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Studienjahr 2005/06 Ausgegeben am 30. 6.2006 18.b Stück

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www.uni-graz.at/zvwww/miblatt.html 29. SONDERNUMMER

Änderungen des Studienplanes für das Bakkalaureatsstudium/Bachelorstudium Pädagogik Der Senat hat am 8. 6. 2006 gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 des Universitätsgesetzes 2002 (UG2002) die von der Curricula-Kommission für Pädagogik am 31.1.2006 und 14.3.2006 beschlossenen Änderun- gen des Studienplans für das Bakkalaureatsstudium Pädagogik, verlautbart im Mitteilungsblatt Nr.

18. k vom 27.6.2003, genehmigt.

Die Änderungen betreffen

- § 4 Abs. 1: Verschiebung eines Proseminars um ein Semester - § 4 Abs. 4: Änderung des Titels der Übung

- § 5: Änderung der Studieneingangsphase

- § 7 Pflichtpraktikum: Einfügung des Wortes „facheinschlägig“

- § 9 Zulassungsbestimmungen zu Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter: Wegfall von Absatz 4, Änderung der Nummerierung

- § 10: Einführung des fachspezifischen Grundlagen-Pakets, Änderung der Zulassungsvoraussetzun- gen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und für die Anmeldung zu Prüfungen über Vorlesungen

- § 11: Ermöglichung des Verfassens der Bakkalaureatsarbeiten in einem Prüfungsfach - § 14 Inkrafttreten des Studienplanes und Übergangsbestimmungen, Reduktion auf eine Bakkalaureatsarbeit (mit 12 ECTS) für den Beobachtungszeitraum von zwei Jahren

und treten in der im Mitteilungsblatt Nr. 18.b vom 30. 6.2006 verlautbarten Fassung mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

In der Anlage wird der gesamte Studienplan in der geänderten Fassung verlautbart.

Mit dem Inkraft-Treten der Novelle zum Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 74/2006, gelten seit 10. Juni 2006 gemäß § 124 Abs. 10 UG 2002 bisherige Bakkalaureatsstudien und Magis- terstudien als Bachelorstudien und Masterstudien und bisherige Bakkalaureatsarbeiten und Ma- gisterarbeiten als Bachelorarbeiten und Masterarbeiten.

Bis zur Änderung der akademischen Grade in den betreffenden Curricula auf Grund § 51 Abs. 2 UG 2002 in der Fassung der obgen. Novelle sind die bisherigen akademischen Grade weiter zu verlei- hen.

MITTEILUNGSBLATT

DER

KARL-FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

Studienjahr 2005/06 Ausgegeben am 30. 6.2006 18.b Stück

(2)

STUDIENPLAN FÜR DAS BAKKALAUREATSSTUDIUM PÄDAGOGIK Kennzahl: 033 645

Verlautbart im Mitteilungsblatt vom 27. 6. 2003, 38. Sondernummer, 18.k Stück S T U D I E N P L A N

für das

BAKKALAUREATSSTUDIUM PÄDAGOGIK

Die Studienkommission Pädagogik der Karl-Franzens-Universität Graz hat am 28. 01. 2003 gemäß

§ 15 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 folgenden Studienplan be- schlossen:

INHALTSVERZEICHNIS:

A) QUALIFIKATIONSPROFIL 1. Allgemeiner Teil

2. Bakkalaureatsstudium Pädagogik

B) STUDIENPLAN FÜR DAS BAKKALAUREATSSTUDIUM PÄDAGOGIK

§ 1 Allgemeine Bildungsziele, Dauer und Gliederung des Studiums

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Pflichtfächer

§ 4 Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte und Semesterempfehlung

§ 5 Studieneingangsphase

§ 6 Freie Wahlfächer

§ 7 Pflichtpraktikum

§ 8 Lehrveranstaltungsarten

§ 9 Zulassungsbestimmungen zu Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für Lehrveranstaltungen

§ 11 Bakkalaureatsarbeiten

§ 12 Prüfungsordnung

§ 13 Anerkennung postsekundärer Bildungsabschlüsse

§ 14 Inkrafttreten des Studienplanes und Übergangsbestimmungen

(3)

A) QUALIFIKATIONSPROFIL 1. Allgemeiner Teil

Ziel des Pädagogikstudiums an der Karl-Franzens-Universität Graz ist die wissenschaftliche Bildung und Berufsvorbildung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beschreibung, Erklärung, Begrün- dung und Legitimation pädagogischen Handelns und der wissenschaftlich fundierten Arbeit in päda- gogischen Institutionen, in freier Praxis oder in der Forschung.

In Anlehnung an das international verbreitete System der Gliederung von Universitätsstudien wird das Pädagogikstudium an der Karl-Franzens-Universität Graz in ein allgemeines, grundlegend berufsvor- bildendes Bakkalaureatsstudium und ein der wissenschaftlichen Spezialisierung und Vertiefung die- nendes Magisterstudium gegliedert. Das Bakkalaureatsstudium umfasst sechs Semester und endet mit der Verleihung des akademischen Grades "Bakkalaurea philosophiae" bzw. "Bakkalaureus philo- sophiae", abgekürzt "Bakk. phil.". Aufbauend auf das Bakkalaureatsstudium kann eine viersemestrige wissenschaftliche Spezialisierung und Vertiefung in einem der angebotenen Magisterstudien erfolgen:

Heil- und Integrationspädagogik, Sozialpädagogik, Weiterbildung (Lebensbegleitende Bildung). Das Magisterstudium schließt mit der Verleihung des Titels "Magistra philosophiae" bzw. "Magister philo- sophiae", abgekürzt "Mag. phil.", ab.

