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Publikationen - Klarstellung zum BSH-Standard Konstruktion 2015

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Klarstellung zum BSH Standard Konstruktion 2015

Die Redaktionsgruppe:

Thomas Köther (Hanseatic Power Cert GmbH) Fabio Pollicino (DNV GL)

Andreas Puls (Hanseatic Power Cert GmbH)

Sergej Warkentin (TÜV NORD)

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Pkt. 1 – Wiederkehrende Prüfungen (WKP)

Unklarheit/Fragestellung:

Im jetzigen BSH Standard werden für die Durchführung von Wiederkehrenden Prüfungen (WKP) Prüffristen genannt. Der Start für die Berechnung der Fristen ist die Betriebsfreigabe. Zum jetzigen Stand wurde jedoch noch keine Betriebsfreigabe für einen Offshore-Windpark oder ein anderes Offshore-Bauwerk ausgesprochen.

Klarstellung:

Die Berechnung der Zeit für gegebene Prüffristen der WKP startet für die Offshore-

Windenergieanlagen (OWEA) mit deren Inbetriebnahme. Inbetriebnahme bedeutet hier, dass das Objekt den für seinen Zweck bestimmten Betrieb aufnimmt. Hierfür kann zur Vereinfachung ein gemeinsames Startdatum für die Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) eines Offshore-Windparks ausgesprochen werden. Das Startdatum beginnt mit der Inbetriebnahme der 1. OWEA (Aufnahme Probebetrieb) + 3 Monate.

Für alle anderen Offshore-Bauwerke (Konverterplattform, Messmast, Forschungsplattform, etc.) gelten die Prüffristen der WKP ab Aufsetzen der Betriebsstruktur (z. B. Topside).

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Pkt. 2 – Wiederkehrende Prüfungen (WKP)

Unklarheit/Fragestellung:

Es kommt derzeit in der Offshore-Branche häufiger vor, dass entweder der Betreiber selbst oder ein ihm angegliedertes Unternehmen die WKP durchführt und ein unabhängiger Prüfbeauftragter lediglich die Inspektionsberichte prüft.

Klarstellung:

Der Standard Konstruktion ist hierzu folgendermaßen auszulegen:

Teil B, Betriebsphase, Kap. 2.5.3 „Anforderungen und erforderliche Nachweise“ des Standards Konstruktion fordert „Während des Betriebes der Offshore-Bauwerke ist durch den

Genehmigungsinhaber für die Integrität des Bauwerkes und einer möglichst geringen Einwirkung der Errichtung auf die Umwelt zu sorgen. Um dies zu gewährleisten, müssen während der Lebenszeit des Bauwerkes die Strukturen und Komponenten wiederkehrend nach Prüf- und Inspektionsplan und ereignisorientierten Abständen von einem unabhängigen Dritten im Rahmen der WKP inspiziert und geprüft werden (s. Kapitel 1.3.5, 4.5 und 5.5.3).“

In der Definition der Wiederkehrenden Prüfungen (S. 127) ist geregelt: „Wiederkehrende Prüfungen im Sinne dieses Standards sind regelmäßige Prüfungen der Komponenten eines Offshore-Bauwerks durch den Prüfbeauftragten/Prüfsachverständigen.“

Die Definition eines unabhängigen Dritten sagt aus: „Unabhängige Dritte im Sinne dieses Standards sind der Prüfbeauftragte selbst oder entsprechend geeignete Prüfer sowie der Prüfsachverständige.“

Die Inspektionen am Bauwerk vor Ort erfolgen i. d. R. durch einen oder mehrere Prüfsachverständige.

Die Definition des Prüfsachverständigen ist im Standard geregelt:

„Prüfsachverständige müssen besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Fachgebiet aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung nachweisen und durch behördliche Institutionen für das jeweilige Fachgebiet anerkannt sein (z. B. gem. Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung

PPVO).“

Zusätzlich ist die Definition des Prüfbeauftragten zu berücksichtigen. Die Definition des Prüfbeauftragten ist im Standard geregelt:

„Prüfbeauftragter ist eine unabhängige Prüf-, Klassifizierungs- oder Zertifizierorganisation mit entsprechend qualifiziertem Personal oder ein Prüfsachverständiger. Der Prüfbeauftragte wird dem BSH vom Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber benannt und vom BSH bestätigt.

Prüfbeauftragte sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten (prüfen und bescheinigen) unabhängig und an Weisungen des Antragstellers/Genehmigungsinhabers nicht gebunden. Für die Anerkennung durch das BSH müssen Anforderungen in Anlehnung an DIN EN ISO/IEC 17020,

„Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ und DIN EN ISO/IEC 17065, „Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, erfüllt werden.“

Somit ist ausdrücklich geregelt, dass wenn nicht Personal des für die Ausstellung der

Konformitätsbescheinigung der Betriebsphase beauftragten Prüfbeauftragten die Inspektionen vor Ort durchführt, ein Prüfsachverständiger als unabhängiger Dritter (zumindest zu einem gewissen Anteil, s. u.) die Inspektionen vor Ort vornehmen soll. Dieser erstellt dann hierfür die Inspektionsberichte, die vom Betreiber beim Prüfbeauftragten eingereicht werden, der die Ergebnisse der Inspektionen unter Berücksichtigung des WKP-Konzeptes bewertet und in Verbindung mit seinem eigenen Anteil an durchgeführten WKP den zusammenfassenden Prüfbericht erstellt. (vgl. BSH Standard Kap. 1.3.5, S.

