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Kaum ein anderes Gewerk greift so

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Sicherheit und Wirtschaftlichkeit im Fokus

Prüfung von Photovoltaik-(PV-) Stromversorgungssystemen (1)

Bei Erst- und Wiederholungsprüfungen von Photovoltaikanlagen gilt es ein breites Spektrum von bauli- chen und elektrotechnischen Aspekten zu beachten. Auf Grundlagen von definierten Prüffristen wird da- mit das Fundament für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb über viele Jahre hinweg gewährleistet.

K

aum ein anderes Gewerk greift so wesentlich in elektrische Anlagen ei- nes Gebäudes ein wie Photovoltaik- Anlagen. Was vor 20 Jahren mit dem ersten Boom der Solarbranche als reines Invest- mentprodukt begann, entwickelte sich mit fortschreitender Entwicklung von Speichern zu einem dezentralen Energieversorgungs- konzept. Gerade in den Anfangsjahren der Photovoltaik sprossen vertriebsfixierte Un- ternehmen aus dem Boden, welche Betrei- bern, Investmentgesellschaften und Privat- kunden diese Anlagen als Finanzprodukt verkauften. Diese Entwicklung führte aller- dings dazu, dass verschiedenste Unterneh- men, wie etwa Dachdeckerfirmen, diese An- lagen montierten und eine »Fachfirma« den elektrischen Anschluss vornahm. Häufig herrschte hier die Devise: Möge der Billigste gewinnen! Dieser Umstand sorgte dafür, dass das Geschäft mit PV-Anlagen nicht im klassischen Elektrohandwerk seinen Ur- sprung hatte, sondern aus Geflechten von Projektentwicklern, Subunternehmern, Be- treibergesellschaften und Dachvermietun- gen wuchs und bei Großprojekten im Rah- men von Prüfungen und Betreiberpflichten außer Acht gelassen wurden. Dieser Beitrag befasst sich mit den spezifischen Teilen der Prüfung von PV-Anlagen im Rahmen von Erst- und Wiederholungsprüfungen und de- ren Prüfgrundlagen speziell für die Gleich- spannungsseite.

Prüfgrundlagen und Bewertungskriterien Bei Erstprüfungen geht es primär um den Nachweis der regelkonformen Installation in Übereinstimmung der DIN-VDE-0100-Rei- he sowie weiterer zutreffender Regelwerke zum Auslösen der Vermutungswirkung auf Grundlage §49 des Energiewirtschaftsgeset- zes zu Gunsten des Errichters. Die Prüfung umfasst alle Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der elektrischen Anlage mit den Anforderungen der zutreffenden Re-

gelwerke, insbesondere der DIN-VDE- 0100-Reihe, überprüft werden.

Werden bestehende elektrische Anlagen um ein PV-Stromversorgungssystem erwei- tert, sind die von der Erweiterung betroffe- nen Anlagenteile wie neu errichtete elektri- sche Anlagen zu betrachten, wodurch eine Anpassung dieser zu prüfen ist. Wiederkeh- rende Prüfungen obliegen dem Betreiber und sind nach DIN VDE 0105-100 bzw. DIN VDE 0105-100/A1 durchzuführen. Elektri- sche Anlagen, darunter auch PV-Stromver- sorgungssysteme, sind nach DIN VDE 0105- 100 Abs. 5.3.3.101 in geeigneten Zeitabstän- den zu prüfen.

Die Festlegung der Prüffristen sind in ge- werblichen und öffentlichen Bereichen auf Grundlage der Betriebssicherheitsverord- nung, der Unfallverhütungsvorschriften und der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers festzulegen. Ferner wurden elektrische Anla- gen und damit auch PV-Anlagen in die Son- derbauordnungen mancher Bundesländer aufgenommen und sind bei Prüfungen dem- nach mit zu beachten.

In gewerblichen und öffentlichen Berei- chen und in Bereichen mit unersetzbaren Gütern können sich für Betreiber aufgrund der dort vorhandenen Sachwerte Prüfpflich- ten auf Grundlage des Versicherungsvertra- ges ergeben. Die Prüfung nach Versiche- rungsklausel SK 3602 ist eine ergänzende Prüfung zur Prüfung nach DGUV-Vor- schrift.