2. Bakkalaureatsstudium Pädagogik

Das Bakkalaureatsstudium bietet eine fundierte Einführung in grundlegende Modelle, Theorien und Methoden der Erziehungs- und Bildungswissenschaften und gibt einen Überblick über Strukturen und Funktionen in Institutionen von Erziehung und Bildung. Im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums set- zen sich die Studierenden mit Pädagogik im Spannungsfeld gesellschaftlicher und individueller An- sprüche, auch unter internationalen Aspekten, auseinander. Es erfolgt eine Vertiefung in den human- wissenschaftlichen Grundlagen der Entwicklungspsychologie, der Pädagogischen Psychologie, der Pädagogischen Soziologie, sowie der Anthropologie und der Geschlechterforschung. Unter Bezug- nahme auf basale Konzepte human-, sozial-, geistes- und naturwissenschaftlicher Theoriebildung werden die Studierenden dazu befähigt, aktuelle Forschungsfragen in pädagogischen Handlungsfel- dern mittels qualitativer und/oder quantitativer sozialwissenschaftlicher Forschungsmethoden zu bear- beiten. Zudem wird auf die Analyse, Organisation und Evaluation pädagogischer Prozesse eingegan- gen, indem Studierenden zentrale Theorien und Methoden pädagogischer Handlungsfelder vermittelt werden. In diesem Zusammenhang erwerben die Studierenden allgemeine pädagogische Kompeten- zen (insbesondere Vermittlungs-, Kritik-, Argumentations- und Reflexionsfähigkeit) und methodische sowie didaktische Handlungskompetenzen.

Der Studienplan des Bakkalaureatsstudiums Pädagogik zielt zentral auf den Erwerb folgender Kom- petenzbereiche ab:

a) Fachliche Kompetenzen zur Analyse pädagogischer Prozesse

Die Basis für eine problemadäquate Situationsanalyse pädagogischer Prozesse bilden erzie- hungs-, human-, sozial-, geistes- und naturwissenschaftliche Theorien sowie Kenntnisse aus systematischer, historischer und vergleichender Erziehungs- und Bildungswissenschaften und fundierte Einblicke in Theorie und Praxis pädagogischer Handlungsfelder.

b) Kompetenzen in sozialwissenschaftlichen Forschungsmethoden und deren Anwendung

Fundierte Kenntnisse über Methoden der quantitativen und qualitativen Sozialforschung bilden die Voraussetzungen für anwendungsorientiertes wissenschaftliches Arbeiten und für die Grundlagenforschung. Weiters werden die Studierenden zur Planung, Durchführung und Eva- luation sozialwissenschaftlicher Forschung befähigt. Sie sind in der Lage sich kritisch mit den gewonnenen Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung auseinanderzusetzen und diese an- gemessen zu interpretieren.

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c) Soziale und persönlichkeitsbildende Kompetenzen

Als wesentliche Grundlage für die pädagogische Arbeit erwerben die Studierenden während des Studiums vor allem kommunikative und kooperative Kompetenz sowie Kritik- und Konflikt- fähigkeit. Sie sind in der Lage eigenständig und zielorientiert nach adäquaten Problemlösun- gen zu suchen. Kritisches Bewusstsein sowie die Fähigkeit zur Selbstreflexion und Selbstor- ganisation werden speziell gefördert.

d) Methodische und didaktische Handlungskompetenzen

Studierende erlangen durch kreative und kommunikative Lehr- und Lernformen im Studium die Fähigkeit zu eigenständiger beruflicher Tätigkeit und verfügen damit über vielfältige didak- tische und methodische Handlungskompetenzen, wie etwa der optimalen Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen sowie der gezielten Auswahl inhaltsadäquater Lehr- und Lernme- thoden in der Bildungsarbeit und dem effizienten Einsatz von Medien.

e) Spezifische fachübergreifende Kompetenzen

Darüber hinaus wird den Studierenden vorgeschlagen, fachübergreifende Lehrveranstaltun- gen bei der Wahl ihrer freien Wahlfächer zu berücksichtigen. Empfohlen werden Lehrveran- staltungen, die sich auf die Fähigkeit des vernetzen Denkens und einer mehrperspektivischen Problembearbeitung beziehen. In diesem Zusammenhang werden auch Lehrveranstaltungen aus Organisationssoziologie bzw. betriebswirtschaftlichen, juristischen und politikwissen- schaftlichen Fächern sowie Lehrveranstaltungen aus der Frauen- und Geschlechterforschung empfohlen.

Was die gesellschaftliche Anwendung der Pädagogik betrifft, ist auf Grund des relativ offenen Einsatz- feldes des Faches und des zunehmenden Wandels von Berufsbildern sowie des starken und dauern- den Veränderungsprozesses, dem Berufe unterworfen sind, keine enge Begrenzung möglich, weil eine solche nicht mehr in das Bild einer sich ständig neu orientierenden Industrie-, Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft passt. Da die Berufsfelder in Zukunft oft modular aufgebaut sein werden und auch ständigen Veränderungen unterliegen, muss von einer flexibel gestalteten Berufskonzeption ausgegangen werden.

