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Entscheidungen - Vergütungsregelung für die Führung von Verfahrenspflegschaften nach FGG mit GG Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 vereinbar

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Aktie "Entscheidungen - Vergütungsregelung für die Führung von Verfahrenspflegschaften nach FGG mit GG Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 vereinbar"

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- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Volker Oesterle und Koll., Salzstraße 35, Freiburg -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 23/00 -

- 1 BVR 111/00 -

In den Verfahren über

die Verfassungsbeschwerden I. des Rechtsanwalts O...

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg - vom 16. November 1999 - 18 WF 124/99 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 15. Septem- ber 1999 - 47 F 88/99 -

- 1 BVR 23/00 -,

II. des Rechtsanwalts D...

1. unmittelbar gegen

a) aa) den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 13. Dezember 1999 - 1 T 145/99 -,

bb) den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt - Vormundschaftsgericht - vom 17. August 1999 - XVII 2/99 -,

b) aa) den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 13. Dezember 1999 - 1 T 134/99 -,

bb) den Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt - Vormundschaftsgericht - vom 6. Juli 1999 - XVII 28/99 -,

c) aa) den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 13. Dezember 1999 - 1 T 150/99 -,

bb) den Beschluss des Notariats Baiersbronn - Vormundschaftsgericht - vom 11. August 1999 - GR N Nr. 270/98 -,

2. mittelbar gegen § 67 Abs. 3 § 70 b Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Angele- genheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz -

BVormVG) - 1 BVR 111/00 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den

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3 Richter Kühling,

die Richterin Jaeger und den Richter Hömig am 7. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerden zweier Rechtsanwälte betreffen die Höhe der Vergü- tung für die Führung von Verfahrenspflegschaften nach dem Gesetz über die Angele- genheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

1. Die Beschwerdeführer waren zu Verfahrenspflegern bestellt. Sie sind mit Anträ- gen auf Bewilligung einer höheren Vergütung auf der Grundlage der Bundesgebüh- renordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ohne Erfolg geblieben.

a) Der Beschwerdeführer zu I. ist Fachanwalt für Familienrecht und bearbeitet fast ausschließlich familien- und mietrechtliche Mandate. Er ist außerdem ausgebildeter Mediator und ehrenamtlich Vorstand der Beratungsstelle Pro Familia in F. Das Fami- liengericht bestellte ihn gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG als Verfahrenspfleger für ein Kind, weil das Sozial- und Jugendamt ein Verfahren nach § 1666 BGB eingeleitet hatte. Das Verfahren wurde unter Beteiligung des Beschwerdeführers durch Erledi- gung in der Hauptsache beendet. Das Familiengericht stellte fest, dass der Be- schwerdeführer die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt habe. Für seine Tä- tigkeit beantragte der Beschwerdeführer einen Erstattungsbetrag von 5.266,40 DM, wobei er eine Gesamtbearbeitungszeit von 25 Stunden mit einem Stundensatz von je 180 DM zuzüglich Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO und Mehrwertsteuer nach

§ 25 BRAGO geltend machte. Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das Familien- gericht einen Betrag von 1.740 DM fest. Es legte dabei einen Stundensatz von 60 DM zugrunde, weil die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht anwendbar sei und nach § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ein höhe- rer Stundensatz als 60 DM nicht gewährt werden könne. Die Beschwerde zum Ober- landesgericht, mit der auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben wurden, blieb erfolglos. Der festgelegte Stundensatz sei nicht verfassungswidrig. Er sei möglicher- weise für einen Rechtsanwalt nicht immer kostendeckend, aber auch die nach Ge- genstandswerten abgestuften Pauschgebühren nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte stellten bei geringem Streitwert und aufwendigem Rechtsstreit nicht immer eine angemessene Vergütung dar. § 1 Abs. 1 BVormVG sei nicht spezi- ell auf einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zugeschnitten. Betätige sich ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger, werde er in aller Regel auch noch in anderen Bereichen der Rechtspflege, die nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsan- wälte vergütet würden, tätig sein. Insofern seien die Vergütungsregelungen im Zu- sammenhang zu sehen; sie ermöglichten es einem Rechtsanwalt, im Wege der

