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Strom- und Wasserordnung des Kleingartenvereins Junges Leben e. V.

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Academic year: 2022

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Strom- und Wasserordnung

des Kleingartenvereins Junges Leben e. V.

Auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins Junges Leben e. V. Bad Freienwalde am 25. Juli 2021 nachstehende Ordnung:

1. Grundsatz

1 Diese Ordnung regelt die ordnungsgemäße, sparsame und ehrliche Verwendung von Strom und Wasser auf dem Gelände des Kleingartenvereins und gilt für alle Mitglieder des Kleingartenvereins Junges Leben e. V. Bad Freienwalde (nachfolgend Kleingartenverein).

2 Die Versorgung mit Strom und Wasser erfolgt über die Gemeinschaftsanlage des Kleingartenvereins.

3 Alle zur Versorgung der Kleingartenanlage mit Strom und Wasser errichteten Anlagen sind ab der Übergabestelle des Versorgungsunternehmens bis zur jeweiligen Verfügungsgrenze des Vereinsmitgliedes gemeinschaftliches Eigentum des Kleingartenvereins.

4 Vereinsmitglieder sind nur berechtigt, Strom und Wasser für den Eigenbedarf zu entnehmen. Eine Weitergabe oder Verkauf von Strom und Wasser an andere ist untersagt. Eine kurzzeitige nachbarliche Hilfe oder die Versorgung in Notfällen sind zulässig.

5 Der Kleingartenverein bildet eine Versorgungsgemeinschaft für Strom und Wasser.

6 Alle von den Vereinsmitgliedern ab der Verfügungsgrenze errichteten Installationen zur Versorgung der Parzelle mit Strom und Wasser stellen Scheinbestandteile des Grundstückes im Sinne von § 95 BGB dar.

2. Grundsätzliche Verantwortlichkeiten

1 Die Rechtsträgergrenze legt fest, bis zu welchem Anlagenteil der Kleingartenverein die Verantwortung trägt und kostenpflichtig Sorge dafür zu tragen hat, dass die Parzellen mit Strom und Wasser versorgt werden. Die Einzelheiten sind unter der Ziffer 6. (Strom) und der Ziffer 7. (Wasser) geregelt.

2 Die Verfügungsgrenze legt fest, ab welcher Stelle die Vereinsmitglieder eigenverantwortlichen Zugriff zu ihren Anlagenteilen haben. Die Einzelheiten sind unter der Ziffer 6. (Strom) und der Ziffer 7. (Wasser) geregelt.

3 Nur der Kleingartenverein ist ausschließlich berechtigt, Veränderungen an den Gemeinschaftsanlagen durchzuführen.

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4 Für die fachgerechte Errichtung, Veränderung, Ausführung der Arbeiten, Wartung, Instandsetzung, den Betrieb und Sicherheit sowie den Brandschutz der Strom- und Wasseranlage innerhalb der Gartenparzelle tragen die Vereinsmitglieder die volle Verantwortung. Festgestellte Mängel an den Anlagen sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

5 Der Vorstand ist verpflichtet, einen Plan für den Verlauf von Strom- und Wasserleitungen zu führen. Das Vereinsmitglied ist verpflichtet, dem Vorstand bei Errichtung sowie bei jeglicher Veränderung der Strom- und Wasserversorgung (Leitungen) innerhalb des Kleingartens dem Vorstand die Lage der Leitungen mit Angabe der ungefähren Tiefe mitzuteilen.

3. Haftung und Sicherheit

1 Der Kleingartenverein haftet gegenüber den Vereinsmitgliedern weder für Versorgungsausfälle noch für technisch oder anderweitig bedingte Ausfälle der Versorgung mit Strom und Wasser.

2 Die Errichtung, alle Veränderungen sowie die Unterhaltung der Strom- und Wasserversorgung haben nur nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

3 Die Vereinsmitglieder können Strom und Wasser aus der im Kleingarten befindlichen Installation nur dann entnehmen, wenn diese vor der Inbetriebnahme durch die Beauftragten des Kleingartenvereins abgenommen ist.