Nach bisheriger Erfahrung und derzeitiger Lage der beruflichen Chancen am Arbeitsmarkt ergeben sich für Absolventinnen und Absolventen des Bakkalaureatsstudiums eine Vielfalt von möglichen Tä- tigkeitsbereichen und Praxisfeldern. Absolventinnen und Absolventen mit abgeschlossenem Bakalau- reatsstudium haben sich grundlegende Fachkompetenzen und fachübergreifende Kompetenzen sowie berufsbezogene Einstellungen und Werthaltungen angeeignet und können u.a. in folgenden Berufs- feldern Beschäftigung finden:

* Praxisfelder in der Sozialen Arbeit

* Praxisfelder in der Heil- und Integrationspädagogik

* Praxisfelder in der Weiterbildung

* Praxisfelder in der Kinder- und Jugendarbeit

* Erziehungs- und Bildungsberatung

* Schullaufbahn- und Berufsorientierungsberatung

* Praxisfelder in der geschlechterreflektierten Arbeit

* Projektmanagement im Bildungs- und Sozialbereich

* Kulturvermittlung und Medienarbeit

* Beschäftigung in Tourismus- und Freizeiteinrichtungen etc.

Der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums ist Basis für die wissenschaftliche Vertiefung und Speziali- sierung im Rahmen eines einschlägigen Magistra-/Magisterstudiums und für spezifische weiterführen- de Ausbildungen.

(5)

B) STUDIENPLAN FÜR DAS BAKKALAUREATSSTUDIUM PÄDAGOGIK AN DER KARL- FRANZENS-UNIVERSITÄT GRAZ

§ 1 Allgemeine Bildungsziele, Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Ziel des Bakkalaureatsstudiums ist eine wissenschaftliche pädagogische Grundausbildung und wissenschaftliche Berufsvorbildung für Tätigkeiten, welche die Anwendung erziehungs- und bildungs- wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden erfordern.

(2) Das Bakkalaureatsstudium umfasst sechs Semester mit insgesamt 84 Semesterstunden. Davon sind 50 Semesterstunden Pflichtfächer und 34 Semesterstunden freie Wahlfächer gem. § 4 Z. 25 UniStG. In den Pflichtfächern des Bakkalaureatsstudiums sind 30 Semesterstunden Lehrveranstaltun- gen mit immanentem Prüfungscharakter vorgesehen. Das Studium ist nicht in Abschnitte gegliedert.

(3) Die Gesamtzahl an ECTS-Punkten (European Credit Transfer System – ECTS) im Bakkalaureats- studium Pädagogik beträgt 180. Diese Summe kommt wie folgt zustande: Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern 96 Punkte, Lehrveranstaltungen in den freien Wahlfächern 68 Punkte, zwei Bakkalau- reatsarbeiten je 6 Punkte und Pflichtpraktikum 4 Punkte.

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Anerkennung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen erfolgt auf Antrag durch die Vorsitzen- de/den Vorsitzenden der Studienkommission gemäß den Richtlinien des Europäischen Systems zur Anerkennung von Studienleistungen (ECTS) gem. § 13 Abs. 4 Z 9 bzw. gem. § 59 UniStG.

(2) Lehrveranstaltungen, Lehrveranstaltungsprüfungen und schriftliche Arbeiten können auch in engli- scher Sprache als gängiger Wissenschaftssprache abgehalten bzw. verfasst werden.

(3) Behinderten Studierenden soll kein Nachteil aus ihrer Behinderung erwachsen. Anträgen auf Ge- nehmigung geeigneter Ersatzformen von Pflichtlehrveranstaltungen (insbesondere bei Lehrveranstal- tungen mit Exkursionen etc.) sowie auf abweichende Prüfungsarten bzw. -methoden ist zu entspre- chen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Behinderung die Absolvierung der Lehrveranstal- tung oder Prüfung in der vorgesehenen Art und Form unmöglich macht oder erheblich erschwert. Es muss gewährleistet sein, dass durch die Ersatzformen von Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

(4) Auf spezielle Wünsche von berufstätigen oder Kinder betreuenden Studierenden oder von Studie- renden mit gleichartigen Betreuungspflichten zur zeitlichen Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen ist im Rahmen der Möglichkeiten Bedacht zu nehmen (§ 7 Abs. 2 UniStG).

§ 3 Pflichtfächer

Das Bakkalaureatsstudium umfasst folgende Pflichtfächer:

(1) Pädagogik im Spannungsfeld gesellschaftlicher und individueller Ansprüche (18 Semesterstun- den):

Dieses Fach vermittelt Zugang und bietet Auseinandersetzung mit ausgewählten pädagogi- schen, philosophischen, sowie gesellschaftstheoretischen Fragenstellungen, Gegenstandsbe- reichen und Perspektiven der Erziehungswissenschaften, die auch unter dem Aspekt histori- scher Entwicklungen behandelt werden. Die Studierenden lernen dabei divergente Theorien und Modelle kennen und kritisch zu reflektieren.

