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Ressourceneffizienzfinanzierung

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8651 10/19 Variante MBEM18

Ressourceneffizienzfinanzierung

Merkblatt

(Stand: 01.10.2019) Quelle: www.l-bank.de/res

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Schutz der Umwelt in Baden-Württemberg zinsverbilligte Förderdarlehen. Die ohnehin günstigen, vom Bund und der KfW subventionierten Konditionen des KfW-Energieeffizienzprogramms und des KfW-Umweltprogramms werden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und von der L-Bank zusätzlich verbessert.

Je nachdem, wo der Schwerpunkt der Investition liegt, können die Unternehmen zwischen Programmteil A, B und C wählen:

1. Was wird gefördert?

Im Rahmen von Vorhaben, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen, werden Investitionen zur Energieeinsparung, Steigerung der Materialeffizienz sowie zum allgemeinen Umweltschutz gefördert.

Der Investitionsort muss in Baden-Württemberg liegen.

Form-Solutions Artikel Nr. 778651LB-0012

1.1

F

Programmteil A „Energieeffiziente Produktion“

für Maßnahmen, die zu einer deutlichen und gut quantifizierbaren Energieeinsparung in den betrieblichen Abläufen (Produktion, Dienstleistungen) führen

Programmteil B „Materialeffizienz und Umwelttechnik“

für Maßnahmen, bei denen der schonende Umgang mit betrieblichen Ressourcen oder positive Umwelteffekte auf die allgemeinen Umweltgüter Luft, Wasser und Boden im Vordergrund stehen

Programmteil C „Energieeffiziente Betriebsgebäude“

für den Bau von energieeffizienten Betriebsgebäuden, für die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden sowie für Energiesparmaßnahmen bei der Gebäudetechnik

F F F

Programmteil A „Energieeffiziente Produktion“

Förderfähige Investitionen zur Energieeinsparung bei Produktionsanlagen und -prozessen

Gefördert werden Investitionen vor allem in Maschinen, Anlagen und Prozesstechnik, die den Energieverbrauch in der Produktion oder bei der Erbringung von Dienstleistungen senken. Die mögliche Energieeinsparung muss ein Sachverständiger1 oder das Unternehmen bei Antragstellung ermitteln und bestätigen (siehe 4.6).

Prozesskälte/Prozesswärme

Wärmerückgewinnung/Abwärmenutzung für Pro- duktionsprozesse

Mess-, Regel- und Steuerungstechnik Informations- und Kommunikationstechnik

F

Gefördert werden nur Maßnahmen, die mindestens die in der Tabelle genannte Energieeinsparung erzielen.

Vorhaben, die den Premiumstandard erfüllen, erhalten eine höhere Zinsverbilligung.

Neuinves- titionen Moderni- sierungs- investi- tionen

Mindesteinsparung für Endenergieverbrauch Einstiegsstandard Premiumstandard

10 % 30 %

Gemessen am Branchendurchschnitt

10 % 30 %

Gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre

Es sind alle Investitionskosten förderfähig, die in un- mittelbarer Verbindung mit den angestrebten Energie- einspareffekten stehen. Dazu zählen auch Aufwen- dungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung sowie für Energiemanagementsysteme, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen- (investitions)kosten aktivierungsfähig sind.

Gefördert werden Neu- und Modernisierungs- investitionen in folgenden Bereichen:

Maschinenpark (inklusive elektrische Antriebe, Druckluft, Pumpen)

Effiziente Energieerzeugung, insbesondere Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen

F F F F

1 Soweit aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, steht ein Begriff wie „Antragsteller“ oder „Endkreditnehmer“ jeweils für Singular und Plural und wird geschlechts- neutral verwendet und schließt jegliche Geschlechtsform ein.

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Förderfähige Investitionen zum sparsamen Ressour- ceneinsatz und zum Umweltschutz

Gefördert werden Investitionen, die den in 1.2.1 oder 1.2.2 genannten Zielen dienen. Dabei sind alle Investitionskosten förderfähig, die in unmittelbarer Verbindung mit den geförderten Maßnahmen stehen.

Dazu zählen auch Aufwendungen für die Planungs- und Umsetzungsbegleitung, sofern diese insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)- kosten aktivierungsfähig sind.

1.2

Programmteil B „Materialeffizienz und Umwelttechnik“

Steigerung der Ressourceneffizienz und Material- einsparung

Gefördert werden zum Beispiel Maßnahmen zur:

Reduzierung des Rohstoff- und Materialeinsatzes Verringerung des Ausschusses

Reduzierung des Verschnitts Steigerung der Materialeffizienz

Einsparung von Betriebs- und Hilfsstoffen (unter anderem Schmier- und Schleifmittel, Lösungsmit- tel, Katalysatoren, Wasser oder Reinigungsmittel) Optimierung von Produktionsprozessen

Substitution kritischer Rohstoffe und Nutzung nachwachsender Rohstoffe

Einsatz von Sekundärrohstoffen und Schließung von Stoffkreisläufen

Dematerialisierung von Produkten und Verbesse- rung der Recyclingfähigkeit

Rückgewinnung von Phosphor sowie zur Auf- bereitung zu Düngemitteln oder für andere Verwendungszwecke

Gefördert werden auch Maßnahmen, die indirekt zu einer Ressourcenschonung in der Lieferkette führen.

