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Rahmenvereinbarung für Hausverwaltungen nach Versicherungssumme Stand zur ALTE LEIPZIGER Immobilienschutzversicherung

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Seite 1 von 26 pp 177.08 – 04.2019

Rahmenvereinbarung für Hausverwaltungen nach Versicherungssumme – Stand 04.2019

zur ALTE LEIPZIGER Immobilienschutzversicherung

zwischen

Name der Hausverwaltung

als Hausverwaltung in Vertretung für den Versicherungsnehmer Straße

Straße

PLZ Ort

PLZ, Ort

und

ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

Vertriebsdirektion

Straße

PLZ und Ort

geschlossen für die Zeit vom 0:00 Uhr bis 0:00 Uhr

Vermittelt durch

Vermittler

Straße

PLZ und Ort

VM-Nr.

ALTE LEIPZIGER

Versicherung Aktiengesellschaft

(2)

Seite 2 von 26 pp 177.08 – 04.2019

Inhalt

Deklaration der Rahmenvereinbarung für Hausverwaltungen – Wohngebäudeversicherung

... 3

Ergänzungen zum Versicherungsumfang – nur aufgrund besonderer Vereinbarung – zur Wohngebäudeversicherung

... 5

Deklaration der Rahmenvereinbarung für Hausverwaltungen – Gebäudeglasversicherung

... 6

Empfehlung – Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung – als Ergänzung zum Versicherungsschutz

... 6

Teil I – Allgemeiner Teil zur Gebäude- und Gebäudeglasversicherung

... 7

1 Vertragsgrundlage ... 7

Teil II – Besonderer Teil zur Gebäudeversicherung nach Versicherungssumme

... 8

1 Umfang der Wohngebäudeversicherung ... 8

2 Über den Umfang der AL-VGB hinaus versicherte Kosten, Gefahren und sonstige Einschlüsse ... 9

3 Feuerrohbauversicherung (erweitert) ... 14

Teil II – Besonderer Teil zur Gebäudeglasversicherung

... 15

1 Umfang der Gebäudeglasversicherung ... 15

2 Klauseln ... 15

Teil III – Prämienvereinbarung – je nach beantragtem Versicherungsumfang

... 16

Teil IV – Klauseln, Hinweise – je nach beantragtem Versicherungsumfang – Unterschriften

... 17

1 Die nachstehenden Bedingungen gelten nur, sofern das Servicepaket »Elementarschäden« versichert ist ... 17

2 Die nachstehenden Klauseln gelten nur auf Grund besonderer Vereinbarung ... 17

3 Allgemeine Bestimmungen ... 20

4 Erklärung zumDatenschutz ... 20

5 Unterschriften ... 26

(3)

Seite 3 von 26 pp 177.08 – 04.2019

Deklaration der Rahmenvereinbarung für Hausverwaltungen – Wohngebäudeversicherung

Für die in der Deklaration aufgeführten Positionen ist die Entschädigung je Versicherungsfall und Versicherungsgrundstück insgesamt (summarisch) auf 100 % der Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Gebäude begrenzt, wobei die in der Deklaration aufgeführten Entschädigungsgrenzen die jeweils für die Einzelposition zu leistende Höchstentschädigung darstellen.

Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Ver- sicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für den Vertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen hervor.

Entschädigung bis bei Gefahr(en)¹ Position gem. Rahmenver- trag Teil II/AL-VGB

Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes 2.000 EUR LW 2.1

Anbaumöbel und Anbauküchen (subsidiäre Haftung)  F, LW, St 2.2

Anprall/Absturz unbemannter Flugkörper  F 2.3

Anprall von fremden Kraft- oder Schienenfahrzeugen  2.4

Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten  F, LW, St Ziff. 7.1 AL-VGB

Abschnitt A Aufräumungs- und Wiederaufforstungskosten für umgestürzte Bäume 10.000 EUR F, St 2.5

Außenwandverkleidungen  F, LW, St Ziff. 5.2 AL-VGB

Abschnitt A

Beseitigung von Graffiti (SB 500 EUR) 3.000 EUR, je Objekt

max. 6.000 EUR pro Jahr 2.6

Blindgängerschäden  F 2.7

Bruchschäden an Armaturen/Beschädigung von Schläuchen 500 EUR² LW 2.8

Bruchschäden an Gasrohren 5.000 EUR, max.10.000

EUR je Objekt und Jahr LW 2.9

Datenrettungskosten 500 EUR³ F, LW, St 2.10

Dekontamination von Erdreich  F, LW, St 2.11

Diebstahl von Gebäudebestandteilen/Zubehör 10.000 EUR 2.12

Feuer-Nutzwärmeschäden  F 2.13

Feuerrohbauversicherung (erweitert) 24 Monate, max. 8.000.000

EUR je Objekt F, LW, St 3

Frost- und Bruchschäden

 an Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung sowie

Heizungsrohren innerhalb versicherter Gebäude  LW Ziff. 3.1 AL-VGB

Abschnitt A

 an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb versicherter Gebäude, auf dem Versicherungsgrundstück zur Versorgung ver- sicherter Gebäude oder Anlagen, sofern der Versicherungsneh- mer die Gefahr trägt

 LW Ziff. 3.2 AL-VGB

Abschnitt A

 an sonstigen Zuleitungsrohren der Wasserversorgung innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, sofern der Ver- sicherungsnehmer die Gefahr trägt

 LW 2.14

 an Zu- und Ableitungsrohren von Zisternenanlagen innerhalb versicherter Gebäude, sowie Zuleitungsrohren der Zisternen- anlage außerhalb versicherter Gebäude, auf dem Versicherungs- grundstück

 LW 2.15

Garten- und Gerätehäuser (ohne Gewächshäuser) 10.000 EUR³ F, LW, St 2.16

Gebäudebeschädigung infolge Einbruch durch unbefugte Dritte

(Gemeingebrauch)  2.17

Geothermie- und Solarthermieanlagen  F, LW, St 2.18

Gewächshäuser bis 10 qm 500 EUR³ F, LW, St 2.19

Grobe Fahrlässigkeit (Herbeiführung des Versicherungsfalls)  F, LW, St 2.20

Hotelkosten bis 100 Tage für die eigengenutzte Wohnung 100 EUR pro Tag F, LW, St 2.21

Implosion  F Ziff. 2.4.2 AL-VGB

Abschnitt A

 generell bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert

¹ sofern die jeweils genannte Gefahr versichert ist; ist keine Gefahr genannt, gilt für die Position generelle Mitversicherung

² Entschädigung je Armatur

³ je Versicherungsjahr und Versicherungsort max. das Doppelte

(4)

Seite 4 von 26 pp 177.08 – 04.2019 Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurz-

übersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für den Vertrag vereinbarten Versiche- rungsbedingungen hervor.

