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Ebola und Arbeitsrecht 22

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Januar 2015

Ebola und Arbeitsrecht

In einigen Ländern Westafrikas grassiert derzeit eine Ebola-Epidemie.

In der Schweiz wurde bisher ein Ebola-Patient behandelt. Das Risiko, dass sich die Krankheit in der Schweiz ausbreiten wird, ist gering. Dennoch könnten Unternehmen durch eine weitere Verbreitung des Ebolavirus betroffen werden – mit möglichen Auswirkungen auf die Pflichten als Arbeitgeber und das Arbeitsverhältnis.

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EmploymentNews Nr.

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Es empfiehlt sich daher, bereits heute verantwortliche Personen zu bestimmen, welche ein Massnahmendispositiv und Massnahmen ausarbeiten, die im Ernst- fall ohne Verzögerung umgesetzt werden können.

Sollte eine Ebola-Infektion innerhalb der Belegschaft auftreten, so könnte sich die Schutzpflicht des Arbeitgebers in der Pflicht zum Erlass der folgenden Mass- nahmen konkretisieren (es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzäh- lung):

– zusammenstellen eines Krisenstabes, der regelmässig mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Be- hörden in Kontakt steht, um sich über die aktuelle Lage der Ausbreitung von Ebola zu informieren;

– Information und Aufklärung der Ar- beitnehmer über das Ebolavirus und Ansteckungsmöglichkeiten;

– Merkblätter an Arbeitnehmer mit Ver- haltensvorschriften und Massnahmen für den Fall einer Ansteckung des Arbeitnehmers, von Arbeitskollegen oder Familienmitgliedern;

– Zusammenarbeit mit den Behörden be- treffend betriebsinterne Massnahmen;

– sofortige Freistellung von Arbeitneh- mern mit den geringsten Anzeichen einer Erkrankung bis zu einer negati- ven Diagnose durch einen Arzt;

Mögliche Auswirkungen von Ebola auf Arbeitsverhältnisse

Eine Übertragung des Ebolavirus von Mensch zu Mensch ist durch direkten Kör- perkontakt mit einer erkrankten Person, die Symptome zeigt, möglich. Die Infektion erfolgt dabei über Körperflüssigkeiten.

Allein über die Luft erfolgt – nach derzei- tigem Wissensstand – keine Ansteckung.

Daher wird derzeit das Risiko einer Aus- breitung in der Schweiz als gering er- achtet. Die Fürsorgepflicht des Arbeitge- bers gebietet es, sich dennoch zumin- dest gedanklich mit dem möglichen Risi- ko einer Ebola-Erkrankung innerhalb der Belegschaft und einer allfälligen Ausbrei- tung der Krankheit auseinanderzusetzen.

Gemäss Art. 328 des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) hat der Arbeit- geber die Pflicht, auf die Gesundheit der Arbeitnehmer gebührend Rücksicht zu nehmen. Im heutigen Stadium, in welchem keine konkrete Gefahr einer Aus- breitung besteht, können und müssen noch keine konkreten Schutzmassnah- men getroffen werden.

Die Möglichkeit einer Ausbreitung ver- pflichtet Arbeitgeber jedoch bereits im heutigen Zeitpunkt dazu, die für den Fall einer Ausbreitung notwendigen orga- nisatorischen Massnahmen sorgfältig zu planen. Dies gilt insbesondere für Unter- nehmungen, bei denen die Wahrschein- lichkeit eines Ausbruchs tendenziell höher ist. Dazu gehören zum Beispiel Spitäler, Laboratorien, Notfallsanität, Rettungswe- sen, Hilfsorganisationen, Fluggesellschaf- ten, Transport- oder Logistikunternehmen.

Mögliche Auswirkungen von Ebola auf Arbeitsverhältnisse

In einigen Ländern Westafrikas grassiert derzeit eine Ebola-Epidemie. Auch in der Schweiz wurde bisher mindestens ein Patient behandelt. Das Risiko, dass sich die Krankheit in der Schweiz ausbreiten wird, ist eher gering. Dennoch könnten Unternehmen durch eine weitere Verbreitung des Ebolavirus betroffen werden.

Was die Möglichkeit einer Ausbreitung der Krankheit oder von einzelnen Erkran- kungen von Mitarbeitern für rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber oder die einzelnen Arbeitsverhältnisse haben könnte, wird nachfolgend erläutert.

EmploymentNews Nr. 22 Januar 2015

Von Ueli Sommer

Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt Telefon +41 58 658 55 16 ueli.sommer@walderwyss.com

und Christoph Stutz MLaw, Rechtsanwalt Telefon +41 58 658 56 57

christoph.stutz@walderwyss.com

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oder ganz schliessen müsste, denn dann realisierte sich das Risiko des Betriebes.

