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Anhörungsentwurf vom 28. Oktober 2014 Sozialhilfeverordnung - Synopsis

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Anhörungsentwurf vom 28. Oktober 2014

Sozialhilfeverordnung - Synopsis

Bisheriges Recht Neues Recht

Sozialhilfeverordnung (SHV) Vom 25. September 2001

Sozialhilfeverordnung (SHV) Änderung vom

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung1 sowie gestützt auf die §§ 6 Absatz 3, 7 Absatz 3, 18 Absatz 1 und 34 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 20012, beschliesst3:

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung1 sowie gestützt auf die §§ 4c Absatz 3, 6 Absatz 3, 7 Absatz 3, 11 Absatz 4, 18 Absatz 1, 33 Absatz 3, 34 Absatz 2 und 42a Absatz 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 20012, beschliesst4:

§ 8 Umfang des Grundbedarfs (§ 6 Abs. 1 SHG)

Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen ab für Nahrung und aus- wärtige Verpflegung, Kleidung und Berufsbekleidung, persönliche Auslagen, Haushaltsverbrauchsmaterial, Post, Telefon, Radio- und TV-Gebühren, Elekt- rizität, Gas, Kehrichtgebühren, Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung sowie deren Selbstbehalte, U-Abo, Unterhalt von Velo oder Mofa, Hau- stiere, Hobbies, Spielsachen, Geschenke, Vereinsbeiträge und Ähnliches.

§ 8 Umfang des Grundbedarfs (§ 6 Abs. 1 SHG)

Der Grundbedarf deckt pauschal die Aufwendungen für Nahrungsmittel, Ge- tränke, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch, laufende Haushaltsfüh- rung, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege, Umweltschutzabon- nement, Unterhalt für Velo oder Mofa, Nachrichtenübermittlung, Hausratversi- cherung, Unterhaltung und Bildung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges.

§ 9 Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 SHG)

1 Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit

a. einer Person: 1‘077 Fr.

b. zwei Personen: 1‘650 Fr.

c. drei Personen: 2‘008 Fr.

d. vier Personen: 2'305 Fr.

e. fünf Personen: 2'579 Fr.

f. sechs Personen: 2'853 Fr.

g. sieben Personen: 3‘127 Fr.

§ 9 Mass des Grundbedarfs bei Haushalt (§ 6 Abs. 3 SHG)

1 Das Mass der Unterstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf beträgt monatlich bei einem Haushalt mit

a. einer Person: 986 Fr.

b. zwei Personen: 1‘509 Fr.

c. drei Personen: 1‘834 Fr.

d. vier Personen: 2'110 Fr.

e. fünf Personen: 2'386 Fr.

f. sechs Personen: 2'662 Fr.

g. sieben Personen: 2'938 Fr.

1 GS 29.276, SGS 100

2 GS 34.143, SGS 850

3 Fassung vom 19. November 2013 (GS 38.301), in Kraft seit 1. Januar 2014.

4 Fassung vom ….

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h. mit mehr Personen: monatlich zusätzlich 274 Fr. pro weitere Person.

2 Wohnen unterstützte Personen zusammen mit nicht-unterstützten Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Aufwendungen für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Ab- satz 1 reduziert (Kopfquote).

3 Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem Ein-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Aufwendun- gen für den Grundbedarf monatlich 825 Fr.

h. mit mehr Personen: monatlich zusätzlich 276 Fr. pro weitere Person.

2 Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung für den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse gemäss Absatz 1 reduziert (Kopfquote).

3 Wohnen unterstützte Kinder im Haushalt der nicht-unterstützten Eltern oder umgekehrt, wird grundsätzlich die Unterstützung für den Grundbedarf um 20%

gekürzt.

4 Wohnen unterstützte Personen ohne abgeschlossene Erstausbildung ge- mäss dem Gesetz für Ausbildungsbeiträge5, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem Ein-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Auf- wendungen für den Grundbedarf monatlich 755 Fr.

§ 10 Mass des Grundbedarfs ohne Haushalt (§ 6 Abs. 2 SHG)

2 Bei Personen ohne Niederlassung im Kanton richtet sich das Mass der Un- terstützungen an die Aufwendungen für den Grundbedarf nach deren aktuellen Bedürfnissen, die eine menschenwürdige Existenz sicherstellen.

§ 10 Absatz 2

2 Bei bedürftigen Personen, die keinen Unterstützungswohnsitz und keinen Aufenthaltsort haben richtet sich das Mass der Unterstützung an die Aufwen- dungen für den Grundbedarf nach deren aktuellen Bedürfnissen, die eine menschenwürdige Existenz sicherstellen.