4 Für die fachgerechte Errichtung, Veränderung, Ausführung der Arbeiten, Wartung, Instandhaltung, den Betrieb und Sicherheit sowie den Brandschutz der Strom- und Wasseranlage innerhalb der eigenen Parzelle tragen die Vereinsmitglieder die Verantwortung.

5 Wahrgenommene Mängel an der Anlage sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

6 Inspektionen, Wartungen, Störungsbeseitigungen und Kontrollen an der Anschlussanlage werden vom Vorstand geplant und veranlasst.

4. Berechtigungen

1 Die Beauftragten des Kleingartenvereins sind berechtigt, bei der jährlichen Gartenbegehung die Strom- und Wasseranlage auf ordnungsgemäßen Zustand, Nutzung sowie Sicherheit zu überprüfen.

2 Der Vorstand ist berechtigt, stichprobenartig oder in begründeten Fällen die ordnungsgemäße Entnahme und Wertermittlung von Strom und Wasser zu überprüfen.

3 Zur Durchführung der in dieser Ordnung genannten Aufgaben sowie bei dringenden Fällen (z. B. Havarien) sind die Beauftragten des Kleingartenvereins zum Betreten der Parzellen bis an die Messeinrichtung und zu den Anlagen befugt.

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4 In begründeten Fällen ist der Vorstand berechtigt, auf Kosten der Vereinsmitglieder eine Überprüfung der Installation durch eine Fachkraft vornehmen zu lassen.

5. Zutrittsrecht

1 Dem Vorstand des Kleingartenvereins oder von diesen beauftragten Personen ist mit vorheriger Ankündigung der Zutritt zur Parzelle zur Kontrolle der Zähleinrichtungen bzw. des Leitungssystems innerhalb der Parzelle zu gestatten.

2 In Fällen der Gefahr und nach erfolgloser Aufforderung des Vereinsmitgliedes zur Anwesenheit, ist das Betreten der Parzelle durch den Vorstand des Kleingartenvereins oder von diesen beauftragten Personen auch bei Abwesenheit des Vereinsmitgliedes zulässig.

3 Die Vereinsmitglieder sichern die uneingeschränkte Zugänglichkeit zu, auch ohne seine Anwesenheit zu den Messeinrichtungen und Gemeinschaftsanlagen

a. bei erforderlichen Arbeiten an den Anlagen, b. bei Havarien oder sonstigen Betriebsstörungen, c. bei Gefahrenlagen,

d. bei Wasseran- und Abstellung,

e. bei Kontrollen der Messeinrichtungen und Anlagen.

6. Stromversorgung

1 Die vereinseigene Stromanlage beginnt nach dem Hauptzähler des örtlichen Stromversorgers (Vereinshaus) bis zur Übergabestelle am Unterverteilerkasten (Rechtsträgergrenze) in der Parzelle. Sie umfasst das Kabelnetz in der Gartenanlage, die Kabelverteiler- und Kabelanschlusskästen. Die Verantwortung dafür trägt der Kleingartenverein.

2 Die Elektroanlage des Vereinsmitgliedes beginnt nach dem Unterverteilerkasten (Verfügungsgrenze) in der Parzelle und umfasst alle, nachfolgenden Kabel, Elektroinstallationen und Anschlüsse. Die Verantwortung dafür trägt das Vereinsmitglied.

3 Die Anlage darf grundsätzlich nur mit einem Fehlerstromschalter (FI-Schalter) betrieben werden. Der Nennfehlerstrom sollte 30 mA betragen. Die Wirksamkeit des FI-Schalters ist regelmäßig zu prüfen. Die Stromkreise sind entsprechend den aktuellen anerkannten Regeln der Technik abzusichern.

4 Der Gesamtanschlusswert der im Dauerbetrieb eingesetzten Elektrogeräte soll grundsätzlich 1.000 Watt nicht überschreiten. Eine kurzzeitige und geringfügige Überschreitung dieser Wattanzahl ist unbeachtlich.