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8 Mischkalkulation seine Kosten zu decken und seinen Lebensunterhalt angemessen

zu bestreiten. Die Wahrnehmung von Aufgaben eines Verfahrenspflegers könne bei einem Rechtsanwalt nicht zur Begründung eines eigenständigen Berufs führen, son- dern stelle eine bloße Erweiterung seines Aufgabenbereiches als Rechtsanwalt dar.

b) Der Beschwerdeführer zu II. ist Rechtsanwalt und betätigt sich seit Jahren als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten; diese Tätig- keit nimmt im Rahmen seiner Berufsausübung jedoch nur einen geringen Umfang ein.

Im Ausgangsverfahren zu a) war der Beschwerdeführer als Verfahrenspfleger im Verfahren über die weitere Unterbringung des Betroffenen beigeordnet worden. Für seine Tätigkeit - Teilnahme an der Anhörung und Kenntnisnahme vom Sachstand durch Studium eines psychiatrischen Gutachtens - machte er eine Vergütung gemäß

§ 112 BRAGO in Höhe von 476,53 DM (inklusive Mehrwertsteuer und Pauschsatz) geltend. Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das Amtsgericht die Vergütung un- ter Heranziehung der Stundensätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes auf 163,33 DM für zwei Stunden zu je 60 DM nebst Fahrtkosten und Mehrwertsteuer fest.

Im Ausgangsverfahren zu b) war der Beschwerdeführer dem Betroffenen im Verfah- ren über die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung durch das Amtsgericht als Verfahrenspfleger beigeordnet. Auch hier beantragte er für Ak- tenstudium und die Wahrnehmung des Anhörungstermins eine Vergütung gemäß

§ 112 Abs. 1 und 4 BRAGO, wohingegen das Amtsgericht die Vergütung unter Her- anziehung der Stundensätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes festsetzte.

Im Ausgangsverfahren zu c) wurde der Beschwerdeführer als Verfahrenspfleger beigeordnet, weil der Betroffene gegen die Anordnung der Betreuung Beschwerde eingelegt hatte. Nachdem der Verfahrenspfleger sich mit dem Betroffenen ausführ- lich unterhalten und das Ergebnis gegenüber dem Landgericht zusammengefasst hatte, nahm dieser die Beschwerde zurück. Der Beschwerdeführer beantragte Ver- gütungsfestsetzung nach § 112 BRAGO. Das Vormundschaftsgericht - Notariat - setzte die Vergütung unter Heranziehung der Stundensätze des Berufsvormünder- vergütungsgesetzes fest.

Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden zum Landgericht blieben er- folglos. Die Höhe der Vergütung eines Verfahrenspflegers richte sich nach § 67 Abs.

3 Satz 2 FGG. § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sei durch Art. 3 § 3 des Betreuungsrechts- änderungsgesetzes dahingehend abgeändert worden, dass die Bundesgebühren- ordnung für Rechtsanwälte keine Anwendung finde, wenn der Rechtsanwalt als Ver- fahrenspfleger in Betreuungsverfahren tätig werde. Dies gelte auch für einen im Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger, denn § 70 b Abs. 1 Satz 3 FGG verweise auf den neu aufgenommenen § 67 Abs. 3 FGG. Die Vergütung sei da- her zutreffend festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer werde nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Zur Übernahme von Verfahrenspfleg- schaften bestehe kein Zwang. Beim Begehren des Beschwerdeführers handele es

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11 sich nicht um die Abwehr staatlicher Eingriffe in die freie Berufsausübung, sondern

um einen Anspruch auf staatliche Leistungen für eine freiwillig übernommene Tätig- keit. Ein solcher Anspruch könnte selbst dann nicht verfassungsrechtlich begründet werden, wenn der Beschwerdeführer sich in besonderem Maße auf den anwaltlichen Aufgabenbereich der Übernahme von Verfahrenspflegschaften spezialisiert hätte.

2. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen, mittelbar durch die zugrunde lie- genden Vergütungsregelungen.

Der Beschwerdeführer zu I. macht geltend, der Gesetzgeber habe bei der Begren- zung der Stundensätze auf höchstens 60 DM die Regelung des § 112 Abs. 4 und 5 BRAGO übersehen. Wie im Betreuungsrecht sei auch im Verfahrenspflegschafts- recht die limitierte Stundenhöchstvergütung nicht verfassungskonform. Die Zubilli- gung höherer Vergütungssätze sei insbesondere notwendig, wenn ein Verfahrens- pfleger, wie der Beschwerdeführer, eine besondere Qualifikation aufweise.

Verfahrenspfleger müssten auch umfassend qualifiziert sein; deshalb seien Quali- tätsstandards und professionelle Ausbildungen entwickelt worden. Nach einhelliger Auffassung könne aber der benötigte qualifizierte Personenkreis für eine Stundenver- gütung von 60 DM nicht als Verfahrenspfleger arbeiten. Wenn der wichtige Aufga- benbereich der Verfahrenspflegschaft aus Gründen der ruinösen Bezahlung den Lai- en überlassen werde, sei weder der Intention des Gesetzgebers noch den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an Person und Amt des Verfah- renspflegers gedient. Das Argument der Mischkalkulation könne bei dieser Vergü- tungsbegrenzung keine Rolle spielen. Ein Rechtsanwalt könne sich unter Umständen durchaus nur mit Verfahrenspflegschaften beschäftigen und somit einen selbständi- gen Beruf hierauf gründen; Übernahmen von Verfahrenspflegschaften hätten daher mit der Problematik anwaltlicher Mischkalkulation nichts zu tun.

Der Beschwerdeführer zu II. macht geltend, die Nichtanwendung des § 112 BRAGO in den beiden Entscheidungen zur Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssachen beschränke ihn in seiner Berufsausübung. § 112 Abs. 5 BRAGO erkläre im Verfahren über die Unterbringungsmaßnahmen die Absätze 1 bis 4 für sinngemäß anwendbar.

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte hätte als spezielleres Gesetz ge- genüber dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit An- wendung finden müssen. Alle angegriffenen Beschlüsse verstießen auch gegen Art.

3 Abs. 1 GG, da der Verfahrenspfleger immer auf das Berufsvormündervergütungs- gesetz verwiesen werde, während Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer Berufsaus- übung Tätigkeiten als Vormund oder Betreuer übernommen hätten, bei vermögenden Betroffenen weiterhin erhöhte Stundensätze geltend machen könnten. Dafür gebe es keinen Grund. Durch die festen Vergütungssätze des Berufsvormündervergütungs- gesetzes werde den Anwälten eine angemessene Entschädigung für die Inanspruch- nahme vorenthalten; der Stundensatz sei nicht kostendeckend. Die Vergütungsrege- lung komme der Unentgeltlichkeit gleich, da nicht einmal die Kosten eines Anwalts gedeckt seien. Die angegriffenen Entscheidungen und Regelungen führten dazu,

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18 dass innerhalb kürzester Zeit keine qualifizierten Verfahrenspfleger mehr zur Verfü-

gung stünden. Die Übernahme von Verfahrenspflegschaften stelle unbestrittenerma- ßen einen Teil seiner anwaltlichen und beruflichen Tätigkeit dar.

II.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtli- che Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfas- sungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.

a) Zu Vergütungsvorschriften als Regelungen der Berufsausübung im Schutzbe- reich des Art. 12 Abs. 1 GG, zu den Voraussetzungen von Eingriffen in die Freiheit der Berufsausübung, zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Festlegung von Berufsausübungsregelungen zur Verfolgung berufs-, arbeits- oder sozialpoliti- scher Ziele sowie zu den Maßstäben der Bestimmung einer angemessenen Vergü- tung für Berufsbetreuer sind bereits Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts getroffen worden (vgl. BVerfGE 47, 285 <321>; 54, 251 <270 f., 275>; 54, 301

<313>; 75, 284 <292>; 77, 308 <332>; 94, 372 <390>; Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere festgestellt, dass das Entgelt im Hauptberuf für die Gebühren- ordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs nicht maßgeblich ist und dass es bei dem als Berufsbetreuer tätigen Rechtsanwalt nicht geboten ist, die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Ers- ten Senats vom 15. Dezember 1999, a.a.O., S. 79).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Nor- madressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, ob- wohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge- wicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl.