1.2.1

1.2.2 Allgemeine Umweltschutzmaßnahmen Förderfähig sind Maßnahmen zur/zum

Verminderung oder Vermeidung von Luftver- schmutzung einschließlich Geruchsemissionen, Lärm und Erschütterungen. Dazu gehört auch die Neuanschaffung von emissionsarmen, mobilen Ar- beitsmaschinen, deren Emissionsgrenzwerte besser sind als EU-Stufe V.

Klimaschutz, die nicht dem Bereich Energieeffizienz zuzuordnen sind.

Anschaffung von umweltfreundlichen, gewerblich genutzten Personen- oder Nutzfahrzeugen. Geför- dert werden ausschließlich Elektro-, Hybrid- (Elektro/Benzin beziehungsweise Elektro/Diesel) oder Brennstoffzellen-Fahrzeuge, sofern die CO2- Emissionen 50 g pro Kilometer nicht überschreiten oder die elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt.

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Anschaffung von sonstigen umweltfreundlichen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Schiffe, Schienen- fahrzeuge) oder deren umweltfreundliche Nach- rüstung

Errichtung der Infrastruktur zur Energieversorgung umweltfreundlicher Verkehrsmittel wie Ladestatio- nen für Elektrofahrzeuge und Betankungsanlagen für Wasserstoff oder Erdgas (CNG, LNG)

Abfallvermeidung, -behandlung und -verwertung Abwasservermeidung, Abwasserbehandlung und Frischwassereinsparung

Boden- und Grundwasserschutz

Altlasten- beziehungsweise Flächensanierung als Voraussetzung für weitere betriebliche Investitionen Deponiesanierung

F F F F F

1.3

Programmteil C „Energieeffiziente Betriebsgebäude“

Förderfähige Investitionen in Betriebsgebäude und Gebäudetechnik

Gefördert werden Maßnahmen an gewerblich genutz- ten Nichtwohngebäuden, die nach Durchführung des Vorhabens unter den Anwendungsbereich der aktuell gültigen EnEV fallen.

Alle Maßnahmen müssen die Technischen Mindestan- forderungen erfüllen, die die KfW in ihrem Programm KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren definiert hat (siehe Anlage zum KfW-Merkblatt, KfW-Formular 600 000 3418). Die L-Bank übernimmt die energetischen Anforderungen unverändert, soweit die Maßnahmen bei der L-Bank förderfähig sind. Die Technischen Mindestanfor- derungen sind im Internet unter www.l-bank.de/res abrufbar.

Ein Sachverständiger muss bei Antragstellung das Einsparpotential ermitteln und bestätigen, dass die geplanten Maßnahmen diesen Anforderungen genü- gen (siehe 4.6). Nach Abschluss des Vorhabens muss er bestätigen, dass das angestrebte Niveau auch erreicht wurde. Die Technischen Mindestanforderun- gen enthalten auch genaue Vorschriften für die Berechnung der energetischen Niveaus der Gebäude.

Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzgebäude Gefördert wird die Sanierung von bestehenden ge- werblich genutzten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzgebäudes erreichen.

Folgende KfW-Effizienzgebäude-Standards werden gefördert:

KfW-Effizienzgebäude 70 KfW-Effizienzgebäude 100

Gefördert wird auch der Ersterwerb eines sanierten Gebäudes (nur die Kosten für die energetische Sanierung).

1.3.1

F F F

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Nicht gefördert wird der Standard KfW-Effizienz- gebäude Denkmal.

Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzgebäude-Typen (Jahresprimärenergie- bedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen).

In die Förderung können alle Maßnahmen einbezogen werden, die der Sachverständige in seiner Planung vorsieht, um das KfW-Effizienzgebäude-Niveau zu erreichen.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/oder Gebäudetechnik

Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz an bestehenden Betriebsgebäuden:

1.3.2

Dämmung von Wänden, Dachflächen, Geschoss- decken und Bodenflächen

Erneuerung und Aufbereitung von Fenstern, Vor- hangfassaden, Außentüren und Toren

Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes

Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälte- rückgewinnung und Abwärmenutzung

Erneuerung und/oder Optimierung der Wärme-/

Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung inklusive Kraft-Wärme- beziehungsweise Kraft- Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen

Austausch und/oder Optimierung der Beleuchtung Einbau oder Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Gebäudeautomation

Die energetischen Anforderungen an die Einzelmaß- nahmen sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen).