5 Die Benutzung und der Betrieb von Badeöfen, größeren Warmwasserspeichern („Boiler“), Elektroherde mit Öfen, Elektroheizungen oder sonstigen Elektro- Großgeräten ist nicht gestattet.

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6 Das Vereinsmitglied und Nutzer der Parzelle hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln (DIN - VDE und den Bestimmungen des örtlichen Stromversorgungs- unternehmens) entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.

7 Das Vereinsmitglied hat dafür zu sorgen, das die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel innerhalb des eigenen Kleingartens entsprechend den aktuellen anerkannten Regeln der Technik betrieben werden. Elektrische Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.

8 Ist in einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den Regeln, so hat das Vereinsmitglied dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.

9 Bei einem eintretenden Sach- bzw. Personenschaden in Verbindung mit dem Betreiben der Elektroanlage in der Parzelle des Vereinsmitgliedes ist eine Haftung des Vereins oder eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen

10 Eine Eigenversorgung durch Notstromaggregate ist nicht zulässig.

11 Die Entnahme von Strom in der Parzelle darf nur mittels eines geeigneten Stromzählers mit Rücklaufsperre erfolgen. Für die Bereitstellung dieser Stromzählers ist der Kleingärtner verantwortlich.

12 Die erforderlichen Installationsarbeiten bei der Errichtung oder Änderung an den Stromzählern und Sicherungskästen der Parzelle sind nur durch eine anerkannte Elektrofirma bzw. Fachkraft zu durchzuführen und durch Protokoll zu bestätigen.

Nach dem Abschluss der Arbeiten ist eine Abnahme durch den Beauftragten des Kleingartenvereins notwendig.

7. Wasserversorgung

1 Das vereinseigene Wassernetz beginnt nach dem Hauptzähler im Hauptwasserschacht mit der Einspeisung des Wassers durch den örtlichen Wasserversorger und endet Anschlussverschraubung am Absperr- und Entlüftungsventil (Rechtsträgergrenze) in der jeweiligen Parzelle.

2 Die Wasseranlage des Vereinsmitgliedes beginnt mit dem Anschluss an die Hauptwasseranlage und umfasst alle, dem Anschluss nachfolgenden Installationen und Anschlüssen.

3 Die Entnahme von Wasser in der Parzelle darf nur mittels einer geeigneten Wasseruhr erfolgen. Es dürfen nur Kaltwasseruhren bzw. Gartenwasseruhren für den Außenbereich verwendet werden. Für die Bereitstellung einer geeigneten Wasseruhr ist der Kleingärtner selbst verantwortlich.

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4 Zwischen der vereinseigenen Anschlussverschraubung (Rechtsträgergrenze) und Wasseruhr ist eine geeignete Zuleitung von maximal 50 Zentimeter zulässig. Für diese Installation trägt das Mitglied die Kosten und stellt den ordnungsgemäßen Betrieb sicher.

5 Das Mitglied hat nach dem Anstellen der Wasserversorgung und bei der ersten Abnahme von Wasser, den ordnungsgemäßen Betrieb der Anschlussinstallation, der eigenen Wasseruhr, der Wasserentnahmestellen und der sonstigen Zuleitungen zu prüfen.

6 Bei Feststellen eines Defektes, insbesondere an der Wasseruhr, ist die Entnahme von Wasser bis zur Behebung des Schadens nicht gestattet.

7 Ist eine frostfreie Installation bzw. Verwendung der Wasseruhr nicht gewährleistet, so ist diese rechtzeitig vor dem ersten Frost auszubauen und frostfrei zu lagern.

8 Der Austausch von abgelaufenen und defekten Wasseruhren ist unverzüglich nach Entfernung der Wasseruhr beim Vorstand anzuzeigen. Der Beauftragte notiert vor Ort die Zählernummer, den Stand und den Tag des Wechsels der Wasseruhr und teilt dies dem Vorstand in geeigneter Form mit. Die ausgebaute Wasseruhr ist bis zur Kontrolle aufzubewahren. Alternativ können auch Bilder beider Wasseruhren mit erkennbarer Zählernummer und Zählerstand zum Zeitpunkt des Wechsels dem Vorstand an die bekannte E-Mail-Adresse übermittelt werden.

