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Entscheidungen - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen versammlungsrechtliche Verbotsverfügung - zur Berücksichtigung des Schutzgehalts von GG Art 8 bei der Beurteilung einer für ein Versammlungsverbot nicht tragfähigen Tatsachenw

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen versammlungsrechtliche Verbotsverfügung - zur Berücksichtigung des Schutzgehalts von GG Art 8 bei der Beurteilung einer für ein Versammlungsverbot nicht tragfähigen Tatsachenw"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Lober, Deutzer Freiheit 92, 50679 Köln -

1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVQ 43/08 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2008 – 5 B 1668/08 – die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsi- diums Aachen vom 29. Oktober 2008 nach Maßgabe des Beschlusses des Verwal- tungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 – wiederherzustellen Antragsteller: R...

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier

und die Richter Eichberger, Masing

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. November 2008 ein- stimmig beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Poli- zeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober 2008 – ZA 31 – 57.02.01 – wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 – wiederhergestellt.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen des Antragstel- lers zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.

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4 I.

1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 bei der Versamm- lungsbehörde der Stadt Aachen eine als Aufzug geplante Versammlung unter freiem Himmel an. Die Versammlung sollte am Sonnabend, den 8. November 2008 von 12.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter dem Motto „Gegen einseitige Vergangenheitsbewälti- gung! Gedenkt der deutschen Opfer!“ in Aachen stattfinden. Der Antragsteller teilte mit, dass er mit zirka 150 Teilnehmern rechne. Am 24. Oktober 2008 fand ein Koope- rationsgespräch zwischen der Versammlungsbehörde und dem Antragsteller statt.

Darin erklärte dieser, dass der 8. November 2008 bewusst als Datum der Versamm- lung gewählt worden sei. Allerdings gehe es dabei nicht um einen Bezug zum 9. No- vember 1938, sondern um andere historisch bedeutende Ereignisse, die sich am 8. oder 9. November ereignet hätten, so zum Beispiel der Putschversuch in München 1923 und der Mauerfall 1989.

2. Am 29. Oktober 2008 untersagte der Polizeipräsident Aachen als Versammlungs- behörde die Versammlung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er aus, dass die geplante Versammlung so- wohl die öffentliche Sicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährde.

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich daraus, dass bei der Durchfüh- rung der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Teilnehmer der Versammlung Straftatbestände, namentlich nach § 86a, § 130 Abs. 3 und 4,

§ 189 StGB erfüllen würden. Ebenso sei damit zu rechnen, dass durch Versamm- lungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Einrichtungen aufgerufen werde. Darüber hinaus sei ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von der Art und Weise des geplanten Aufzugs unerträgliche Provokationen aus- gehen würden, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich be- einträchtigen und damit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar- stellen würden sowie die Menschenwürde der Opfer des NS-Regimes, deren am 8. und 9. November 2008 in Aachen gedacht werde, verletzen würden.

Der Polizeipräsident stützte seine Gefahrenprognose wesentlich auf Erkenntnisse über die Person des Antragstellers, den zu erwartenden Teilnehmerkreis sowie Motto und Datum der angemeldeten Versammlung. Der Antragsteller sei seit Jahren in ex- ponierter Stellung in der rechtsextremen Szene aktiv und mehrfach einschlägig vor- bestraft, unter anderem wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit Versammlun- gen begangen worden seien. Ein von ihm mitbegründetes „Aktionsbüro“, das für die hier in Frage stehende Demonstration werbe, diene der Vernetzung mit den soge- nannten Freien Nationalisten, die das „vorherrschende System in der BRD“ offen ab- lehnten. Infolgedessen sei bei der angemeldeten Demonstration mit einem Teilneh- merkreis zu rechnen, der für ein autoritäres politisches System eintrete und dessen Weltbild teilweise von nationalistischen und auch antisemitischen Anschauungen ge- prägt werde. Dafür, dass aus der Demonstration heraus der Umfang des Holocaust in Zweifel gezogen werde, spreche insbesondere, dass der Antragsteller im Kooperati-

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7 onsgespräch klar zu erkennen gegeben habe, dass für ihn nur der 8. November 2008

als Versammlungsdatum in Frage komme, da mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bewusst nicht der 9. November 2008 als Versammlungstag gewählt worden sei.