§ 11 Angemessene Wohnungskosten (§ 6 Abs. 1 SHG)

1 Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushalts- grösse, nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen sowie nach dem Wohnkostenindex.

2 Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhält- nissen.

3 Wohnen unterstützte Personen zusammen mit nicht-unterstützten Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entspre- chend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz 1 reduziert (Kopfquote).

§ 11 Angemessene Wohnungskosten (§ 6 Abs. 1 SHG)

1 Die Angemessenheit der Wohnungskosten richtet sich nach der Haushalts- grösse und nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen.

2 Die Sozialhilfebehörden teilen dem Amt die angemessenen Brutto- Wohnungskosten in ihrer Gemeinde mit und aktualisieren die Angaben bei veränderten Verhältnissen.

3 Wohnen unterstützte Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Unterstützung an ihre Wohnungskosten entsprechend ihrem Anteil an den angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz 1 reduziert (Kopfquote).

5 GS 32.99, SGS 365

2

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4 Wohnen unterstützte Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem Ein-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an ihre Wohnungs- kosten die Hälfte der angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz 1 für einen Zwei-Personen-Haushalt.

4 Wohnen unterstützte Kinder im Haushalt der nicht-unterstützten Eltern oder umgekehrt, werden grundsätzlich keine Wohnungskosten angerechnet.

5 Wohnen unterstützte Personen ohne abgeschlossene Erstausbildung ge- mäss dem Gesetz für Ausbildungsbeiträge6, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, in einem Ein-Personen-Haushalt, beträgt die Unterstützung an die Woh- nungskosten die Hälfte der angemessenen Wohnungskosten gemäss Absatz 1 für einen Zwei-Personen-Haushalt.

6 Übersteigen die effektiven Wohnungskosten die angemessenen Wohnungs- kosten gemäss Absatz 1, werden in der Regel die effektiven Kosten während sechs Monaten übernommen.

§ 12 Aufwendungen für obligatorische Versicherungen (§ 6 Abs. 1 SHG)

Als Aufwendungen für obligatorische Versicherungen gelten:

b. Grundversicherung der Kranken- und Unfallversicherung bis zur Höhe der regionalen Durchschnittsprämie für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder;

§ 12 Buchstabe b

Als Aufwendungen für obligatorische Versicherungen gelten:

b. Grundversicherung der Kranken- und Unfallversicherung bis höchstens 90% der kantonalen Durchschnittsprämie;

§ 15 Weitere notwendige Aufwendungen

Als weitere notwendige Aufwendungen gelten insbesondere:

d. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen,

i. Umzugskosten bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde,

k. bei Wegzug aus der Gemeinde die Umzugskosten, ein Zehrgeld für einen Monat in der Höhe von § 9 sowie ein Monatsmietzins.

§ 15 Buchstaben d, dbis, i, k, und l

Als weitere notwendige Aufwendungen gelten insbesondere:

d. Aufwendungen von sinnvollen Freizeitaktivitäten von Kindern bis maximal 600 Fr. pro Kind und Jahr;

dbis. Aufwendungen von Kindern für notwendige schulische Belange;

i. ausnahmsweise Umzugskosten bei Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde;

k. bei Wegzug aus der Gemeinde ausnahmsweise die Umzugskosten, ein Zehrgeld für einen Monat in der Höhe von § 9 sowie ein Monatsmietzins;

l. Prämien für die Haftpflichtversicherung;

m. Gebühren für Ausweise.

6 GS 32.99, SGS 365

3

(4)

§ 16 Freie Einkünfte und freie Vermögensbeträge (§ 7 Abs. 3 SHG)

2 Die freien Vermögensbeträge betragen bei einem Haushalt mit a. einer Person: 2'200 Fr.

b. zwei Personen: 3'400 Fr.

c. drei Personen: 4'200 Fr.

d. vier Personen: 4'700 Fr.

e. fünf und mehr Personen: 5'300 Fr.

3 Der freie Vermögensbetrag beträgt bei einer Person ohne eigenen Haushalt 2'200 Fr.

§ 16 Absätze 2, 3 und 4

2 Die freien Vermögensbeträge betragen für a. eine unterstützte Person: 2'200 Fr.

b. zwei unterstützte Personen: 3'400 Fr.

c. drei unterstützte Personen: 4'200 Fr.

d. vier unterstützte Personen: 4'700 Fr.

e. fünf und mehr unterstützte Personen: 5'300 Fr.