BVerfGE 55, 72 <88>; 92, 26 <52>; 99, 367 <389>).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg.

a) Die Regelungen in § 50 Abs. 5, § 70 b Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 3 FGG und § 1 Abs. 1 BVormVG in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.

Juni 1998 (BGBl I S. 1580) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

aa) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsaus- übung verletzt.

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24 (1) Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Ein-

nahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 47, 285 <321>). Eingriffe in die Frei- heit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemein- wohls gerechtfertigt wird (vgl. BVerfGE 94, 372 <390>). Die aus Gründen des Ge- meinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufs- freiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemein- wohlbelange erfordern (BVerfGE 54, 301 <313>). Eingriffszweck und Eingriffsintensi- tät müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Dementsprechend hat die 2. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 16. März 2000 (1 BvR 1970/99 u.a.) ausgeführt, dass § 1 Abs. 1 BVormVG, soweit er die Vergütung für Berufsbetreuer bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse re- gelt, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, insbesondere den Berufsbetreuern im ge- genwärtigen Zeitpunkt keine unangemessen niedrigen Einkünfte zumutet.

(2) Auch für die Verfahrenspfleger nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt diese Vergütungsregelung eine mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbarende Berufsausübungsregelung dar.

Rechtsprechung und Literatur hatten die im Betreuungsgesetz offen gebliebene Frage der Vergütung der Verfahrenspfleger weitgehend einheitlich mit der Heranzie- hung der Betreuervergütung nach den §§ 1835, 1836 ff. BGB a.F. beantwortet (vgl.

Bassenge/Herbst, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtspflegergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1992, § 67 Anm. 5 a). Lediglich für den anwaltlichen Verfahrenspfleger waren unterschiedliche Lösungswege entwickelt wor- den. Die so entstandene Vergütungspraxis wollte der Gesetzgeber im Betreuungs- rechtsänderungsgesetz in Gesetzesform gießen und die Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers einer einheitlichen Lösung zuführen (vgl. Gesetzentwurf der Bun- desregierung vom 11. März 1997 zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz, BTDrucks 13/7158, S. 17 linke Spalte):

Der Verfahrenspfleger ist - nach der gesetzlichen Ausformung dieses Instituts - ein besonderer Pfleger, der für seine Aufgaben anwaltliche Qualifikationen mitbringen kann, aber nicht notwendig mitbringen muß. Da das geltende Recht keine Klassifi- zierung von Verfahrenspflegern kennt, erscheint es naheliegend, auch für die Ver- gütung von Verfahrenspflegern einheitliches Recht zur Anwendung zu bringen. Mit dem Vergütungssystem des Entwurfs, nach dem sich die Vergütung des Vormun- des, Betreuers oder Pflegers künftig nach dessen durch Ausbildung erworbener Qualifikation bestimmt, wird dieser Weg in besonderem Maße geebnet.

Nach dieser Konzeption des Gesetzgebers ist die Verfahrenspflegschaft keine an- waltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene Tätigkeit. Der Verfahrenspfle-

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27 ger ist ein Vertreter eigener Art, für den der Gesetzgeber keine besondere berufliche

Qualifikation oder Ausbildung fordert und kein eigenes Berufsbild geschaffen hat. Er überlässt es vielmehr den Gerichten, geeignete Personen auszuwählen.

