DEUTSCHES ARZTEBLATT
BRIEFE AN DIE REDAKTION
KOSMETIK
Zu der Glosse „Elektrokosme tologie" in Heft 13/1985, Seite 897 (darin war von einer Verfü- gung der Stadtverwaltung Ludwigshafen berichtet wor- den, in der einem kosmeti- schen Betrieb gewisse elek- trokosmetologische Behand- lungen untersagt wurden, weil es sich um Ausübung der Heil- kunde handele):
Widerspruch
Bereits am 26. September 1984 wurde das Verfahren durch die Behörde Lud- wigshafen mit folgendem Beschluß eingestellt (Zi- tat):
1. Das Verfahren wird ein- gestellt. 2. Die Stadt Lud- wigshafen trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wi- derspruchsführerin sind die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung ent-
standenen Auslagen zu er- statten. 4. Die Hinzuzie- hung eines Rechtsanwal- tes im Widerspruchsver- fahren wird für notwendig erklärt. 5. Der Gegen- standswert wird auf 4000 DM festgesetzt.
Suntronic
Vertriebsgesellschaft für kosmetologische
Geräte und Produkte mbH Georg-Hallmaier-Straße 6 8000 München 70
Anmerkung der Redaktion:
Das Amt für öffentliche Ord- nung der Stadt Ludwigshafen hat uns mitgeteilt, daß es am 7. August 1984 tatsächlich ei- ne Verfügung, wie in der Glos- se dargestellt, erlassen hat. Im Widerspruchsverfahren hat der Stadtrechtsausschuß dann aber in öffentlicher Sitzung am 26. September 1984 aller- dings anders entschieden — nämlich so wie oben zitiert.
Die Redaktion hält gleichwohl
den Tenor der Glosse, gewis- se Indikationen, mit denen Suntronic wirbt, fielen unter die Ausübung der Heilkunde, aufrecht.
TODESSTRAFE
Zu den Leserbriefen in Heft 23/1985, Seite 1745-1746, die sich auf den Kommentar von Gerhard Jörgensen („Grau- samer Tod"), Heft 15/1985, Seite 1066, bezogen:
Zwanghafte Wiederholung
Einer „liebevollen" An- teilnahme kann wohl nur jemand so kritisch gegen- überstehen, der diese sel- ber bislang nur selten er- fahren hat. Die Todesstrafe erscheint wie eine zwang- hafte Wiederholung der kriminellen Tat, nur daß diesmal die Justiz als Stell-
vertreter des Opfers bezie- hungsweise seiner Ange- hörigen die Rolle des Tä- ters wahrnimmt („frei und eigenverantwortlich", als Herr über Leben und Tod).
Dadurch wird das Leiden zwar erneut in Szene ge- setzt, jedoch ohne eine Möglichkeit der Bewälti- gung. Nur wem es gelingt, Gefühle und die Trauer über zugefügtes Leid bei sich selber zuzulassen, wird „seinen Nächsten lie- ben können so wie sich selbst", wird ihm wirksam helfen können. Wenn mich wirklich das „schmerz- und mühevolle ,Danach`
der Familienangehörigen der Opfer" interessiert, dann bin ich als Arzt und Therapeut gefragt, nicht als Richter.
Christoph Mengel Kuhlenstraße 42 4950 Minden
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