F F F F F F

1.3.3 Errichtung von KfW-Effizienzgebäuden

Gefördert wird die Errichtung von gewerblich genutz- ten Gebäuden, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzgebäudes erreichen. Folgende KfW-Effi- zienzgebäude-Standards werden gefördert:

KfW-Effizienzgebäude 55 KfW-Effizienzgebäude 70

Gefördert werden auch der Ersterwerb eines entsprechenden Neubaus, der Ausbau bislang nicht unter den Anwendungsbereich der EnEV fallender Nichtwohngebäude sowie die Erweiterung bestehen- der gewerblich genutzter Nichtwohngebäude um mehr als 50 Quadratmeter Nettogrundfläche, die das energetische Niveau eines KfW-Effizienzgebäudes für Neubauten erreichen.

F F

Finanziert werden die Bauwerkskosten (Baukonstruk- tion und technische Anlagen) und Baunebenkosten.

Kosten für nicht beheizte Gebäudeteile müssen herausgerechnet werden. Nicht gefördert werden außerdem Grundstücke, Außenanlagen und Innen- einrichtungen.

1.3.4 Sonstige Maßnahmen

Gefördert werden alle sonstigen Maßnahmen, die zur Vorbereitung, Realisierung und Inbetriebnahme der geförderten Maßnahmen gemäß Ziffer 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 erforderlich sind. Dazu gehören auch:

Nebenarbeiten, wie zum Beispiel Ausbau und Entsorgung von Altanlagen, Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit

Planungskosten, die notwendigerweise Bestandteil der Baumaßnahmen sind und sofern sie insgesamt zusammen mit den jeweiligen Anlagen(investitions)- kosten aktivierungsfähig sind

Maßnahmen zur Einregulierung der geförderten Anlage

Aufwendungen für Energiemanagementsysteme

F F F F

1.4 Nicht förderfähige Maßnahmen

Nicht gefördert werden in allen drei Programmteilen folgende Maßnahmen:

Erwerb von Grundstücken

Finanzierung von Betriebsmitteln und Warenlager Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien- oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (Ein- speisevergütung beziehungsweise KWK-Zuschlag) gefördert werden

Contracting

Leasing und Mietkauf

Sanierung und Errichtung von Wohngebäuden sowie Heizungsanlagen, sofern die erzeugte Energie in Wohngebäuden genutzt wird

Vermietung und Verpachtung zur wohnwirtschaft- lichen, gemeinnützigen oder kommunalen Nutzung sowie zur Nutzung in der landwirtschaftlichen Primärproduktion

Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Appartements In-Sich-Geschäfte

Treuhandkonstruktionen

Vorhaben in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur

Umschuldungen und Sanierungsfälle

Vorhaben in Bereichen, die als Ausschlüsse in Ziffer I der „Ausschlussliste und Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe“ aufgeführt sind. Diese Liste finden Sie unter www.l-bank.de/res

F F F F F F F F F F F

F F F

Die energetischen Anforderungen der verschiedenen KfW-Effizienzgebäude-Typen (Jahresprimärenergie- bedarf und Wärmedurchgangskoeffizienten) sind auf Basis der aktuellen EnEV definiert (siehe Technische Mindestanforderungen).

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Bei der Berechnung der Schwellenwerte für Beschäf- tigte und Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme sind eventuelle Verflechtungen mit anderen Unternehmen (Beteiligungen ab 25 %) zu berücksichtigen.

Das Merkblatt „Allgemeine Erläuterungen zur Defini- tion der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (so genanntes KMU-Infoblatt) enthält insbesondere zu Verflechtungen detaillierte Informationen. Sie erhalten es im Internet unter www.l-bank.de/kmu.

der Allgemeinen Gruppenfreistellung (AGVO) handelt.

Sie müssen folgende zwei Kriterien erfüllen (so genanntes KMU-Kriterium):

Sie beschäftigen weniger als 250 (MU) beziehungs- weise 50 (KU) Personen

Sie haben entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 (MU) beziehungsweise 10 (KU) Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 (MU) beziehungsweise 10 (KU) Millionen Euro.

F F

Größere mittelständische Unternehmen, die das KMU-Kriterium nicht erfüllen, können in dem Programm „Kombi-Darlehen Ressourceneffizienz – Programmteil C“ gefördert werden.

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsan- ordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung in diesem Kreditprogramm gewährt werden.

Von der Förderung ausgeschossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absätze 2 bis 5 Allgemeine Gruppenfreistellungs- verordnung (AGVO), insbesondere Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe 6.1.4).

3. Wie wird gefördert?

3.1 Art der Finanzierung

Die Förderung erfolgt in allen Programmteilen in Form eines langfristigen zinsverbilligten Kredites.