Entschädigung bis bei Gefahr(en)¹

Position gem. Rahmen- vertrag Teil II/

AL-VGB

Innenliegende Regenfallrohre  LW 2.22

Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, mutwillige Beschädigung

(SB 1.500 EUR je Schaden)  2.23

Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens  F, LW, St Ziff. 13.2 AL-VGB

Abschnitt B

Kosten durch Fehlalarm eines Rauchmelders 1.000 EUR F 2.24

Kosten für Notreparaturen  2.25

Kosten für radioaktive Isotope  2.26

Medienverlust (Leitungswasser, Gas und sonstige Flüssigkeiten) 1.000 EUR LW 2.27

Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen  F, LW, St Ziff. 8.1 AL-VGB Ab-

schnitt A

Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen - für Restwerte -  F, LW, St 2.28

Mehrkosten infolge Preissteigerung (Preisdifferenzversicherung)  F, LW, St Ziff. 8.4AL-VGB Ab- schnitt A

Mehrkosten infolge technologischen Fortschritts  F, LW, St 2.29

Mietausfall für Wohn- und Gewerberäume (erweitert) 24 Monate F, LW, St 2.30

Photovoltaikanlagen  F, LW, St 2.31

Rauch- und Rußschäden  F 2.32

Regiekosten (ab Schadenhöhe 5.000 EUR) 5 % des Schadenbetrages,

max. 5.000 EUR F, LW, St 2.33

Rückreisekosten aus dem Urlaub (ab Schadenhöhe 10.000 EUR)  F, LW, St 2.34

Sachverständigenkosten (ab Schadenhöhe 25.000 EUR)  F, LW, St 2.35

Schadenabwendungs- und –minderungskosten  F, LW, St Ziff. 13.1 AL-VGB

Abschnitt B

Schäden durch radioaktive Isotope  2.36

Sengschäden  F 2.37

Tierbissschäden an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbah-

nen (von Mardern und sonstigen wildlebenden Kleinnagern)  2.38

Überschallknall  F 2.39

Überspannungsschäden durch Blitz  F 2.40

Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel  2.41

Verkehrssicherungsmaßnahmen/-kosten 100.000 EUR 2.42

Verpuffungsschäden  F 2.43

Verstopfung von Ableitungs-, Regenfallrohren innerhalb von Gebäuden 500 EUR LW 2.44

Vom Mieter eingefügte, fest eingebaute Sachen (subsidiäre Haftung)  F, LW, St 2.45

Vorsorgeschutz für wertsteigernde bauliche Maßnahmen (erweitert)

nach Ende der Baumaß- nahmen maximal ein erreichter Gesamt-

neubauwert von 8.000.000 EUR je Objekt

F, LW, St 1.4

Wasseraustritt bzw. Austritt von sonstigen wärmetragenden Flüssigkeiten

aus

 Fußbodenheizungen, Aquarien, Wasserbetten  LW Ziff. 3.3AL-VGB Ab-

schnitt A

 Zisternenanlagen, Schwimmbecken  LW 2.46

 Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen  LW Ziff. 3.3AL-VGB Ab-

schnitt A

Weitere Grundstücksbestandteile  F, LW, St 1.5

Wiederbepflanzung der Gartenanlage 5.000 EUR F, LW, St 2.47

generell bis zur Höhe der Versicherungssumme mitversichert

¹ sofern die jeweils genannte Gefahr versichert ist; ist keine Gefahr genannt, gilt für die Position generelle Mitversicherung

In der gleitenden Neuwertversicherung gilt als Versicherungssumme die Versicherungssumme Wert 1914 multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (Ziff. 12.2 b) AL - VGB Abschnitt A).

(5)

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Ergänzungen zum Versicherungsumfang – nur aufgrund besonderer Vereinbarung – zur Wohngebäudeversicherung (siehe hierzu auch Teil IV dieser Rahmenvereinbarung)

Servicepaket »Ableitungsrohre« Entschädigungsgrenze je

Versicherungsjahr und gewähltem Umfang

erhöht die Entschädigung des Basisschutzes auf

Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung innerhalb und außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung verpflichtet ist.

4.000 EUR insgesamt 6.000 EUR

8.000 EUR insgesamt 10.000 EUR

Servicepaket »Elementar« Versicherungsumfang

Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-

druck, Lawinen, Dachlawinen, Vulkanausbruch Selbstbehalt 10 % des Schadens, mind. 500 EUR, max. 5.000 EUR

Wartezeit 4 Wochen

Haftungslimit je Schadenereignis und Versicherungsort die vereinbarte Gebäude-

versicherungssumme

bei der Gleitenden Neuwertversicherung die Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Anpassungsfaktor

max. 1.500.000 EUR

Servicepaket »Haustechnik« Entschädigung bis

Versichert sind haustechnische Anlagen wie z.B. Heizungsanlagen, Personenaufzüge, Garagentore und

Smart-Home-Geräte gegen unvorhergesehene Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen unbegrenzt (250 EUR SB)

Servicepaket »Kosten« Entschädigung bis

Kosten für den Wiederaufbau von Hausrat

5.000 EUR Kosten für Transport und Lagerung

Kosten für eine Leckortung 500 EUR

Kosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau

je We 2.500 EUR, max. 25.000 EUR Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung

Mehrkosten für Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen Baustoffen

Servicepaket »Wiederherstellung« Entschädigung bis erhöht die Entschädigung des

Basisschutzes auf

Aufräumungs- und Wiederaufforstungskosten für umgestürzte Bäume 10.000 EUR insgesamt 20.000 EUR

Beseitigung von Graffiti 7.000 EUR insgesamt 10.000 EUR

Bruchschäden an Armaturen/Beschädigung von Schläuchen 500 EUR insgesamt 1.000 EUR

Gebäudebeschädigung infolge Einbruch an Sachen, die nicht dem Gemeinge-

brauch dienen 1.000 EUR insgesamt 1.000 EUR

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Deklaration der Rahmenvereinbarung für Hausverwaltungen – Gebäudeglasversicherung

Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurz- übersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des Versicherungsschutzes geht ausschließlich aus den für den Vertrag vereinbarten Versicherungs- bedingungen hervor.

