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Archiv "Rechtstips für Bauherren" (30.10.1998)

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drucker. Der ist allerdings preiswerter. Das gleiche gilt für die Anzahl der Schächte:

Während in dem hessischen Modellversuch Drei-Schacht- Drucker vorgeschrieben wa- ren, können künftig auch preiswertere Drucker mit nur einer Papierzufuhrkassette verwendet werden.

Für den Ausdruck der Formulare hat die KBV Vor- gaben erarbeitet. Sie müssen von den Praxiscomputersy- stemen eingehalten werden.

Die KBV wird die eingesetzte Software überprüfen und ver- gibt für jedes Softwaresy- stem, das die Vorgaben er- füllt, ein Zertifikat. Da die Software unterschiedlich aus- gestaltet ist, obliegt es den Softwarehäusern sicherzu- stellen, daß nur Drucker an- geschlossen werden, die die Blankoformulare in der vor- geschriebenen Form herstel- len können. Dr. Sabine Glöser

Auf Euro einstellen

Im Januar 1999 verschwin- den Mark und Pfennig von der deutschen Börse. Sowohl An- leihen als auch Aktien werden dann nur noch in Euro und Cent notiert. Auch die Ab- wicklung der Börsenaufträge erfolgt in der neuen Währung.

Bankkunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Sie können allerdings darauf bestehen, ihre Börsen- aufträge noch bis Ende des Jahres 2001 in DM zu ertei- len. Auch die Abrechnung der Wertpapiergeschäfte so- wie die Führung des Wertpa- pierdepots sind bis dahin in DM möglich. Das Deutsche Aktieninstitut rät jedoch da- von ab, diese Option zu nut- zen, da das Festhalten an der DM keine Vorteile bringt.

Eher dürfte es lästig sein, die Angaben in Kurstabellen oder Börsenberichten um- zurechnen. Überdies kön- nen bestimmte Wertpapier- depots, etwa Aufträge mit Kurslimit, von 1999 an oh- nehin nur noch in Euro er- teilt werden. PER

A-2785 Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 44, 30. Oktober 1998 (65)

V A R I A WIRTSCHAFT

Rechtstips für Bauherren

Um beim Abschluß eines Bauvertrages teure Fehler zu vermeiden, rät die Deutsche Bank Bauspar AG, folgende Punkte bei den Vertragsver- handlungen zu beachten:

¿

¿ Bauvertrag schriftlich abfassen:Bei einem Bauver- trag hat der Bauherr den Vor- teil, daß er bei Streitigkeiten seine Rechte leicht nachwei- sen kann.

À

À Qualität und Ausstat- tung des Eigenheims genau festlegen: In der Baube- schreibung sollten genaue Angaben über die verwende- ten Materialien und die Aus- stattung der Räume enthalten sein. Formulierungen wie

„gleichwertige Materialien“

sind von Nachteil, weil der Bauunternehmer diese zu sei- nen Gunsten auslegen kann.

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Á Festpreis vereinbaren:

Erst durch die Festpreisver- einbarung werden die Bauko- sten und damit der Finanzie- rungsbedarf für den Bau- herrn kalkulierbar. Der Bau- herr sollte darauf achten, daß der Vertrag keine Klauseln enthält, die ihn verpflichten, zusätzliche Kosten zu über- nehmen.

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ÂAbschlagszahlungen nur nach Baufortschritt:Erfolgen Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, so hat der Bauherr im Konkursfall des Bauunternehmers für sein Geld bereits einen Gegen- wert – die Bauleistung – er- halten, und sein Geld ist nicht verloren. Höhe und Zeit- punkt der Abschlagszahlun- gen sollten vor Vertrags- schluß mit dem Auszahlungs- zeitpunkt des Baudarlehens abgestimmt werden.

Ã

à Skonto vereinbaren:

Überall wird’s gemacht, beim Bauvertrag aber häufig ver- gessen – eine Skontoverein- barung. Sie führt gerade bei großen Summen wie beim Hausbau zu spürbaren finan- ziellen Vorteilen.

Ä

Ä Baufristen und Ver- tragsstrafklauseln verbindlich festlegen: Jede Bauverzöge- rung kostet Geld. Der Bau-

herr kann sich davor schüt- zen, indem die Baufristen als verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden und der Bauunternehmer bei deren Nichtbeachtung eine Ver-

tragsstrafe (maximal 10 Pro- zent der Baukosten) zahlen muß.ÅÅ Fünfjährige Verjäh- rungsfrist des BGB fest-

schreiben: Viele Baufehler sind erst lange nach Ein- zug in das Eigenheim er- kennbar. Damit die Gewähr- leistungsansprüche des Bau- herrn nicht verjährt sind, soll- te im Bauvertrag die fünf- jährige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht die zwei- jährige nach der Verdin- gungsordnung für Baulei- stungen (VOB) vereinbart sein.

Æ

Æ Gewährleistungsbürg- schaft verlangen: Wenn der Bauunternehmer in Konkurs geht, sind bei Baufehlern die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn nutzlos. Dieses Risiko sichert die Gewährlei- stungsbürgschaft einer Bank ab. Deshalb sollte der Bauun- ternehmer im Bauvertrag verpflichtet werden, eine ent- sprechende Bankbürgschaft

beizubringen. WZ

© Mark Allen/Superbild

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