Sofern das niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten dies zulässt, gibt es eine höhere Zinsverbilligung für

3.2 Umfang der Finanzierung Finanzierungsanteil:

Minimaler Brutto- darlehensbetrag:

Maximaler Brutto- darlehensbetrag:

bis zu 100 % der förderfähigen Kosten

In der Regel 10.000 Euro

In der Regel 5 Millionen Euro

F F F F F

3.3 Laufzeitvarianten

5 Jahre mit 0 oder 1 tilgungsfreien Jahr 8 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 10 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 15 Jahre mit 0, 1 oder 2 tilgungsfreien Jahren 20 Jahre mit 0, 1, 2 oder 3 tilgungsfreien Jahren Die Darlehenslaufzeit soll sich an der betriebs- gewöhnlichen Nutzung orientieren. Eine 15- oder 20- jährige Laufzeit ist möglich, sofern die Investitions- güter im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind (auch für nicht bilanzierungspflichtige Antragsteller).

3.4 Auszahlung

Die Darlehen werden zu 100 % ausgezahlt.

3.5 Sollzinssätze 3.5.1 Zinsverbilligung

Die KfW, der Bund, das Land Baden-Württemberg und die L-Bank verbilligen die Darlehen für die gesamte Laufzeit. Darlehen mit 15- oder 20-jähriger Laufzeit werden nur innerhalb der 10-jährigen Soll- zinsbindungsfrist verbilligt.

3.5.2 Sollzinsbindungsfrist

Die Darlehenszinsen gelten in der Regel für die gesamte Laufzeit. Bei den 15- oder 20-jährigen Laufzeitvarianten wird der Sollzinssatz nach Ablauf der 10-jährigen Sollzinsbindungsphase unter Zugrun- delegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.

Eine Erhöhung des Sollzinssatzes während der Sollzinsbindungsfrist ist bis zur Zinsobergrenze der Preisklasse nur dann zulässig, wenn die Hausbank die Voraussetzungen dafür bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Endkreditnehmer ver- traglich geregelt hat.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Gefördert werden nur Unternehmen, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I 2.

eine höhere Energieeinsparung (Premiumstandard) in Programmteil A

kleine Unternehmen (KU) in Programmteil B In Programmteil C erhalten die Unternehmen zusätz- lich einen Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln.

Die aktuellen Tilgungszuschüsse sind im Konditionen- tableau ausgewiesen (siehe 3.5.5). Ein Archiv mit zusätzlichen Übersichten, die auch die in der Ver- gangenheit gültigen Tilgungszuschüsse enthalten, finden Sie im Internet unter www.l-bank.de/res.

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Umsatzsteuer ist nur förderfähig, sofern der Antrag- steller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

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Die Hausbank stuft das Unternehmen in eine Boni- täts- und eine Besicherungsklasse ein und ermittelt daraus die zugehörige Preisklasse. Für jede Preis- klasse legt die L-Bank eine Zinsobergrenze fest. Die Hausbank vereinbart mit dem Unternehmen innerhalb dieser Grenzen unter Berücksichtigung der individuel- len Platzierung in den zugrunde liegenden Bonitäts- und Besicherungsklassen einen Angebotszinssatz.

Die Preisklasse und der individuelle Angebotszinssatz innerhalb der Preisklasse werden bei Antragstellung festgelegt. Die Zinsobergrenze der Preisklasse und der endgültige Sollzinssatz werden jeweils am Tag der Zusage durch die L-Bank festgelegt. Die Hausbank kann unter den in 3.5.2 genannten Bedingungen den vereinbarten Sollzinssatz bis zur vorgegebenen Zins- obergrenze erhöhen.

Ein Merkblatt mit detaillierten Informationen zum risikogerechten Zinssystem kann im Internet unter www.l-bank.de/rgzs heruntergeladen werden.

3.5.5 Konditionenübersicht

Die aktuellen Sollzinssätze sind in der Konditionen- übersicht „Wirtschaftsförderung“ im Internet unter www.l-bank.de/konditionen ausgewiesen. In der Kon- ditionenübersicht werden die Zinsobergrenzen für alle Preisklassen und alle Laufzeitvarianten ausgewiesen.

3.5.6 Zinstermine

Die Sollzinsen sind vierteljährlich nachträglich zum Quartalsende fällig.

3.6 Tilgung

Die Tilgung erfolgt, gegebenenfalls nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre, vierteljährlich nachträglich in gleich hohen Raten jeweils zum Quartalsende.

3.7 Vorfälligkeitsentschädigung

Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.

3.9 Kombinationsmöglichkeit

Die Kombination der Ressourceneffizienzfinanzierung mit der Beratungsförderung der BAFA „Energiebera- tung im Mittelstand“ ist möglich.

