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Erlass 02/2021 ATV DIN-18299-Konfigurator

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Academic year: 2022

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Bremen, 23.08.2021

Erlass 02/2021

der zentralen Service- und Koordinierungsstelle für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen (zSKS)

zur Beachtung der ATV DIN 18299 VOB/C im Hochbau (DIN 18299-Erlass) Formvorschrift nach § 3 Abs. 2 BremVergabeOrgV

Diese Formvorschrift regelt die einheitliche, recht- und zweckmäßige Gestalt allgemeiner Vorbemer- kungen bei der Vergabe von Bauleistungen im Hochbau (VHB):

1. Allgemeine Vorbemerkungen

Allgemeine Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis im Bereich Hochbau sind von bremi- schen öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 Nr. 1 bis 3 GWB mithilfe des „DIN 18299-Konfigurators“ (Anlage 1) zu erstellen.

2. Ausnahmen

2.1 Sachlich ausgenommen von der Verpflichtung nach Ziff. 1. sind Vergabeverfahren nach § 5 des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (§ 5-Verfahren).

2.2 Sachlich ausgenommen von der Verpflichtung nach Ziff. 1. sind dem Tiefbau (HVA), bzw. an- deren speziellen Baubereichen außerhalb des Hochbaus (z. B. Wasserbau) zugeordnete Vergabeverfahren.

2.3 Persönlich ausgenommen von der Verpflichtung nach Ziff. 1 sind Zuwendungsempfänger, die nicht zugleich öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1 bis 3 GWB sind (Zuwen- dungsempfänger im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB sowie nur über die Nebenbestimmungen ih- res Zuwendungsbescheides zur Anwendung von vergaberechtlichen Vorschriften verpflich- tete Zuwendungsempfänger („Nur-Zuwendungsempfänger“).

3. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 01.09.2021 in Kraft.

Bremen, den 23.08.2021 Janine Lamot

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- 2 - Begründung

I. Einleitung

Anlässlich sehr unterschiedlicher Gestaltungen der Allgemeinen Vorbemerkungen zum Leistungs- verzeichnis durch öffentliche Auftraggeber im Land Bremen, vereinheitlicht die zSKS deren Struktu- rierung und Formatierung. Die zSKS nimmt damit ihren gesetzlichen Auftrag wahr, das Vergabever- fahren überschaubar zu gestalten und das Vorgehen der öffentlichen Auftraggeber weiter zu verein- heitlichen. Dieser Erlass dient dazu Vergabeverfahren transparenter und zweckmäßiger zu gestalten und Vergabestellen ebenso wie Bieterunternehmen zu entlasten.

II. Zu Ziffer 1

Mit dem Erlass wird ein EDV-gestütztes Tool bereitgestellt (DIN 18299-Konfigurator), mit dessen Hilfe die Allgemeinen Vorbemerkungen einheitlich strukturiert und formatiert werden (Anlage 1). Die hiermit erstellten Allgemeinen Vorbemerkungen lassen sich aus dem Tool exportieren und in etwa- ige Programme mithilfe derer das Leistungsverzeichnis aufgestellt wird, einfügen. Die verbindliche Nutzung des „DIN 18299-Konfigurators“ unterstützt die rechtssichere und transparente Erstellung der Allgemeinen Vorbemerkungen.

Der Erlass stellt sicher, dass alle vom Anwendungsbereich erfassten öffentlichen Auftraggeber in Bremen und Bremerhaven, die Bauleistungen im Hochbau vergeben, die Allgemeinen Vorbemerkun- gen einheitlich gestalten. Dies erhöht die einheitliche Außenwahrnehmung und Transparenz. Poten- tielle Bieter finden künftig einheitlich strukturierte und formatierte Allgemeine Vorbemerkungen vor, unabhängig davon, von welchem öffentlichen Auftraggeber im Land Bremen eine Leistung ausge- schrieben wird. Wie der DIN 18299-Konfigurator zu nutzen ist, beschreibt Anlage 2 zu diesem Er- lass.

Zuwendungsempfänger können als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB oder aus dem Zuwendungsbescheid und seinen Nebenbestimmungen heraus ebenfalls zur Beachtung von vergaberechtlichen Vorgaben verpflichtet sein (beachte Ziff. 2.3).

III. Zu Ziffer 2

Nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verpflichtungen der Ziffern 1 und 2 fallen Vergaben - von Bauleistungen mit einem Auftragswert unter 50.000,- Euro netto. Für diese § 5-Verfahren

nach dem Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetz (TtVG) gilt weiterhin eine höhere Formfreiheit.

- nach dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA) ausgeschriebene Tiefbauleistungen sowie auch einige wenige sonstige spezielle Bauleistungen außerhalb des Hochbaubereichs (wie z. B. Wasserbau), auch wenn diese speziellen Bauleistungen nicht nach dem HVA ausgeschrieben werden.

Nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtungen der Ziffern 1 und 2 fallen Zuwen- dungsempfänger. Das sind Zuwendungsempfänger, die nicht

- bereits unabhängig von der Zuwendung öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 1-3 GWB sind,

- durch die Zuwendung bezogen auf ein Kalenderjahr in den Bereich der überwiegend öffentli- chen Finanzierung fallen (§ 99 Nr. 2 Buchst. a))

- bezogen auf ein in § 99 Nr. 4 GWB genanntes Projekt überwiegend öffentlich finanziert wer- den.

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