9 Der Betrieb eines eigenen Brunnens ist unter Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich gestattet. Die Verantwortung dafür das Mitglied. Das Vorhandenseins eines Brunnens auf der Parzelle, entbindet das Vereinsmitglied nicht von der Mitgliedschaft in der Wassergemeinschaft.

8. Solarstrom

1 Das Betreiben einer sogenannten „Stecker-Solaranlage“ oder einer sonstigen Solarstromeinspeiseanlage zur Einspeisung von Solarstrom über eine Steckdose in einen Endverbrauchs-Stromkreis, wird mit einer max. Wechselrichter-Leistung von 0,6 kW (600 Watt) gestattet.

2 Die Anlage muss den aktuellen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (VDE-Norm). Dabei muss eine unzulässige Rückwirkung auf das Netz, insbesondere bei einer Nutzung einer einfachen Typ F Steckdose („Schuko“) anstatt einer speziellen Einspeise-Steckdose („Wieland“), technisch ausgeschlossen sein. Für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme ist das Vereinsmitglied verantwortlich.

3 Vor der Inbetriebnahme dieser Erzeugungsanlage und der Einspeisung von Energie in das vereinseigene Gemeinschaftsnetz erfolgt eine Prüfung durch einen Beauftragten des Vorstandes.

4 Erzeugte Überschüsse über den Stromverbrauch werden nur erstattet, wenn durch das Vereinsmitglied die technischen Voraussetzungen zur Messung und Ablesung der Überschüsse geschaffen werden. Die Erstattung erfolgt durch eine

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9. Ablesen der Strom- und Wasserzähler

1 Die Erhebung des Strom- und Wasserverbrauches erfolgt jährlich zum Ende der Gartensaison, jedoch spätestens am 31.12. des Jahres.

2 Die Ablesung der Strom- und Wasserzähler erfolgt grundsätzlich selbstständig durch das Vereinsmitglied am Ende des Gartenjahres. Die abgelesenen Werte sind dem Vorstand mittels zur Verfügung gestellter Ablesekarte oder elektronisch bis zum 30.12. des Jahres mitzuteilen.

3 Für den Fall, dass Meldung der Strom- und Wasserzählerstände durch das Vereinsmitglied nicht, nicht vollständig bzw. nicht fristgemäß erfolgt, wird als Verbrauch der Durchschnittsverbrauch der letzten 5 Jahre zzgl. 10 % zur Sicherheit als Verbrauch angenommen. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in Höhe der gültigen Beitrags- und Gebührenordnung erhoben.

10. Kostentragungspflicht

1 Das Vereinsmitglied hat als Abnehmer seinen jeweiligen Strom- und Wasserverbrauch sowie die anteiligen Gemeinschaftskosten der Versorgungseinrichtungen zu tragen. Dabei wird der mittels der Zähler ermittelte Einzelverbrauch des Vereinsmitgliedes mit den tatsächlich vom Verein an den Versorger zu zahlenden Entgelten berechnet.

2 Das Vereinsmitglied die vom Versorger gegenüber dem Verein erhobenen Grundkosten anteilig zu zahlen. Der Anteil berechnet sich nach der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Parzellen.

3 Zusätzlich hat das Vereinsmitglied gegenüber dem Verein den durch Vergleich des jeweiligen Vereinshauptzählers mit der Summe der in den Parzellen eingebauten Unterzähler festgestellte Differenz, sog. „Schwund“, anteilig zu tragen. Der Anteil berechnet sich nach der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Parzellen.

4 Die Abrechnung des Strom- und Wasserverbrauches erfolgt jährlich zusammen mit der Jahresrechnung für das folgende Kalenderjahr.