Ein milderes Mittel als das Versammlungsverbot komme nicht in Betracht. Insbe- sondere sei die Erteilung von Auflagen nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung hier hinreichend vor Gefahren zu schützen. Geeignete Auflagen wie zum Beispiel eine zeitliche Verlegung der Versammlung auf einen anderen Tag oder eine örtliche Verlegung des Aufzugs würden zu einem ähnlichen Erfolg wie die Verbots- verfügung führen und würden vom Antragsteller nicht toleriert. Auch die zu erwarten- de Störung des öffentlichen Friedens lasse sich nicht durch Auflagen ausschließen.

Es sei ein Vertrauensverlust der Bevölkerung in den Rechtsstaat zu erwarten, wenn die Versammlung von rechtsextremen Demonstranten am Vortag des Gedenktages für die Opfer der Novemberpogrome von 1938 unter dem Schutz der Verfassung durchgeführt werden dürfe und von der Polizei zu schützen sei. Die Ausübung des Versammlungsrechts zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundord- nung stelle jedoch einen Grundrechtsmissbrauch dar, der nicht schützenswert sei.

3. Gegen die Verbotsverfügung wandte sich der Antragsteller mit einer Klage an das Verwaltungsgericht Aachen, verbunden mit dem Antrag, deren aufschiebende Wir- kung wiederherzustellen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er mit der angemeldeten Versammlung vorrangig auf die Gefahren und Probleme hinwei- sen wolle, die aus seiner Sicht mit einem einseitigen Gedenken verbunden seien. So würden aus seiner Sicht insbesondere die Belange der deutschen Opfer vernachläs- sigt. Konkreter Anlass sei ein Tötungsdelikt vom 4. April 2008 zum Nachteil eines deutschen Heranwachsenden in der Nähe von Aachen. Er habe sich zudem um Ko- operation bemüht, indem er für den Fall der Rücknahme des Verbots der Versamm- lung einen weiteren Versammlungsleiter benannt habe. Außerdem habe er nach der Ankündigung des Verbots dargelegt, dass hinsichtlich der Konzeptionierung der Ver- sammlung Verhandlungsbereitschaft bestehe.

4. Mit Beschluss vom 4. November 2008 gab das Verwaltungsgericht Aachen dem Antrag teilweise statt. Es stellte die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Ein- schränkung wieder her, dass der Antragsteller nicht selbst als Redner und Versamm- lungsleiter auftreten dürfe. Wenn der Antragsteller in diesen Funktionen agiere, wür- de es zu einem Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB kommen. Dies folge hier aus dem Versammlungsmotto und den Begleitumständen, insbesondere aus der Person des Antragstellers, der zugleich Veranstalter, Anmelder und Versammlungsleiter sein und damit den Charakter der Versammlung in besonderem Maße prägen würde. Der Ein- wand des Antragstellers, er habe bei den angeführten fünf Auftritten als Redner auf Versammlungen nicht strafrechtlich relevant gehandelt, lasse die hier angestellte Ge- fahrenprognose nicht entfallen, weil der Antragsteller vorliegend durch die eigene Wahl eines vergangenheitsbezogenen Versammlungsthemas unter einem besonde- ren Druck stehe, die kritisierte „einseitige Geschichtsschreibung“ der „Gegner des

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9 deutschen Volkes“ richtigzustellen, indem er zumindest konkludent die nationalsozia-

listische Gewalt- und Willkürherrschaft und deren führende Vertreter vor dem von ihm eingeladenen bundesweiten rechtsextremen Publikum billige und rechtfertige.

