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– 31027-F12.09) Änderungsbeschluss zum Planfest-stellungsbeschluss vom 17.12.2012 (Az. 308.4.1

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Änderungsbeschluss zum Planfest- stellungsbeschluss vom 17.12.2012

(Az. 308.4.1 – 31027-F12.09)

Az.: 308.6.5 – 31027-ÄF8.17 Halle (Saale), den 18.06.2020 Vorhabenträger: Landesstraßenbaubehörde

Regionalbereich Ost Landkreis: Anhalt-Bitterfeld Gemarkungen:

Großbadegast, Reupzig, Libehna, Meilendorf, Cosa, Hinsdorf, Zehbitz, Prosigk, Scheuder, Salzfurtkapelle, Tornau vor der Heide, Lingenau und Libbesdorf

"Neubau der Bundesstraße B 6n, Planungsabschnitt 17, Ortsumgehung Köthen

(Anhalt) – BAB 9“

für das Vorhaben

Ausfertigung

(2)

Neubau der Bundesstraße B 6n, Planungsabschnitt 17,

Ortsumgehung Köthen (Anhalt) – BAB 9

(3)

Seite 1

Inhaltsverzeichnis

A. Verfügender Teil ... 10

I. Feststellung der Planänderung ... 10

II. Planunterlagen ... 11

1. Planfestgestellte Unterlagen... 11

2. Unterlagen zur Information ... 17

III. Eingeschlossene Entscheidungen ... 18

IV. Nebenbestimmungen ... 19

1. Naturschutz und Landschaftspflege ... 19

2. Vermessung und Geoinformation ... 19

3. Denkmalschutz... 20

4. Infrastruktur und Versorgungsleitungen Dritter ... 20

4.1. Deutsche Telekom (Reg.-Nr. 8.1) ... 20

4.2. MIDEWA GmbH (Reg.-Nr. 8.2/A) ... 21

4.3. Mitteldeutsche Netzgesellschaft (Mitnetz) Gas mbH (Reg.-Nr. 8.3/G) ... 21

4.4. GDMcom mbH (Reg.-Nr. 8.6/A) ... 22

5. Unterrichtungspflichten und sonstige Nebenbestimmungen ... 24

V. Entscheidungen über Stellungnahmen, Einwendungen und Hinweise ... 24

1. Stellungnahmen und Einwendungen ... 24

2. Hinweise ... 25

3. Zusagen ... 25

3.1. Zusage von Sichtschutzpflanzungen ... 25

VI. Vorbehalt weiterer Anordnungen ... 26

VII. Kostenentscheidung ... 26

B. Sachverhalt ... 27

I. Ursprüngliches Planfeststellungsverfahren... 27

(4)

Seite 2

II. Änderungsverfahren ... 28

1. Grund der Planänderung ... 28

2. Gegenstand der Planänderung ... 29

3. Antragstellung ... 30

4. Planauslegung/Anhörungsbehörde ... 30

5. Erörterung ... 33

6. Prüfung der Umweltverträglichkeit ... 34

7. Natura-2000 Betroffenheiten ... 36

C. Entscheidungsgründe ... 36

I. Verfahren ... 36

1. Rechtsgrundlage ... 36

2. Zulässigkeit des Planänderungsverfahrens ... 36

3. Anwendung des § 76 Abs. 1 VwVfG ... 37

4. Zuständigkeit ... 38

5. Beurteilungsgrundlage ... 38

II. Konzentrationswirkung ... 39

III. Planrechtfertigung ... 39

IV. Planungsermessen ... 39

V. Begründung der Ablehnung von landschaftspflegerischen Maßnahmen .... 40

VI. Begründung der Nebenbestimmungen ... 41

1. Naturschutz und Landschaftspflege ... 41

2. Vermessung und Geoinformation ... 41

3. Denkmalschutz... 42

4. Infrastruktur und Versorgungsleitungen Dritter ... 42

5. Unterrichtungspflichten und sonstige Nebenbestimmungen ... 42

VII. Abwägung der Belange ... 43

1. Raumordnung, Landes- und Regionalplanung ... 43

2. Planungsvarianten ... 43

3. Ausbaustandard ... 43

4. Immissionsschutz ... 45

(5)

Seite 3

5. Natur- und Artenschutz ... 47

6. Inanspruchnahme privater Grundstücke ... 48

7. Prüfung der Umweltverträglichkeit ... 49

8. Landwirtschaft ... 50

9. Begründung der Entscheidungen über Stellungnahmen ... 51

9.1. Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt (Reg.-Nr. 0.024) ... 51