30).

Es sind bei diesen Anforderungen an den Durchführenden der Inspektionen vor Ort entscheidend: die Qualifikation und die Unabhängigkeit.

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Aus der DIN EN ISO/IEC 17020 (hier Edition 2013) ist hierzu zu entnehmen:

Kap. 4.1.6 Abschn. a):

„Eine Inspektionsstelle, die als unabhängige Dritte Inspektionen anbietet, muss diese Anforderungen nach Abschnitt A.1 für den Typ A erfüllen (unabhängiger Dritter).“

Und weiter in Anhang A, A.1 Anforderungen an Inspektionsstellen (Typ A), Punkt b):

„[…]Insbesondere dürfen sie [die Beschäftigten der Inspektionsstelle, Anm. d. Red.] sich nicht

unmittelbar mit der Entwicklung, der Herstellung, dem Vertrieb, der Errichtung, der Beschaffung, dem Besitz, der Benutzung oder der Instandhaltung von Gegenständen befassen, die von ihnen inspiziert werden.“

Und weiter unter Punkt d):

„Die Inspektionsstelle darf nicht […] verbunden sein durch: […] gemeinsame Eigentümerschaft, außer wenn die Eigentümer keinen Einfluss auf das Ergebnis der Inspektion nehmen können;

BEISPIEL 1: Ein kooperativer Strukturtyp, bei dem es eine große Anzahl interessierter Kreise gibt, die aber (einzeln oder als Gruppe) über keine Möglichkeit verfügen, das Ergebnis einer Inspektion zu beeinflussen.

BEISPIEL 2: Eine Holdinggesellschaft, die im Rahmen einer gemeinsamen Muttergesellschaft aus mehreren eigenen juristischen Personen besteht (Schwesterfirmen), wo weder die

Schwestergesellschaften noch die Muttergesellschaft Einfluss auf das Ergebnis einer Inspektion nehmen können.“

Es folgen noch weitere Möglichkeiten, wobei immer die Ausnahme genannt wird: „außer wenn es keinen Einfluss auf das Ergebnis der Inspektion hat“.

Selbst für den Fall, dass der Betreiber firmeninternes Personal besitzt, das die Anforderungen an einen Prüfsachverständigen erfüllt, so ist zwar die Qualifikation erfüllt, jedoch nicht dessen Unabhängigkeit (im Sinne eines unabhängigen Dritten).

Somit ist es nicht möglich, dass ein Prüfsachverständiger und Prüfbeauftragte aus dem Unternehmen des Betreibers stammen.

Somit müssen abgesehen vom Prüfauftrag Prüfsachverständige und Prüfbeauftragte wirtschaftlich und finanziell unabhängig vom Genehmigungsinhaber, vom Betreiber und vom Errichter der zu prüfenden Konstruktionen und Anlagen sein.

Zusammenfassend ist festzustellen:

Grundsätzlich sollte es nicht der Fall sein, dass der für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung zuständige Prüfbeauftragte keinen Anteil an der Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen an einem Offshore-Windpark bzw. einem Offshore-Bauwerk hat. Wie oben beschrieben, kann jedoch ein (nachgewiesen und vom Prüfbeauftragten bestätigter) geeigneter Prüfsachverständiger einen Teil der WKP durchführen.

Somit ist für die Durchführung der Wiederkehrenden Prüfungen in einem derartigen Fall folgende Vorgehensweise zu verfolgen:

Der Prüfbeauftragte, der in der Betriebsphase für einen Offshore-Windpark oder ein Offshore-Bauwerk (Offshore-Station, Messmast etc.) den zusammenfassenden Prüfbericht verfasst bzw. die

Konformitätsbescheinigung zu den Wiederkehrenden Prüfungen hierzu ausstellt, hat in Absprache mit dem Genehmigungsinhaber auf Grundlage des Prüf- und Inspektionsplans einen Anteil der

Wiederkehrenden Prüfungen selbst durchzuführen. Dies dient dazu, in Ergänzung zur

Dokumentationsprüfung Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, um sich einen Gesamteindruck des Zustandes der zu prüfenden Offshore-Bauwerke bzw. der die Wiederkehrenden Prüfungen betreffenden Komponenten zu verschaffen.

(5)

Erläuternde Beispiele:

Nach BSH Standard Konstruktion sind jährlich 25 % der Rotor-Gondel-Baugruppen (RGB) der Offshore-Windenergieanlagen (OWEA) wiederkehrend zu prüfen. So sollte der Prüfbeauftragte (hier:

derjenige, der die Dokumente 451 und 452 verfasst) hiervon bei mindestens 20 % der zu prüfenden OWEA die Wiederkehrenden Prüfungen selbst durchführen.