Ausgeschlossen ist für die geförderten Maßnahmen eine Kombination mit den korrespondierenden KfW- Programmen:

Programmteil A:

KfW-Energieeffizienzprogramm Produktionsanlagen/-prozesse

(KfW-Programm-Nummer 292, 293)

Programmteil B:

KfW-Umweltprogramm

(KfW-Programm-Nummer 240, 241)

Programmteil C:

KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren

(KfW-Programm-Nummer 276, 277, 278)

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Falls der Förderhöchstbetrag der L-Bank nicht aus- reicht, können aber die darüber hinausgehenden Kosten mit einem KfW-Darlehen finanziert werden (insgesamt bis zum Höchstbetrag des jeweiligen KfW- Programms für beide Darlehen).

Im Programmteil C ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Bundes für dieselbe Maßnah- me beziehungsweise dieselben Kosten nicht möglich.

Davon ausgenommen ist die oben genannte Regelung für das KfW-Energieeffizienzprogramm – Energie- effizient Bauen und Sanieren.

Ziffer 6 dieses Merkblattes bleibt hiervon unberührt.

4. Wie wird der Kredit beantragt?

4.1 Hausbankverfahren

Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei seiner Hausbank. Sie leitet dann den Antrag mit der erforderlichen Bestätigung gemäß Ziffer 4.6, gegebenenfalls über ihr Zentralinstitut, an die L-Bank weiter. Die Hausbank erhält von der L-Bank den Förderkredit, den sie in eigenem Namen und in eigenem Risiko an das Unternehmen auszahlt.

3.8 Sicherheiten

Das Förderdarlehen ist banküblich abzusichern.

Hausbank und Unternehmen vereinbaren die Besiche- rung.

Bei fehlenden Sicherheiten stehen verschiedene För- dermöglichkeiten zur Verfügung (siehe 5.)

3.5.4 Risikogerechtes Zinssystem

Da Kreditsicherheiten und Bonität der Kreditnehmer stark variieren, müssen die Sollzinssätze die Risiko- kosten der Hausbank berücksichtigen. Im risiko- gerechten Zinssystem gibt die L-Bank neun risiko- abhängige Preisklassen A bis I vor. Sie entsprechen verschiedenen Kombinationen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Bonität) des Unternehmens und Besicherung des Darlehens.

3.5.3 Bereitstellungsprovision

Für den noch nicht abgerufenen Bruttodarlehens- betrag wird ein Jahr nach dem Darlehensangebot der L-Bank („Darlehenszusage“) eine Bereitstellungs- provision von 0,15 % pro Monat fällig.

4.2 Antragsunterlagen

Der Antrag wird auf dem Antragsvordruck der L-Bank

„Antrag für Kreditprogramme des Landes und das ELR-Programm“ (L-Bank-Vordruck 9078) gestellt.

Zusätzlich muss für den Nachweis der Einspareffekte

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Gegebenenfalls muss, je nach beihilferechtlicher Grundlage (siehe Ziffer 6), außerdem die De-minimis- Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) oder die Anlage

„Beihilfefähige Investitionsmehrkosten für Energie- effizienzmaßnahmen“ (L-Bank-Vordruck 9078-5) eingereicht werden.

Im Rahmen der Antragstellung übergibt die Hausbank dem Unternehmen auch die notwendigen Daten- schutzinformationen gemäß Datenschutzgrundverord- nung (DSGVO).

Die Vordrucke und Datenschutzhinweise liegen den Hausbanken vor oder können im Internet unter www.l-bank.de/res heruntergeladen werden.

4.3 Rechtzeitige Antragstellung

Der schriftliche Antrag muss vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank gestellt werden. Dieser muss mindes- tens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorha- bens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzu- führung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung bei der Hausbank kann der Antragsteller mit der Aus- führung des Investitionsvorhabens beginnen, sofern der Kreditantrag spätestens bis Ende des dritten vollen Kalendermonats nach Vorhabensbeginn an die L-Bank weitergeleitet wird.

Für eine frist- und formgerechte Antragstellung kann auch der Beihilfeantrag (L-Bank-Vordruck 9087) genutzt werden. Dieser Vordruck verbleibt bei der Hausbank. Der eigentliche Förderantrag muss dann in der oben genannten Frist eingereicht werden.

Unter Vorhabensbeginn ist der Beginn der Bau- arbeiten für die Investition oder das Eingehen der ersten wesentlichen finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Vorhaben bezieht (zum Beispiel Abschluss von Kauf- verträgen, Auftragsvergabe). Maßgebend ist hierfür der früheste dieser Zeitpunkte.