(6)

(2) Humanwissenschaftliche Grundlagen (10 Semesterstunden):

In den humanwissenschaftlichen Grundlagen von Erziehung und Bildung werden Studierende befähigt, den Zusammenhang von pädagogischen und gesellschaftlichen Prozessen zu er- kennen. Dabei sollen sie sich auch mit sozioökonomischen und psychologischen Rahmenbe- dingungen von Bildung und Sozialisation auseinandersetzen. Theorien und Konzepte der Ge- sellschaftsanalyse und –erklärung werden hier in bezug auf komparative, geschlechtsspezifi- sche, internationale u.ä. Aspekte analysiert. In den Bereichen Pädagogische Psychologie, Entwicklungspsychologie, Anthropologie, Soziologie und Geschlechterforschung soll besonde- res Gewicht auf den Erwerb des begrifflichen und theoretischen Instrumentariums zur Be- schreibung und Erklärung der im Zusammenhang mit Entwicklung und Sozialisation zu be- obachtenden Vorgänge und auf die Gewinnung eines Überblickes über die wichtigsten For- schungszugänge und Methoden gelegt werden. Auf dieser Grundlage sollen wesentliche Er- gebnisse der wissenschaftlichen Forschung in den Disziplinen erfasst und soll die Basis für eine methodenkritische Auseinandersetzung mit diesen geschaffen werden.

(3) Methodologie und Wissenschaftstheorie (10 Semesterstunden):

Dieses Fach soll in erkenntnistheoretische Grundlagen und Methoden der Forschungspla- nung, -durchführung, bzw. der Auswertung, sowohl interpretativ-hermeneutischer, als auch deduktiv-nomologischer Zugänge zur Erfassung sozialer Realität einführen. Weiter sollen die Studierenden dazu angeregt werden, sich reflexiv mit Ergebnissen wissenschaftlicher Theo- riebildung und empirischer Forschung auseinander zu setzen und diese angemessen zu inter- pretieren. Hier steht sowohl die praktische Aneignung der sozial- und humanwissenschaftli- chen Forschungsmethoden, als auch deren methodologische und wissenschaftstheoretische Fundierung im Zentrum der Aktivitäten.

(4) Analyse und Organisation pädagogischer Handlungs- und Berufsfelder (12 Semesterstunden):

In diesem Fach werden grundlegende Modelle, Theorien und deren Bezugnahme auf prakti- sche Handlungsfelder vorgestellt und auf ihre disziplinrelevante Tragfähigkeit überprüft. Die hierbei grundlegenden Begriffe und kommunikativen Verfahren sollen das professionelle Han- deln in Erziehung, Bildung und Weiterbildung in Bezug auf die verschiedenen Praxisbereiche ermöglichen und auf die weitere Schwerpunktbildung bzw. auf die dort vorhandenen Arbeits- felder vorbereiten. Eng damit verbunden ist die Vermittlung und der Aufbau grundlegender Wissens- und Handlungskompetenz in den Berufsfeldern von PädagogInnen. Dabei stehen die Angebote im Spannungsfeld der Dynamik der spezifischen Organisationen und Hand- lungsfelder, worin es vor allem um die Fähigkeiten der Struktur- und Situationswahrnehmung, die Steuerung von Organisations- und Kommunikationsprozessen, die strategische Planungs-, Durchführungs-, Reflexions- und Evaluationsfähigkeit geht.

§ 4 Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte und Semesterempfehlung

Den Pflichtfächern des Bakkalaureatsstudiums sind folgende Lehrveranstaltungen zugeordnet (Lehr- veranstaltungsart, Bezeichnung, Semesterstunden, ECTS-Punkte, Semesterempfehlung):

(1) Pädagogik im Spannungsfeld gesellschaftlicher und individueller Ansprüche

Art Bezeichnung Std ECTS Sem

VO Allgemeine Pädagogik I + II 4 8 1+2

TT Allgemeine Pädagogik I + II 4 4 1+2

PS Proseminar zur Allgemeinen Pädagogik 2 4 3

VU Historische Pädagogik 2 4 3

VU Modelle erziehungswissenschaftlicher Theorie- bildung

2 4 4

VU Vergleichende und interkulturelle Pädagogik 2 4 5

SE Seminar zur Allgemeinen Pädagogik 2 4 6

18 32

(7)

(2) Humanwissenschaftliche Grundlagen

Art Bezeichnung Std ECTS Sem

VO Grundlagen der Entwicklungspsychologie 2 4 1

VO Grundlagen der Pädagogischen Soziologie 2 4 1

VO Grundlagen der Pädagogischen Psychologie 2 4 2

VU Grundlagen der Anthropologie 2 4 3

VU Geschlechterforschung 2 4 5

10 20

(3) Methodologie und Wissenschaftstheorie

Art Bezeichnung Std ECTS Sem

VO Wissenschaftstheorie und Methodologie päda- gogischer Forschung

2 4 1

VO Qualitative Forschungsmethoden 2 4 2

VO Grundlagen inferenzstatistischer Datenanalyse 2 4 3

VU Quantitative Forschungsmethoden 2 4 4

SE Seminar zur empirisch-pädagogischen For- schung

2 4 5

10 20

(4) Analyse und Organisation pädagogischer Handlungs- und Berufsfelder

Art Bezeichnung Std ECTS Sem

UE Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten 2 4 2

VO Theorien pädagogischer Handlungsfelder 2 4 3

SE Methoden pädagogischer Handlungsfelder 2 4 4

SE Didaktik und Methodik 2 4 4

SE Institutionen – Organisation – Management 2 4 5

SE Evaluation im pädagogischen Feld 2 4 6

12 24

§ 5 Studieneingangsphase

Eine Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1 UniStG) dient der Information und Orientierung der Studien- anfängerinnen und –anfänger. Die Studieneingangsphase umfasst 10 Semesterstunden im ersten Semester und beinhaltet aus den Pflichtfächern folgende Lehrveranstaltungen, die in das Studium einführen und dieses besonders charakterisieren:

