A 1008 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 20|
17. Mai 2013 Die Bundesärztekammer und die KassenärztlicheBundesvereinigung haben vor kurzem ihre ak- tualisierte IGeL-Broschüre vorgestellt (IGeL = in- dividuelle Gesundheitsleistungen). Dort werden unter anderem auch die rechtlichen Vorausset- zungen für die Privatabrechnung bei Kassenpa- tienten erläutert. Dazu gehört insbesondere, dass die privatärztliche Behandlung eines Kassenpa- tienten durch einen Vertragsarzt regelmäßig den Abschluss eines schriftlichen Behandlungsver- trags erfordert. Entsprechende Vorgaben findet man im Bundesmantelvertrag beziehungsweise im Ersatzkassenvertrag.
Aber auch bei Privatpatienten beziehungs- weise Patienten mit Beihilfeanspruch aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die neu- artige Leistungen oder – beispielsweise bei chronischen Erkrankungen – Therapiemetho- den außerhalb der Schulmedizin in Anspruch nehmen möchten, ist eine Kostenübernahme nicht immer gewährleistet. Bereits im Hinblick auf die Patientenzufriedenheit und die damit verbundene Patientenbindung ist deshalb ein
entsprechender Hinweis vor der Behandlung sinnvoll. Dadurch wird der Patient in die Lage versetzt, die Frage der Kostenerstattung vorab mit seiner Versicherung oder Beihilfestelle ab- zuklären, um nicht unerwartet mit einem er- heblichen Selbstbehalt konfrontiert zu werden.
Darüber hinaus hat auch die Rechtsprechung im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärung gewisse Mitteilungspflichten vorgesehen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die private Krankenversicherung des Patienten die Kosten der Behandlung übernimmt. Gleichzei- tig kann einem Arzt jedoch selbstverständlich nicht zugemutet werden, die Versicherungsver- träge seiner Patienten im Detail zu kennen oder zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat zu diesem Punkt nunmehr im Rahmen des Pa- tientenrechtegesetzes folgende Bestimmung neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auf- genommen: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskos- ten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hin-
reichende Anhaltspunkte, muss er den Patien- ten vor Beginn der Behandlung über die vor - aussichtlichen Kosten der Behandlung in Text- form informieren. Weitergehende Formanfor- derungen aus anderen Vorschriften bleiben un- berührt“ (§ 630 c Abs. 3 BGB).
Eine vergleichbare Regelung befindet sich auch in § 12 Abs. 4 der (Muster-)Berufsord- nung: „Vor dem Erbringen von Leistungen, de- ren Kosten erkennbar nicht von einer Kranken- versicherung oder von einem anderen Kosten- träger erstattet werden, müssen Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berech- nenden voraussichtlichen Honorars sowie dar - über informieren, dass ein Anspruch auf Über- nahme der Kosten durch eine Krankenversi- cherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist.“
Wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist auch bei der Durchführung und Abrechnung von Selbstzahlerleistungen Rechtssicherheit für den Arzt und größtmögliche Transparenz für den Patienten gewährleistet.
Dipl.-Verw. Wiss. Martin Ulmer
GOÄ-RATGEBER
Dazu passt ein Ergebnis einer weiteren aktuellen HB-Umfrage unter angestellten Ärztinnen und Ärzten zur Arbeitszeit, an der sich 1 250 Mitglieder beteiligten. Dem- nach sind 72 Prozent der Befragten der Ansicht, dass eine Teilzeitbe- schäftigung mittelfristig der beruf- lichen Karriere schade.
„Wollen Frauen überhaupt Kar- riere machen?“, fragte Prof. Dr.
med. Christian Schmidt, Geschäfts- führer der Kliniken der Stadt Köln, in seinem Einführungsreferat beim HB-Symposium und zeigte Zahlen aus seinem Hause: Dort waren 2009 von den Assistenzärztinnen und -ärzten 60 Prozent weiblich, von den Fachärztinnen und -ärzten im- merhin noch 50 Prozent, von den Oberärztinnen und -ärzten aber nur noch 16 Prozent, von den Leitenden Oberärztinnen und Oberärzten ebenfalls 16 Prozent, aber von Chefärztinnen und -ärzten nur acht
Prozent. Eine weitere Frage sei, was Ärztinnen und generell die jun- ge Ärztegeneration unter Karriere verstehe: „Welche Position im Krankenhaus streben Sie an?“, fragte Schmidt die etwa 50 jungen Ärztinnen und Ärzte im Raum. Das Karriereziel „Chefarzt“ nannte dar - aufhin niemand.
Krankenhäuser, die im „war for talents“ bestehen wollen, müssten sich auf die Wünsche der Genera - tion Y einstellen, betonte der Klinik- geschäftsführer: „Gefragt sind gute, planbare Arbeitszeiten und nicht zu viel Verantwortung.“ Auch bei der Auswahl des Fachgebietes spiele die „Teilzeitfähigkeit“ offenbar eine wichtige Rolle. Das zeigten die ab- gefragten Präferenzen von Medizin- studierenden in Kiel und Hannover:
Innere Medizin, Pädiatrie und Anäs- thesie bildeten hier die Top 3 – „Fä- cher, die besonders teilzeitfähig und somit familienfreundlich sind“.
Es sei an der Zeit, die Einstel- lung zur Teilzeit zu ändern, zeigte sich Schmidt überzeugt: „Heute ist es doch oft noch so: Teilzeitkräfte kommen in die Ambulanz, können die Dienste am Wochenende ma- chen und haben keine Aufstiegs- chancen.“ Wer in Teilzeit arbeite, werde im OP oft gar nicht mehr weitergebildet. Daher müssten vor allem die ärztlichen Führungskräfte auf den Wandel in der Arbeitswelt und die damit verbundenen Heraus- forderungen vorbereitet werden – Dienstplanung, Rotation, Organisa- tion der Ausbildung: „Teilzeittätig- keit ist als Beschäftigungsstandard der Zukunft anzusehen und in der Verfügbarkeit einzuplanen.“
An dieser Stelle müsse sie Was- ser in den Wein schenken, meldete sich Dr. Anette Dassau, stellvertre- tende Geschäftsführerin des Kom- munalen Arbeitgeberverbandes Bayern, zu Wort: „Die Versorgung in einem Krankenhaus muss rund um die Uhr gewährleistet sein. Wie wollen Sie das nur mit Teilzeitkräf-
ten hinbekommen?“
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Jens Flintrop
Kostentransparenz bei Selbstzahlerleistungen