Entschädigung bis Position gem. Rahmenvertrag Teil II/AL-AGlB

Verteuerung der Lieferung und Montage durch Lage der versicherten Sachen

(z.B. Kran- und Gerüstkosten) bis 2.500 EUR Ziff. 4.2 a) AL-AGlB Abschnitt A

Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilter-

lacken und Folien bis 2.500 EUR Ziff. 4.2 b) AL-AGlB Abschnitt A

Beseitigung und Wiederanbringung von Hindernissen (z.B. Schutzgitter,

Markisen) bis 7.500 EUR Ziff. 4.2 c) AL-AGlB Abschnitt A

Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz-

und Alarmeinrichtungen bis 2.500 EUR Ziff. 4.2 d) AL-AGlB Abschnitt A

Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder

Eloxalverglasung und transparentem Glasmosaik bis 2.500 EUR 2.1

Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln bis 2.500 EUR 2.2

Schäden an Abdeckungen von Sonnenkollektoren bis 2.500 EUR 2.4

Empfehlung – Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung – als Ergänzung zum Versicherungsschutz

Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

 optimale Ergänzung des Versicherungsschutzes

 als separater Vertrag abschließbar

 bei Bedarf auch in Kombination mit einer Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

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Seite 7 von 26 pp 177.08 – 04.2019

Teil I – Allgemeiner Teil zur Gebäude- und Gebäudeglasversicherung

1 Vertragsgrundlage ... 7

1 Vertragsgrundlage 1.1 Geltungsbereich

Für das Versicherungsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach

 den im Versicherungsschein dokumentierten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen

 den nachstehenden Bestimmungen

 der Deklaration

 dem Besonderen Teil dieser Rahmenvereinbarung zur Gebäude- und/oder Gebäudeglasversicherung nach Versicherungssum- me und/oder Wohneinheiten (Teil II)

1.2 Versicherungsnehmer

Versicherungsnehmer ist die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bzw. der jeweilige Eigentümer, vertreten durch die Hausver- waltung.

1.3 Vertragslaufzeit

Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt ein Jahr.

Sie verlängert sich stillschweigend nach Ablauf der vereinbarten Dauer jeweils von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist.

1.4 Einzelverträge und deren Laufzeit

Die Ausfertigung der jeweiligen Versicherungsscheine erfolgt unter Zu- grundelegung dieser Rahmenvereinbarung generell über Einzelverträge.

Die Vertragslaufzeit der Einzelverträge beträgt grundsätzlich 1 Jahr und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist.

1.5 Wegfall der Sonderkonditionen und -tarife bei Verwalterwechsel

Die Sonderkonditionen und –tarife der Rahmenvereinbarung entfallen für den Einzelvertrag, wenn die Hausverwaltung Verwalterin des versicherten Objektes ist und ihre Verwalterstellung durch Verwalterwechsel entfällt.

In diesem Falle wird der Versicherungsvertrag zur nächsten Hauptfällig- keit, die dem Verwalterwechsel folgt, unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt für das Neugeschäft gültigen Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und Tarife der vereinbarten Sparten fortgesetzt.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die neuen Verwalter mitzuteilen, um eine Übertragung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen.

Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über den Eigen- tumswechsel bleiben hiervon unberührt.

1.6 Verhältnis des Einzelvertrages zur Rahmenvereinbarung Ungeachtet der Regelung dieser Rahmenvereinbarung steht es sowohl dem Versicherungsnehmer gemäß Ziffer 1.2 dieser Rahmenvereinbarung (Teil I) als auch dem Versicherer frei, die einzelnen Versicherungsverträge nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der vereinbarten Spar- ten ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

1.7 Kündigung nach dem Schadenfall

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können der Versicherungs- nehmer sowie der Versicherer den Versicherungsschutz für das vom Schaden betroffene Objekt kündigen.

Bei Kündigung des Versicherers aus Anlass eines Schadens endet der Versicherungsschutz für das betroffene Objekt drei Monate nach Zugang der Kündigung.

Macht der Versicherer von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann die Hausverwaltung in Vertretung für den Versicherungsnehmer die Aufhebung der Rahmenvereinbarung und aller darin bestehenden Einzel- verträge zum gleichen Zeitpunkt (Wirksamwerden der Kündigung) bean- tragen.

1.8 Erweiterte Anerkennung

1. Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt gewor- den sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Über- nahme der Gefahr erheblich waren.

2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.

1.9 Gefahrerhöhung

Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zu- ständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.

1.10 Auswahl des Sachverständigen

Der Versicherer wird zu Sachverständigen keine Personen ernennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen.

1.11 Verantwortlichkeit

Der Versicherungsnehmer ist nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und/oder vertragliche Obliegenheiten, die began- gen werden ohne sein Wissen und/oder seinen Willen und auch ohne Wissen und/oder Willen seiner Repräsentanten und seiner Vertreter, insbesondere derjenigen Personen, die vom Versicherungsnehmer betraut worden sind, rechtserhebliche Tatsachen an seiner Stelle zur Kenntnis zu nehmen oder dem Versicherer zur Kenntnis zu bringen.

Als Repräsentanten gelten bei

 Aktiengesellschaften, die Mitglieder des Vorstandes

 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Geschäftsführer

 Kommanditgesellschaften, die Komplementäre

 offenen Handelsgesellschaften, die Gesellschafter

 Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Gesellschafter

 Einzelfirmen, die Inhaber

 anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbän- den, Vereinen, Kommunen, ausländische Unternehmern), die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertre- tungsorgane

(8)

Seite 8 von 26 pp 177.08 – 04.2019

Teil II – Besonderer Teil zur Gebäudeversicherung nach Versicherungssumme

1 Umfang der Wohngebäudeversicherung ... 8 2 Über den Umfang der AL-VGB hinaus versicherte Kosten, Gefahren und sonstige Einschlüsse ... 9 3 Feuerrohbauversicherung (erweitert) ... 14

1 Umfang der Wohngebäudeversicherung 1.1 Versicherungsgegenstand

Versichert sind, soweit nicht etwas anders vereinbart ist, alle zur Verwal- tung übergebenen und dem Versicherer gemeldeten Wohngebäude sowie gemischt genutzte Gebäude mit mindestens 50 % Wohnanteil der Bauart- klassen I und II, einschließlich Fundamente, Grund- und Kellermauern, Außenwandverkleidungen sowie etwaiger Anbauten und/oder Garagen bzw. Tiefgaragenstellplätze mit einem Neubauwert von maximal 8.000.000,00 EUR, zum gleitenden Neuwert.