Die Prüfung ist nach VdS 2871 durchzu- führen. Im Gegensatz zu den anderen Prü- fungen legt die Prüfung nach VdS 2871 den Fokus auf den Sachschutz. Gemäß VdS 2871 Abs. 2.2 sind Photovoltaikanlagen im Rah- men der Prüfung zu besichtigen. Sie sind da- mit zwingend im Prüfungsumfang einzube- ziehen.

Die Rechte und Pflichten von Miet- und Pachtverträgen im privaten Bereich sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Neben der

mängelfreien Überlassung einer Mietsache regelt Teil 27 des BGB die »unerlaubte Hand- lung«. Nach BGB §823 (1) ist zum Schaden- ersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahr- lässig das Leben, den Körper, die Gesund- heit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.

Daraus ergibt sich für Betreiber elektri- scher Anlagen und PV-Anlagen, auch in pri- vaten Bereichen, die Verkehrssicherungs- pflicht. Wird gegen diese verstoßen, ergibt sich nach BGB §823 (2) bei Verschulden die Pflicht zum Schadensersatz. Hier ist der Ei- gentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft in der Pflicht, mögliche Gefährdungen durch die PV-Anlage z. B. durch Herauslösen von unzureichend befestigten PV-Modulen, ab- zuwenden, woraus sich ebenso für den priva- ten Eigenheimbesitzer daraus die Pflicht zum Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes, da- runter eine regelmäßige Prüfung und War- tung, ableitet.

Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag am PV-Generator

Sämtliche elektrischen Betriebsmittel des PV-Generators sind nicht abschaltbar und deshalb grundsätzlich als unter Spannung stehend anzusehen.

Nach DIN VDE 0100-712 712.410.102 sind auf der Gleichspannungsseite folgende Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag zulässig:

• doppelte oder verstärkte Isolierung bei Uoc max ab 120 V (DC)

• Schutz durch Kleinspannung (SELV oder PELV) bei Uoc max bis 120 V (DC)

• Schutz durch Kleinspannung (SELV oder PELV) bei Uoc max bis 30 V (DC) ohne Schutz gegen direktes Berühren.

Die Anwendung der Schutzmaßnahme hängt in erster Linie von der maximalen Leerlaufspannung des PV-Stranges bzw.

des PV-Teilgeneratorfeldes ab. Hierzu ist

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weiterer zutreffender Bewertungskriterien für die Errichtung.

Die Erstprüfung ist gemäß den Anforde- rungen nach DIN VDE 0100-600 durchzu- führen. Nach DIN VDE 0100-600:2017-06 wird im Nationalen Anhang NC (informativ) auf eine Auswahl von ergänzenden Prüfungen für bestimmte Anwendungsfälle hingewiesen.

Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen sind somit als Teil der elektrischen Anlage bei Erst- und Wiederholungsprüfungen mit zu berücksichtigen.

Die Prüfung der Gleichspannungsseite ist zusätzlich nach den Anforderungen gemäß im ersten Schritt die Leerlaufspannung

Uoc max nach DIN VDE 0100-712 Anhang B zu berechnen. Die Leerlaufspannung eines PV-Moduls bzw. eines PV-Stranges ergibt sich in direkter Abhängigkeit zur Tempera- tur der Zellen. Liegt die Zelltemperatur un- terhalb der Temperatur von 25 °C (Tempe- ratur bei STC, Standard Test Conditions), ist der Korrekturfaktor KU >1, wodurch die Leerlaufspannung des Stranges über der Leerlaufspannung unter STC liegt. Sinkt die Zelltemperatur, erhöht sich demnach die Leerlaufspannung des PV-Stranges. Die Leerlaufspannung ergibt sich aus dem Pro- dukt des Korrekturfaktors, der Leer- laufspannung eines PV-Moduls und der Anzahl der in Reihe geschalte- ten PV-Module. Liegen keine Anga- ben zum Korrekturfaktor KU vor, ist dieser gemäß DIN VDE 0100-712 Anhang B mit 1,2 anzunehmen. Die maximale Leerlaufspannung des PV-Stranges wird demnach wie folgt berechnet:

UOC = KU · UOC,STC · nReihe

Für die Ermittlung des maximalen Kurzschlussstromes eines PV-Mo- duls bzw. der in Reihe geschalteten PV-Module ist der Kurzschlussstrom unter STC mit dem Faktor KI zu mul- tiplizieren.