3 Aufgehoben.

4 Der Vermögensfreibetrag wird nur einmal pro Unterstützungsperiode, in der Regel bei Unterstützungsbeginn, gewährt.

§ 17a Pflichten der unterstützten Person (§ 11 Abs. 2 SHG) Die unterstützte Person ist insbesondere verpflichtet,

a. die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben, Einsicht in die zweckdienlichen Unterla- gen zu gewähren sowie die notwendige Vollmacht zu unterzeichnen;

b. unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhal- te umgehend zu melden;

c. alle Ansprüche gemäss § 5 SHG, die ihr möglicherweise zustehen, gel- tend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken;

d. Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung abzutreten;

e. im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an das Gemeinwesen zu ermächtigen;

f. sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen;

g. sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen;

h. eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen;

i. an angeordneten Förderungsprogrammen teilzunehmen oder angeordne- te Beschäftigungen auszuüben;

j. ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsge- mäss zu verwenden.

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(5)

§ 18 Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 SHG)

Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchs- tens um einen Fünftel des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 herabge- setzt werden.

§ 18 Herabsetzung (§ 11 Abs. 3 SHG)

1 Die Unterstützung darf aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchs- tens um 30% des Masses des Grundbedarfs gemäss § 9 herabgesetzt wer- den.

2 Die Herabsetzung ist angemessen zu befristen.

3 Die Unterstützung ist befristet bis maximal 1 Jahr auf Nothilfe herabzusetzen, wenn

a. die Unterstützung aufgrund schwerer Pflichtverletzung gemäss Absatz 1 um das Höchstmass herabgesetzt wurde,

b. die Pflichtverletzung andauert oder erneut Pflichten verletzt werden, und c. die Herabsetzung auf Nothilfe angedroht wurde.

4 Verletzen unterstützte Personen schuldhaft ihre Pflichten gemäss § 17a Buchstaben c, f, h und i wird die Unterstützung direkt auf Nothilfe herabge- setzt.

5 Neben den Wohnungskosten und den Prämien für die obligatorische Kran- kenversicherung umfasst die Nothilfe gemäss den Absätzen 3 und 4 pro Per- son und Tag 10 Franken für die Aufwendungen an den Lebensunterhalt.

6 Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

§ 18a Nothilfe (§ 4c Abs. 2 SHG)

1 Die Nothilfe gemäss § 4c SHG umfasst in erster Linie die Kosten der Heim- reise.

2 In zweiter Linie umfasst die Nothilfe eine angemessene Unterbringung, medi- zinische Notversorgung und 8 Franken pro Person und Tag. Diese decken pauschal alle Aufwendungen für den Lebensunterhalt ab und sind nach Mög- lichkeit in Form von Sachleistungen abzugeben.

3 Auf besondere Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

§ 23 Entschädigung unter den Gemeinden (§ 4 Abs. 2 und § 31 Abs.

2 SHG)

Unterstützt eine Gemeinde eine Person, die in einer anderen basellandschaft-

§ 23 Entschädigung unter den Gemeinden (§ 4 Abs. 2 und § 31 Abs.

2 SHG)

Unterstützt eine Gemeinde eine Person, die in einer anderen basellandschaft-

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lichen Gemeinde Niederlassung hat, entschädigt diese jener die dabei ent- standenen Kosten.

lichen Gemeinde ihren Unterstützungswohnsitz hat, wird diese kostenpflichtig und entschädigt die entstandenen Kosten.

§ 24 Rückerstattung (§ 13 Abs. 1 SHG)

1 Eine alleinstehende Person hat bezogene Unterstützungsleistungen zurück- zuerstatten, wenn

a. sie nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als 75'000 Fr. Jahreseinkom- men erzielt, oder wenn

b. sie über Vermögenswerte von mehr als insgesamt 40'000 Fr. verfügt oder verfügte.

2 Ein Ehepaar oder ein Paar in eingetragener Partnerschaft hat bezogene Un- terstützungsleistungen zurückzuerstatten, wenn

a. es nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträge so- wie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als 120'000 Fr. Jahreseinkom- men erzielt, oder wenn

b. es über Vermögenswerte von mehr als insgesamt 60'000 Fr. verfügt oder verfügte.

3 Kapitalabfindungen aus Pensionskassen oder aus privater Vorsorge sind vom Vermögen abzuziehen und als Rente dem Jahreseinkommen zuzurechnen.

§ 24 Rückerstattung (§ 13 Abs. 1 SHG)

1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer alleinstehenden Person haben sich dann gebessert, wenn

a. sie nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträgen sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als 75’000 Fr. Jahreseinkom- men erzielt; oder wenn

b. sie über Vermögenswerte von mehr als insgesamt 40’000 Fr. verfügt oder verfügte.