Im Übrigen falle die vorzunehmende Interessenabwägung hingegen zulasten des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens aus, weil das vollständige Verbot der Ver- sammlung sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweise. Soweit der An- tragsgegner unabhängig von dem Auftritt des Antragstellers als Versammlungsleiter und als Redner eine Störung der öffentlichen Sicherheit befürchte, trügen die zur Be- gründung angeführten Tatsachen seine Gefahrenprognose nicht. So habe der An- tragsgegner lediglich dargetan, dass es nach früheren Versammlungen in den Jahren 2004 bis 2008, deren Teilnehmer demselben rechtsextremen Spektrum angehörten wie die bei der jetzt angemeldeten Versammlung zu erwartenden und die teilweise von dem Antragsteller geleitet oder mit gleichem Versammlungsmotto wie jetzt ange- meldet worden seien, zu Strafanzeigen beziehungsweise Ermittlungsverfahren ge- gen Versammlungsteilnehmer wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzei- chen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung, der Nötigung, des Widerstandes und weiterer Delikte gekommen sei. Da indes nicht dargetan sei, ob dies zu Anklagen oder gar Verurteilungen geführt habe, und zudem die Frage der Übereinstimmung zwischen dem damaligen und dem jetzt zu erwartenden Teilneh- merkreis ungewiss sei, begründe dies allenfalls eine einfache Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen. Auf dieser Grundlage sei ein vollständiges Verbot der Ver- sammlung jedenfalls unverhältnismäßig. Soweit der Antragsgegner im Übrigen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit damit begründe, dass Versamm- lungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Einrichtungen aufrufen würden, sei nicht erkennbar, inwieweit zu erwarten sei, dass ein solcher Aufruf gerade in verbotener oder strafbarer Weise erfolgen werde. Soweit er schließlich die Verbotsverfügung auch auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung stütze, sei dies offen- sichtlich rechtswidrig, weil einer möglichen Gefährdung dieses Schutzgutes jeden- falls durch geeignete Auflagen, etwa hinsichtlich der Streckenführung, begegnet wer- den könne.

5. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen wandte sich der Antrags- gegner des Ausgangsverfahrens, der Polizeipräsident Aachen, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Zu deren Begründung führte er aus, dass die Durchführung der an- gemeldeten Versammlung unter dem Motto „Gegen einseitige Vergangenheitsbewäl- tigung! – Gedenkt der deutschen Opfer!“ am Vortag des 70. Gedenktages der Reichspogromnacht für sich genommen bereits den Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfülle. Bei verständiger Würdigung des Versammlungsmottos sei davon aus- zugehen, dass der Genozid an den Juden insgesamt relativiert werden solle. Das Versammlungsmotto erwecke nämlich für einen unvoreingenommenen Dritten den Eindruck, dass die Zeit gekommen sei, mit einem Gedenken an die jüdischen Opfer aufzuhören und endlich auch der deutschen Opfer zu gedenken. Dies geschehe aber

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13 regelmäßig am Volkstrauertag.

6. Mit Beschluss vom 7. November 2008 gab das Oberverwaltungsgericht der Be- schwerde des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens statt, indem es den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Aachen aufhob und den Antrag des Antragstellers vollen Umfangs ablehnte. Zur Begründung führte es aus, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle, weil nach der gegenwärtigen Erkenntnislage mit Verstößen gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB zu rechnen sei, und zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur dann, wenn der Antragsteller selbst als Leiter und Redner auftrete. Dieser Gefahr könne nicht durch Auflagen, sondern nur durch ein Versammlungsverbot be- gegnet werden. Die Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem ge- nannten Motto in unmittelbarer Nähe zum 70. Jahrestag der Reichspogromnacht stel- le bei summarischer Prüfung bereits als solche eine Verharmlosung der als Völkermord zu qualifizierenden Ereignisse am 9. November 1938 und konkludent auch eine die Würde der Opfer verletzende Billigung der nationalsozialistischen Ge- walt- und Willkürherrschaft dar, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

Hieran ändere auch die Benennung eines anderen Versammlungsleiters nichts.

Nach dem Akteninhalt sei es offensichtlich, dass der Antragsteller mit seiner jetzt erstmals für den 8. November geplanten Versammlung ebenfalls an die Ereignisse des 9. November 1938 anknüpfen wolle. Die Nähe der bis 22.00 Uhr angemeldeten Versammlung zum 9. November sei provokativ gewählt. Die Verbindung der Kritik an einer angeblich einseitigen Vergangenheitsbewältigung mit der Aufforderung, auch gerade am 9. November der deutschen Opfer zu gedenken, beanstande zugleich das Gedenken an die jüdischen Opfer als einseitig. Dies könne vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass es dem Antragsteller vor allem darum gehe, die flächende- ckenden Angriffe auf die jüdische Bevölkerung am 9. November 1938, die den Tatbe- stand des Völkermordes erfüllten, in einer Weise zu billigen und zu verharmlosen, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören.