9.2. Landkreis Anhalt-Bitterfeld (Reg.-Nr. 3) ... 51

9.3. Stadt Zörbig (Reg.-Nr. 4.1) ... 53

9.4. Stadt Südliches Anhalt (Reg.-Nr. 4.3) ... 54

9.5. Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (Reg.-Nr. 7.2) ... 55

9.6. Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt – ALFF (Reg.-Nr. 7.7) ... 55

9.7. Unterhaltungsverband (UHV) „Westliche Fuhne/Ziethe“ (Reg.-Nr. 7.9/A) ... 56

9.8. Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (Reg.-Nr. 7.14) ... 56

9.9. Deutsche Telekom Technik GmbH (Reg.-Nr. 8.1) ... 57

9.10. MIDEWA GmbH (Reg.-Nr. 8.2/A) ... 57

9.11. Mitnetz Gas mbH (Reg.-Nr. 8.3/G) ... 57

9.12. GDMcom mbH (Reg. Nr. 8.6/A) ... 58

9.13. Kreiskirchenamt Wittenberg (Reg.-Nr. 10.3) ... 58

10. Begründung der Entscheidung über private Einwendungen ... 58

10.1. Vorbemerkung... 59

Zulässigkeit der Einwendung ... 59

Entschädigungsverfahren ... 60

Verfahrensrechtliche Hinweise ... 60

10.2. Bescheidung der einzelnen Einwendungen ... 61

Einwendung E 1 ... 61

Einwendung E 3 ... 63

Einwendung E 4 ... 63

Einwendung E 6 ... 64

Einwendung E 7 ... 66

Einwendung E 8 ... 66

Einwendung E 9 ... 67

Einwendung E 10 ... 68

Einwendung E 11 ... 69

(6)

Seite 4

Einwendung E 12 ... 69

Einwendung E 13 ... 70

Einwendung E 14 ... 70

Einwendung E 15 ... 71

Einwendung E 16 ... 71

Einwendung E 17 ... 73

Einwendung E 18 ... 74

Einwendung E 19 ... 74

Einwendung E 20 ... 75

Einwendung E 21 ... 75

Einwendung E 22 ... 76

Einwendung E 23 ... 76

Einwendung E 24 ... 77

Einwendung E 25 ... 77

Einwendung E 26 ... 78

Einwendung E 27 ... 80

Einwendung E 28 ... 80

Einwendung E 29 ... 81

Einwendung E 30 ... 81

Einwendung E 31 ... 81

Einwendung E 32 ... 81

Einwendung E 33 ... 82

Einwendung E 34 ... 82

Einwendung E 35 ... 82

Einwendung E 36 ... 82

Einwendung E 37 ... 85

Einwendung E 38 ... 85

Einwendung E 39 ... 86

Einwendung E 40 ... 86

Einwendung E 41 ... 86

Einwendung E 42 ... 86

Einwendung E 43 ... 87

Einwendung E 44 ... 90

Einwendung E 45 ... 91

Einwendung E 46 ... 94

Einwendung E 47 ... 94

Einwendung E 48 ... 94

(7)

Seite 5

11. Gesamtergebnis der Abwägung ... 95

VIII. Begründung des Vorbehaltes weiterer Anordnungen ... 95

D. Begründung der Kostenentscheidung ... 96

E. Verfahrensrechtliche Hinweise... 96

F. Rechtsbehelfsbelehrung ... 97

(8)

Seite 6

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

A/E-Maßnahmen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

ALFF Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten

Art. Artikel

AVV Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Az. Aktenzeichen

B (Nr.) Bundesstraße (numerische Bezeichnung der Bundesstraße) BAB (Nr.) Bundesautobahn (numerische Bezeichnung der Bundesautobahn) Bau-km Baukilometer

Betr.-km Betriebskilometer BGBl. Bundesgesetzblatt

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

BNatSchG

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzge- setz) vom 29.07.2009 (BGBl. I 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440)

BT-Drs. Bundestags-Drucksache BVerwG Bundesverwaltungsgericht

Bw (Nr.) Bauwerk (numerische Bezeichnung des Bauwerkes)

CEF continuous ecological functionality (Erhaltung ökologischer Funktion)

dB (A)

Dezibelzahl für eine Schallbewertung mit einem A-Filter (durch die A-Be- wertung wird die frequenzabhängige Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs berücksichtigt)

(9)

Seite 7

DenkmalSchG LSA

Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten Investiti- onserleichterungsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) DIN Deutsches Institut für Normung

DN Durchmessernennweite für Versorgungsleitungen DVBl Deutsches Verwaltungsblatt

DVGW-Regel- werk

von dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches herausgegebe- nes Regelwerk für die Gas- und Wasserwirtschaft

EuGH Europäischer Gerichtshof FFH Fauna-Flora-Habitat

FStrG

Bundesfernstraßengesetz in der Fassung vom 28.06.2007 (BGBl. I S.