ISC = KI · ISC,STC

Nach DIN VDE 0100-712 Anhang B.2 muss dieser mindestens 1,25 be- tragen. Allerdings kann der Faktor KI bei Umgebungen mit erhöhten re- flektierten Strahlungsanteilen und höheren Sonnenintensitäten auch hö- her liegen.

Prüfung von PV-Stromversorgungs- systemen

Photovoltaikanlagen sind wie alle neu errichteten elektrischen Anlagen ei- ner Erstprüfung durch den Errichter zu unterziehen. Nach DIN VDE 0100-100 Abs. 134.2 sind elektrische Anlagen vor erstmaliger Inbetrieb- nahme, bei Änderungen oder Erwei- terungen sowie in regelmäßigen In- tervallen zu prüfen.

Die Erstprüfung dient vorweg dem Nachweis der regelkonformen Er- richtung in Übereinstimmung der Normenreihe DIN VDE 0100 sowie

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DIN EN 62446-1 (VDE 0126-23-1) durchzu- führen. Die Anforderungen gelten sowohl für Erst- als auch Widerholungsprüfungen und enthalten neben den ergänzenden An- forderungen an die Systemdokumentation eine Auswahl weiterer optionaler Prüfungen.

Erstprüfungen im Sinne der DIN VDE 0100-600 beinhalten als Fokus den Schutz gegen elektrischen Schlag und die Überein- stimmung mit den normativen Anforderun- gen nach DIN VDE 0100-410. Neben den Anforderungen nach DIN VDE 0100-600 umfassen die normativ vorgeschriebenen Mindestvorgaben an eine Erstprüfung von

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PV-Anlagen, bestehend aus besichtigen, er- proben und messen nach DIN EN 62446-1 (VDE 0126-23-1), folgende Teilprüfungen:

• Prüfung der Gleichstromseite (DIN VDE 0126-23-1)

• Prüfung der Wechselstromseite (VDE 0100-600)

• Prüfung der Anforderungen an die Sys- temdokumentation (DIN VDE 0126-23-1).

Zudem sind die Anforderungen bzgl. der Notwendigkeit und Auswahl der Betriebs- mittel des inneren und äußeren Blitzschutzes sowie das Vorhandensein der Dokumenta- tion entsprechend den Anforderungen nach VDIN DE 0185-305-3 Beiblatt 5 und DIN VDE 0100-537 zu prüfen.

In DIN VDE 0126-23-1 Abs. 4 sind die Anforderungen an die Systemdokumenta- tion enthalten. Diese sind ergänzend zur den erforderlichen Schaltungsunterlagen und Prüfprotokollen gemäß DIN VDE 010-600 und DIN VDE 0100-510 anzufertigen. PV- Stromversorgungssysteme haben aufgrund der Bauweise, der Dachmontage und der Lei- tungsführung der DC-Leitungen etc. sehr viele Schnittstellen zu den allgemeinen elek- trischen Anlagen, dem Blitz- und Überspan- nungsschutz, dem baulichen Brandschutz, der Gebäudestatik und anderen gebäude- technischen Anlagen, wodurch die Doku- mentation auch diese Aspekte beinhalten muss.

Besichtigen der Gleichspannungsseite Das Besichtigen der Gleichstromseite um- fasst die Auswahl und Anordnung der PV- Module über die Kabel -und Leitungsanlage der DC-Seite bis hin zu den Anschlussstellen des Wechselrichters.

Im Vergleich zu elektrischen Anlagen für allgemeine Zwecke sind im Rahmen der Be- sichtigung folgende Besonderheiten zu be- achten:

• Auswahl der PV-Module nach Anwen- dungsklassen

• Auswahl entsprechend den Betriebsbedin- gungen

• Eignung und Einbau der Sperrdioden

• Auswahl der Betriebsmittel hinsichtlich den äußeren Einwirkungen

• Schutzart der Betriebsmittel

• mögliche Verschmutzungen an den PV- Modulen

• Eignung und Ausführung der Montage- konstruktion

• Brandlast und Brandfortleitung.

Auswahl der PV-Module nach Anwen- dungsklassen

PV-Module sind eigenständige Erzeugungs- einheiten, die über Steckvorrichtungen zu ei- nem PV-Strang seriell oder parallel zu einem PV-Array geschaltet werden können. Im Ge- gensatz zu fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln werden PV-Module über Steckverbinder (MC4-Stecker) verbunden.

