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Interpellation betr. Handhabung des Oeffentlichkeitsprinzips

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Heinz Oehen, SP Riehen

Interpellation betr. Handhabung des Oeffentlichkeitsprinzips

Die Gemeinde Riehen bekennt sich grundsätzlich zum Oeffentlichkeitsprinzip. Aus der Sicht des Interpellanten wird dieses wichtige Prinzip zu wenig konsequent umgesetzt. In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesgericht die Gemeinde Steinhausen verpflichtet Protokolle des Gemeinderates auf Antrag eines Einwohners zugänglich zu machen, ohne dass ein spezifischer Grund vorhanden sein muss.

Mit seinen „Mitteilungen aus dem Gemeinderat" informiert der Gemeinderat die Bevölkerung eher rudimentär über seine wöchentlichen Sitzungen. Es fällt auf, dass die Anzahl solcher Mitteilungen in den letzten beiden Jahren gegenüber der Zeit zuvor stark zurückgegangen ist. Die Oeffentlichkeit wird somit weniger über die im Gemeinderat besprochenen Geschäfte informiert.

Bis vor einigen Jahren konnten sich Interessierte die vom Gemeinderat an den Einwohnerrat zur Behandlung zugestellten Geschäfte postalisch zustellen lassen. Seit der Einführung der

ausschliesslich elektronischen Dateiablage erhält die Oeffentlichkeit erst Einblick in diese Geschäfte, wenn sie an einer Einwohnerratssitzung traktandiert sind. Die Einflussnahme der Bürger und

Bürgerinnen auf die Behandlung der Geschäfte durch die Parlamentsmitglieder wurde somit eingeschränkt.

Es fragt sich, ob dies mit dem Oeffentlichkeitsprinzip, das in der Verfassung des Kantons Basel-Stadt in §75 verankert ist, verträglich ist. Diese verpflichtet die öffentlichen Organe, (pro-)aktiv über

Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zu informieren, und auf Gesuch hin den Zugang zu Informationen zu gewähren (reaktive Ausformung des Öffentlichkeitsprinzips). Mit dem

Öffentlichkeitsprinzip werden drei Kernziele verfolgt:

• Förderung der freien Meinungsbildung,

• Förderung der Wahrnehmung der demokratischen Rechte und

• Erleichterung der Nachvollziehbarkeit und Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns.

1. Wie handhabt der Gemeinderat das in der Kantonsverfassung verankerte Oeffentlichkeitsprinzip grundsätzlich?

2. Auf Grund welcher Kriterien können Einwohnerinnen von Riehen Einblick in die Protokolle des Gemeinderates erhalten?

3. Auf Grund welcher Kriterien können Einwohnerinnen von Riehen Einblick in die Protokolle der gemeinderätlichen Kommissionen (z.B. Ortbildkommission) erhalten?

4. Aus welchen Gründen muss der Zweck eines Zugangsgesuchs zu nicht publizierten amtlichen Informationen der Gemeinde Riehen im Gegensatz zum Kanton angegeben werden?

5. Wieso verwendet die Gemeinde Riehen nicht dasselbe Antragsformular wie der Kanton?

6. Weshalb hat der Gemeinderat seine „Mitteilungen aus dem Gemeinderat" reduziert?

7. Ist er bereit proaktiver über seine Sitzungen, Geschäfte und Entscheidungen zu informieren?

8. Ist der Gemeinderat bereit, der Oeffentlichkeit wieder zu ermöglichen, dass sie zu einem

eines Geschäftes durch den Gemeinderat.

Heinz Oehen, 7.9.20

^^Bearbeitung

dir. Erledig.

z.K.

Bern. / Frist:

Kop:

£6

-a Sep. 2020

Gemeinde Riehen

FF: Bearbeitung

dir. Erledig.

z.K. ^

Bern. / Frist:

Kop:

Vis:

|Reg. Nr.:A&-21.G>8&.0/

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