2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines gemeinsam unterstützten Ehepaares oder eines gemeinsam unterstützten Paares in eingetragener Partnerschaft haben sich dann gebessert, wenn

a. es nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträgen sowie nach Abzug der Kinderzulagen mehr als 120’000 Fr. Jahresein- kommen erzielt; oder wenn

b. es über Vermögenswerte von mehr als insgesamt 60’000 Fr. verfügt oder verfügte.

3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehepaares, eines Paares in eingetra- gener Partnerschaft oder eines gefestigten Konkubinatspaares, von welchem nur ein Ehepartner bzw. Partner unterstützt wurde, haben sich dann gebessert, wenn

a. der unterstützte Ehegatte, der unterstützte eingetragene Partner oder der unterstützte gefestigte Konkubinatspartner nach Abzug der AHV-, ALV-, Pensionskassen- und NBU-Beiträgen sowie nach Abzug der Kinderzula- gen mehr als 60’000 Fr. Jahreseinkommen erzielt; oder wenn

b. der unterstützte Ehegatte, der unterstützte eingetragene Partner oder der unterstützte gefestigte Konkubinatspartner über Vermögenswerte von mehr als insgesamt 40’000 Fr. verfügt oder verfügte.

4 Kapitalabfindungen aus Pensionskassen oder aus privater Vorsorge sind vom Vermögen abzuziehen und als Rente dem Jahreseinkommen zuzurechnen.

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§ 24a Aufwandspauschale (§ 33 Abs. 3 SHG)

Die einbehaltene Aufwandspauschale für eine Rückerstattung aufgrund wirt- schaftlicher Verhältnisse beträgt jährlich 10% des vereinnahmten Betrags, jedoch höchstens jährlich 5'000 Fr.

§ 24a Aufgehoben.

§ 24a Befreiung von der Rückerstattungspflicht (§ 16 – 19 SHG) Die Kosten für die Förderungsprogramme, für die Beschäftigungen sowie für die Anreizbeiträge unterliegen keiner Rückerstattungspflicht.

§ 26

Aufgehoben.

§ 26a Unterstützungsausrichtung ohne Verfügung

Unterstützungen aufgrund der §§ 13 und 15 können ohne Verfügung ausge- richtet werden, wenn sie nicht mehr als 300 Fr. pro Einzelausrichtung betragen und nicht an andere Kantone oder an das Ausland weiterverrechenbar sind.

§ 26a Unterstützungsausrichtung ohne Verfügung

Unterstützungen aufgrund der §§ 13 und 15 können ohne Verfügung ausge- richtet werden, wenn sie nicht mehr als 600 Fr. pro Einzelausrichtung und ma- ximal 1‘200 Fr. pro Jahr betragen und nicht an andere Kantone oder an das Ausland weiterverrechenbar sind.

§ 29 Prüfungen des Amtes (§ 42 Abs. 1 SHG)

1 Das Amt prüft Meldungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemes- senen Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung.

§ 29 Prüfungen des Amtes (§ 42 Abs. 1 SHG)

1 Das Amt prüft den ordnungsgemässen und angemessenen Vollzug der Sozi- alhilfegesetzgebung.

§ 31a Modalitäten der Leistungsabklärung (§ 42a SHG)

1 Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind, verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilfe- rechts und des Verfahrensrechts.

2 Aufträge für Leistungsabklärungen werden schriftlich durch die Sozialhilfebe- hörde erteilt.

3 Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:

a. die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person;

b. eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen;

c. die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen;

d. eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Be- weismittel, die eingesetzt werden dürfen;

e. bei Beweismittel gemäss § 42a Absatz 6 SHG eine zeitliche Begrenzung.

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4 Treten im Verlauf einer Leistungsabklärung neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Leistungsabklärung abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.

5 Die Personen, die mit der Leistungsabklärung betraut sind erstatten der Sozi- alhilfebehörde Bericht, übergeben die verwertbaren Beweismittel und vernich- ten die untauglichen unverzüglich.

6 Die betroffene Person wird von der Sozialhilfebehörde nach Abschluss der Leistungsabklärung über die Beweismittelerhebungen informiert.

7 Die Sozialhilfebehörden erstatten dem Kantonalen Sozialamt jährlich Bericht über die erfolgten Leistungsabklärungen und deren Ergebnisse.

8 Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Leistungsabklärungen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen, einge- reichte Strafanzeigen sowie gegebenenfalls die Namen der beauftragten Drit- ten.

Schlussbestimmungen

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