Bei der Betriebsstruktur (Topside) einer Offshore-Station (Offshore-Umspannwerk, Konverterstation etc.) sollte ein Anteil des Prüf- und Inspektionsplans für die Topside durch den Prüfbeauftragten (hier:

derjenige, der die Dokumente 550 und 551 verfasst) selbst durchgeführt werden. Hier würde sich z. B.

die Prüfung des Zustandes des Korrosionsschutzes anbieten.

Bei den Wiederkehrenden Prüfungen der Tragstrukturen ist entsprechend zu verfahren.

Weiterhin ist dem Prüfbeauftragten, der den zusammenfassenden Prüfbericht schreibt bzw. die Konformitätsbescheinigung zu den WKP ausstellt, für den nicht von ihm selbst durchgeführten Anteil der WKP vom Genehmigungsinhaber die Qualifikation und Unabhängigkeit der anderen Parteien der Durchführenden der WKP nachzuweisen. Die Unabhängigkeit kann grundsätzlich durch das

Anerkennungsschreiben des BSH oder bei einem Prüfsachverständigen der Nachweis der Zulassung nach PPVO, durch Anbindung an einer nach DIN EN ISO/IEC 17020 akkreditierten Inspektionsstelle oder an einer nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierten Zertifizierungsstelle nachgewiesen werden.

Erläuterung:

Nach Kapitel 1.3.5 des BSH Standard Konstruktion bestätigt der Prüfbeauftragte in der Betriebsphase mit seinem Prüfbericht und der Konformitätsbescheinigung, dass „die untersuchten Offshore-

Bauwerke ordnungsgemäß und regelkonform betrieben und regelmäßig (nach Prüf- und

Inspektionsplan für die Wiederkehrenden Prüfungen) hinsichtlich ihrer strukturellen Integrität überprüft“

werden.

(6)

Pkt. 3 – Verwendung der DIN EN 10225

Unklarheit/Fragestellung:

In Bezug auf die Verwendung der DIN EN 10225 wird in Teil B, Kap. 2.3.1 auf den Anhang 5

(Anwendungshinweise für den Standard „Konstruktive Ausführung von Offshore-Windenergieanlagen“

des BSH), Abschnitt 5-V verwiesen. Dieser bezieht sich jedoch nur auf die Offshore-Stationen.

Klarstellung:

Die im Abschnitt "Anhang 5-V Anwendungshinweise zu DIN EN 1993-1-10 – Stahlsortenauswahl"

beschriebenen Hinweise für Offshore-Stationen gelten in gleicher Weise für die Auslegung von Tragstrukturen für Offshore-WEA mit folgender Ergänzung:

Anstelle der Teilsicherheitsbeiwerte in Tabelle 5-IV.1 sind die Teilsicherheitsbeiwerte aus Anhang 4 zu verwenden.

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Pkt. 4 – Aufteilung von Prüfleistungen

Unklarheit/Fragestellung:

Bei der Fortschreibung des Standards Konstruktion wurde im Prinzip davon ausgegangen, dass die Prüfleistungen zumindest innerhalb einer Freigabephase (vgl. Tabellen 1-1 und 1-2) an nur einen Prüfbeauftragten vergeben werden. Die Praxis zeigt jedoch eine z. T. kleingliedrige Verteilung der Prüfaufgaben an verschiedene Prüfbeauftragte. Aufgrund dieser Aufteilung wurden in der

Vergangenheit innerhalb einer Phase Konformitätsbescheinigungen von verschiedenen Organisationen ausgestellt, die zu einer BSH Freigabe eingereicht werden.

Klarstellung:

Bei einer Aufteilung der Prüfleistungen auf verschiedene Prüfbeauftragte sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

1. Zur Betriebsfreigabe (Projektzertifikat, s. Teil B, Kap. 1.3.4, Abs. 2) und in der Betriebsphase (jährlicher zusammenfassender Prüfbericht, s. Teil B, Kap. 1.3.5, Abs. 3) ist jeweils ein zentrales Dokument des Prüfbeauftragten einzureichen, in dem Prüfleistungen zusammengeführt werden.

Für diese Zusammenführung enthält der Standard keine Anforderungen. Um die

Zusammenführung von Prüfleistungen verschiedener Prüfbeauftragter einheitlich zu gestalten, ist folgendermaßen vorzugehen:

a. Es werden nur Konformitätsbescheinigungen mit zugehörigen Prüfberichten bzw.

Prüfberichte mit Konformitätsbescheinigungen anerkannt. Ohne diese Voraussetzung kann eine Zusammenführung nicht durchgeführt werden.

b. Beim Zusammenführungsprozess spricht sich der Genehmigungsinhaber mit dem

Prüfbeauftragten auf eine gemeinsame Vorgehensweise ab. Dies geschieht in Anlehnung an das CBC DECISION/CLARIFICATION SHEET Nummer CBC 6A der IEC oder an Kapitel 8.10.7 der DNVGL-SE-0190 Service Specification.

c. Der Prüfbeauftragte, der das Projektzertifikat [Dok.-Nr. 249] bzw. [Dok.-Nr. 545] des BSH Standards erstellt, verfasst zusätzlich einen abschließenden Prüfbericht, in dem die zu Grunde gelegten Bedingungen (vgl. b) und Tätigkeiten der Zusammenführung aller Konformitätsbescheinigungen und dazugehörigen Prüfberichte dokumentiert wird. Hierbei ist, sofern es dem Prüfbeauftragten erforderlich erscheint, die Abgrenzung zu Leistungen oder Verantwortungsbereichen anderer Prüfbeauftragter klar darzustellen.

