Anhörungsentwurf vom 28. Oktober 2014
Kantonale Asylverordnung – Synopsis Kantonale Asylverodrnung (kAV) Vom 16. Oktober 2007
Kantonale Asylverordnung (kAV) Änderung vom
§ 11 Kranken- und Unfallversicherung
Die Gemeinden schliessen für Personen gemäss § 1 die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung bis zur Höhe der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder ab.
§ 11 Kranken- und Unfallversicherung
Die Gemeinden schliessen für Personen gemäss § 1 die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung bis höchstens 90% der Kantonalen Durch- schnittsprämie ab.
§ 16 Herabsetzung
Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchs- tens um einen Fünftel der Unterstützungen gemäss den §§ 8-10 herabgesetzt werden.
§ 16 Herabsetzung
Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchs- tens um 30% der Unterstützungen gemäss den §§ 8-10 herabgesetzt werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 17a und 18 der Sozialhilfeverord- nung1 sinngemäss
§ 18 Absatz 1bis Buchstabe a
1bis Er entschädigt die Gemeinden für die Kosten der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung der bedürftigen Personen gemäss § 1
a. für die Prämien pauschal in der Höhe der regionalen Durchschnitts- prämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder pro Person und Tag;
§ 18 Absatz 1bis Buchstabe a
1bis Er entschädigt die Gemeinden für die Kosten der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung der bedürftigen Personen gemäss § 1
a. für die Prämien pauschal 90% der kantonalen Durchschnittsprämie,
1Fassung vom…. (GS…), SGS 850.11