DEUTSCHES
ARZTEBLATT
KURZBERICHTE
Krankenhausgesetz NRW:
Ort'' regele. Die Ärztekammer setzt sich dafür ein, im Plan lediglich vor- zuschreiben, welche Versorgungs- aufgaben dem Krankenhaus im Rah- men des gegliederten Versorgungs- systems zugewiesen werden und wie- viele Betten insgesamt gefördert werden. Außerdem soll die Fach- richtung der Abteilung angegeben werden. Als nicht praxisgerecht und zu unflexibel bezeichnet die Kam- mer die Bestimmungen (§§ 13 und 15), die auch für jede Einzelabtei- lung eine feste Zahl von Betten fest- legen sollen. Dadurch werde eine bedarfsgerechte Betriebsführung und eine Anpassung an die demo- graphische und medizinische Ent- wicklung erschwert.Bürokratische Regelungen vermeiden!
Die zu weit gehende Regelungs- dichte und -breite sowie den büro- kratischen Regelungstiefgang des Regierungsentwurfs eines neuen nordrhein-westfälischen Landes- krankenhausgesetzes (vom Februar 1987) haben die Ärztekammer Nordrhein und die Krankenhausge- sellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) anläßlich eines Sachver-
ständigen-Anhörungsverfahrens (mit mehr als 30 Beteiligten) Ende April übereinstimmend gerügt.
Trotz punktueller "Entschärfung"
des ursprünglichen Entwurfs (vom Dezember 1985/Juni 1986) enthält der Gesetzentwurf immerhin noch 41 Paragraphen, wohingegen das Landeskrankenhausgesetz vom 25.
Februar 1975 mit 30 Einzelvorschrif- ten auskam. Damit ist der Düssel- dorfer Entwurf nach dem Saarland ( 48 Einzelparagraphen) der detail- lierteste und umfangreichste Gesetz- entwurf aller Landeskrankenhausge- setze. Er beschränkt sich nicht nur darauf, die bundesrechtlichen Vor- gaben des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes in Landesrecht umzu- setzen und nähere Einzelbestim- mungen für die Krankenhauspla- nung und die Investitionsförderung zu erlassen. Der Entwurf enthält vielmehr auch Vorschriften, die in die Organisation- und Personalho- heit der Krankenhausträger eingrei- fen.
Die Landeskrankenhausgesell- schaft sieht infolge der uniformisti- schen Vorschriften auch im Hinblick auf die Gestaltung der inneren Strukturen der Krankenhäuser die grundgesetzlich garantierten und durch die Landesverfassung bekräf- tigten Selbstbestimmungsrechte der kirchlichen Träger verletzt. Auch die kommunalen Selbstverwaltungs- rechte (Artikel 28, Absatz 2 des Grundgesetzes) der kommunalen Träger würden tangiert.
Die Ärztekammer plädiert wie die Krankenhausgesellschaft dafür, den Krankenhäusern einen uneinge- schränkten Rechtsanspruch auf die volle Investitionsförderung zu erhal-
ten, falls die Krankenhausplanung des Landes entsprechende Projekte vorsehe.
Die Ärztekammer kritisiert auch die Tatsache, daß das Gesetz auch Obsoletes und Selbstverständ- liches regele. Die uniformen Bestim- mungen beinhalten zum Teil auch rechtliche Vorgaben für die Gestal- tung von Besuchszeiten und zur ex- ternen Qualitätssicherung. Als büro- kratisch und kostenerhöhend wer- den Vorschriften gewertet, die- oh- ne Rücksicht auf die gewachsenen Klinikstrukturen - vorschreiben, daß überall Hygiene- und Arznei- mittelkommissionen, Sozialdienste und "unabhängige" Patientenfür- sprecher eingerichtet und bestellt werden müßten. Die Ärztekammer hat darauf hingewiesen, daß die Krankenhäuser und Klinikärzte in Zusammenarbeit mit den Kranken- hausträgem schon zahlreiche Maß- nahmen zur Qualitätssicherung in Gang gesetzt hätten.
Zuviel Administration werfen die Ärztekammern dem Gesetzge- ber auch bei der Ausgestaltung der Krankenhausplanung vor. Es wider- spreche dem Autonomieprinzip, wenn das Gesetz auch Details "vor
Quelle: Stat. Bundesamt
~ Die Ärztekammer kritisiert auch die Absicht, den Kreis der an der Krankenhausplanung und den Investitionsentscheidungen unmit- telbar Beteiligten auf die Kostenträ- gerseite und die Krankenhausträger zu beschränken(§ 14 des Entwurfs).
Die bloße indirekte "Mitwirkung"
der ärztlichen Körperschaften (Ärz- tekammer; Kassenärztliche Vereini- gung) reiche dagegen nicht aus. Die öffentlich-rechtlichen Berufsorgani- sationen der Ärzteschaft seien
, , Sachverständigenstellen'', um me- dizinisch-ärztliche Aspekte auch bei der Krankenhausplanung und bei der Qualitätssicherung einzubrin-
gen. HC
Frä Bo 1987
Trotz gestiegener Zahl der stationär behandelten Kranken verringerte sich der Betten- ausnutzungsgrad in den rund 3100 bundesdeutschen Krankenhäusern von 93 Prozent im Jahr 1960 auf 86 Prozent im Jahr 1985. Das ist unter anderem eine Auswirkung der erheb- lich verringerten durchschnittlichen Verweildauer
Dt. Ärztebl. 84, Heft 27, 2. Juli 1987 (27) A-1893