2. Der Prüfbeauftragte ist ausschließlich vom Vorhabensträger/Bauherrn zu beauftragen.

2.1 Es ist nicht zulässig, Prüfleistungen (einschl. Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, siehe z. B. Tabelle 1-1, 2. Freigabe, Standard Konstruktion 2015) innerhalb einer Freigabe an verschiedene Prüfbeauftragte zu vergeben. Dies gilt für die 1., 2. und 3. Freigabe.

2.2 Für die Überführung von Prüfleistungen verschiedener Prüfbeauftragter zwischen einzelnen Freigaben enthält der Standard keine Anforderungen. In diesem Fall ist folgendermaßen vorzugehen:

(1) Es werden nur Konformitätsbescheinigungen mit zugehörigen und nachvollziehbaren Prüfberichten anerkannt. Ohne diese Voraussetzung ist eine Überführung nicht zulässig.

(2) Der Prüfbeauftragte, der die Konformitätsbescheinigungen des Standard Konstruktion für die betroffene Freigabe erstellt, erstellt ein eigens dafür ausgewiesenes Kapitel in seinem Prüfbericht oder eine gesonderte Unterlage, in dem bzw. in der die zu Grunde gelegten Bedingungen und Tätigkeiten der Integration bzw. Zusammenführung aller

Konformitätsbescheinigungen und dazugehörigen Prüfberichte der vorherigen Freigabe dokumentiert und dargelegt wird. Die Durchführung der Integration bzw.

Zusammenführung von Prüfleistungen erfolgt auf Basis einer Plausibilitätsprüfung in Anlehnung an den IEC CAC/CBC Clarification Sheet „Project Certification Recognition arrangement“ CBC 6A vom 09.11.2012 und Kapitel 8.10.7 der DNVGL-SE-0190 Service

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Specification. Zwischen den Prüfbeauftragten stattgefundene inhaltliche und fachliche Klärungen zu den zu integrierenden Prüfleistungen sind im Prüfbericht nachvollziehbar zu dokumentieren. Der für die betroffene Freigabe verantwortliche Prüfbeauftragte bestätigt ausdrücklich im Prüfbericht, dass

a. alle für den Nachweis der Standsicherheit erforderlichen Unterlagen im

bautechnischen Sinne vollständig selbst oder durch den beteiligten Prüfer aus der vorherigen Freigabe geprüft wurden,

b. die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Prüfbeauftragten und deren Prüfberichten berücksichtigt wurden und

c. keine Schnittstellenprobleme beim Nachweis der Standsicherheit vorliegen. Hierbei ist, sofern es dem Prüfbeauftragten erforderlich erscheint, die Abgrenzung zu

Leistungen oder Verantwortungsbereichen anderer Prüfbeauftragter klar darzustellen.

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Pkt. 5 – Fertigungsüberwachung

Unklarheit/Fragestellung:

Fertigungsüberwachung Offshore-Stationen (Plattformen) Kap. 2.4.2.1: Die Überwachungsleistung wird auf der Basis des abgestimmten Überwachungsplanes durchgeführt. Es wird zunächst von einem Stichprobenumfang von 20 % aller Bauteile, die relevanten Einfluss auf die Gesundheit, Sicherheit, Umwelt, den Schiffverkehr und die strukturelle Integrität (Standsicherheit und Lebensdauer) haben und speziell für das Projekt produziert werden, ausgegangen.

Zeigen sich im Verlauf der Herstellung der ersten 20 % der zu überwachenden Bauteile einer Fertigungsstätte keine gravierenden Mängel und finden keine Änderungen im Produktionsprozess statt, ist mit dem Prüfbeauftragten eine Reduktion des Stichprobenumfangs auf bspw. 10 % abzustimmen.

Klarstellung:

Der in Abschnitt 2.4.2.1 beschriebene Ansatz der prozentualen Bewertung ist bei Offshore-Stationen nicht ohne weiteres anwendbar. Hauptgrund ist die Tatsache, dass im Regelfall nur ein Exemplar gefertigt wird.

Bei Offshore-Stationen kann in Abstimmung mit dem Prüfbeauftragten deshalb von dem Ansatz des prozentualen Stichprobenumfangs abgewichen werden. So wäre eine mögliche Vorgehensweise, stattdessen eine Anzahl an Überwachungstagen repräsentativ über die Fertigungsprozesse abhängig von der Anzahl der Fertigungsstätten und der Komplexität und Art des Bauwerkes zwischen

Antragsteller, Hersteller(n) und Prüfbeauftragten festzulegen.

Als Beispiel könnte für den Fall, dass nur ein Fertigungsstandort pro Gewerk vorgesehen ist, folgende Anzahl an Überwachungen angenommen werden:

• Stahlbau Betriebsstruktur (Topside): 10 Überwachungen

• Stahlbau Gründungsstruktur: 10 Überwachungen

• Sicherheitssysteme Betriebsstruktur: 5 Überwachungen

Zeigen sich im Verlauf der ersten drei Überwachungen Abweichungen von der Ausführungsplanung bzw. von den vorgelegten Dokumenten gemäß Kap. B 2.4.2.1 des BSH Standards, ist die Anzahl der Überwachungen analog zum prozentualen Stichprobenumfang zu erhöhen.