Zutreffend habe der Antragsgegner das Versammlungsverbot auch auf eine unmit- telbare Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützt. Durch das Bundesverfassungs- gericht sei geklärt, dass dieses Schutzgut betroffen sein könne, wenn einem be- stimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit wichtiger Symbolkraft zukomme. Der Sinngehalt werde bei der Durchführung einer Versamm- lung an diesem Tag in einer Weise angegriffen, dass dadurch zugleich die grundle- genden sozialen oder ethischen Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden.

7. Gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wendet sich der Antragstel- ler mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG, mit dem er begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage nach Maßgabe des Be- schlusses des Verwaltungsgerichts Aachen wieder herzustellen.

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17 II.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei- nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfas- sungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines Versamm- lungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher Wahrscheinlichkeit verei- telte. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbe- schwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechts- schutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>).

2. So liegt der Fall hier. Die dem Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzver- fahren allein mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für das ausge- sprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsa- chenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsa- chenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offen- sichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE 110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3, 97

<99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren Be- rücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht (vgl.

BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 –, NJW 2000, S. 3053 <3054>; vom 1. September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>; vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 –, NJW 2007, S.

2167 <2168>).

3. Ist die behördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung gestützt (§ 15 VersG), erfordert die von der Behörde oder den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahrenein- tritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.>; 87, 399 <409>). Im Rahmen der Folgenab- wägung – und ebenso bei der Prüfung der Erfolgsaussichten – berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen un- ter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ers- ten Senats vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 8/01 –, NJW 2001, S. 1407 <1408 f.>). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde ge-

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19 legte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die

Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichti- genden Weise auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 –, NJW 2000, S. 3053 <3055>;

vom 11. April 2002 – 1 BvQ 12/02 –, NVwZ-RR 2002, S. 500). Bedeutsam für die Folgenabwägung wie auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten kann auch werden, ob die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Maßnahme durch das sach- und orts- nahe erstinstanzliche Gericht durch das Rechtsmittelgericht bestätigt worden ist oder ob bereits die mangelnde Übereinstimmung zwischen den Gerichten bei der Gefah- renbeurteilung auf besondere Unsicherheiten der Prognose hinweist (vgl. BVerfGK 8, 195 <199>).

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht das Versammlungsverbot im Hinblick auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung für gerechtfertigt hält, sind seine Erwägun- gen verfassungsrechtlich offensichtlich nicht tragfähig. Das Bundesverfassungsge- richt hat zwar bereits mehrfach entschieden, dass die öffentliche Ordnung verletzt sein kann, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sitt- liche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 9/01 –, NJW 2001, S. 1409 <1410>; vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006, S.

585). Es hat jedoch stets klargestellt, dass aus der bloßen zeitlichen Nähe des Zeit- punkts der Versammlung zu einem solchen Gedenktag allein eine solche provokative Wirkung nicht abgeleitet werden kann. Der bloßen Nähe zu einem der Erinnerung an das nationalsozialistische Unrechtsregime und seine Opfer gewidmeten Gedenktag kommt in der Gesellschaft kein eindeutiger Sinngehalt zu, der bei Durchführung ei- nes Aufzugs an solchen Tagen in einer Weise angegriffen wird, dass hierdurch in gleicher Weise grundlegende soziale oder ethische Anschauungen erheblich verletzt werden, wie dies für gerade an solchen Gedenktagen stattfindende Versammlungen der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006

– 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006, S. 585 f.; vom 27. Januar 2006 – 1 BvQ 4/06 –, NVwZ 2006, S. 586 <588>). Auch aus der Gesamtschau eines für sich genommen unbe- denklichen Versammlungsdatums und eines für sich genommen ebenfalls unbedenk- lichen Versammlungsmottos folgt nichts anderes (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, S. 585

<586>; NVwZ 2006, S. 586 <588>).

b) Die von der Versammlungsbehörde aufgezeigten Anhaltspunkte für eine unmit- telbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit tragen das Versammlungsverbot eben- falls nicht. Gleiches gilt für die vom Oberverwaltungsgericht ergänzend zu den Darle- gungen der Versammlungsbehörde zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Gesichtspunkte.