Werkzeug ist hierfür nicht erforderlich, so dass diese in der Praxis auch durch Dachde- cker oder andere nicht elektrotechnische Be- rufe bei der Montage zusammengesteckt werden.

Werden mehrere PV-Module zu einem PV-Strang in Reihe geschaltet, übersteigt die Strangspannung schnell die Grenze von 120 V, so dass die Schutzmaßnahme Schutz durch Kleinspannung mittels SELV oder PELV nicht mehr anwendbar ist. Die Zuläs- sigkeit bzgl. der Bemessungsspannungen einzelner in Reihe geschalteten PV-Module ist hinsichtlich der Betriebsmittelauswahl und Aufbau des PV-Stranges auf der Anwen- dungsklasse nach DIN VDE 0126-30-1 zu entnehmen. Die Anwendungsklasse A ist die gängigste Anwendungsklasse. PV-Module der Anwendungsklasse A sind für den Ge- brauch in Systemen mit einer Gleichspan- nung >120 V geeignet. Sie entsprechen der Schutzklasse 2 und sind so für die Anwen- dung der Schutzmaßnahme »Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung« geeig- net.

Die Anwendungsklasse C lässt ausschließ- lich begrenzte Spannungen bis 120 V (DC) zu. Innerhalb dieser Anwendungsklasse wird davon ausgegangen, dass der PV-Strang die Anforderungen der Schutzklasse 3 erfüllt.

Diese PV-Module kommen in der Regel auf- grund der beschränkten Spannungen aus- schließlich bei Laienanwendungen wie Kom- plettbausätzen mit einfachem Insel-Wechsel- richter und Batterien zur autarken Versor-

Tabelle 1: Anwendungsklasse nach DIN VDE 0123-30-1 Abs. 3

Anwendungsklasse A Anwendungsklasse B Anwendungsklasse C

Zulässige Spannung des Systems ≥ 120 V (DC) k. A. < 120 V (DC)

Schutzklasse SK 2 SK 0 SK 3

Weitere Aspekte k. A. Einschränkung des Zugangs

erforderlich

k. A.

Bild 2: Unterlegmatte mit Alufolie zur Vermei- dung von Weichmacherwanderung

Bild 1: PV-Wechselrichter an der Gebäudeaußenseite mit Überdachung

Quelle: Marc Fengel (alle Bilder)

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gung von Gartenhäusern oder Caravans zum Einsatz. Die Anwendungsklasse B wird ei- gentlich nicht angewendet. Diese PV-Modu- le sind ausschließlich auf abgeschlossene Be- reiche beschränkt.

Sie verfügen über eine Basisisolierung und über keine Beschränkung der zulässigen Sys- temspannung, womit die nach DIN VDE 0100-712 vorgegebenen Schutzmaßnahmen des PV-Generators nicht erfüllt sind. Zudem ist nebenbei anzumerken, dass die Schutz- klasse 0 in Deutschland nicht zur Anwen- dung kommt (Tabelle 1).

Betriebsmittel elektrischer Anlagen sind gemäß DIN VDE 0100-100 Abs. 132.5 ent- sprechend ihren zu erwartenden Umge- bungsbedingungen auszuwählen und ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu ins- tallieren. So kann z. B. der Hersteller die Ver- wendung für Innen- oder Außenaufstellung

einschränken, während die angegebene IP- Schutzart ausreichend wäre. Auf der Gleich- spannungsseite sind die elektrischen Be- triebsmittel des PV-Generators permanent erhöhten Umgebungseinflüssen durch Wind, Sonneneinstrahlung und Regen ausgesetzt.

Hierzu müssen PV-Module, Steckverbin- dungen, Anschlusskästen, Kabel und Leitun- gen und die Montagekonstruktion für diese äußeren Einflüsse geeignet sein.

Gehäuse müssen im Freien nach DIN VDE 0100-712 Abs. 712-512-102 mindestens der Schutzart IP44 sowie mindestens der Schutzart IK07 gegen äußere mechanische Beanspruchungen entsprechen.