Erläuterung:

Die Erfahrungen aus den ersten Projekten, die auf Grundlage des BSH Standard Konstruktion (2015) durchgeführt wurden, zeigen, dass bezüglich des Stichprobenumfanges der Fertigungsüberwachung bei Offshore-Stationen erhebliche Unsicherheiten bestehen.

Da es sich bei den Offshore-Stationen in der Regel um Unikate handelt, ist die prozentuale Überwachung von Komponenten hierbei nicht anwendbar.

Deutungsversuche wie etwa ein Prozentsatz einer zu überwachenden Schweißnahtlänge oder Stahlgewicht erweisen sich als nicht zielführend.

Daher ist in Abstimmung mit dem Prüfbeauftragten die Festlegung einer Mindestanzahl an

Prüfungstagen vor Ort eine sinnvolle Herangehensweise. Auch die zeitliche Verteilung dieser Besuche der Fertigungsstätten sollte abgestimmt werden.

So kann es als sinnvoll erachtet werden, eine gewisse Anzahl (z. B. drei Besuche) unmittelbar nach Beginn der Fertigung festzulegen und abhängig von den hier festgestellten Ergebnissen den weiteren Verlauf der Prüfungen darauf aufzubauen.

(10)

Pkt. 6 - Errichtungshandbuch

Unklarheit/Fragestellung:

Das Errichtungshandbuch ist im BSH Standard nur für die Errichtung der Tragstrukturen (Teil B Abschnitt 2.3.6) und der Betriebsstruktur von Offshore-Stationen (Teil B Abschnitt 5.3.6) erwähnt.

Klarstellung:

Ein Errichtungshandbuch ist ebenfalls für die Rotor-Gondel-Baugruppe (Kapitel 4) sowie für die die strukturelle Integrität betreffenden Prozesse bei den Seekabeln (Kapitel 6) zu erstellen und vom Prüfbeauftragten zu prüfen.

Erläuterung:

Für die Seekabel sind u.a. das "Einziehen des Seekabels durch das sog. „J-Tube“ (s. S. 118) betroffen.

(11)

Pkt. 7 - Errichtungsplanung

Unklarheit/Fragestellung:

In Kapitel 2.3.5 „Errichtungsplanung“ wird gefordert, dass eine detaillierte Planung der Errichtungsaktivitäten vor ihrem Beginn zu erstellen ist. Der in diesem Abschnitt als

Mindestanforderung gestellte Inhalt führt aus mindestens zwei Gründen zu Unklarheiten, Problemen und Unsicherheiten in der Branche:

1) Es werden Zuständigkeiten des Prüfbeauftragten (z. B. strukturelle Integrität der Komponenten) mit Zuständigkeiten der Marine Warranty Surveillance (MWS) (z. B.

Nachweise der Hebeeinrichtungen, Ausrüstungen, schwimmenden Geräte) vermischt.

2) Viele der geforderten Informationen liegen i. d. R. erst kurz vor dem Baustart vor, werden aber gemäß Kapitel 2.3.5 hinführend zur 3. BSH Freigabe gefordert.

Auf Grundlage des BSH-Standards Konstruktion ist unklar, ob der Prüfbeauftragte auf die Prüfleistungen des MWS verweisen kann und zu welchem Detailgrad die Informationen bereits hinführend zur 3. BSH Freigabe vorliegen müssen.

Klarstellung:

Eine frühzeitige Abstimmung zur Klärung der Zuständigkeiten hinsichtlich der in Kapitel 2.3.5 geforderten Nachweise soll vorab projektspezifisch zwischen Genehmigungsinhaber, Prüfbeauftragtem und Dritten (z. B. dem MWS) erfolgen.

Zu 1):

Prüfleistungen, die in die Zuständigkeit des MWS fallen, können durch ihn durchgeführt und durch den Prüfbeauftragten nach Plausibilitätsprüfung in den Prüfbericht der Errichtungsplanung [Dok.-Nr. 232]

eingebunden werden, wobei die Verantwortung für die entsprechende Prüfleistung bei der zuständigen MWS-Partei liegt.

Zu 2):

Nachweise, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Prüfberichts hinführend zur 3. BSH-Freigabe noch nicht erfolgreich geführt worden sind, können im Prüfbericht als Auflagen formuliert werden. Die Auflagen sind bis zum Start der entsprechenden Installationskampagne zu erfüllen.

Eine Überarbeitung des Kapitel 2.3.5 zur Errichtungsplanung mit einer entsprechenden Trennung der Zuständigkeiten wird in der nächsten Fortschreibung des BSH-Standards angestrebt.

(12)

Pkt. 8 - Errichtungsplanung

Unklarheit/Fragestellung:

Der Punkt „Nachweis der Planunterlagen“ im Kap. 2.3.5 des Standards Konstruktion kann missverständlich sein, insbesondere, wenn dieser mit „Design“ ins Englische übersetzt wird.

