sundheit ist, welche Qualität sie hat, wie sie herzustellen und zu sichern ist. Dem ge- sundheitsfabrizierenden End- streckenorgan Arzt wurde die Kreativität längst mit dem Meißel der Verordnung aus der Hand geschlagen.
Dr. med. Michael Hammes, Hahnbergstraße 20, 32760 Detmold
Alterssicherung
Zu dem Beitrag „Die Versorgungs- werke sind für die Zukunft gerüstet“
von Dipl.-Kfm. Michael Jung in Heft 16/2006:
Ergänzungen
Zu dem oben genannten Arti- kel haben wir zwei wichtige Ergänzungen vorzutragen. Er- stens ist die These, Freie Beru- fe entzögen sich der Solidarität der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, zusätzlich zu den ge- nannten Gründen auch durch den Umstand infrage zu stel- len, dass ein großer Teil dieser Berufsgruppen bereits 18, 15 oder zwölf Monate während seines Wehrdienstes Beitrags- äquivalente zugunsten der BfA erwirtschaftet hat, die auf- grund der – verfassungswidri- gen – Bestimmung der BfA (Absatz 2.2 des Bd. 11 der BfA) allein deswegen nicht auf die Versorgungswerke über- tragbar sind, weil sie vom da- mals Wehrpflichtigen nicht partiell mitgetragen worden seien. Wehrpflichtige, die über den Wehrdienst hinaus länger als die Mindestbeitragszeit von fünf Jahren Beiträge an die BfA entrichtet haben, kom- men – im durch den Gesetzge- ber nicht begründeten Gegen- satz zu Mitgliedern der Versor- gungswerke – in den Genuss dieser Wehrdienstbeitragsäqui-
valente. Eine sofortige Klage gegen diesen Rechtszustand würde seitens der Verwaltungs- gerichte bei noch nicht einge- tretenem Rentenanspruch we- gen mangelndem Rechts- schutzbedürfnis abgewiesen werden. Bei Klage nach Ren- teneintritt überdauerte der Rechtszug einschließlich des Bundesverfassungsgerichtes das Restleben des Anspruch- stellers . . . Zweitens besteht länderabhängig teilweise heute noch eine Haftungsdrohung gegenüber den Versorgungs- werken für Fehler der Ethik- kommissionen. Berlin mit Er- richtung einer Staatlichen Ethikkommission (Drucksa- che 15/3982) und Niedersach- sen mit der vollständigen Tren- nung der Vermögen haben vorbildliche Strukturen ge- schaffen. Düsseldorf sieht eine Schutzwirkung des § 7 (6) HeilBerG-NRW (2005) iVm.
einer mit Wirkung zum 6. Au- gust 2004 vertragsangepassten Haftpflichtversicherung bis zur Maximalforderung von zehn Millionen Euro je Jahr vor. Im Falle deren Überschreitung träte bis heute das Vermögen des Versorgungswerkes haf- tend ein, da der Landeskam- mer der Nachweis der Nicht- oder Höherversicherbarkeit – auslegungsabhängig zum Zeit- punkt des Schadenseintritts oder des Vertragsabschlusses – im EU-Raum und assoziierten europäischen Wirtschaftsräu- men wahrscheinlich nicht ge- lingen wird, sodass die in Aus- sicht gestellte Freistellung zu- lasten des Landes NRW nicht notwendigerweise eintreten muss . . .
Dr. med. Christian Wittig, Ludwig-Zimmermann-Straße 3, 40213 Düsseldorf
Rechtsanwalt Ralf Henssen,LLM.Eur, Oststraße 13, 40211 Düsseldorf
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 26⏐⏐30. Juni 2006 AA1815
B R I E F E