikant erhöht, wenn in Kindheit oder Adoleszenz ein CT durchgeführt wurde, ebenso für ein Schilddrüsenkarzinom nach zahnärztli- chen Röntgenaufnahmen.
auf, vor allem durch Seuchenprävention bei ausreichenden Durchimpfungsraten.
So fördert der Staat sicher ungewollt aber dennoch in unverantwortlicher Weise die ohnehin bestehende Impfmüdigkeit. Medi- kamente können aber nicht ohne Mitwir- ken von Ärzten verordnet werden . . .
Dr. med. Peter Pommer, Chefarzt der Abteilung für Pneumologie, Gesundheitszentrum Oberammergau, 82487 Oberammergau
RANDNOTIZ
Wissenschaftler sind zu dem Ergebnis gekom- men, dass Tamiflu und Relenza sich nicht dazu eignen, Grippe wirkungsvoll zu bekämpfen oder ihr vorzubeugen (DÄ 22/2014: „Besser sinnlos als nichts?“ von Heike Korzilius).
Lobbyinteressen
Die Regierungsverantwortlichen bringen sich leider nicht zum ersten Mal in Ver- dacht, mehr Lobbyinteressen als das Ge- meinwohl zur Richtschnur des Handelns zu machen.
Die Unwirksamkeit von Tamiflu ist wis- senschaftlich so gut belegt, dass aus ärztli- cher Sicht die Gefahr von Nebenwirkun- gen schwerer wiegt als die äußerst geringe Hoffnung auf eine relevante Wirkung.
Noch schlimmer aber wiegt, dass Bürger sich durch die groß angelegte staatliche Beschaffungsaktion in einem hier leider falschen Glauben an den Staat in ver- meintlicher Sicherheit wiegen und deshalb unter Umständen sogar auf eine Impfung verzichten. Diese weist auf alle Fälle eine unvergleichlich höhere Schutzwirkung
IXODES RICINUS
Der Holzbock kann FSME, Borreliose, Babesio- se, Anaplasmose und andere Infektionserkran- kungen übertragen (DÄ 25/2014: „Wie man sich vor Zecken schützt“ von Sibylle Rahlen- beck und Volker Fingerle).
Warum fehlt der Hinweis auf das Drehen?
Diese Arbeit bietet wertvolle Informatio- nen über die Umstände einer Infektion durch einen Zeckenbiss betreffend. Als Fazit kann gelten, dass eine Zecke mög- lichst bald nach einem Biss vollständig entfernt werden sollte. Nach dreißigjähri- ger Erfahrung mit der Entfernung von Ze- cken wende ich aber ein, dass mit der in der Arbeit beschriebenen Methode (hin- und herbewegen und ziehen) in der Regel der Rüssel abreißt. Dann mit einer Kanü- lenspitze den Rest blutig zu entfernen, ist schmerzhaft und langwierig, weil einem die Sicht genommen ist. Man kennt das, wenn Patienten Hilfe suchend erscheinen, nachdem ihnen eine vollständige Entfer- nung nicht gelungen ist, und man zu pulen anfängt. Die Autoren erwähnen richtiger- weise die Pinzette, wobei sicher die Spe - zial-Zeckenpinzette gemeint ist, die die Zecke so nah wie möglich am Hypostom packt. Warum fehlt der Hinweis auf das Drehen der damit fixierten Zecke? Nach nicht einmal einer vollen Drehung, aber ohne (!) Ziehen ist der Blutsauger garan- tiert vollständig entfernt. Allein Drehen gewährleistet, dass die Widerhaken des Hypostoms quasi ausgehängt werden.
Beim Ziehen, langsam, gefühlvoll oder kontrolliert, gilt dies nicht.
Walter Hofmann, Arzt für Allgemeinmedizin, 65779 Kelkheim
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