In der Fortschreibung zum Kapitel 4 vom 03.01.2012 steht diese Forderung im Kapitel [4.4]

Bestätigung des Zertifizierers/Prüfsachverständigen zur 3. Freigabe.

Dieses bedeutet, dass der Prüfbeauftragte in seinem Prüfbericht hierzu Stellung nehmen muss.

Dieses wird verständlich, da nach BSH Standard Konstruktion 2007 die Ausführungsplanung der Konstruktion Bestandteil der 3. BSH Freigabe war.

Im Kapitel 2.3.5 des BSH Standards 2015 wird diese Forderung anders verwendet, da die Prüfung der Ausführungsplanung bereits Bestandteil der 2. BSH Freigabe ist. In der 3. BSH Freigabe wird der Begriff Planung ausschließlich für die Errichtungsplanung verwendet. So heißt es in dem einleitenden Satz „Die Planung der Errichtung ... und enthält..."

Klarstellung:

Unter „Nachweis der Planunterlagen“ im Kap. 2.3.5 des Standards Konstruktion ist zu verstehen, dass die Errichtungsplanung mit seinen geforderten Inhalten nachzuweisen ist.

(13)

Pkt. 9 – Betriebsstruktur von Offshore-Stationen

Unklarheit/Fragestellung:

Einwirkungskombinationen und einwirkungsseitige Teilsicherheitsbeiwerte für die Auslegung der Betriebsstruktur von Offshore-Stationen (Topside) sind prinzipiell in der DIN EN 1990 [1], [2] geregelt.

Kombinationsbeiwerte für die Überlagerung der Wellen-, Strömungs- und Eisereignisse sind in der DIN EN 1990 nicht aufgeführt. Alternativ zur unverminderten Überlagerung der genannten

Einzelereignisse dürfen Einwirkungen aus dem kombinierten Ereignis von Wellen, Strömung und Eis mit 50 Jahren Wiederkehrperiode zum Ansatz gebracht werden. Für die Überlagerung der

Einzeleinwirkungen, im Sinne der DIN EN 1990 [1], [2] durch Leit- und Begleiteinwirkungen, ist für die normale oder extreme Einwirkungskombination auf die Einhaltung eines integralen,

einwirkungsseitigen Teilsicherheitsbeiwertes von mindestens 1,35 zu achten.

Klarstellung:

Bei Verwendung des kombinierten Ereignisses von Wellen, Strömung und Eis resultieren die maßgebenden Einwirkungen in der Regel aus der Welle. Für die Begleiteinwirkungen aus der Strömung und dem Seeeis sind dann entsprechend jene Werte anzunehmen, deren gemeinsame Wiederkehrperiode mit der Welle in einem standortspezifischen Gutachten zu 50 Jahren bestimmt wurde. Für dieses kombinierte Ereignis im Sinne einer Leiteinwirkung ist gemäß DIN EN 1990 der Teilsicherheitsbeiwert von 1,50 anzunehmen.

Wenn alternativ die Einzeleinwirkungen aus den Wellen-, Strömungs- und Eisereignissen mit einer jeweils 50-jährigen Wiederkehrperiode überlagert werden sollen, so sind die Kombinationsbeiwerte so zu wählen, dass die resultierende Belastung einen integralen Teilsicherheitsbeiwert von 1,35 erfüllt.

Hinweis: In der zur Veröffentlichung vorbereiteten DIN 18088-1 werden Kombinationsbeiwerte benannt. Demnach darf bei Berücksichtigung der Welle als Leiteinwirkung für Seeeis in der Regel ein Kombinationsbeiwert von ψ0 = 0,3 angewendet werden. Für die Einwirkungen aus Welle und

Strömung darf im Regelfall ψ0 = 0,9 bzw. bei Berücksichtigung des Seeeises als Leiteinwirkung ψ0 = 0,0 angewendet werden.

Diese genannten Kombinationsbeiwerte können durch standortspezifische Gutachten konkretisiert werden.

(14)

Pkt. 10 – Anhang 5 - Abnahmeprüfzeugnisse

Unklarheit/Fragestellung:

Anhang 5, Abschnitt 5-V.1: „Für alle Erzeugnisse, die vorwiegend nicht ruhend beansprucht sind, müssen Abnahmeprüfzeugnisse 3.2 nach DIN EN 10204 [9] je Schmelze mit folgenden zusätzlichen Angaben vorliegen: (…)“

Klarstellung:

Die Notwendigkeit für Abnahmeprüfzeugnisse 3.2 nach DIN EN 10204 [9] kann auf

nichtbauaufsichtlich zugelassene Stahlsorten nach DIN EN 10225 [12] beschränkt werden. Für Stahlsorten nach DIN EN 10025 genügen Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 nach DIN EN 10204 [9].

Unabhängig davon ist zu beachten, dass bei nicht vorwiegend ruhender Beanspruchung die zusätzlichen Angaben, wie unter Punkt 6.2.1 in E DIN 18088-3:2017-12 genannt, je Schmelze vorliegen müssen.

Erläuterung:

DIN EN 1993-1-1 bis -1-10 verweisen auf DIN EN 1090 und auf DIN EN 10025. Hiernach sind für den Primär- und Sekundärstahl Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 nach DIN EN 10204 ausreichend.

