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Erlass e12-03-02 vom 27.03.2012 zum Ausländerrecht

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Der Senator für Inneres und Sport

Freie

Hansestadt Bremen

Erlass e12-03-02 vom 27.03.2012

Widersprüche gegen aufenthaltsrechtliche Entscheidungen

In Ergänzung der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Widersprüchen vom 7. Dezember 2010 (Brem. ABl. 2011 S. 39) werden folgende Verfahrensregelungen zur Beschleunigung der Entscheidungen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren getroffen:

1. Die Entscheidung in ausländerrechtlichen Verfahren ist durch eine sorgfältige und umfassende Er- mittlung des Sachverhalts und der Rechtslage vorzubereiten. In geeigneten Fällen, insbesondere bei Straftätern, ist ggf. die Polizei im Wege der Amtshilfe (z.B. zur Passbeschaffung) hinzu zu zie- hen.

2. Vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung erfolgt durch die Ausländerbehörde eine qualifizierte Anhörung. Dem Antragsteller werden alle Entscheidungsgründe übermittelt, die Grundlage der Ent- scheidung sind.

3. Nach Ablauf der gesetzten Anhörungsfrist ergeht in der Regel innerhalb von zwei Wochen ein Be- scheid.

4. Sofern hiergegen Widerspruch eingelegt wird, prüft die Ausländerbehörde, ob dem Widerspruch abgeholfen werden kann. Ist dem Widerspruch keine Begründung beigefügt, setzt die Ausländer- behörde hierfür eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Kann die Ausländerbehörde dem Wi- derspruch nicht abhelfen, sind die Akten unter Darlegung der Gründe, weshalb dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann, unverzüglich an den Senator für Inneres und Sport zu übersenden.

5. Der Senator für Inneres und Sport wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen über den Wider- spruch entscheiden, es sei denn es kann nicht ohne weitere Ermittlungen zum Sachverhalt nach Aktenlage entschieden werden. Sofern mehrere Widersprüche eines Antragstellenden vorliegen, werden die Verfahren zusammengefasst. In grundsätzlichen und zugleich schwierigen Fällen findet - in der Regel im Rahmen der regelmäßigen Dienstbesprechung mit den Ausländerbehörden - eine Fallkonferenz statt.

6. Sofern das Verwaltungsgericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wie- der herstellt, ist die Entscheidung unverzüglich an den Senator für Inneres und Sport zu übermit- teln. Über das weitere Vorgehen im Hauptverfahren erfolgt sodann unverzüglich eine Abstimmung zwischen dem Senator für Inneres und Sport und der Ausländerbehörde.

7. Sofern die Ausländerbehörde beabsichtigt, in die Beschwerde bzw. in die Berufung zu gehen, ist dies mit dem Senator für Inneres und Sport abzustimmen.

8. Dieser Erlass tritt am 1. April 2012 in Kraft.

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