Ein weiterer zu prüfender Aspekt sind die Abstände der Wechselrichter zueinander und zu anderen Hindernissen, die mögli- cherweise die Zirkulation der Luft zur Küh- lung beeinträchtigen können. Wechselrichter

Bild 4: Sturmschaden an einem PV-Generator Bild 3: Nicht fachgerecht befestigte Stockschraube

Bild 5: Trapezdach mit Montagekonstruktion

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auf Dächern sind durch eine Überdachung und/oder durch geeignete Auswahl des Montageortes vor direkter Sonneneinstrah- lung zu schützen. Vor direkter Sonnenein- strahlung schützt z. B. die Ausrichtung der Frontseiten nach Norden (Bild 1).

Im Rahmen der Prüfung ist durch Besich- tigten die korrekte Montage der Betriebs- mittel zu prüfen. Bei PV-Generatoren auf Dächern darf die Montagekonstruktion nicht unzulässig verändert werden. Dabei sind mögliche Eingriffe in die Dachstatik, Dachdichtigkeit und mögliche gegenseitige Beeinflussungen von anderen technischen Anlagen zu bewerten.

Hierbei sind im Rahmen der Prüfung von PV-Stromversorgungssystemen auf Dä- chern in Industrieanlagen, öffentlichen Ge- bäuden o. ä. die Öffnungsradien von RWA- Kuppeln oder Ausblasöffnungen von Ablau- fanlagen explosionsgefährdeter Bereiche zu beachten. Zudem sind mögliche Wechsel- wirkungen und Beeinträchtigungen durch Kontaktkorrosion mit Befestigungsmitteln oder Weichmacherwanderungen zwischen Dachhaut und Auflagematten zu beachten.

Liegt die Montagekonstruktion mit Monta- gematten auf der Dachhaut auf, sind die Kunststoffe durch geeignete Beschichtun- gen voneinander zu trennen (Bild 2). Des weiteren sind Kontaktkorrosionen zwischen Metallen durch Montagemittel aus Edelstahl zu vermeiden. Grundsätzlich sollte eine Lis- te der verwendeten Materialien bei größe- ren PV-Anlagen vorliegen.

Durch Besichtigen der Montagekonstrukti- on kann man auch als Prüfer mit elektrotech- nischem Hintergrund die bestimmungsge- mäße Verwendung der Befestigungsmateria-

lien überprüfen. Andernfalls sollte ein Sach- verständiger für Bautechnik hinzugezogen werden. Stockschrauben müssen im rechten Winkel zur Montagekonstruktion angeordnet sein. Zudem sind Schrauben und Unterleg- scheiben gemäß der Montage- und Bedie- nungsanleitung zu verwenden. Bei schräger Anordnung (Bild 3) kann sich die Anpress- kraft der Schraube nicht die volle Fläche be- rühren, so dass die Anpresskraft der Schraube reduziert ist und sich somit lockern kann.

Ballastierung prüfen

Problematisch kann die Bewertung der kor- rekten Befestigung bei ballastierten Monta- gekonstruktionen sein. Diese sind aus- schließlich mit Steinen beschwert und sollen so bei Windlasten den PV-Generator an Ort und Stelle halten. Gerade die Schnittstelle zur Statik und der Windlastberechnung stellt Prüfer von PV-Anlagen immer wieder vor neue Herausforderungen.

Hier sollte sich der Prüfer grundsätzlich eine rechtssichere Dokumentation über die Einstufung der Windlastzone und die Be- rechnung und Planung der erforderlichen Ballastierungen zeigen lassen. Im Prüfbe- richt sollte klar der Verweis auf die vorhan- denen Dokumente vorliegen und die Beur- teilung der Statik aus dem Prüfungsumfang bei der Prüfung nach DIN VDE 0126-23-1 ausgenommen werden. Anhand des Balllas- tierungsplans sollte sich der Prüfer dennoch durch Stichproben vergewissern, dass die Balllastierungssteine gemäß den Planungs- unterlagen ausgewählt und in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

Da die Ballastiersungssteine ohne Werk- zeug entfernbar sind, sollte hier im Prüfbe-

richt ein Hinweis auf die regelmäßige Über- prüfung der Balllastierung erfolgen. Bei Erst- prüfungen oder baubegleitenden Abnahmen sollte eine Fotodokumentation angefertigt werden. Bei Schadenseintritt kann so die ur- sprüngliche Ausführung nachgewiesen wer- den. In Bild 4 ist ein typischer Sturmschaden abgebildet. Bei einem Sturm wurde aufgrund der Sogwirkung im Bereich der Dachkante ein PV-Teilgenerator angehoben. Die Ballas- tierungssteine beschädigten weitere PV-Mo- dule. Zum Glück blieb es hier nur bei einem Sachschaden.