Gebäude, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich genutzt werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung, mit Aus- nahme von Gebäuden mit nachstehend aufgeführten gewerblichen Risiken

 Apotheken

 Arztpraxen

 Büros

 Dentallabore

 Medizinische Massageinstitute

 Tierarztpraxen

 Zahnarztpraxen/zahntechnische Betriebe

Für alle übrigen Gebäude mit überwiegend oder ausschließlich gewerb- licher Nutzung gelten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarungen nur, wenn und soweit sie einzelvertraglich vereinbart werden.

Nicht versicherbar sind Gebäude mit folgenden gewerblichen Nutzungs- arten, auch soweit der Wohnanteil bei 50 % oder höher liegt

 Asylanten-, Aus- und Übersiedler-, Obdachlosenheime, Not- unterkünfte und dgl.

 Bars

 Diskotheken, Tanzlokale

 Eroscenter

 Herstellung von Feuerwerkskörpern

 Herstellung von Holzverpackungsmitteln und Holzwolle

 Lackierereien

 Massagesalons (nicht medizinisch)

 Papierherstellung und -verarbeitung, Altpapierverarbeitung

 Recyclingbetriebe, Schrotthandel

 Spielhallen

 Stundenhotels 1.2 Versicherungsort

Für die zur Versicherung angemeldeten Gebäude ist der Versicherungsort jeweils das aus den Flurkarten des Kataster-/Vermessungsamtes ersicht- liche Grundstück des Versicherungsnehmers.

1.3 Neu hinzukommende und ausscheidende Gebäude

Im laufenden Versicherungsjahr durch Übertragung der Verwaltung neu hinzukommende Gebäude können einzeln beim Versicherer angemeldet werden. Der Versicherungsschutz beginnt nach erfolgter Anmeldung.

Soweit ein Gebäude bei Übertragung der Verwaltung noch anderweitig versichert ist, kann eine Konditionen- und Summendifferenzdeckung vereinbart werden. Die anderweitig bestehenden Versicherungen gehen

vor. Die Konditionen- und Summendifferenzdeckung endet spätestens zum nächstmöglichen Kündigungstermin der Vorversicherung.

Gebäude, für die ein Dritter die Verwaltung übernimmt, scheiden aus dieser Rahmenvereinbarung aus, ohne dass hierfür der Versicherungs- schutz erlischt (siehe hierzu Ziffer 1.5 dieser Rahmenvereinbarung – Allgemeiner Teil (Teil I nach Versicherungssumme)).

1.4 Vorsorge (erweitert)

1. In Erweiterung von Ziffer 10 und Ziffer 11.2 c) AL-VGB Abschnitt A sind nachträgliche wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten an ver- sicherten Gebäuden, die während der Vertragslaufzeit ausgeführt bzw.

neu erstellt werden, mitversichert. Dies ist auf einen nach Abschluss der Baumaßnahmen erreichten maximalen Gesamtneubauwert von 8.000.000 EUR für das jeweilige Gebäude begrenzt. Für nach Ziffer 1.1 dieser Rah- menvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach Versicherungssumme) versicherbare Neubauten kann Versicherungsschutz durch Anmeldung beim Versicherer erlangt werden. In diesen Fällen gelten die Bestimmun- gen zur Rohbauversicherung gemäß Ziffer 3 dieser Rahmenvereinbarung – Besonderer Teil (Teil II nach Versicherungssumme) sowie der zugrunde liegenden Deklaration.

2. Haben sich durch die Um-, An- oder Ausbaumaßnahmen Versiche- rungssummen geändert, so ist das dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Fertigstellung anzuzeigen.

Unterlässt der Versicherungsnehmer die Meldung innerhalb dieser Frist oder bleiben die oben genannten Änderungen bei der Meldung unberück- sichtigt, entfällt die unter Nr. 1 genannte Erweiterung von Ziffer 11.2 c) AL-VGB Abschnitt A.

3. Gesamtneubauwert gemäß Nr. 1 ist der Neubauwert von Altbau- und Neubausubstanz zum Abschluss der Baumaßnahmen. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

1.5 Weitere Grundstücksbestandteile

In Erweiterung von Ziffer 5.1 AL-VGB Abschnitt A sind weitere Grund- stücksbestandteile versichert.

Darunter fallen unter anderem

 Antennenanlagen

 Carports

 Elektrische Freileitungen, sofern sie der Versorgung des Versi- cherungsgrundstücks dienen

 Fahnenmasten

 Gartenlaternen

 Hof- und Gehsteigbefestigungen

 Hundehütten, Hundezwinger

 Pergolen

 Schutz- und Trennwände

 Spielgeräte

 Terrassenbefestigungen

 freistehende Terrassenüberdachungen

 Zäune und Mauern als Grundstückseinfriedung.

(9)

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Darüber hinaus sind auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück versichert

 Gewerbliche Markisen

 Firmenschilder

 Transparente

 Leuchtröhrenanlagen

Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt, die Sachen am Gebäude angebracht sind und aus einer In- haltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann.

1.6 Versicherte Gefahren

Versicherungsschutz kann vereinbart werden gegen folgende Gefahren

 Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)

 Leitungswasser

 Sturm / Hagel

 Elementar 1.7 Versicherungswert

Versicherungswert ist der gleitende Neuwert (Ziffer 10.1 a) AL-VGB Abschnitt A) mit Ausnahme der unter Ziffer 1.9 dieser Rahmenvereinba- rung – Besonderer Teil (Teil II nach Versicherungssumme) beschriebenen Gebäude.

1.8 Nebengebäude (soweit Versicherungsschutz beantragt)

In Erweiterung der Ziffer 5 AL-VGB Abschnitt A gelten Nebengebäude mitversichert, sofern hierfür Versicherungsschutz beantragt wurde und der Wert der Nebengebäude in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt wurde.

1.9 Leerstehende Gebäude 1.9.1 Versicherungsumfang

Gebäude, die ganz oder überwiegend leer stehen, sind nur zum Zeitwert und nur gegen Feuer versichert. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt.