Nach Auszahlung durch die L-Bank leitet die Haus- bank die Mittel weiter an das Unternehmen. In allen Programmteilen muss das Unternehmen die ausbe- zahlten Darlehensbeträge innerhalb von 12 Monaten für das geförderte Vorhaben verwenden (Mittelein- satzfrist). Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mittel an die L-Bank zurückgezahlt werden (außer bei Darlehen ¤ 25.000 Euro beziehungsweise bei einem letzten Abruf ¤ 25.000 Euro). Eine Auszahlung ist erst wieder möglich, wenn die Mittel fristgerecht eingesetzt werden können.

4.5 Verwendungsnachweis

Das Unternehmen muss gegenüber seiner Hausbank in banküblicher Form nachweisen, dass es die ausbe- zahlten Darlehensbeträge gemäß den Bestimmungen des Darlehensvertrages verwendet hat. Dafür hat das Unternehmen 12 Monate (Programmteile A und B) beziehungsweise 15 Monate (Programmteil C) Zeit, nachdem es das Darlehen vollständig abgerufen oder auf die Auszahlung eines Restbetrags verzichtet hat.

In den Programmteilen A und B prüft die Hausbank die Nachweise und dokumentiert das Ergebnis ihrer Prüfung auf dem L-Bank-Formular „Verwendungs- nachweis für Darlehen der gewerblichen Wirtschafts- förderung“. Ergeben sich subventionsrelevante Abweichungen (zum Beispiel Kostenunterschreitung oder Einsatz weiterer Fördermittel) gegenüber der Darlehenszusage, muss die Hausbank die L-Bank darüber informieren.

Im Programmteil C wird die Mittelverwendungs- kontrolle auf dem Formular „Bestätigung nach Durch- führung“ (BnD) dokumentiert, das bei der L-Bank eingereicht werden muss. Diese Bestätigung unter- zeichnen Unternehmen, Sachverständiger und Haus- bank. Die L-Bank verwendet hierfür das Formular der KfW im Programm KfW- Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren. Das Formular (KfW-Formular 600 000 3413) kann unter www.kfw.de/276 im Internet heruntergeladen werden.

Auf Basis dieser Angaben legt die L-Bank den Tilgungszuschuss fest.

Bei Änderungen des Vorhabens, die auf die Energie- oder Materialeinsparung oder Umweltentlastung Auswirkungen haben, muss spätestens im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eine neue Bestätigung zum Antrag (siehe 4.6) bei der L-Bank eingereicht werden.

bei Energie und Ressourcen immer die jeweilige Be- stätigung zum Antrag (BzA) (siehe Ziffer 4.6) beigefügt werden.

4.4 Mittelabruf

Im Auftrag des Unternehmens ruft die Hausbank das Darlehen vollständig oder in Teilbeträgen bei der L-Bank ab. Der erste Abruf soll innerhalb von 12 Monaten (Abruffrist) erfolgen, nachdem die L-Bank ihr Darlehensangebot („Darlehenszusage“) erstellt hat.

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beziehungsweise zur Materialeinsparung ergeben wird. Dazu müssen in der so genannten „Bestätigung zum Antrag“ die erzielbaren Effekte beschrieben und quantifiziert werden. Das Formular ist unterschrieben über die Hausbank an die L-Bank weiterzuleiten.

Für die drei Programmteile gibt es jeweils separate Bestätigungen zum Antrag. Die Formulare sind bei der L-Bank unter www.l-bank.de/res erhältlich.

Programmteil A

L-Bank-Formular „Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil A“

(L-Bank-Vordruck 9078-1)

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In den Programmteilen A und B kann das Unter- nehmen die Einspareffekte beziehungsweise Umwelt- wirkungen selbst ermitteln und bestätigen oder einen Sachverständigen seiner Wahl damit beauftragen. In Programmteil C ist die Bestätigung zum Antrag von einem Ausstellungsberechtigten nach § 21 EnEV für Programmteil B

L-Bank-Formular „Bestätigung zum Kreditantrag Ressourceneffizienzfinanzierung Programmteil B“

(L-Bank-Vordruck 9078-2)

Programmteil C

KfW-Formular „Bestätigung zum Kreditantrag KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (KfW-Formular 600 000 3415). Das Formular kann im Internet unter www.kfw.de/276 heruntergeladen werden. Das ausgefüllte Formular muss aber bei der L-Bank eingereicht werden

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Nichtwohngebäude oder einer nach § 43 Landesbau- ordnung Baden-Württemberg berechtigten Person für die Erstellung der Nachweise nach der EnEV zu erstellen.