Dieses Konzept entspricht demjenigen, das für die Berufsbetreuer gilt. Bei berufli- cher Ausübung der Verfahrenspflegschaft handelt es sich wie bei der Berufsbetreu- ung letztlich um die Übernahme eines Zweitberufs. Das ergibt sich aus den Aufgaben des Verfahrenspflegers in Betreuungssachen (§ 67 Abs. 1 FGG), bei Unterbrin- gungsmaßnahmen (§ 70 b FGG) und als so genannter Anwalt des Kindes (§ 50 Abs.

1 FGG). Es geht dem Gesetzgeber in erster Linie nicht darum, dem Betroffenen ei- nen Rechtsberater für das konkrete Verfahren zu verschaffen, sondern ihm - mit der Hilfe einer geschäftsfähigen und in der Organisation der alltäglichen Geschäfte erfah- renen Person - einen gesetzlichen Vertreter zur Durchsetzung von tatsächlich formu- lierten oder auch nur zu ermittelnden Interessen und Wünschen im Verfahren zur Seite zu stellen. Die dem Verfahrenspfleger obliegenden Pflichten gegenüber dem Betroffenen sind andere als die Aufgaben des Rechtsanwalts nach § 3 Abs. 1 BRAO.

Tatsächlich verfügen auch die Verfahrenspfleger über unterschiedliche Qualifikatio- nen. Es ist ihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie als Verfahrenspfleger zu den gesetzlichen Konditionen tätig werden wollen. Es gibt keine durchsetzbare Verpflich- tung zur Übernahme von Verfahrenspflegschaften, und es gibt auch kein Überange- bot an Personen, die wegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, ge- rade als Verfahrenspfleger zu arbeiten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 <79>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -, Umdruck S. 16).

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass im Hinblick auf die Kosten- struktur ihrer Anwaltskanzleien die üblichen Stundensätze des Berufsvormünderver- gütungsgesetzes nicht einmal kostendeckend seien, und es daher verfassungsrecht- lich geboten sei, wesentlich höhere Stundensätze zu bewilligen, gilt für sie, was der Senat zu den Berufsbetreuern entschieden hat: Das Entgelt im Hauptberuf spielt für die Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs kei- ne Rolle. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung generell am Hauptberuf auszurichten und die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksich- tigen. Soweit ein Rechtsanwalt zu den gesetzlich vorgesehenen Stundensätzen nicht kostendeckend arbeiten kann oder will, braucht er Verfahrenspflegschaften nicht an- zunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, a.a.O., S. 79).

(3) Andererseits ist nicht zu übersehen, dass eine Grenzziehung zwischen den Auf- gaben des Verfahrenspflegers und denjenigen des Rechtsanwalts im Einzelfall schwierig sein kann. Das Berufsbild des Rechtsanwalts wird davon geprägt, dass er in allen Rechtsangelegenheiten eigenverantwortlich Rechtsrat erteilt und die Rechts- angelegenheiten seiner Mandanten besorgt. Auch die Führung einer Verfahrens- pflegschaft kann mit solchen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung rechtliche Unterstützung durch ei-

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30 nen Anwalt benötigt. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bei seiner Entschei-

dung zur Verfassungsmäßigkeit der Berufsbetreuervergütung festgehalten, dass die Vergütungsregelung auch deshalb angemessen ist, weil sie für Ergänzungen offen ist, soweit professioneller Rechtsrat vonnöten oder wenigstens üblich ist (vgl.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, a.a.O., S. 79). Das gilt nach der fachgerichtlichen Auslegung der einschlägigen Vorschriften auch für Verfahrenspflegschaften.

So erlaubt es § 1835 Abs. 3 BGB nach Auffassung des Schrifttums, die Dienste des Betreuers, die zu seinem sonstigen Gewerbe oder Beruf gehören, als Aufwendungen nach der für diese Leistungen geltenden Gebührenordnung oder Taxe abzurechnen.