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21 Soweit die Versammlungsbehörde ihre Gefahrenprognose auf strafrechtlich rele-

vante Vorkommnisse bei früheren Versammlungen stützt, hat das Verwaltungsge- richt zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass hiermit eine hin- reichend konkrete Tatsachengrundlage für die Erwartung strafbaren Verhaltens nicht dargetan ist. Ergänzend sei hier nur hervorgehoben, dass die Versammlungsbehörde bei ihrer Würdigung früherer Versammlungen auch auf das angebliche Skandieren der Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ abstellt, welches für sich genommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsge- richts jedenfalls seinerzeit gerade nicht strafbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, S. 3223; BVerfGK 8, 159). Das Oberverwaltungs- gericht beanstandet diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, sondern stellt hinsichtlich der von ihm angenommenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit al- lein auf diejenigen Umstände ab, die das Verwaltungsgericht veranlasst haben, dem Antrag nur teilweise stattzugeben. Eine tragfähige Begründung dafür, dass aus die- sen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich allein auf das beabsichtigte Auf- treten des Antragstellers als Redner und Versammlungsleiter beziehen, zugleich eine unmittelbare Gefahr von Verstößen gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB für den Fall fol- ge, dass der Antragsteller diese Funktionen nicht ausübt, lässt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts indes nicht erkennen. Dabei kann offenbleiben, ob die Aus- führungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht hier zuei- gen macht, geeignet sind, die erstinstanzlich angeordneten Auflagen zu rechtferti- gen, denn hiergegen wendet sich der Antragsteller nicht. Jedenfalls soweit das Oberverwaltungsgericht ein vollständiges Verbot auf sie stützen will, hätte es sich al- lerdings näher mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, dass der Antragsteller im Jahr 2008 – wie im fachgerichtlichen Verfahren unstreitig geblieben ist – bereits auf einer Vielzahl von Versammlungen, die ebenfalls unter nationalistischen Mottos standen, als Redner aufgetreten ist, ohne hierbei Straftaten zu begehen.

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt sich auch aus dem Motto und dem Datum der hier gegenständlichen Versammlung nicht mit der erfor- derlichen Sicherheit ein zu erwartender Verstoß gegen Strafvorschriften begründen.

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Versammlungsbehörde be- stätigt, dass die Durchführung einer Versammlung unter dem Motto „Gegen einseiti- ge Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!“ am 8. November 2008 bereits für sich genommen den Straftatbestand der Volksverhetzung gem.

§ 130 Abs. 3 StGB erfülle, liegt dem eine verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Deutung des Versammlungsmottos zugrunde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Gerichtsentscheidungen, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre recht- liche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 93, 266

<295 ff.>; 94, 1 <9>; 114, 339 <349>). Diese insbesondere für die Anwendung der

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§§ 185 ff. StGB entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Sub- sumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die Tatbestandsmerkmale des

§ 130 StGB geht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 –, NJW 2001, S. 61 <62>; vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01 u.a. –, NJW 2001, S. 2072 <2074>; vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 –). Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird ihnen ersichtlich nicht gerecht.

Zwar durfte das Gericht die von dem Antragsteller vorgetragene Deutung als fernlie- gend außer Betracht lassen, nach der es auf der Versammlung allein um die „Zu- kunftsbewältigung“ gehen sollte. Nicht tragfähig begründet ist indes die Auffassung des Gerichts, wonach dem Motto im Zusammenhang mit dem Datum der geplanten Versammlung der eindeutige Aussagegehalt beizumessen sei, dass die Gewalttaten gegen jüdische Bürger und Einrichtungen am 9. November 1938 in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gebilligt und verharmlost würden.