Die L-Bank arbeitet mit einem Netzwerk an erfahre- nen Sachverständigen zusammen. Das Unternehmen kann einen dieser Sachverständigen mit der Erstellung der Bestätigung zum Antrag beauftragen. In den Programmteilen A und B sowie in Programmteil C für Einzelmaßnahmen ist dies für das Unternehmen kostenfrei. Dies gilt für folgende Berater:

RKW Baden-Württemberg GmbH Steinbeis Beratungszentren GmbH

Berater mit dem Label demea-Beratungsunter- nehmen (www.demea.de)

über die Landesagentur Umwelttechnik BW ge- schulte, im Expertenatlas Ressourceneffizienz gelistete Berater (siehe www.consultare-bw.de)

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Weiteren, an einer Zusammenarbeit interessierten Beratern empfiehlt die L-Bank, ein Profil im Experten- atlas Ressourceneffizienz consultare-bw.de der Umwelttechnik BW anzulegen.

5. Risikoübernahmen

Falls das Unternehmen oder die Inhaber/Gesellschaf- ter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten ver- fügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen. Die Bürgschaftsbank ist für Bürgschaftsbeträge bis 1,25 Millionen Euro zuständig, die L-Bank für Beträge über 1,25 Millionen Euro.

4.6 Bestätigung zum Antrag (BzA)

Bei Antragstellung muss das Unternehmen nach- weisen, dass das geplante Vorhaben auch das entsprechende Potential zur Energieeinsparung

Verbürgt werden 50 % des Förderdarlehens. Die laufende Bürgschaftsprovision richtet sich nach der Preisklasse des risikogerechten Zinssystems, die für das verbürgte Förderdarlehen beantragt wird. Dabei kann die Kombi-Bürgschaft 50 bei der Ermittlung der Besicherungsklasse als werthaltige Sicherheit berück- sichtigt werden.

Für die Ressourceneffizienzfinanzierung bieten Bürg- schaftsbank und L-Bank Kombi-Bürgschaften 50 an.

Die Konditionen finden Sie im Internet unter www.l-bank.de/k50.

5.2 Individuelle Bürgschaften

Außerhalb der Kombi-Bürgschaften 50 übernimmt die Bürgschaftsbank bis zu einem Bürgschaftsbetrag von 1,25 Millionen Euro auch höhere Risikoanteile (bis zu 80 %). Die L-Bank übernimmt bei höheren Bürg- schaftsbeträgen in der Regel bis zu 50 % des Risikos.

5.3 MBG-Kombi-Programm

Das Förderdarlehen kann unabhängig von der Verbür- gungsquote im Rahmen des MBG-Kombiprogramms durch eine stille Beteiligung der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Baden-Württemberg GmbH ergänzt werden.

5.4 Ansprechpartner für Risikoübernahmen

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 0711 1645-6 oder unter www.buergschaftsbank.de bezie- hungsweise bei der L-Bank, Bereich Unternehmens- finanzierung (Telefon 0711 122-2999) oder unter www.l-bank.de/bürgschaft.

5.1 Kombi-Bürgschaft 50

Kombi-Bürgschaften sind standardisierte Ausfall- bürgschaften speziell für Förderdarlehen der L-Bank.

Sie werden in einem vereinfachten Verfahren be- antragt und zu besonderen Konditionen zugesagt.

6. EU-Beihilferecht

Darlehen aus der Ressourceneffizienzfinanzierung können Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen.

Beihilferechtliche Grundlagen für dieses Programm sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung.

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6.1 AGVO

6.1.1 KMU-Beihilfen gemäß Artikel 17 AGVO

Für den Neubau einer Betriebsimmobilie (Programm- teil C, Ziffer 1.3.3) sowie gegebenenfalls für die energetische Sanierung zum KfW-Effizienzgebäude (Programmteil C, Ziffer 1.3.1) und für den Maschinen- park (Programmteil A, Ziffer 1.1, 1. Spiegelstrich) gewährt die L-Bank in der Regel Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 17 der Allgemeinen Gruppen- freistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17.06.2014 (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2017/ 1084 vom 14.06.2017 (Amtsblatt der EU Nummer L 156/1 vom 20.06.2017).

Förderfähig sind die Kosten einer Investition in mate- rielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätz- liche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehen- den Betriebsstätte.

6.1.2 Energieeffizienzbeihilfen gemäß Artikel 38 AGVO Für geeignete Investitionsmaßnahmen in Programm- teil A und C kann die L-Bank Beihilfen auf der Grund- lage von Artikel 38 der Allgemeinen Gruppenfrei- stellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014 vom 17.06.2014 (Amtsblatt der EU Nummer L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2017/1084 vom 14.06.2017 (Amtsblatt der EU Nummer L 156/1 vom 20.06.2017) gewähren.

Voraussetzung ist, dass die beihilfefähigen Kosten wie unten beschrieben ermittelt und nachgewiesen wer- den.

Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt er- mittelt:

Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffi- zienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten.

In allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Inves- tition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwi- schen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfe- fähigen Kosten.

a)

b)

Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

Der Antragsteller muss die so ermittelten Investitions- mehrkosten in der Anlage „Beihilfefähige Investitions- mehrkosten für Energieeffizienzmaßnahmen (L-Bank- Vordruck 9078-5) angeben und den Vordruck bei Antragstellung einreichen. Die Unterlagen zur Ermitt- lung der Kosten sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

In Fällen, in denen eine derartige Ermittlung der Kos- ten nicht möglich ist, gewährt die L-Bank das Darle- hen als KMU-Beihilfe oder als De-minimis-Beihilfe.

Für Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, werden keine Beihilfen gewährt. Dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind.

Beihilfeintensität, Kumulierung und sonstige Vorga- ben für AGVO-Beihilfen

Folgende Regelungen zur Berechnung von Beihilfe- intensität und Kumulierung sind einzuhalten:

Für Investitionsbeihilfen an KMU´s gemäß Artikel 17 AGVO sind maximal 20 % Beihilfeintensität bei kleinen und 10 % bei mittleren Unternehmen er- laubt. Die maximal zulässige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Investitionsvorhaben 7,5 Millionen Euro.

Für Investitionsbeihilfen für Energieeffizienz- maßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO sind maximal 50 % Beihilfeintensität bei kleinen und 40 % bei mittleren Unternehmen erlaubt. Die maximal zuläs- sige Beihilfeobergrenze beträgt pro Unternehmen und Projekt 10 Millionen Euro.

6.1.3

F F F F

Nach diesem Kreditprogramm gewährte Förde- rungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kos- ten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder voll- ständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen gelten- de Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Bei- hilfebetrag nicht überschritten wird.

Für die Berechnung von Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben heran- gezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezi- fisch und aktuell sein müssen.

Im Hinblick auf die Transparenz der Beihilfen wird auf Artikel 5 AGVO hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

(9)

8651 10/19 Variante MBEM18

Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten:

Unternehmen, die eines der folgenden Kriterien erfül- len, sind von der Förderung ausgeschlossen, unab- hängig von der beihilferechtlichen Grundlage für die Darlehensgewährung.

6.1.4

Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeich- neten Kapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rück- lagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Kapitals entspricht.

a)

Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schul- den der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiese- nen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.

b)

Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenz- verfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhal- ten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bezie- hungsweise das Unternehmen hat eine Umstruktu- rierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

c)

d)

6.2 De-Minimis-Verordnung:

Beihilfen für die nachfolgenden Vorhaben gewährt die L-Bank in der Regel unter der Voraussetzung der Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nummer L 352/1 vom 24.12.2013):

Programmteil A: Investitionen gemäß Ziffer 1.1, 2.

bis 6. Spiegelstrich

Programmteil B: Alle Investitionen

Programmteil C: Maßnahmen zur energetischen Sanierung gemäß Ziffer 1.3.1 und 1.3.2

F F F

Auch reine Ersatzinvestitionen vergibt die L-Bank unter dieser Verordnung.

Hierbei sind Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr ausge- schlossen.

Für vorgenannte Vorhaben hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung (L-Bank-Vordruck 1332) ein- zureichen. Hier sind Angaben über die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen zu machen.

Ein Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen kann im Internet unter www.l-bank.de/res heruntergeladen werden.

F

Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Endkredit- nehmers (Programmteil C)

Das Unternehmen muss folgende Unterlagen mindes- tens 10 Jahre nach Darlehenszusage aufbewahren und auf Verlangen der L-Bank vorlegen:

Nachweise über die förderfähigen Investitions- kosten

7.

F

Unterlagen zur Dokumentation der vom Sachver- ständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabensbegleitung)

F

Sofern der Endkreditnehmer innerhalb von 10 Jahren das geförderte Gebäude verkauft, ist der Erwerber auf die Förderung der L-Bank und auf das Verschlech- terungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 11, Absatz 1 EnEV hinzuweisen.

F

8. Geltungsdauer

Die Laufzeit dieses Kreditprogramms ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppen- freistellungsverordnung (AGVO – siehe 6.1) zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Beim Ersterwerb die vorgenannten Unterlagen zum Nachweis der energetischen Eigenschaften, an- stelle von Rechnungen einen Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -kosten (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäu- fers)

F Bei Sanierung oder Errichtung eines KfW-Effizienz- gebäudes: Vollständige Dokumentation der Be- rechnung gemäß § 4 EnEV sowie alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage „Technische Mindestanforderungen“

Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und/

oder Gebäudetechnik: Alle dafür relevanten Nachweise gemäß Anlage „Technische Mindestan- forderungen“

L-Bank

Bereich Wirtschaftsförderung Börsenplatz 1

70174 Stuttgart

Telefon-Hotline +49 711 122-2345 E-Mail: wirtschaftsfoerderung@l-bank.de Internet: www.l-bank.de

Beratungszentrum Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8.30 – 16.00 Uhr Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart

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