Dies kommt insbesondere Rechtsanwälten oder Steuerberatern zugute (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, a.a.O., S. 79). Auch für den anwaltlichen Verfahrenspfleger ist trotz des ausdrücklichen Ausschlusses von § 1835 Abs. 3 BGB in § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG in diesen Fällen eine Liquidation nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte möglich. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt § 1835 BGB unmittelbar nur für den Vormund und Gegenvormund, über die Ver- weisung des § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den Betreuer. Rechtsprechung und Literatur wenden § 1835 BGB jedoch auch auf die übrigen in § 1 Abs. 2 BRAGO ge- nannten möglichen Einsatzbereiche von Rechtsanwälten an, beispielsweise auf den Insolvenzverwalter, den Nachlassverwalter oder den Testamentsvollstrecker (vgl.

Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 8. Aufl., 2000, § 1 Rn. 42 ff. m.w.N.). Danach kann ein Rechtsanwalt Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auch für solche Tätigkeiten verlangen, bei denen ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof für den Fall eines als Liqui- dator bestellten Rechtsanwalts angeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1998, DB 1998, S. 2213 ff.). Der als Liquidator tätige Rechtsanwalt könne ein zusätz- liches Honorar nach anwaltlichem Gebührenrecht für die Wahrnehmung solcher Auf- gaben verlangen, für deren sachgerechte Erledigung selbst ein als Liquidator erfah- rener Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste.

Der Gesetzgeber wollte durch die Fassung des § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG nicht von diesem Grundgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB abweichen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz heißt es zu § 1 Abs. 2 BRAGO (BTDrucks 13/7158, S. 41):

Die Änderung von § 1 Abs. 2 Satz 2 dient der Präzisierung: Satz 1 schließt es ledig- lich aus, die dort genannten Tätigkeiten des Rechtsanwalts - etwa als Vormund oder Betreuer, künftig auch als Verfahrenspfleger - nach der BRAGO zu honorieren. An- dere Ansprüche bleiben unberührt. Dies gilt auch für den Aufwendungsersatzan- spruch nach § 1835 BGB. Zweifelhaft kann insoweit allein sein, ob die Erbringung von Diensten des Anwalts, die zu seinem Beruf gehören und die er anläßlich einer Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger oder Verfahrenspfleger etc. (zusätzlich) er- bringt, ... nach BRAGO abgerechnet werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO-E, der

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32 33 nur noch auf Absatz 3 des § 1835 BGB verweist, stellt nunmehr gerade dies positiv

klar. Nach wie vor kann also der Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormund- schaft oder Betreuung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltli- cher Vormund oder Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Auf- wendungsersatz nach der BRAGO liquidieren. Allerdings verdeutlichen Satz 1 sowie

§ 67 Abs. 3 Satz 1 FGG-E künftig unmißverständlich, daß die Führung einer Verfah- renspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne an- gesehen werden kann.

Bei diesem Verständnis vom Inhalt der Norm steht § 67 Abs. 3 FGG mit der Verfas- sung in Einklang. In der Praxis kann es allerdings zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen, die mit einer sachangemessenen Ausgestaltung des Verfahrens aber weit- gehend vermieden werden können. Für die Gerichte kann es im Sinne der Rechts- klarheit geboten sein, bereits bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrens- pfleger einen Hinweis darauf zu geben, ob im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass rechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen werden. Erst dann stehen dem Rechtsanwalt alle Tatsachen zur Verfügung, die für seinen Entschluss bei Übernah- me der Verfahrenspflegschaft von Bedeutung sind. Er kann dann die Pflegschaft ab- lehnen, wenn er nur für solche Verfahrenspflegschaften zur Verfügung steht, für die er - da anwaltliche Tätigkeit vonnöten ist - auch nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte abrechnen kann. Auch eine solche vorherige Verständigung schließt nicht endgültig aus, nachträglich eine Liquidation nach der Bundesgebühren- ordnung für Rechtsanwälte zuzugestehen, wenn sich ein ursprünglich als einfach ein- geschätzter Fall nachträglich als rechtlich schwierig erweist. Ob die Gerichte - um der Klarheit willen - hierüber Zwischenentscheidungen treffen sollten, oder ob jedenfalls der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger auf einen - aus seiner Sicht gebotenen - Wechsel in der Aufgabe rechtzeitig hinweisen müsste, ist vorliegend nicht zu ent- scheiden; dies ist Sache der zuständigen Gerichte.

bb) Die angegriffene Regelung verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt insbesondere nicht darin, dass bei der Vergütung von Berufsbetreuern nach § 1908 i Abs. 1, §§ 1836, 1836 a BGB bei der Vergütungshöhe zwischen der Betreuung eines Vermögenslosen und der Betreuung eines Vermögenden differenziert werden kann (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999, BtPrax 2000, S. 77 <81>). Auch für die Be- rufsbetreuervergütung bestehen solche Unterschiede nicht zwangsläufig (vgl. Be- schluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16.