(15)

Pkt. 11 – Ereignisorientierte Prüfungen

Unklarheit/Fragestellung:

Neben den „wiederkehrenden Prüfungen“, die vom Betreiber gegenüber dem BSH konzeptionell darzustellen sind, stehen die „ereignisorientierten Prüfungen“ nur als Begriff, ohne Erfordernis zur inhaltlichen Darstellung im BSH-Standard (vgl. Kap. 2.5.3).

Klarstellung:

Ein Ereignis im Sinne einer Auslösung von ereignisorientierten Prüfungen ist ein unvorhergesehener Zwischenfall, der eine Auswirkung auf den ordnungsgemäßen/geprüften Zustand hat.

Beim Auftreten eines Mangels (Abweichung vom Sollzustand), der aus einem Ereignis resultiert, das außerhalb der für das Offshore-Bauwerk berücksichtigten Grenzen und Parameter auftritt, ist zu prüfen, welchen Einfluss dies auf die geprüfte Konstruktion hat und dieser Einfluss ist zu bewerten.

Bei dieser Bewertung ist analog zur Konstruktions- und Ausführungsphase zu verfahren.

Die Folgen des Ereignisses sind in einer Fortschreibung des Konzeptes für die wiederkehrenden Prüfungen abzubilden.

(16)

Pkt. 12

Unklarheit/Fragestellung:

In den Kapiteln 1.3.1 Vorbemerkungen [zum zeitlichen Ablauf] und 2.5 Betriebsphase [hier: zu Tragstrukturen] fehlt eine Klarstellung, dass die in einer Phase gestellten Anforderungen im zeitlichen Ablauf später auch erneut zum Tragen kommen müssen, es also Schleifen zu (zeitlich) vorherigen Phasen geben kann.

Erläuterung der Fragestellung:

Grundsätzlich sollte es trivial sein, dass die Anforderungen, die in der Konstruktions- und

Ausführungsphase gestellt sind, keine einmaligen Anforderungen sind, sondern auch zu späteren Zeitpunkten herangezogen werden müssen, es sich zeitlich also Schleifen zu vorherigen Phasen bilden können. Dies gilt insbesondere, wenn Hauptkomponenten, Tragstrukturen (z. B. Turm, Anlandungssystem, Rotorblatt, etc.) während des Betriebes ausgetauscht werden.

Im Kapitel 2.5.4 wird nur von Reparaturarbeiten gesprochen, die im Prüfbericht des Prüfbeauftragten während des Betriebes zu bewerten sind. Die Reparaturarbeiten werden nicht weiter eingegrenzt, was richtig ist.

Die Möglichkeit der Fehlinterpretation entsteht in Verbindung mit einer Formulierung im Kapitel 2.5.:

"Bei größeren Reparaturen und Komponententausch ist in Anlehnung an die Bedingungen für die Errichtung vorzugehen". Dieser Satz bezieht sich auf Nachweise für die Phase "Transport und Errichtung". Diese Forderung ist richtig und schließt andere erforderliche Nachweise nicht aus. In der Praxis wird dieses jedoch von einigen Betreibern anders interpretiert, nämlich dass die Umsetzung der Anforderungen an die Konstruktionsbewertung und Fertigungsüberwachung aus dem BSH Standard im Betrieb nicht mehr erforderlich sind. Dieses würde jedoch bedeuten, dass beispielsweise ein getauschter Turm ohne Konformitätsbescheinigung der Fertigung installiert wird, oder eine gänzlich neue Konstruktion eines Anlandungssystems ohne Konstruktionsbewertung hergestellt und installiert wird.

Klarstellung:

Ergänzung des folgenden Satzes am Ende von Kapitel 1.3.5.: Werden während des Betriebes ganze Komponenten getauscht, die Bestandteil der Konstruktionsbewertung durch den Prüfbeauftragten waren, ist analog zur Konstruktions- und Ausführungsphase zu verfahren. Wird eine Komponente durch eine neue Konstruktion (z. B. ein neues Anlandungssystem einer WEA, eine neue Konstruktion eines Helikopterlandedecks, etc.) ersetzt, die sich nicht im Geltungsbereich des Projektzertifikates befindet, ist das Projektzertifikat mit allen erforderlichen Nachweisen zu ergänzen, bzw. eine Anlage anzufügen. Für den Fall, dass noch kein Projektzertifikat vorliegt, sind die entsprechenden

Konformitätsbescheinigungen zu aktualisieren/ergänzen.

(17)

Pkt. 13 – Brand- und Explosionsschutzkonzept

Der Text für die Klarstellung zum Brand- und Explosionsschutzkonzept konnte noch nicht finalisiert werden. Sobald ein abgestimmter Text vorliegt, wird dieser nachgereicht.

(18)

Pkt. 14

Unklarheit/Fragestellung:

Im Kapitel 2.5.4 „Einzureichende Unterlagen“ wird „im Zuge der Wiederkehrenden Prüfungen“ das [Dok.-Nr. 251] „Bestätigung des Prüfbeauftragten im Fall von Reparaturarbeiten und

Komponentenaustausch“ verlangt. Hierbei ist unklar, welche Aufgabe hinter dem Wort „Bestätigung“

zu Grunde liegt und zu welchem Zeitpunkt das Dokument beim BSH eingereicht werden muss.

