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Sans-papiers sind u.a

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M 024/2001 POM 13. Juni 2001 46C

Motion

1923 Morgenthaler, Worb (GFL)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 31.01.2001

Sans - papiers

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Situation der sogenannten Sans-papiers im Kanton Bern zu untersuchen und danach geeignete Massnahmen und Kriterien zu entwickeln, mit welchen der Aufenthalt von Sans-papiers legalisiert werden kann:

1. Es soll ein kurzer Bericht erstellt werden, aus dem ersichtlich wird, unter welchen Bedingungen Kinder sowie junge und betagte Männer und Frauen im Kanton Bern leben, mit welchen Problemen sie konfrontiert werden. Der Bericht soll auch eine Schätzung der Anzahl der im Kanton anwesenden Sans-papiers enthalten.

2. Es soll aufgezeigt werden, mit welchen positiven Massnahmen der Regierungsrat der menschenunwürdigen Situationen begegnen will, in denen sich viele Sans-papiers befinden.

Begründung:

Sans-papiers sind eine neuere Bevölkerungsgruppe. Ihre Existenz ist auf die Einführung neuer Einwanderungs- und Aufenthaltsbeschränkungen zurückzuführen. Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Belgien und Frankreich haben das Problem erkannt und Amnestien durchgeführt, um Sans-papiers, die sich seit einer bestimmten Zeit im Land aufhalten, zu legalisieren. Denn Sans-papiers sind der Ausbeutung und dem Missbrauch ausgesetzt.

Sans-papiers sind u.a. ehemalige Saisonniers, Botschaftsangestellte und Jahresaufent- halterInnen, deren Aufenthalt abgelaufen ist, ehemalige Asylsuchende, Frauen, die im Haushalt oder Sexgewerbe arbeiten, Ehefrauen, die wegen einer Scheidung ihr Aufenthaltsrecht eingebüsst haben, Frauen, die mit einem Heiratsversprechen in unser Land geholt und ausgenützt wurden. Es sind vermutlich vor allem Frauen, die hier illegal leben und unter prekären Verhältnissen ein Auskommen finden müssen. Aber es sind auch zahlreiche Kinder, denen die benötigten Entwicklungsvoraussetzungen verwehrt sind. Ohne entsprechende Versicherungen haben Sans-papiers keinen Schutz bei Krankheit, Unfällen, im Alter usw. Sie können sich rechtlich gegen Ausbeutung und Missbrauch nicht wehren.

Zudem leben sie in dauernder Angst, entdeckt zu werden und sind der Willkür ihrer Arbeitgeber, Nachbarn und Wohnungsbesitzer ausgeliefert.

Die UNO-Versammlung (General Assembly vom 25.2.1991) empfiehlt, für MigrantInnen ohne regulären Aufenthalt aufgrund der Aufenthaltsdauer, der Beschäftigung oder anderer wichtiger Gesichtspunkte eine Regularisierung vorzunehmen (Art. 69, Abs. 2 der Konvention zum Schutze der WanderarbeiterInnen). Damit Regularisierungsmassnahmen

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greifen und Sans-papiers sich registrieren lassen, braucht es allgemeinverbindliche Kriterien statt „Einzelfall-Überprüfungen“. Angesprochen auf Legalisierungsmassnahmen in der Schweiz verweist das Bundesamt für Ausländerfragen jeweils auf die kantonalen fremdenpolizeilichen Kompetenzen in dieser Sache.

Antwort des Regierungsrates

Als "Sans-papiers" werden ausländische Personen bezeichnet, die in der Schweiz kein Anwesenheitsrecht besitzen und sich illegal hier aufhalten. Zuverlässige Schätzungen zu ihrer Zahl existieren weder für den Kanton Bern noch für den Bund, weil sich die Gruppe der "Sans-Papiers" gerade dadurch kennzeichnet, dass sie sich ohne Wissen und Willen der Behörden hier aufhält. Aufgrund der relativ überschaubaren gesellschaftlichen Strukturen im Kanton Bern darf aber davon ausgegangen werden, dass die Dimensionen der Problematik bedeutend geringer sind als im Umkreis schweizerischer oder ausländischer Grossstädte. Der Regierungsrat ist sich aber bewusst, dass das Problem auch bei uns existiert und dass Personen ohne Anwesenheitsbewilligung mit den von der Motionärin beschriebenen prekären Lebensverhältnissen konfrontiert sind.

Die überwiegende Mehrheit der Sans-papiers stammt zweifellos aus Staaten ausserhalb der EU, gehört nicht zu den hoch qualifizierten Arbeitskräften und erfüllt auch die Kriterien für befristete Aufenthaltsbewilligungen nicht. Die Legalisierung ihres Aufenthalts durch den Kanton Bern ist deshalb nicht möglich. In Betracht fällt die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einzig für Ausländerinnen und Ausländer, bei denen ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe im Sinne von Artikel 13 Bst. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vorliegen.

Diese Bewilligungen bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen.

Deshalb ist entscheidend, welche Haltung der Bund einnimmt.

Im Nationalrat wurden in jüngster Zeit mehrere Vorstösse eingereicht, die inhaltlich weitgehend mit der vorliegenden Motion übereinstimmen (Motion 97.3577 "Amnestie für Papierlose" von Angeline Fankhauser vom 9.12.1997; Interpellation 00.3370

"Regularisierung der "Sans-papiers" von Vreni Hubmann vom 23.6.2000; Motion 01.3149

"Aufenthaltsbewilligungen für Papierlose in der Schweiz" von Josef Zisyadis vom 22.3.2001).

Der Bundesrat verweist in seinen Stellungnahmen zu den beiden erstgenannten Vorstössen - jene zur Motion Zisyadis liegt noch nicht vor - auf die Härtefall-Bestimmung von Art. 13 f BVO sowie auf die "Humanitäre Aktion 2000", in deren Rahmen rund 13'000 vor Ende 1992 in die Schweiz eingereiste Personen in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme kamen. Eine generelle Regelung für Papierlose lehnt der Bundesrat ab. Der Regierungsrat teilt die Auffassung der Landesregierung, wonach pauschale Bewilligungen für ausländische Personen und ihre Arbeitgeber eine Belohnung für die Missachtung gesetzlicher Vorschriften und für ungerechtfertigt erworbene Wettbewerbsvorteil darstellen würden. Zudem zeigen die Erfahrungen aus den von der Motionärin erwähnten Staaten, dass die geregelten Schwarzarbeiterinnen und Schwarzarbeiter umgehend durch neue ersetzt werden, die wiederum bereit sind, unter den branchenüblichen Löhnen zu arbeiten.

Das Ziel, die Zahl der illegal anwesenden unter schlechten Bedingungen lebenden ausländischen Personen zu vermindern, würde deshalb verfehlt.

Der Regierungsrat setzt sich dagegen beim Bund weiterhin dafür ein, dass der gesetzliche Spielraum bei der Prüfung individueller Härtefälle voll ausgeschöpft wird. Er wird dieses Anliegen in der Aussprache zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, den kantonalen Behörden und den interessierten Organisationen einbringen, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Hubmann angekündigt hat. Die Erstellung eines weiteren Berichtes erübrigt sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt.

Antrag: Ablehnung der Motion An den Grossen Rat

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