Der Versicherungsschutz zum gleitenden Neuwert bleibt jedoch erhalten, wenn jene Gebäude aus Gründen der Renovierung nicht genutzt werden bzw. leerstehen, wobei der Zeitraum auf sechs Monate zwischen Beginn der Planung und Ausführung der Renovierungsmaßnahmen begrenzt ist.

Baumängel, die durch unsachgemäße Ausführung oder Bauschäden, die durch ungenügende Instandhaltung entstanden sind, werden bei der Ent- schädigungsberechnung abgesetzt.

Im Verfall befindliche sowie zum Abbruch bestimmte Gebäude gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als im Verfall befindlich gilt ein Gebäude, wenn der bauliche Zustand durch Abnutzung oder unterblie- bene Instandsetzung am Schadentag eine zweckbestimmte Nutzung nicht mehr zulässt.

1.9.2 Auflagen bei Versicherung von überwiegend oder komplett leer stehenden Gebäuden

In Ergänzung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften gilt Folgendes:

1. Das Objekt ist gegen unbefugten Zutritt in angemessener Form zu sichern.

2. Zusätzlich ist eine wöchentliche Kontrolle vorzunehmen sowie für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Sorge zu tragen.

3. Komplett leer stehende Gebäude, die sich nicht in Sanierung befin- den, sind besenrein zu halten.

Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

1.10 Unterversicherungsverzicht

Der Versicherer nimmt abweichend von Ziffer 11.2 a) AL-VGB Abschnitt A sowie § 75 VVG kein Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn für das jeweilige Gebäude die Versicherungssumme 1914 nach Ziffer 11.1 a), b) oder c) AL-VGB Abschnitt A oder einer von ihm anerkannten Methode ermittelt wurde.

1.11 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvor- schriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versiche- rungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne der Ziffer 18.1 AL- VGB Abschnitt A und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen Ziffer 1 und Ziffer 9 AL-VGB Abschnitt B. Abweichungen, welche die Dauer von vier Monaten überschreiten, gelten jedoch nicht mehr als vorübergehend. Die Ziffern 1 und 9 AL-VGB Abschnitt B haben vielmehr wieder uneinge- schränkt Gültigkeit.

2 Über den Umfang der AL-VGB hinaus versicherte Kosten, Gefahren und sonstige Einschlüsse

Entschädigungsgrenzen und Versicherungsleistungen der nachfolgenden Bestimmungen sind im Rahmen der zugrunde liegenden Deklaration festgelegt.

Soweit die Versicherung eine oder mehrere Gefahren nicht beinhaltet, entfallen die diese Gefahr betreffenden Bestimmungen.

2.1 Ableitungsrohre

Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre- tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen. Dies gilt jedoch nur soweit der Versicherungsnehmer nachweislich zur Unterhaltung dieser Rohre verpflichtet ist.

Die Entschädigung – einschließlich aller Kosten – ist insgesamt für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungs- schutz für Ableitungsrohre mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.

Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versiche- rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklä- rung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kün- digen.

2.2 Anbaumöbel und Anbaubauküchen (subsidiäre Haftung) 1. In Erweiterung von Ziffer 5.2 b) AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für Anbaumöbel und Anbauküchen, die se- rienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudever- hältnisse angepasst worden sind.

2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist

a) dass es sich nicht um eine vom Gebäudeeigentümer genutzte Woh- nung handelt;

b) der Gebäudeeigentümer die Anbaumöbel und die Anbauküchen auf seine Kosten beschafft hat und die Gefahr trägt;

c) nachweislich kein Ersatz über einen anderweitigen Versicherungs- vertrag (z.B. Hausratversicherung) erlangt werden kann (subsidiäre Haftung);

d) und der Wert bei der Ermittlung der Versicherungssumme oder sonstigen Merkmalen für die Prämienberechnung berücksichtigt wurde.

(10)

Seite 10 von 26 pp 177.08 – 04.2019 2.3 Anprall/Absturz unbemannter Flugkörper

Abweichend von Ziffer 1.1 a) aa) AL-VGB Abschnitt A leistet der Ver- sicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.

2.4 Anprall von fremden Kraft- oder Schienenfahrzeugen

1. In Erweiterung von Ziffer 1.1 a) aa) AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahr- zeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.

2. Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder Schienen- fahrzeuge.

3. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen, sofern diese nicht über weiteres Zubehör und sonstige Grund- stücksbestandteile mitversichert gelten.

4. Die Versicherung erstreckt sich des Weiteren nicht auf Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten und/oder durch auf den Versicherungsnehmer zugelassene Kraftfahrzeuge anlässlich deren rechtmäßigen Verwendung verursacht werden.

2.5 Aufräumungs- und Wiederaufforstungskosten für umgestürzte Bäume

1. In Erweiterung von Ziffer 7.1 AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Ver- sicherer auch die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung sowie die Wiederaufforstung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

2.6 Beseitigung von Graffiti

1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Ziffer 5 AL-VGB Abschnitt A verursacht werden.

2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden

a) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten oder vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht worden sind;

b) an leer stehenden Gebäuden sowie an Gebäuden, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate zumindest 50 % leer stehend sind.

Beruht der teilweise Leerstand auf geplanten oder durchgeführten Moder- nisierungsmaßnahmen, besteht Versicherungsschutz.

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

4. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versi- cherer und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versiche- rungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Ziffer 8.1 b) und 8.3 AL-VGB Abschnitt B beschriebenen Vorausset- zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungs- frei.

6. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und je Objekt ist auf maximal 6.000 EUR begrenzt.

2.7 Blindgängerschäden

Abweichend von Ziffer 1.2 a) AL-VGB Abschnitt A leistet der Versiche- rer Entschädigung für Brand- und Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch eine kontrollierte Sprengung oder eine unkontrollierte Explosion entstehen.

Der Versicherungsschutz ist begrenzt auf Ereignisse und Schäden inner- halb der Bundesrepublik Deutschland, die durch unentdecktes Vorhanden- sein konventioneller Kampfmittel des 1. und 2. Weltkrieges entstanden sind.

Nicht versichert sind – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – alle Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen die sich im Zu- sammenhang mit atomaren, biologischen oder chemischen Kampfmittel (ABC-Waffen) ergeben.

