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Archiv "Altersvorsorge: Nach Riester kommt Rürup" (10.06.2005)

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A1682 Deutsches ÄrzteblattJg. 102Heft 2310. Juni 2005

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ie „Rürup-Rente“ kann ihre Verwandtschaft mit der gesetzlichen Renten- versicherung nicht leugnen:

Der Anleger spart seine Bei- träge in Form einer privaten Rentenversicherung oder ei- ner fondsgebundenen Police an, wobei im ersten Fall eine Mindestverzinsung sicherge- stellt ist. Die Rentenzahlungen erfolgen frühestens ab dem 60.

Lebensjahr in Form einer le- benslangen Leibrente. Diese kann als konstante oder dyna- mische Rente vereinbart wer- den. Überschüsse können an- gesammelt und verzinst wer- den. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Bonusrente oder die Anlage in Invest- mentfonds zu vereinbaren.

Hinterbliebenenversorgung nur gegen Aufpreis

Gemeinsamkeiten mit der ge- setzlichen Rentenversicherung bestehen auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten und Übertragungsmöglichkeiten.

Einmalabfindungen wie et- wa bei der nicht geförderten privaten Rentenversicherung sind nicht vorgesehen. Auch kann die Rürup-Rente nicht beliehen, veräußert oder an- derweitig übertragen werden.

Damit soll der Zweck der Al- tersvorsorge zweifelsfrei si- chergestellt sein. Allerdings kann – gegen Aufpreis – ei- ne Hinterbliebenenversorgung für den Ehepartner verein- bart werden. Möglich ist dar- über hinaus der Einschluss einer Berufsunfähigkeitsver- sicherung.

Beim Hinterbliebenen- schutz sind drei Varianten möglich. So kann vereinbart werden, dass der Ehepartner bei Tod des Versicherten vor oder in der Rentenphase eine lebenslange Rente in Höhe ei- nes bestimmten Prozentsatzes der vereinbarten Altersrente erhält (meist 60 Prozent). Es kann aber auch vorgesehen sein, dass der Hinterbliebe- nenschutz erst am Ende der Ansparphase greift. Dritte Va- riante: Das zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Guthaben wird in eine Hinterbliebenen- rente umgewandelt.

Der größte Vorteil der seit Jahresbeginn verfügbaren Rü- rup-Rente liegt in der staatli- chen Förderung. 60 Prozent der Vorsorgebeiträge von ma- ximal 20 000 Euro/40 000 Eu- ro (Alleinstehende/Ehepaare) erkennt das Finanzamt im Jahr 2005 als Sonderausgaben an.

Der Prozentsatz erhöht sich in den Folgejahren um jeweils zwei Prozentpunkte, bis er im Jahr 2025 bei 100 Prozent oder 20 000 Euro/40 000 Euro liegt.

Im Gegenzug unterliegen die Leistungen aus dem Vertrag zunehmend und ab 2040 in voller Höhe der Besteuerung.

Damit unterscheiden sich Rü- rup-Verträge grundlegend von den weiterhin angebotenen privaten Rentenversicherungs- policen, bei denen jeweils nur die Überschüsse (bei Einmal- auszahlung) oder der „Ertrags- anteil“ (bei lebenslangen Leib- renten) besteuert werden – dafür aber auch die Prämien aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden.

Volle Abzugsmöglichkeiten kommen selten zum Tragen Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass die vollen Abzugs- möglichkeiten nur dann zum Tragen kommen, wenn der Versicherte keine anderen Vorsorgeleistungen aufbringt – beispielsweise in ein berufs- ständisches Versorgungswerk einzahlt oder als angestellter Arzt Arbeitgeberbeiträge zu seiner gesetzlichen Renten- versicherung erhält. Ist dies der Fall, wird der steuerliche Abzugsbetrag entsprechend reduziert.