(1) VO + TT Allgemeine Pädagogik I 4 Std

(2) VO Grundlagen der Entwicklungspsychologie 2 Std (3) VO Wissenschaftstheorie und Methodologie

pädagogischer Forschung 2 Std

(4) VO Grundlagen der Pädagogischen Soziologie 2 Std

§ 6 Freie Wahlfächer

Bezüglich der freien Wahlfächer im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums (gem. UniStG Anlage 1.Z.1.41) gelten folgende Bestimmungen:

(1) Studierende sind berechtigt, freie Wahlfächer ganz oder teilweise aus den Pflichtfächern der Erziehungswissenschaften zu wählen.

(8)

(2) Ausdrücklich empfohlen zur freien Wahl werden auch alle Prüfungsfächer von geistes- und kulturwissenschaftlichen, bzw. sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen und etwaige von den Studienkommissionen dieser Studienrichtungen erarbeitete Vorschläge zur Schwerpunktbildung im Bereich der Wahlfächer.

(3) Daneben ist es auch möglich, freie Wahlfächer aus thematisch begründbaren und mit den Erziehungswissenschaften in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gegenstandsbereichen zu wählen.

(4) In jedem gewählten Prüfungsfach sollten einführende Lehrveranstaltungen, die das Fach zentral charakterisieren, im Ausmaß von mindestens 4 Wochenstunden absolviert werden.

(5) Bei Absolvierung von Lehrveranstaltungen, die von der in § 6 Abs. 1-4 ausgesprochenen Empfehlung abweichen, ist dies jeweils vor dem Besuch dieser Lehrveranstaltungen der/dem Vorsitzenden der Studienkommission zu melden. Dabei ist die Sinnhaftigkeit dieser Wahl hinsichtlich wissenschaftlicher oder arbeitsfeldbezogener Zusammenhänge zu begründen.

Die/der Vorsitzende ist berechtigt, innerhalb eines Monates ab Einlangen der Meldung die Wahl bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese Wahl weder wissenschaftlich, noch im Hinblick auf die Ausbildung für eine berufliche Tätigkeit sinnvoll erscheint.

(6) Eine Semesterstunde der freien Wahlfächer wird mit jeweils zwei Punkten der ECTS-Bewertung veranschlagt.

§ 7 Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum im pädagogischen Feld im Ausmaß von mindestens 160 (Arbeits-) Stunden ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters zu absolvieren und die Bestätigung der Trägerein- richtung dieses Praktikums ist gemeinsam mit einem Praktikumsbericht im Rahmen des Seminars

„Institutionen-Organisation-Management“ (siehe § 4 Abs. 4 und § 10) vorzulegen. Für Absolventinnen und Absolventen facheinschlägiger anerkannter postsekundärer Bildungseinrichtungen (gemäß § 13 dieses Studienplanes) oder mindestens vierwöchig einschlägig berufstätig gewesene Studierende gilt das entsprechende Abschlusszeugnis/die Berufsbestätigung als Nachweis für dieses Studienerforder- nis.

Das Pflichtpraktikum wird mit 4 Punkten der ECTS-Bewertung veranschlagt.

§ 8 Lehrveranstaltungsarten

(1) Lehrveranstaltungsarten im Sinne dieses Studienplanes sind:

1. Vorlesung (VO): Lehrveranstaltung zur Einführung in ein Fach, in die Methoden des Faches oder Teilbereiche eines Faches. Dabei ist auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet und seinen Teilbereichen einzugehen. Vorlesungen vermitteln den Stoff im wesentlichen in Vortragsform mit überwiegendem Frontalunterricht, im Rahmen der Möglichkeiten unter Einbrin- gung medien- und internetunterstützter Lehrformen. Die Beurteilung erfolgt durch eine Lehrveranstal- tungsprüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorganges am Ende der Lehrveranstaltung. (Ringvorle- sungen sind Vorlesungen mit mehreren Vortragenden).

2. Übung (UE): Lehrveranstaltung, in der Fähigkeiten und Fertigkeiten an Hand der Bearbeitung kon- kreter Aufgaben und praktischer Beispiele vermittelt werden. Sie dient hauptsächlich der Erreichung von praktischen Zielen des Studiums. Immanenter Prüfungscharakter, maximale Gruppengröße 35.

3. Proseminar (PS): Einführende Lehrveranstaltung, dient dem Erwerb der Fähigkeit zur Präsentation und Diskussion von eigenständig verfassten Referaten. Es ist eine schriftliche Abschlussarbeit zu verfassen. Immanenter Prüfungscharakter, maximale Gruppengröße 35.

(9)

4. Seminar (SE): Lehrveranstaltung, die in den fachlichen Diskurs und Argumentationsprozess ein- führt. Die Studierenden werden aktiv einbezogen. Seminare dienen der Vorstellung wissenschaftlicher Arbeit und wissenschaftlicher Methoden und der Diskussion darüber, wobei eine schriftliche Ausarbei- tung eines Themas und deren mündliche Präsentation oder die Abhaltung eines Seminarvortrages sowie die Erarbeitung und kritische Bewertung von speziellen Kapiteln der wissenschaftlichen Litera- tur und die Übung des Fachgesprächs zu den Zielen der Seminare gehören. Es ist eine schriftliche Abschlussarbeit zu verfassen. Immanenter Prüfungscharakter, maximale Gruppengröße 25.