Es bestünde eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, auch ohne dass die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Ebolavirus infiziert wären. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber als Schutzmass- nahme einzelne Arbeitnehmer freistellt oder ganze Abteilungen schliesst.

Falls ein Arbeitnehmer tatsächlich am Ebolavirus erkranken würde, bestünde grundsätzlich aufgrund der Arbeitsunfähig- keit infolge Krankheit eine beschränkte Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR (z.B. nach Zürcher Skala oder eine Krankentaggeldversiche- rung übernimmt die Lohnzahlung zu einem gewissen Teil).

Risikobeschränkung

Selbst wenn der Arbeitgeber nicht in allen Fällen das Lohnfortzahlungsrisiko im Falle einer Ausbreitung von Ebola trägt, könnten die Beeinträchtigungen der Produktionsabläufe ein grosses finan- zielles Risiko darstellen. Die finanzielle Tragbarkeit der möglichen Auswirkun- gen einer Ausbreitung sollten daher eben- falls geprüft und die Abdeckung der aus unternehmerischer Sicht nicht tragbaren Risiken durch eine Versicherungslösung in Erwägung gezogen werden.

EmploymentNews berichtet über neuere Entwicklungen und wichtige Themen im Bereich des schweizerischen Arbeits- rechts. Die darin enthaltenen Informationen und Kommentare stellen keine rechtliche Beratung dar, und die erfolgten Aus- führungen sollten nicht ohne spezifische rechtliche Beratung zum Anlass für Handlungen genommen werden.

© Walder Wyss AG, Zürich, 2015

keit (v.a. Krankheit und Unfall) Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine bestimmte Zeit.

Falls die Gründe, welche zu einer Verhin- derung an der Arbeitsleistung weder in der Risikosphäre des Arbeitgebers noch in der Risikosphäre des Arbeitnehmers liegen, sieht das Arbeitsrecht keine aus- drückliche Lösung vor. Es sind die allge- meinen Grundsätze des OR heranzu- ziehen. Aufgrund des allgemeinen Grund- satzes von Art. 119 OR, welcher die nach- trägliche von keiner Partei zu vertretene Unmöglichkeit regelt, ist der Arbeitneh- mer von der Arbeitsleistung befreit, kann aber gegenüber dem Arbeitgeber auch keinen Lohn beanspruchen. Es gilt also der eingangs erwähnt Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn».

Würde demnach der Bundesrat Mass- nahmen veranlassen, welche verbieten würden, sich unter Menschen zu bege- ben und wäre folglich aufgrund behörd- licher Anordnungen eine Arbeitsleistung unmöglich, könnte man vertreten, die Ver- hinderung der Arbeitsleistung falle weder in die Risikosphäre des Arbeitge- bers noch in jene des Arbeitnehmers.

Folglich wären der Arbeitnehmer grund- sätzlich von der Arbeitsleistung und der Arbeitgeber im Gegenzug von der Leis- tung des Lohnes befreit. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn der Ar- beitgeber seinen Betrieb wegen grosser besonderer Gefährdung vorübergehend – sofortige Aufforderung zu einer ärzt-

lichen Untersuchung von allen Arbeit- nehmern, die mit erkrankten Arbeit- nehmern Kontakt hatten;

– Schliessung von betroffenen Abteilun- gen, bis geklärt ist, ob sich jemand mit dem Virus angesteckt hat;

– Organisation von internen Stellvertre- tungen.

Lohnfortzahlungspflichten des Arbeit- gebers

Wohl gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz

«ohne Arbeit kein Lohn», doch gibt es wichtige Ausnahmen. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bleibt erhalten, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung nicht möglich ist, weil der Arbeitgeber im An- nahmeverzug ist (Art. 324 OR). Der Lohn- anspruch bleibt ebenfalls erhalten, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aus einem Grund unmöglich wird, der im Risikobereich des Arbeitgebers liegt.

Dazu gehören auch Zufall und höhere Gewalt.

Infolgedessen muss zur Abklärung der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers geklärt werden, ob das entsprechende Ereignis in die Risikosphäre des Arbeit- gebers fällt. Falls das Ereignis in der Risikosphäre des Arbeitnehmers liegt, trifft den Arbeitgeber keine Lohnfort- zahlungspflicht. Dieser Grundsatz wird durch Art. 324a und Art. 324b OR gemil- dert: So hat ein Arbeitnehmer bei einer in seiner Person liegenden Arbeitsunfähig-

EmploymentNews Nr. 22 Januar 2015

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Walder Wyss AG Rechtsanwälte

Telefon + 41 58 658 58 58 Fax + 41 58 658 59 59 reception@walderwyss.com www.walderwyss.com

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