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Entscheidungen - Gesetzliche Regelungen Bayerns über das Rauchverbot in Gaststätten mit Art 12 Abs 1 GG und Art 2 Abs 1 GG vereinbar - Möglichkeit der Einrichtung von "Raucherclubs" unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstande

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Gesetzliche Regelungen Bayerns über das Rauchverbot in Gaststätten mit Art 12 Abs 1 GG und Art 2 Abs 1 GG vereinbar - Möglichkeit der Einrichtung von "Raucherclubs" unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstande"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Nerz,

Maximilianstraße 24/III, 80539 München -

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Schaut / Lösch, Martinstraße 1, 97070 Würzburg -

1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 3198/07 - - 1 BVR 1431/08 -

In den Verfahren über

die Verfassungsbeschwerden 1. der Frau N...

2. der Frau N...

gegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 919), geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (BayGVBl S.

465)

- 1 BVR 3198/07 -,

3. des Herrn B...

gegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Ge- sundheitsschutzgesetz - GSG) vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 919), geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (BayGVBl S. 465)

- 1 BVR 1431/08 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Hohmann-Dennhardt

und die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. August 2008 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gesetzlichen Regelungen des Frei-

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7 staats Bayern über das Rauchverbot in Gaststätten.

1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesund- heitsschutzgesetz - GSG) vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 919) ist im Freistaat Bayern das Rauchen unter anderem in Innenräumen von Gaststätten verboten. An- wendung findet dieses Verbot gemäß Art. 2 Nr. 8 GSG auf „Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes ..., soweit sie öffentlich zugänglich“ sind. Wer entgegen dem Verbot raucht oder als Betreiber einer Gaststätte (vgl. Art. 7 Satz 1 Nr. 3 GSG) nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, kann nach Art. 9 GSG mit einer Geldbuße belegt werden. Durch das Ge- setz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes vom 22. Juli 2008 (BayGVBl S.

465) wurde Art. 11 GSG um einen zweiten Absatz mit einer Übergangsregelung er- weitert, nach der in nur vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten so- wie in vorübergehend entsprechend als Festhallen genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gilt.

2. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Raucherin. Sie ist in Bayern wohnhaft und be- sucht mehrmals wöchentlich Gaststätten an ihrem Wohnort M. Sie sieht sich durch das generelle Rauchverbot in ihrer Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Betreiberin einer Gaststätte in M. Sie rügt eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Nach ihrer Darstellung sollen seit Inkrafttreten des Rauchverbots die Umsätze in ihrer Gaststätte um mehr als 20 % zurückgegangen sein. Damit sei ihre wirtschaftliche Existenz bedroht.

Der Beschwerdeführer zu 3) betreibt in W. eine Gaststätte, in der er neben Geträn- ken und kleineren Speisen das Rauchen von Tabak in Wasserpfeifen anbietet. Min- destens 95 % der Besucher sollen die Gaststätte zum Rauchen von Wasserpfeifen aufsuchen. Das Rauchverbot in Gaststätten verletzt nach Auffassung des Beschwer- deführers zu 3) seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Vor- aussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbe- schwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre An- nahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aus- sicht auf Erfolg. Die angegriffenen Regelungen verletzen weder die Beschwerdefüh- rerin zu 1) als Raucherin noch die Beschwerdeführerin zu 2) und den Beschwerde- führer zu 3) als Gaststättenbetreiber in ihren Grundrechten.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, ins-

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10 besondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher,

den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen.

Ein solch striktes Rauchverbot folgt für die Innenräume öffentlich zugänglicher Gast- stätten aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 8 GSG. Ausnahmen sind dabei nicht vorgesehen. Die in Art. 11 Abs. 2 GSG vorgesehene Aufhebung des Rauchverbots für Bier-, Wein- und Festzelte sowie vorübergehend genutzte Festhal- len stellt lediglich eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 befristete Übergangs- regelung dar, durch die das dem Gesetz zugrunde liegende Regelungskonzept nicht in Frage gestellt wird.

2. Soweit Art. 2 Nr. 8 GSG für die Geltung des Rauchverbots zur Voraussetzung macht, dass die Gaststätte „öffentlich zugänglich“ ist, und daraus in der Anwendungs- praxis - was verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden kann - gefolgert wird, dass unter bestimmten Voraussetzungen „Raucherclubs“ vom Rauchverbot in Gast- stätten nicht erfasst werden (vgl. Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeri- ums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz), kann dies ebenfalls keine Ver- letzung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin zu 2) begründen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die der Beschwerdeführer zu 3) als ausländischer Staatsangehöriger für seine Berufstätigkeit beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 104, 337 <346>). Gleichheitswidri- ge oder für einzelne Sparten des Gastronomiegewerbes unzumutbare wirtschaftliche Belastungen sind mit den Verfassungsbeschwerden nicht dargetan und lassen sich auch nicht erkennen. Die Möglichkeit, eine Gaststätte zum Lokal eines „Raucher- clubs“ zu machen, dessen Mitgliedern gestattet ist, dort zu rauchen, ist nicht von Vor- aussetzungen abhängig, die die Betreiber bestimmter Gruppen von Gaststätten nicht erfüllen können. Den in den Vollzugshinweisen genannten Erfordernissen für die An- erkennung eines „Raucherclubs“ - feste Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abruf- barem Mitgliederbestand, Einlasskontrollen mit Zurückweisung von „Laufkund- schaft“, kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang der Gaststätte - kann insbesondere auch in speziell ausgerichteten Gaststätten wie der des Beschwerde- führers zu 3) oder in Betrieben der getränkegeprägten Kleingastronomie nachgekom- men werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Au- gust 2008 - 1 BvR 3198/07

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Au- gust 2008 - 1 BvR 3198/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/

rk20080806_1bvr319807.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20080806.1bvr319807

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