Kosten die z. B. durch den Abbau, Abriss oder durch eine Evakuierung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder ähnlichen entstehen, um den Blind- gänger entschärfen zu können, sind nicht mitversichert.

2.8 Bruchschäden an Armaturen und Beschädigung von Schläuchen In Erweiterung von Ziffer 3.1 b) AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versi- cherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen.

Armaturen sind: Ablauf, Ab- und Überlaufgarnituren, Ausdehnungsgefäß, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser, Druckspüler, Durch- lauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlage, Heizkörper, Misch- batterie, Rückstauklappe/-ventil, Schieber, Speicher, Spülkasten, Thermos- tat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter, Wasserzähler, Warm- wasserspeicher.

Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.

Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versiche- rungsfalles gemäß Ziffer 3.1 a) AL-VGB Abschnitt A im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.

Die Entschädigung ist je Armatur auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

In Erweiterung von Ziffer 3.1 b) AL-VGB Abschnitt A sind Bruchschäden an Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuchen mitversichert, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne von Ziffer 1.1 a) bb) AL-VGB Abschnitt A verursacht wurde.

2.9 Bruchschäden an Gasrohren

In Erweiterung von Ziffer 3.1 a) und Ziffer 3.2 AL-VGB Abschnitt A gelten Schäden durch Rohrbruch oder Frost an fest auf dem Versiche- rungsgrundstück verlegten Rohren der Gasversorgung innerhalb und außerhalb des Gebäudes bis zu 5.000 EUR je Schadenfall mitversichert, soweit die Rohre der Versorgung versicherter Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.

Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und Objekt ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

2.10 Datenrettungskosten 1. Datenrettungskosten

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten für die technische Wieder- herstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch ge- speicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.

Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflich- tige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

2. Ausschlüsse

a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungs-

nehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien) bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf

einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.

b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

3. Entschädigungsgrenzen

a) Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zum vereinbarten Betrag.

b) Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und je Objekt ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

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Seite 11 von 26 pp 177.08 – 04.2019

2.11 Dekontamination von Erdreich

1. In Erweiterung von Ziffer 7.1 AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um

a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen.

b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transpor- tieren und dort abzulagern oder zu vernichten,

c) insoweit den Zustand des im Vertragsdokument bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.

2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen

a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und

b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,

c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wur- den.

3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Besichtigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.

Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließ- lich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.

5. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 7.1 a) AL-VGB Abschnitt A.

6. Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

7. Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchst- entschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungs- jahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Min- derung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht überstei- gen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

8. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

2.12 Diebstahl von Gebäudebestandteilen/Zubehör

Versichert sind Wiederbeschaffungskosten für durch unbefugte Dritte, nicht Mieter, entwendete Gebäudebestandteile oder Zubehör.

Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Für dadurch entstehende Gebäudebeschädigungen besteht Versicherungs- schutz nur, sofern keine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträ- gen erlangt werden kann.

2.13 Einschluss von Nutzwärmeschäden

Abweichend von Ziffer 2.5 d) AL-VGB Abschnitt A sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.

2.14 Erweiterte Rohrleitungsversicherung für Zuleitungsrohre 1. In Erweiterung von Ziffer 3.2 AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

2.15 Zisternenanlagen

In Erweiterung von Ziffer 3.1 a) AL-VGB Abschnitt A sind innerhalb versicherter Gebäude Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren von Zisternenanlagen versichert.

Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch Frostschäden an Zisternenanlagen versichert.

Außerhalb versicherter Gebäude sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren von Zisternenanlagen versichert, wenn es sich um die Zuleitungen der Regenwassersammler ab dem Regenwasserfilter handelt.

2.16 Garten- und Gerätehäuser

In Erweiterung von Ziffer 5 AL-VGB Abschnitt A gelten Garten- und Gerätehäuser (ohne Gewächshäuser) als Grundstücksbestandteile mitversi- chert, soweit sie sich auf dem versicherten Grundstück befinden.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und je Objekt ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

2.17 Gebäudebeschädigungen infolge Einbruch durch unbefugte Dritte

1. In Erweiterung von Ziffer 7.1 AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeinge- brauch der Hausgemeinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter

a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,

b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen.

2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

3. Eine Ersatzleistung aus einem anderen Versicherungsvertrag wird auf die Entschädigung angerechnet.

2.18 Geothermie- und Solarthermieanlagen

In Ergänzung von Ziffer 5 AL-VGB Abschnitt A gelten Solar- thermieanlagen und oberflächennahe geothermische Anlagen (z. B. Wär- mepumpenanlagen mit Erdwärmekollektoren oder Erdwärmesonden) als mitversichert, soweit sich diese Anlagen auf dem Versicherungsgrund- stück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.

2.19 Gewächshäuser

In Erweiterung von Ziffer 5 AL-VGB Abschnitt A gelten Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu 10 qm als Grundstücks-bestandteile mitversi- chert, soweit sie sich auf dem versicherten Grundstück befinden.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr und je Objekt ist begrenzt auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigungsgrenze.

2.20 Grobe Fahrlässigkeit

1. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so verzichtet der Versicherer darauf, seine Leistung gemäß Ziffer 16.1 b) AL-VGB Abschnitt B in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2. Dieser Verzicht gilt nicht für die Verletzung vertraglicher Bestim- mungen.

2.21 Hotelkosten

Zusätzlich zu Ziffer 9.1 b) AL-VGB Abschnitt A sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch die nachgewiesenen Kosten für Hotel- oder sonstige ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn die eigengenutzte

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Seite 12 von 26 pp 177.08 – 04.2019 Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar wurde und/oder die

Nutzung von Teilen der Wohnung unzumutbar ist. Anfallende Neben- kosten (z.B. für Frühstück, Telefon usw.) werden nicht erstattet.

Sollte ein Anspruch auf eine Ersatzleistung aus einem anderen Versiche- rungsvertrag oder eine Leistung aus dem mitversicherten Mietausfall bestehen, wird maximal die Differenz zu den tatsächlich angefallenen Hotelkosten gezahlt. Obergrenze bildet immer die vereinbarte Höchst- leistung.

2.22 Innenliegende Regenfallrohre

1. In Erweiterung von Ziffer 3.4 a) aa) AL-VGB Abschnitt A gelten Nässeschäden als versichert, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.

2. In Erweiterung von Ziffer 3.1 a) AL-VGB Abschnitt A sind frostbe- dingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfall- rohren versichert.