Befestigungsmittel und Dachdichtigkeit Bei Trapezdächern lässt sich durch einen Blick unter die Montagekonstruktion relativ einfach die korrekte Auswahl der Befesti- gungsmittel feststellen. Liegt die Montage- konstruktion und das Trapez nicht parallel, ist früher oder später mit unzulässig hohen Schmutzablagerungen zu rechnen. Zudem haben bei solchen Konstruktionen Dich- tungsmaterialien keinen ausreichenden An- pressdruck und sind demnach unwirksam (Bild 5). Gleiches gilt bei zu fest angezoge- nen Schrauben.

Brandlast und Brandfortleitung

Die PV-Module sowie die Kabel und Leitun- gen der Gleichspannungsseite dürfen weder einen Brand begünstigen, noch dürfen Brän- de auf andere Gebäudeteile übergehen. Es ist zudem stets darauf zu achten, dass bestehen- de Schutzfunktionen und die Nutzung hin- sichtlich des baulichen Brandschutzes und der Standsicherheit nicht beeinträchtigt wer- den. Im Rahmen der Prüfung sind demnach folgende Aspekte zu berücksichtigen:

Bild 6: Unzureichende Befestigung der DC-Leitungen mit Kabelbindern und fehlende Befestigung der Halterung am Trapezdach

Bild 7: Das verwendete Installationsrohr ist nicht UV-beständig

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Bauordnungen der Länder

• Leitungsführung über und durch Brand und Komplextrennwände mit geeigneten Kabelmontagesystemen

• mögliche Beeinträchtigungen anderer An- lagen und Funktionen.

Hierzu ist im Rahmen der Prüfung das Brand- schutzkonzept, sofern erforderlich, zu sichten und die Umsetzung der festgelegten Maßnah- men zu überprüfen. Hierbei sind zudem mög- liche Schnittstellen zu anderen Prüfungen z. B.

die der Brandmeldeanlage und der Abschalt- einrichtung für die Feuerwehr zu beachten.

PV-Strangkabel sind ab der Stromquelle nicht zwingend mit einer Schutzeinrichtung zum Schutz vor Kurzschluss nach DIN VDE 0100-430 zu versehen. Nach DIN VDE 0100- 520 521.11 sind demnach Kabel und Leitun- gen erd- und kurzschlusssicher zu verlegen.

Auf Dächern wird dies erreicht durch:

• Verlegung einadriger Kabel mit einem nicht metallischen Mantel oder

• isolierten einadrigen Leitungen, die in ein- zeln isolierten Installationsrohren oder ge- schlossenen Kabelkanälen verlegt sind.

Die direkte Verlegung auf dem Dach ist so- wohl aus Sicht der erd- und kurzschluss- sicheren Verlegung als auch des Schutzes vor äußeren Einflüssen (Wind, mechanischen Beanspruchungen und Nagetierfraß) unzu- lässig. Im Rahmen der Prüfung sind beim Besichtigen der DC-Seite folgende Aspekte zu beachten:

• DC-Leitungen dürfen nicht direkt auf dem Dach verlegt werden und müssen ausrei- chend befestigt sein (Bild 6)

beständig sein (Bild 7)

• Brandabschnitte dürfen nur in einem ge- schlossenen metallenen Kanal überquert werden

• auf langen Dächern müssen zwischen den PV-Teilgeneratorfeldern ausreichend gro- ße Abstände bestehen, um eine Brandfort- leitung zu verhindern (sogenannte virtuel- le Brandwände) (Bild 8).

(Fortsetzung folgt)

FÜR SCHNELLLESER

Die Prüfung von PV-Anlagen umfasst so- wohl eine Reihe von baulichen Aspekten als auch die elektrotechnischen Eigen- schaften von PV-Generatoren, Verkabelung und Systemkomponenten

Über den Prüfumfang an klassischen elek- trischen Anlagen hinaus, gilt es bei Photo- voltaik-Anlagen auch eine Prüfung der Gleichspannungsseite durchzuführen

Autor:

M.Eng. Dipl.-Ing.(FH) Marc Fengel, Sachverständiger für elektrische Anlagen, Photovoltaikanlagen und Maschinensicherheit, Karlsruhe https://sv-fengel.de/

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