März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. -, Umdruck S. 18). Ebenso wenig ist eine Gleichbe- handlung von Betreuern und Verfahrenspflegern hinsichtlich ihrer Vergütung gebo- ten. Der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers richtet sich grundsätzlich ge- gen die Staatskasse und unterscheidet sich bereits darin vom Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers, soweit sich dieser Anspruch gegen den vermögenden Betreu- ten unmittelbar richtet. Auch ist nicht erkennbar und von den Beschwerdeführern nicht dargetan, dass sich die Verfahrenspflegschaft für einen vermögenden Betroffe-

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35 36

37 nen regelmäßig schwieriger darstellt als für einen Vermögenslosen.

Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass ein Rechtsanwalt, der gemäß

§ 14 FGG, § 121 ZPO im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird, nach den

§§ 121 ff. BRAGO liquidieren kann. Hier eröffnet nämlich das Gesetz zwei Möglich- keiten, eine Ungleichbehandlung von anwaltlichem Verfahrenspfleger und im Pro- zesskostenhilfeverfahren beigeordnetem Rechtsanwalt durch ungleiche Vergütung bei identischer Tätigkeit zu verhindern. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist in Verfahren oh- ne Anwaltszwang ein Rechtsanwalt nur dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn es um tatsächliche Schwierigkeiten oder die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen geht und ihm ein Verfahrenspfleger bereits bestellt worden ist oder bestellt werden kann (vgl. Zim- mermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 14. Aufl., 1999, § 14 Rn. 22). Andererseits eröffnet das Gesetz über § 1 Abs. 2 BRAGO, § 1835 Abs. 3 BGB, wie bereits dargestellt, in den Fällen, in denen wegen rechtlicher Schwierigkeiten die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erscheint, auch dem anwaltlichen Verfahrenspfleger eine Liquidation nach der Bundesgebüh- renordnung für Rechtsanwälte.

b) Auch die angegriffenen Entscheidungen sind mit Art. 12 Abs. 1 und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>;

stRspr) verletzen die angegriffenen Entscheidungen weder das Gleichbehandlungs- gebot noch enthalten sie Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. In beiden Verfassungsbeschwerden und den voran- gegangenen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB nicht dar- getan worden. Sie sind auch nicht unmittelbar ersichtlich, so dass die Anwendung der Stundensätze des § 1 BVormVG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Selbst für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen gilt nicht zwingend eine an- dere Wertung. In der Literatur wird zwar kritisiert, dass die Vorschriften der §§ 70 ff.

FGG einerseits eine Beiordnung von Anwälten nicht vorsehen, andererseits ein Ver- fahrenspfleger kein beigeordneter Anwalt sei, weshalb er nur nach den Grundsätzen des § 1835 BGB zu vergüten sei (Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 8. Aufl., 2000, § 112 Rn. 14 f.). Dem können die Gerich- te jedoch bei der Bestellung des Verfahrenspflegers Rechnung tragen, indem sie deutlich machen, ob ein Rechtsanwalt deshalb als Verfahrenspfleger bestellt wird, weil anderenfalls die Beiordnung eines Anwalts nach den Gesamtumständen des Falles geboten erschiene. Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden geben keine Veranlassung, auf diese Fragen näher einzugehen.

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38 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Kühling Jaeger Hömig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Ju- ni 2000 - 1 BvR 23/00

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2000 - 1 BvR 23/00 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/

rk20000607_1bvr002300.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000607.1bvr002300

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