5. Vorlesung mit Übung (VU): Bietet neben der Einführung in Teilbereiche des Faches und seiner Methoden auch Anleitungen zur praktischen Anwendung der erarbeiteten Inhalte sowie zum eigen- ständigen, aktiven Wissenserwerb. Immanenter Prüfungscharakter, maximale Gruppengröße 50.

6. Tutorium (TT): Tutorien dienen der Unterstützung in fachlichen, organisatorischen und sozialen Belangen und werden in Verbindung mit anderen Lehrveranstaltungen angeboten. Eine Beurteilung des Lehrveranstaltungserfolgs ist nicht vorgesehen.

(2) Lehrveranstaltungen können auch mit Unterstützung durch „neue Medien“ durchgeführt werden.

(3) Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (siehe § 8 Abs. 1) besteht Anwesen- heitspflicht. Bei begründetem Fehlen gilt das Lehrveranstaltungsziel als erreicht, wenn die/der Studie- rende bei mindestens 75 v.H. der Gesamtlehrveranstaltungsdauer anwesend war, sonst ist die Lehr- veranstaltung zu wiederholen. Die Lehrveranstaltungswiederholung aufgrund mangelnder Anwesen- heit ist nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungswiederholungen anzurechnen, eine Beurteilung ist unzu- lässig.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studie- renden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren (§ 7 Abs. 6 UniStG).

§ 9 Zulassungsbestimmungen zu Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter

(1) Für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (siehe § 8 Abs. 1) kann die positive Absolvierung einer oder mehrerer einführender oder vorbereitender Lehrveranstal- tungen vorausgesetzt werden. Solche Lehrveranstaltungen sind im Lehrveranstaltungsverzeichnis gesondert zu kennzeichnen und die Voraussetzungen sind im Studienplan anzuführen (siehe § 10).

(2) Für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sowie Bakkalaureatsarbeiten (§ 11) bestehen Be- schränkungen in der Anzahl der Studierenden aus didaktischen Gründen sowie auf Grund begrenzter personeller Kapazitäten. Die Gruppengröße (Teilungsziffer) in Abhängigkeit von der Lehrveranstal- tungsart wird im § 8 Abs. 1 verlautbart.

(3) Lehrveranstaltungen mit beschränkter TeilnehmerInnenzahl werden im Bedarfsfall nach Maßgabe der Möglichkeiten in Parallelgruppen angeboten.

(4) Für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit beschränkten TeilnehmerInnenzahlen gelten fol- gende Zulassungskriterien in der angeführten Reihenfolge:

1. Die Lehrveranstaltung ist verpflichtend im Studienplan der Studienrichtung der/des Studierenden vorgeschrieben.

2. Die Voraussetzungen (falls vorgeschrieben, siehe § 10) sind erfüllt.

(10)

3. Die Studierenden haben sich in die provisorische Anmeldeliste eingetragen und sind bei der ver- pflichtenden Vorbesprechung bzw. Themenvergabe anwesend oder ihre Interessen werden dort durch eine Person vertreten, die mit den individuellen Daten für die Zulassungsvoraussetzungen vertraut ist.

4. Studierende, welche die Voraussetzungen erfüllt haben und bereits einmal zurückgestellt wurden oder die Lehrveranstaltung wiederholen müssen, sind bei der nächsten Abhaltung der Lehrveranstal- tung aufzunehmen, sofern die Lehrveranstaltung zur Erfüllung des Studienplanes verpflichtend vorge- schrieben ist. Dieses Anrecht wird nicht automatisch erworben, sondern die Studierenden müssen ihr Interesse an der Teilnahme bei jedem nachfolgenden Termin der Abhaltung durch Anmeldung und Anwesenheit bei der verpflichtenden Vorbesprechung und Themenvergabe kundtun.

5. Die Reihenfolge der Note (des Notendurchschnitts) der Lehrveranstaltungen gemäß Z. 2 und Z. 4.

6. Die Reihenfolge des Datums der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung(en).

7. Die Reihenfolge des höheren Fachsemesters.

8. Studierende, für die solche Lehrveranstaltungen zur Erfüllung des Studienplanes nicht notwendig sind, werden lediglich nach Maßgabe freier Plätze berücksichtigt; die Aufnahme in eine eigene Ersatz- liste ist möglich. Es gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2-4.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter und für die Anmeldung zu Prüfungen über Vorlesungen

Für die Zulassung zu folgenden Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen im Rahmen des Bakkalau- reatsstudiums sind folgende Voraussetzungen verpflichtend:

Lehrveranstaltung oder Prüfung Voraussetzungen

VO Allgemeine Pädagogik II Fachspezifisches Grundlagen-Paket 1) PS Proseminar zur Allgemeinen Päda-

gogik

Fachspezifisches Grundlagen-Paket 1) VO Allgemeine Pädagogik II

UE Einführung in das wissenschaftliche Arbei- ten

VU Historische Pädagogik Fachspezifisches Grundlagen-Paket 1) VO Allgemeine Pädagogik II