1206), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 3. März 2020; (BGBl. I S.

433)

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (BGBl.

1949, S. 1), zuletzt geändert durch Artikel Art. 1 G vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546)

ggf. gegebenenfalls

i. d. F. v. in der Fassung von/vom i. S. d. im Sinne des (der) i. V. m. in Verbindung mit

KN Knotenpunkt

L (Nr.) Landesstraße (numerische Bezeichnung der Landesstraße) LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan

LDA Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie

lfd. laufende

LSA Land Sachsen-Anhalt

LSBB Landesstraßenbaubehörde

(10)

Seite 8

LVermGeo Landesamt für Vermessung und Geoinformation LVwA Landesverwaltungsamt

LwG LSA

Landwirtschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (LwG LSA) Vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA 1997, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl LSA S. 567)

MAmS Merkblatt für Amphibienschutz an Straßen MBl. Ministerialblatt

NatschG LSA

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346)

NbG LSA

Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. November 1997 (GVBl. LSA 1997, 958), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Geset- zes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340, 341)

NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift OVG Oberverwaltungsgericht

PA Planungsabschnitt

PU Planunterlage

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen

Rn. Randnummer

UHV Unterhaltungsverband

UVP Umweltverträglichkeitsprüfung

UVP-Änderungs- richtlinie

Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projek- ten (UVP-Änderungs-Richtlinie – ABl. L 124 v. 25.4.2014, S. 1 ff.)

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2019 (BGBl. I S. 2513)

(11)

Seite 9

UVPG a. F.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 15 G. v. 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)

UVPG LSA

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA vom 27. August 2002 (GVBl. LSA 2002, 372)), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 5)

VerkPBG

Gesetz zur Beschleunigung der Planungen für Verkehrswege in den neuen Ländern sowie im Land Berlin (Verkehrswegeplanungsbeschleuni- gungsgesetz) vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), zuletzt geändert durch Artikel 464 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

VermGeoG LSA

Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt vom 15. Sep- tember 2004 (GVBl. LSA 2004, S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA S. 25, 40)

vgl. vergleiche

VHT Vorhabenträger

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Ge- setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

VwKostG LSA

Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA 1991, 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340)

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)

VwVfG LSA

Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.03.2013 (GVBl. LSA S. 134, 143)

Ziff. Ziffer

(12)

Seite 10

A. Verfügender Teil

I. Feststellung der Planänderung

1. Auf Antrag der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost, vom 17.11.2017 wird gemäß § 17d Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie §§ 72 bis 75 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 5 VwVfG LSA der Plan für die Änderung der mit Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2012 (Az. 308.4.1 – 31027-F12.09) planfestgestell- ten Baumaßnahme

„Neubau der Bundesstraße B 6n, Planungsabschnitt 17, Ortsumgehung Köthen (Anhalt) – BAB 9“

vor Fertigstellung des Vorhabens mit den in diesem Beschluss aufgeführten Änderungen, Ergänzungen und Nebenbestimmungen festgestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2012 bildet mit diesem Planänderungsbe- schluss eine rechtliche Einheit. Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses bleiben mit Ausnahme der durch den Planänderungsbeschluss vorgenommenen Änderungen un- berührt.

2. Die darüber hinaus zur Planfeststellung beantragten Änderungen werden abgelehnt. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:

VASB8 ökologische Baubegleitung – Avifauna

VASB9 fachtechnische und ökologische Funktions- und Entwicklungskontrollen (soweit sich diese auf nachfolgende ACEF-Maßnahmen beziehen)

ACEF1.1 Sicherung und Entwicklung von Ersatzhabitaten für Amphibien, Feldlerche und Wiesenweihe - Zehmigkauer Bruch

ACEF1.2 Sicherung und Entwicklung von Ersatzhabitaten für Amphibien, Feldlerche und Wiesenweihe - Erweiterung Biotopkomplex Feuchtgebiet Repau