Zwar ist mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen, dass die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme nahelegen, die zeitliche Nähe zu dem 9. November sei hier bewusst und – entgegen den Beteuerungen des Antragstellers – auch gerade im Hinblick auf den 70. Jahrestag der Novemberpogrome des Jahres 1938 gewählt wor- den. Im Ergebnis mag daher eine Deutung der Aussage der Versammlung dahinge- hend, dass dem Gedenken an die jüdischen Opfer – mit dem Ziel einer neu gewichte- ten Gesamtbewertung – das Gedenken an andere „deutsche“ Opfer zur Seite gestellt werden müsse, nicht fernliegend sein und sich aus den objektiven Umständen be- gründen lassen. Nicht mehr nachvollziehbar ist aber, dass das Gericht der Gesamt- schau aus Versammlungsmotto und -datum darüber hinaus zugleich eine zur Stö- rung des öffentlichen Friedens geeignete Billigung und Verharmlosung der Angriffe auf die jüdische Bevölkerung am 9. November 1938 entnimmt. Eine solche Deutung verkennt, dass das Versammlungsmotto sich hier auf die Art und Weise der Ausein- andersetzung mit den vergangenen Ereignissen beschränkt, ohne diese aber selbst ausdrücklich zu bewerten. Auch würdigt sie nicht hinreichend, dass der Aufruf zu ei- nem Gedenken an die – nicht näher bestimmten – „deutschen Opfer“ vorliegend ver- bunden wird mit der ausdrücklichen Ablehnung einer „einseitigen Vergangenheitsbe- wältigung“, mithin explizit einer beide Seiten in den Blick nehmenden Geschichtsbetrachtung das Wort redet. Zwar mag eine solche Aufforderung im zeitli- chen Zusammenhang mit dem 9. November als nicht veranlasst und unangemessen angesehen werden sowie aus Sicht einer in der Öffentlichkeit lange errungenen Ge- schichtsdeutung als moralisch verwerflich gelten. Hierdurch verliert sie aber nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht erfasst vielmehr Meinungsäußerun- gen unabhängig von ihrer inhaltlichen „Richtigkeit“ oder ihrem ethischen Wert (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>; 111, 147 <156>). Geschützt sind – in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG – auch rechtsextreme Aussagen (vgl. BVerfGK 8, 159 <163>;

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006, S. 585 <586>).

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25 Soweit das Oberverwaltungsgericht hervorhebt, dass der Antragsteller weithin als

Anhänger Adolf Hitlers bekannt sei, kann dies eine solche Deutung gleichfalls nicht tragen. Zwar mag hieraus folgen, dass der Antragsteller einem Gedankengut, wie es das Gericht hier durch die Gesamtschau von Versammlungsmotto und -datum aus- gedrückt sieht, innerlich nahesteht. Dies reicht aber nicht hin, um dem Motto der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung einen Verstoß gegen die Strafgeset- ze zu entnehmen. Denn die Deutung einer Äußerung kann nur insoweit auf eine sub- jektive Einstellung des Äußernden, die dieser hegen und bei früherer Gelegenheit auch geäußert haben mag, gestützt werden, als sie gerade im konkreten Fall auch kundgeben wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <53>). Da das Recht nur äußere Gefolgschaft verlangt, können Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten nicht an die Gesinnung als solche, sondern stets nur an Gefahren für Rechtsgüter an- knüpfen, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 <58>; 111, 147

<159>). Demjenigen, der sich in einer die Rechtsgüter anderer nicht beeinträchtigen- den Weise äußert, kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass seine eigentliche Meinung eine andere sei und er allein zur Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung da- von abgesehen habe, diese deutlich zum Ausdruck zu bringen. Für die versamm- lungsrechtliche Gefahrenprognose kommt es daher darauf an, welche Bedeutung die Versammlung ihrem äußeren Erscheinungsbild und Erklärungswert nach haben wird.

Dabei ist zwar nicht nur auf den formalen Aussagegehalt der verwendeten Worte ab- zustellen, sondern auf eine Würdigung der Aussagen in ihrem tatsächlichen Kontext und ihrer erkennbar gewollten und vermittelten Bedeutung. Der angegriffenen Ent- scheidung sind hierzu jedoch, wie dargelegt, keine hinreichenden Feststellungen zu entnehmen, auf die sich die Deutung des Oberverwaltungsgerichts stützen ließe.

Schließlich kann eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch nicht auf den vom Oberverwaltungsgericht auch nicht mehr aufgegriffenen Gesichtspunkt gestützt werden, dass aus der Versammlung voraussichtlich zur Beseitigung der frei- heitlich demokratischen Grundordnung oder des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werde, denn auch diese Prognose der Versammlungsbehör- de geht weder über den Bereich der Vermutung hinaus noch substantiiert sie, inwie- fern dieser Aufruf auf ein strafbares Tun gerichtet ist.

4. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Papier Eichberger Masing

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. No- vember 2008 - 1 BvQ 43/08

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Novem- ber 2008 - 1 BvQ 43/08 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/

qk20081107a_1bvq004308.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2008:qk20081107a.1bvq004308

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