2.23 Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, mutwillige Beschädi- gung

Sofern dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer in Erweiterung der AL-VGB Abschnitt A Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung oder mutwillige Beschädigung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

1. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe oder Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.

2. Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.

3. Als mutwillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Sachen.

4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

a) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherungsortes oder nur zu einer Zeit vorbe- reitet und begangen worden ist, zu der die als Versicherungsort ver- einbarten Räume für diese Personen geschlossen waren;

b) andere Personen, die den Versicherungsort berechtigterweise betre- ten hatten;

c) Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch, Raub oder Leitungswasser, es sei denn, sie sind infolge Innerer Un- ruhen entstanden.

5. Als Jahreshöchstentschädigung gilt die für Nr. 1 bis Nr. 4 vereinbar- te Versicherungssumme.

6. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versiche- rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.

7. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung oder mutwillige Beschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- rechts beansprucht werden kann.

8. Der erweiterte Versicherungsschutz für Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, mutwillige Beschädigung kann während der Laufzeit des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

2.24 Kosten durch Fehlalarm eines Rauchmelders

1. In Erweiterung von Ziffer 7.1 AL-VGB Abschnitt A und 13.1 AL- VGB Abschnitt B ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten a) eines Feuerwehreinsatzes;

b) für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch gewaltsamen Zutritt von Polizei oder Feuerwehr in das versicherte Gebäude;

die dadurch entstehen, dass Rauchmelder, die nach anerkannten Regeln der Technik eingebaut und mit einer funktionsfähigen Batterie ausgestattet sind, bedingt durch einen technischen Defekt Alarm geben.

2. Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Fehl- alarm durch Tabakrauch, Kochdünste und dergleichen verursacht wurde.

3. Die Entschädigung ist je nach Versicherungsfall auf den verein- barten Betrag begrenzt.

4. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern nicht anderweitig Ersatz erlangt werden kann (z.B. von der Gemeinde).

2.25 Kosten für Notreparaturen

Der Versicherer ersetzt Kosten für das vorläufige Verschließen von Öff- nungen (Notreparaturen), die durch einen ersatzpflichtigen Schaden ent- standen sind.

2.26 Kosten für radioaktive Isotope

Mitversichert sind Kosten für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr und Isolie- rung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles nach Ziffer 1.1 a) AL-VGB Abschnitt A aufgrund gesetzlich gebotener Maßnahmen entstanden sind.

2.27 Medienverlust

Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungs- falles Leitungswasser, Gas oder eine sonstige Flüssigkeit austritt und der Mehrverbrauch durch das Wasser- oder Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird, sind bis zu dem vereinbarten Betrag pro Scha- den mitversichert.

2.28 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschrän- kungen für Restwerte

1. Abweichend von Ziffer 8.3 a) dd) AL-VGB Abschnitt A sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkun- gen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbe- schränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Bau- maßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwer- te nicht berücksichtigt.

2.29 Mehrkosten infolge technologischen Fortschritts

Der Versicherer ersetzt die notwendigen Mehrkosten für die Wiederher- stellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache infolge Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.

2.30 Erweiterte Mietausfallversicherung

In Erweiterung von Ziffer 9 AL-VGB Abschnitt A wird Mietausfall für den vereinbarten Zeitraum (= Haftzeit) ersetzt, auch für gewerblich ge- nutzte Räume.

a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens

Endet das Mietverhältnis infolge eines Versicherungsfalles und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, besteht bis zur Neu- vermietung eine Nachhaftung für den versicherten Mietverlust. Der Miet- verlust wird bis zur Dauer von drei Monaten ersetzt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit bzw. bis zum Tag der Neuvermietung.

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Seite 13 von 26 pp 177.08 – 04.2019

b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens

War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht ver- mietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.

2.31 Photovoltaikanlagen

Abweichend von Ziffer 5.3 a) AL-VGB Abschnitt A sind auf dem Haus- dach befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmontage) mitversichert.

Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befesti- gungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.

2.32 Rauch- und Rußschäden

1. In Erweiterung von Ziffer 1.1 AL-VGB Abschnitt A gilt jede unmit- telbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Ver- sicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt, mitversichert.

2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch dau- ernde Einwirkung von Rauch und Ruß entstehen.

2.33 Regiekosten

Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von 5.000 EUR, so ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die Abwick- lung des Schadens (Koordination der Handwerker etc.), soweit kein freier Architekt mit der Schadenbeseitigung beauftragt wird.

Die Entschädigung ist begrenzt auf 5 % des Schadenbetrages, max. 5.000 EUR je Schadenfall.

2.34 Rückreisekosten aus dem Urlaub

1. Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungs- nehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist.

2. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Ver- sicherungsfall begrenzt

a) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 1 % der Versicherungs- summe 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungs- falles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (Ziffer 12.2 b) AL-VGB Abschnitt A);

b) in den Fällen der Ziffer 10.1 b) - d) AL-VGB Abschnitt A auf 1 % der Versicherungssumme.

3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussicht- lich 10.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungs- nehmers am Schadenort notwendig macht.

4. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Ver- sicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.

5. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.

6. Der Versicherer übernimmt auch die Organisation der Reise, soweit es die Verhältnisse zulassen.

7. Ist auf Grund eines Versicherungsfalles gemäß Nr. 1 ein Reiseruf über den Rundfunk notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen, soweit möglich, vom Versicherer eingeleitet und etwaige Kosten ersetzt.

8. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.

Die Bestimmungen für die Berechnung der Entschädigung gemäß Ziffer 15 und 16 AL-VGB Abschnitt A finden entsprechend Anwendung.

2.35 Sachverständigenkosten

Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den verein- barten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versiche- rungsnehmer gemäß Ziffer 16.6 AL-VGB Abschnitt A zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.

2.36 Schäden durch radioaktive Isotope

Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhan- dene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.

2.37 Sengschäden

In Erweiterung von Ziffer 1.1 a), Ziffer 2.2 und Ziffer 2.5 b) AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind.

2.38 Tierbissschäden an elektrischen Anlagen, Dämmungen und Un- terspannbahnen

1. In Erweiterung von Ziffer 1.l a) AL-VGB Abschnitt A ersetzt der Versicherer auch Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb versicherter Gebäude sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Kleinnager entstehen.

2. Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

2.39 Überschallknall

In Erweiterung von Ziffer 1.1 a) aa) AL-VGB Abschnitt A leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch den Über- schallknall eines Flugzeuges zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.

Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, die direkt auf der durch den Über- schallknall eines Flugzeuges entstehenden Druckwelle beruhen.

2.40 Überspannungsschäden durch Blitz

In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektri- schen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

2.41 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel

Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden wäh- rend der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zustän- digkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.

Kann sich die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG nicht mit dem Vor- versicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG im Rahmen des mit ihr vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversiche- rer an die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abtreten.

Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht mehr oder nur einge- schränkt zur Leistung verpflichtet war, kann die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG von Ihnen die zu viel erbrachten Leistungen zurück- verlangen.

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Seite 14 von 26 pp 177.08 – 04.2019 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,

erbringt die ALTE LEIPZIGER Versicherung AG auch eine sich gegen- über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei der ALTE LEIPZIGER Versicherung AG noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

2.42 Verkehrssicherungsmaßnahmen/-kosten

Bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze werden auch Kosten ersetzt, die dadurch entstehen, dass durch Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb des Versicherungsortes oder in unmittelbarer Nach- barschaft entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf- grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.

2.43 Verpuffungsschäden

In Ergänzung von Ziffer 2.1 c) AL-VGB Abschnitt A sind Schäden an versicherten Sachen durch Verpuffung mitversichert.

Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämp- fen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.

2.44 Verstopfung von Ableitungs- und Regenfallrohren

1. In Erweiterung von Ziffer 3 AL-VGB Abschnitt A sind die notwen- digen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungs- rohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungs- grundstück mitversichert.

2. Weiterhin sind in Erweiterung von Ziffer 3 AL-VGB Abschnitt A die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Regenfallrohren innerhalb versicherter Gebäude mitversichert.

3. Die Entschädigung gemäß Ziffer 1 und 2 ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

2.45 Vom Mieter eingefügte, fest eingebaute Sachen (subsidiäre Haftung)

Für in das Gebäude eingefügte Sachen, die ein Mieter auf seine Gefahr beschafft oder übernommen hat, besteht Versicherungschutz, sofern hierfür keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag erbracht wird.

2.46 Erweiterte Leitungswasserversicherung

Abweichend von Ziffer 3.3 AL-VGB Abschnitt A gilt als Leistungswasser auch‚Wasser, das aus Schwimmbecken oder Zisternenanlagen bestim- mungswidrig ausgetreten ist.

2.47 Wiederbepflanzung der Gartenanlage

Kosten für Wiederbepflanzungen von Hecken, Sträuchern und Zierpflan- zen gelten bis zum vereinbarten Betrag mitversichert, soweit diese infolge eines versicherten Schadenereignisses an versicherten Sachen (z.B. durch Löscharbeiten) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen und eine natürliche Regeneration nicht mehr zu erwarten ist.

3 Feuerrohbauversicherung (erweitert) Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten

a) in der Feuerversicherung das Gebäude und die zum Bau des Ge- bäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;

b) in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Leitungswasser vor Bezugsfertigkeit mit Ausnahme von Frostschäden. Die Bestim- mungen der Ziffer 17.1 AL-VGB Abschnitt A bleiben unberührt;

c) in der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Bezugsfertig- keit, wenn

 das Gebäude fertig gedeckt ist und;

 alle Außentüren eingesetzt sind und;

 alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig ver- schlossen sind;

bis zur Bezugsfertigkeit, längstens jedoch zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums.

Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Einschränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob es tatsächlich bereits bezogen ist.

Die Entschädigung ist je Objekt auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

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Seite 15 von 26 pp 177.08 – 04.2019

Teil II – Besonderer Teil zur Gebäudeglasversicherung

1 Umfang der Gebäudeglasversicherung ... 15 2 Klauseln ... 15

1 Umfang der Gebäudeglasversicherung

1.1 Versicherte Sachen (je nach beantragtem Versicherungsschutz)

 Form A: Scheiben des gesamtem Gebäudes

 Form B: Scheiben zu Räumen/Gebäudeteilen, die der allge- meinen Nutzung dienen

Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte und mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenscheiben von Ein- oder Mehrfamilienhäu- sern, von Wohn- und Geschäftshäusern mit mindestens 50 % Wohnanteil sowie von allen anderen in der Rahmenvereinbarung mitversicherten Gebäuden (vergleiche hierzu Besonderer Teil zur Gebäudeversicherung – Teil II).

Hierzu zählen

 Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas

 Scheiben und Platten aus Kunststoff

 Platten aus Glaskeramik

 Glasbausteine und Profilbaugläser

 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff

Die über den Umfang der AL-AGlB hinaus versicherten Kosten und Einschlüsse sowie die entsprechenden Entschädigungsgrenzen werden im Rahmen der zugrunde liegenden Deklaration festgelegt.

2 Klauseln

Die nachfolgenden Klauseln gelten generell:

2.1 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik

Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparen- tem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

2.2 Waren und Dekorationsmittel

1. Der Versicherer leistet bis zu dem vereinbarten Betrag auf erstes Risiko Entschädigung auch für Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z.B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorations- mittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind.

2. Ersetzt werden

a) bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die Reste der zerstörten Sachen ste- hen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;

b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Ver- sicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht aus- zugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Wieder- beschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.

2.3 Wohnungseigentum in der Glasversicherung 1. Für Versicherungsverträge mit einer

Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gilt:

a) Ist der Versicherer nach der Ziffer 10 AL-AGlB Abschnitt A und den Ziffern 8, 9, 12 und 16 AL-AGlB Abschnitt B wegen des Ver- haltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentum und wegen deren Miteigentumsanteilen (§ 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes) nicht berufen.

b) Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer ihnen auch hinsichtlich des Miteigentumsanteiles des Wohnungseigentümers, der den Entschädigungsanspruch verwirkt hat, Entschädigung leistet, jedoch nur, soweit diese zusätzliche Ent- schädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigen- tums (§ 1 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird.

Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vor- liegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu er- statten.

2. Für die Versicherung bei Teileigentum (§ 1 Abs. 3 des Wohnungs- eigentumsgesetzes) gilt Nr. 1 entsprechend.

2.4 Abdeckungen von Sonnenkollektoren

Abweichend von Ziffer 3.2 AL-AGlB Abschnitt A sind fertig eingesetzte oder montierte Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen auf erstes Risiko bis zu vereinbarten Betrag mitversichert.

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