UE Einführung in das wissenschaftliche Arbei- ten

VU Modelle erziehungswissenschaftli- cher Theoriebildung

VU Historische Pädagogik PS zur Allgemeinen Pädagogik VU Vergleichende und interkulturelle

Pädagogik

VU Historische Pädagogik PS zur Allgemeinen Pädagogik SE Seminar zur Allgemeinen Pädagogik VU Modelle erziehungswissenschaftlicher

Theoriebildung VO Grundlagen der Pädagogischen

Psychologie

Fachspezifisches Grundlagen-Paket 1) VU Grundlagen der

Anthropologie

Fachspezifisches Grundlagen-Paket VO Grundlagen der Pädagogischen Psychologie

UE Einführung in das wissenschaftl.Arbeiten

(11)

VU Geschlechterforschung VU Grundlagen der Anthropologie UE Einführung in das wissenschaftliche Arbei-

ten

VO Qualitative Forschungsmethoden Fachspezifisches Grundlagen-Paket 1) VO Grundlagen inferenzstatistischer

Datenanalyse

Fachspezifisches Grundlagen-Paket 1) VU Quantitative Forschungsmethoden VO Grundlagen inferenzstatistischer Daten-

analyse

UE Einführung in das wissenschaftliche Arbei- ten

SE Seminar zur empirisch- pädagogischen Forschung

VO Qualitative Forschungsmethoden VU Quantitative Forschungsmethoden VO Grundlagen inferenzstatistischer Daten-

analyse

VU Modelle erziehungswissenschaftlicher Theoriebildung

UE Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

Fachspezifisches Grundlagen-Paket 1) VO Theorien pädagogischer Handlungs-

felder

Fachspezifisches Grundlagen-Paket 1) SE Methoden pädagogischer

Handlungsfelder

VO Allgemeine Pädagogik II PS zur Allgemeinen Pädagogik VO Theorien pädagogischer Handlungsfelder SE Didaktik und Methodik VO Allgemeine Pädagogik II

PS zur Allgemeinen Pädagogik UE Einführung in das wissenschaftliche Arbei-

ten

VO Theorien pädagogischer Handlungsfelder SE Institutionen – Organisation – Ma-

nagement

Absolviertes Pflichtpraktikum

SE Methoden pädagogischer Handlungsfelder SE Evaluation im pädagogischen Feld SE zur empirisch-pädagogischen Forschung

1) Das fachspezifische Grundlagen-Paket umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

Allgemeine Pädagogik I (VO+TT)

Grundlagen der Entwicklungspsychologie (VO) Grundlagen der Pädagogischen Soziologie (VO)

Wissenschaftstheorie und Methodologie pädagogischer Forschung (VO)

§ 11 Bakkalaureatsarbeiten

(1) Im Bakkalaureatsstudium ist in zumindest zwei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen der Prüfungsfächer als zusätzliche Beurteilungsgrundlage je eine schriftliche Arbeit abzufassen, die als Bakkalaureatsarbeit gilt (§ 13 Abs. 4 Z. 2a UniStG). Es sind somit mindestens zwei Bakkalaureatsar- beiten notwendig. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, zu denen eine Bakkalaureatsarbeit angefer- tigt wird, obliegt den Studierenden. In Proseminaren und Übungen dürfen keine Bakkalaureatsarbeiten vergeben werden. Die Anfertigung einer Bakkalaureatsarbeit wird mit je 6 Punkten der ECTS- Bewertung veranschlagt.

(2) Die Bakkalaureatsarbeiten sind

(12)

1. bis spätestens nach dem Ablauf des ersten Drittels der Lehrveranstaltung anzumelden und von der Leiterin / dem Leiter der Lehrveranstaltung sind Umfang, Inhalt und Form der Arbeit festzulegen;

2. gesondert zu kennzeichnen,

3. in ihrem formalen Aufbau an einer wissenschaftlichen Publikation orientiert;

4. und in gehefteter oder gebundener Form bis spätestens zum Ende des auf die Abhaltung der Lehr- veranstaltung folgenden Semesters zur Beurteilung einzureichen.

(3) Bakkalaureatsarbeiten werden vom Leiter/von der Leiterin der Lehrveranstaltung binnen vier W o- chen nach Abgabe beurteilt; es ist ein eigenes Zeugnis auszustellen.

(4) Pro Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter dürfen nicht mehr als 12 Bakkalaurea- tsarbeiten vergeben werden. Übersteigt die Anzahl von Anmeldungen die Anzahl der vorhandenen Plätze, so gelten sinngemäß die Bestimmungen von § 9 Abs. 4 Z 5-8.

§ 12 Prüfungsordnung

(1) Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Vorlesungen und Ringvorlesungen erfolgt die Beurteilung durch eine Lehrveranstaltungsprüfung in Form eines einzigen schriftlichen oder mündlichen Prüfungsvorganges (Einzelprüfung). Prüfungen über Ringvorlesungen sind in schriftlicher Form unter anteilmäßiger Berücksichtigung aller Vorle- sungsteile durchzuführen. In Bezug auf die Prüfungstermine wird auf § 53 UniStG verwiesen.