5 Der Strom- und Wasserpreis wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

11. Pächterwechsel

1 Bei einem Pächterwechsel erfolgt immer eine Ablesung des Strom- und Wasserstandes. Das abgebende Vereinsmitglied erhält bei Beendigung des Pachtvertrages eine gesonderte Abschlussrechnung.

2 Das abgebende Vereinsmitglied kann im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum an den Installationen auf den Nachfolger übertragen. Ist der Nachfolger nicht bereit das Eigentum zu erwerben bzw. zu übernehmen, ist das abgebende Vereinsmitglied verpflichtet, auf eigene Kosten die Installation zu entfernen.

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12. Sperrung von Anschlüssen

1 Der Vorstand des Kleingartenvereins ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an das Vereinsmitglied, bei Verstößen den Bezug von Strom und Wasser aus den vereinseigenen Strom- und Wassernetzen zu unterbinden und die jeweiligen Anschlüsse zu sperren.

2 Verstöße sind insbesondere

a. die unberechtigte Entnahme von Strom und Wasser unter Umgehung des jeweiligen Zählers,

b. die Manipulation der Strom- und Wasserzähler,

c. die vorsätzliche Beschädigung oder Veränderungen an den Gemeinschaftsanlagen,

d. die widerrechtliche Nutzung von Strom und Wasser,

e. nicht, nicht fristgemäße oder nicht vollständige Bezahlung der Strom- und Wasserkosten,

f. nicht termingerechte Abgabe des Planes über den Verlauf von Strom und Wasser,

g. sonstige grobe Verstöße gegen diese Ordnung.

3 In besonders schweren Fällen wird Strafanzeige erstattet.

13. Beauftragte des Kleingartenvereins

Beauftragte im Sinne dieser Ordnung sind Vorstandsmitglieder, vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder oder vom Vorstand beauftragte Firmen.

14. Vertragsabschluss

1 Die Versorgung einer Parzelle mit Strom und Wasser stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Der Vertrag mit dem Vereinsmitglied über die Belieferung von Strom und Wasser kommt schon dann zustande, wenn das Vereinsmitglied die vom Verein angebotene Belieferung mit Strom und Wasser in Anspruch nimmer. Der Abschluss eines gesonderten Versorgungsvertrages erfolgt nicht.

2 Nur der geschäftsführende Vorstand des Kleingartenvereins darf Verträge mit den Versorgungsunternehmen über Strom und Wasser abschließen.

15. Übergangsregelungen

1 Da in den Unterlagen zu den Parzellen in der Vergangenheit nicht immer alle Zuleitungen von Strom und Wasser, erfasst wurden, müssen diese schrittweise nachgeholt werden. Dazu wird das Vereinsmitglied (wenn notwendig) vom Beauftragten des Vorstandes einzeln angesprochen, um eine möglichst genaue Ermittlung der Zuleitungsverläufe auf der Parzelle durchzuführen.

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2 Die Übergangsregelung erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Jahren nach Bekanntgabe der Vereinbarungen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Daten erhoben werden.

3 Ist die genaue Ermittlung der Leitungsführung nicht mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, sollte der vermutliche Verlauf erfasst werden.

4 Bei einem Pächterwechsel hat das abgebende Vereinsmitglied für die Ermittlung der Zuleitungsverläufe zu sorgen.

5 Die Erfassung aller Daten zu den Wasseruhren, Zählernummer, sind innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Vereinbarung zu erheben.

16. Schlussbestimmungen

1 Über Strom- und Wasserfragen, die in dieser Verinbarung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

2 Mit der Kündigung der Vereinsmitgliedschaft gemäß unserer Satzung besteht keine Mitglied in der Versorgungsgemeinschaft für Strom und Wasser mehr.

3 In bestimmten Fällen kann ein gesonderter Nutzungsvertrag abgeschlossen werden.

17. Hinweis zur Geschlechterneutralität

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

18. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 26.07.2021 in Kraft.

(im Original unterzeichnet)

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