Die Leistungen aus der Rürup-Rente erscheinen ak- zeptabel. Ein 45-jähriger Mann,

der 20 Jahre monatlich 300 Euro in eine klassische Rü- rup-Rentenversicherung inve- stiert, erhält ab seinem 65. Ge- burtstag eine monatliche Leib- rente zwischen 360 und 400 Euro (4 320 Euro bis 4 800 Eu- ro im Jahr). Hinzu kommt eine prognostizierte Überschussbe- teiligung von durchschnittlich knapp 50 Prozent der Gesamt- leistung. Nachrechnen zeigt jedoch, dass dies einer Rendi- te von nicht einmal drei Pro- zent entspricht – mithin deut- lich weniger als die Verzinsung etwa von Bundesanleihen. Zu- dem ist die Überschussbeteili- gung nicht garantiert. Bereits jetzt zeigt sich, dass gerade sol- che Gesellschaften besonders hohe Prognosen nennen, die bisher eher mittelmäßige Er- gebnisse erwirtschaftet haben.

Doch selbst wenn es den Anbietern gelingen sollte, at- traktive Monatsleistungen zu erbringen, relativieren sich die Zahlen, wenn man die Rah- menbedingungen betrachtet.

Hauptproblem ist die man- gelnde Vererbbarkeit: Wurde kein (kostenpflichtiger) Hin- terbliebenenschutz vorgese- hen, verfallen mit dem Tod alle Ansprüche des Versi- cherten (wie bei der gesetz- lichen Rentenversicherung).

Werden Zusatzleistungen, et- wa für den Fall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit oder der Hinterbliebenenversor- gung abgeschlossen, reduziert sich die Rendite um bis zu 50 Prozent.

Auch müssen Interessenten bedenken, dass sie sich über Jahrzehnte an eine Gesell- schaft und ein Modell binden.

Wechselmöglichkeiten werden bisher allenfalls ansatzweise geboten. Sollte die gewählte

Versicherungsgesellschaft je- doch in eine Schieflage geraten oder es zu ungünstigen Ent- wicklungen der Kapitalmärk- te kommen, sind Leistungs- reduzierungen kaum auszu- schließen. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber zumindest derzeit keine inflationsgekoppelte An- passung der Höchstgrenzen vor, sodass die Inflationsrate die Kaufkraft der Rentenlei- stungen im Lauf der Jahre nachhaltig reduziert. Auch stellt sich nach den Erfahrun- gen aus den vergangenen Jah- ren die Frage, ob der Gesetzge- ber die aktuellen Rahmenbe- dingungen in den kommenden Jahrzehnten beibehält.

Andere Anlageformen sind oft die bessere Alternative Der Abschluss eines Rürup- Vertrages sollte also nur dann in Betracht gezogen werden, wenn das eigene Einkommen einer hohen Steuerbelastung unterliegt und zumindest er- hebliche Teile der Einzahlun- gen tatsächlich steuerlich gel- tend gemacht werden können.

Weiterhin sollte im Rentenal- ter eine deutlich niedrigere Steuerbelastung zuverlässig erwartet werden als heute.

Darüber hinaus sollte kein In- teresse beziehungsweise kei- ne Notwendigkeit bestehen, das angesparte Kapital zu übertragen oder zu vererben.

Bestehen jedoch Zweifel an den Rahmenbedingungen oder können die Steuervortei- le nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden, sind an- dere Anlagelösungen vielfach die bessere Alternative. Wer gezielt unter Vorsorgeaspek- ten sparen möchte, kann zum Beispiel eine private Ren- tenversicherung abschließen.

Selbst wenn die Policen steuer- lich heute schlechter gestellt sind als bis Ende 2004, wird die Rendite nach Steuern oft- mals deutlich höher liegen als bei den staatlich geförderten Rürup-Verträgen. Zudem be- steht ein höheres Maß an Flexibilität – angefangen von den Ansparmodalitäten über den Verfügungsbeginn bis hin zu den Übertragungsmöglich- keiten. Peter Jobst

Altersvorsorge

Nach Riester kommt Rürup

Das Pendant der „Riester-Rente“ für Arbeitnehmer ist für Freiberufler die „Rürup-Rente“. Diese ist jedoch nur für wenige Ärzte empfehlenswert.

Wirtschaft

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