2. Mit Ausnahme von reinen Vorlesungen und Ringvorlesungen sowie Tutorien sind alle anderen Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungskombinationen solche mit immanentem Prüfungscharak- ter. Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erfolgt die Beurteilung gem. § 4 Z 26a UniStG in Form von mehreren, im laufenden Semester der Lehrveranstaltung abgegebenen schriftlichen oder/und mündlichen Beiträgen. Bei begründetem Fehlen gilt das Lehrveranstaltungsziel dann als erreicht, wenn die/der Studierende bei mindestens 75 v.H. der Gesamtlehrveranstaltungs- dauer anwesend war, sonst ist die Lehrveranstaltung zu wiederholen. Die Lehrveranstaltungswieder- holung aufgrund mangelnder Anwesenheit ist nicht auf die Gesamtzahl der Prüfungswiederholungen anzurechnen, eine Beurteilung ist unzulässig.

3. Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Ab der drit- ten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studie- renden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstal- tung erfolgt (§ 58 Abs. 4 UniStG). Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind zur Gänze zu wiederholen.

4. Mündliche Prüfungen sind öffentlich.

(2) Bakkalaureatsprüfungen

1. Bakkalaureatsprüfungen sind die Prüfungen, die im Bakkalaureatsstudium abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Bakkalaureatsprüfung wird das Bakkalaureatsstudium abge- schlossen (§ 4 Z. 6a UniStG)

2.Die Bakkalaureatsprüfungen über die Pflichtfächer und die freien Wahlfächer sind in Form einzelner Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen. Nach der positiven Ablegung aller Lehrveranstaltungsprü- fungen sowie der positiven Beurteilung der zwei Bakkalaureatsarbeiten ist das Bakkalaureatsstudium abgeschlossen.

(13)

3. Sowohl die Pflichtfächer wie auch die gewählten freien Fächer sind im Bakkalaureats- prüfungszeugnis anzuführen. Zusätzlich zu den Beurteilungen der einzelnen Lehrveranstaltungen und der beiden Bakkalaureatsarbeiten ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen.

§ 13 Anerkennung postsekundärer Bildungsabschlüsse

(1) Das abgeschlossene Studium an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Sinne des UniStG

§ 4 (1) (z.B. Pädagogische, Berufspädagogische, Religionspädagogische Akademien sowie die Aka- demie für Sozialarbeit) ersetzt die freien Wahlfächer des Bakkalaureatsstudiums im Ausmaß von 34 Semesterstunden und das im Rahmen des Bakkalaureatsstudiums vorgesehene Pflichtpraktikum.

(2) Für diese Anerkennung postsekundärer Bildungsabschlüsse ist jedenfalls kein gesonderter Antrag beim Vorsitzenden der Studienkommission erforderlich. Zur Beendigung des Bakkalaureatsstudiums ist lediglich das entsprechende Abschlusszeugnis vorzulegen.

§ 14 Inkrafttreten des Studienplanes und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft. § 14 Abs. 2 in der im Mitteilungsblatt Nr. 13.e vom 6. 4.2005 verlautbarten Fassung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Änderungen in § 4 Abs. 1 und Abs.4, § 5, § 7, § 9, § 10 und § 14 in der im Mitteilungsblatt Nr. 18.b vom 30. 6.2006 verlautbar- ten Fassung treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft und gelten für alle Studierenden, die ab dem Winter- semester 2006/07 das Bakkalaureatsstudium Pädagogik beginnen.

(2) Ordentliche Studierende, die vor dem 1. Oktober 2003 ein Studium der Pädagogik begonnen ha- ben, sind gem. § 21 des Satzungsteils Studienrechts berechtigt, jeden der Studienabschnitte, der am 1. Oktober 2003 noch nicht abgeschlossen war, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Für den Abschluss des zweiten Studien- abschnitts wird dieser Zeitraum aufgrund der grundlegenden Umgestaltung des Studiums um weitere zwei Semester erstreckt. Nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt eine automatische Umstellung auf den neuen Studienplan.

(3) Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieses Studienplanes ihr Studium begonnen haben und nach dem alten (AHStG) Studienplan ihr Studium beenden wollen, oder sich dem neuen Studienplan durch schriftliche Erklärung unterwerfen, werden Lehrveranstaltungen entsprechend einer öffentlich zugänglichen, von der Studienkommission beschlossenen Äquivalenzliste wechselweise von den Stu- dienplänen nach AHStG und UniStG anerkannt, sofern sie als gleichwertig anzusehen sind (§ 59 Abs.

1 UniStG). Die Äquivalenzliste wird im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität verlautbart.

(4) Für Studierende, die seit dem Wintersemester 2003/04 das Bakkalaureatsstudium Pädagogik be- gonnen haben, gilt bis zum 30. September 2008 § 11 mit der Maßgabe, dass in nur einer prüfungs- immanenten Lehrveranstaltung aus einem Prüfungsfach eine Bakkalaureatsarbeit abzufassen ist, deren Anfertigung mit 12 ECTS-Anrechnungspunkten zu veranschlagen ist. Sofern diese Studieren- den bereits eine Bakkalaureatsarbeit im Umfang von 6 ECTS-Anrechnungspunkten verfasst haben, ist eine weitere Bakkalaureatsarbeit im Umfang von 6 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

Impressum: Medieninhaber, Herausgeber und Hersteller: Karl-Franzens-Universität Graz,

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Anschrift der Redaktion: Administration und Dienstleistungen, Posteinlaufstelle, Universitätsplatz 3, 8010 Graz. E-Mail: mitteilungsblatt@uni-graz.at

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