Klarstellung:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Prüfbeauftragte grundsätzlich über wesentliche Prozesse (wie Reparaturarbeiten, Großkomponententausch, Ausfälle, Schäden und andere Ereignisse) zeitnah nach Feststellung bzw. Auftreten zu informieren ist.

Beim Einschalten des Prüfbeauftragten zur Erstellung einer Bestätigung von Reparaturarbeiten und Komponententausch und anschließender Kontaktaufnahme zum BSH sind je nach vorzunehmenden Tätigkeiten zwei verschiedene Zeitpunkte und Wege zu unterscheiden.

1. Zu Beginn von Tätigkeiten im Windpark, wenn bei den anzuwendenden Prozessen bzw.

Produktspezifikationen nicht von den im Rahmen des Projektzertifikates zertifizierten Abläufen und angegebenen Spezifikationen abgewichen wird, diese also identisch hierzu sind. Der Prüfbeauftragte sollte hierbei eine begleitende Rolle einnehmen.

Werden solche Maßnahmen durchgeführt, kann unter dem Begriff „Bestätigung“ verstanden werden, dass die Transport- und Installationsvorgänge sowie Fertigungsprozesse wie in der Ausführungsphase vom Prüfbeauftragten überwacht werden. Erfolgen demnach die Arbeiten, wie unten beispielhaft angegeben, entsprechend der freigegebenen Errichtungsplanung (vgl. auch Pkt. 7 dieser Klarstellung), so ist es aus Sicht des Prüfbeauftragten ausreichend, wenn die Bestätigung nach Ausführung der Arbeiten vom Prüfbeauftragten nach dessen Begleitung erstellt und dann beim BSH eingereicht wird.

Prozesse und Produktspezifikationen sind als identisch zum Projektzertifikat anzuerkennen, wenn keinerlei Änderungen am Datums- und Revisionsstand der Prozessunterlagen gegenüber denen, während der Projektzertifizierung zu Verfügung stehenden Unterlagen erfolgt ist. Es müssen sämtliche referenzierte Dokumente in die Betrachtung eingeschlossen sein. Im Falle von Änderungen ist es Aufgabe des Prüfbeauftragten zu entscheiden, wie mit diesen Änderungen umzugehen ist.

Beispiele:

1.1 Einsatz von Errichter-/ Installationsschiffen

1.2 Austausch einer Großkomponente mit identischen Prozessen, identischen Schiffen und identischen Produktspezifikationen

1.3 Andere Reparaturarbeiten werden nach dem jeweiligen Wartungs- und Reparaturkonzept eines Betreibers für den entsprechenden Offshore-Windpark (z. B. Betriebshandbuch, vgl.

Beschreibung von [Dok.-Nr. 245], Teil B, Kap. 2.4.3, S. 49 und Teil B, Kap. 4.5, Tabelle 4- 1, S. 73) behandelt und sollten im Rahmen des jährlichen zusammenfassenden

Prüfberichtes vom Prüfbeauftragten geprüft werden.

2. Vor dem Beginn von Tätigkeiten im Windpark.

Bei einer Reparaturarbeit können Arbeiten nötig sein, die einen Eingriff in Komponenten bedeutet, die Relevanz für die Standsicherheit besitzen oder einen Eingriff in das grundlegende Design bedeuten.

Dazu gehört u.a. ein Großkomponententausch mit einer neu entwickelten Komponente oder eine Komponente die nachträglich gefertigt wurde und beispielsweise eine veränderte Last auf die Struktur einbringt.

(19)

Trifft dieser Fall (beispielhafte Aufführung s. u.) ein, ist es notwendig, dass bereits bei der Planung der Arbeiten der Prüfbeauftragte mit eingebunden wird, damit vor weiteren Schritten von unabhängiger Seite eine Bewertung des Einflusses der Standsicherheit erfolgen kann. Analog zur ursprünglichen Projektzertifizierung muss eine Bewertung im Sinne der Konstruktions- und darauffolgenden Phasen erfolgen (vgl. Pkt. 12 dieser Klarstellung). Eine Bestätigung des Prüfbeauftragten zu den

Reparaturarbeiten im Sinne einer „Bewertung zur Änderung des Designs bzw. des Eingriffs in das Design“ muss vor Ausführung der Arbeiten beim BSH eingereicht werden und die weitere

Durchführung der Arbeiten ist vom Prüfbeauftragten zu begleiten. Nach Abschluss der Arbeiten ist das [Dok.-Nr. 251] fortzuschreiben.

Beispiele:

2.1 Schweißarbeiten bzw. „Anschweißungen“ an Tragstrukturelementen

2.2 Tausch von Rotorblättern durch Produkte, die nicht explizit Bestandteil der Ausführungsphase waren. Hinweis: dies betrifft auch baugleiche Rotorblätter, die mit einem leicht veränderten Herstellungsverfahren produziert wurden.

2.3 Arbeiten, die Einfluss auf elektrische oder mechanische Lasten haben.

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