ACEF1.3 Sicherung und Entwicklung von Ersatzhabitaten für Amphibien, Feldlerche und Wiesenweihe - Ackernassstelle östlich Libehna

ACEF1.4 Sicherung und Entwicklung von Ersatzhabitaten für Amphibien, Feldlerche und Wiesenweihe - Ackernassstelle nördlich Locherau

ACEF1.5 Sicherung und Entwicklung von Ersatzhabitaten für Amphibien, Feldlerche und Wiesenweihe - Ackernassstelle nordwestlich von Locherau

(13)

Seite 11

ACEF1.6 Sicherung und Entwicklung von Ersatzhabitaten für Amphibien, Feldlerche und Wiesenweihe - Feuchtstelle bei Körnitz

ACEF1.7 Sicherung und Entwicklung von Ersatzhabitaten für Amphibien, Feldlerche und Wiesenweihe - Ackernassstelle nördlich von Zehmigkau

II. Planunterlagen

1. Planfestgestellte Unterlagen

Festgestellt werden die nachstehend aufgeführten Unterlagen der Änderungsplanung, ggf. in der im Zeitpunkt der Planfeststellung gültigen Deckblattfassung.

Soweit in der landschaftspflegerischen Begleitplanung Maßnahmen Erwähnung finden, die unter Punkt A.I.2 des Beschlusses abgelehnt wurden, geschieht dies nur, damit die Darstel- lung der beantragten Planung verständlich bleibt. Zum Gegenstand der Baurechtschaffung werden sie dadurch nicht.

Un- ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

ORDNER 1

0 Vorbemerkungen 1-16

ORDNER 2

1 Erläuterungsbericht 1-143

6 Straßenquerschnitt Vorblatt vom 26.05.2017 Straßenquerschnitte vom 14.11.2017:

B 6n Regelböschung B 6n Steilböschung

B 6n Regel- und Steilböschung B 6n Regelböschung mit Amphi- biendurchlass

B 6n Steilböschung mit Amphibien- durchlass

1:50 1:50 1:50 1:50

1:50

1 Blatt

1B 2B 3B 4B

5B

(14)

Seite 12

Un- ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

B 6n Regel- und Steilböschung mit Amphibiendurchlass

Wirtschaftsweg 100n - Zehringer Weg

K 2079 K 2078 K 2077 K 2080 L142

Wirtschaftsweg 109n L 141

Wirtschaftsweg 101n – Langer Weg

Wirtschaftsweg 102n

Wirtschaftsweg 103n/105n/106n Wirtschaftsweg 104n

Wirtschaftsweg 107n Wirtschaftsweg 108n Wirtschaftsweg 110n Wirtschaftsweg 111n/112n

1:50

1:50

1:50 1:50 1:50 1:50 1:50 1:50 1:50 1:50

1:50 1:50 1:50 1:50 1:50 1:50 1:50

6B

7A

8A 9A 10A 11A 12A 13A 14A 15A

16A 17A 18A 19A 20A 21A 22A ORDNER 3

7 Lageplan

Vorblatt vom 26.05.2017 Lagepläne vom 14.11.2017:

Bau km 0+200 – 0+800 Bau km 0+800 – 1+600 Bau km 1+600 – 2+475 Bau km 2+475 – 3+350 Bau km 3+350 – 4+200 Bau km 4+200 – 5+100 Bau km 5+100 – 6+000 Bau km 6+000 – 6+850 Bau km 6+850 – 7+750

1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000

1 Blatt

1C 2C 3C 4B 5C 6C 7C 8C 9C

(15)

Seite 13

Un- ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

Bau km 7+750 – 8+625 Bau km 8+625 – 9+500 Bau km 9+500 – 10+400 Bau km 10+400 – 11+250 Bau km 11+250 – 12+125 Bau km 12+125 – 13+200 Bau km 13+200 – 14+275 Bau km 14+275 – 14+500

1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000

10C 11B 12B 13B 14B 15B 16B 17B ORDNER 4

8 Höhenplan

Höhenpläne vom 14.11.2017:

Bau-km 0+150 – 0+800 Bau-km 0+800 – 1+600 Bau-km 1+600 – 2+475 Bau-km 2+475 – 3+350 Bau-km 3+350 – 4+200 Bau-km 4+200 – 5+100 Bau-km 5+100 – 6+000 Bau-km 6+000 – 6+850 Bau-km 6+850 – 7+750 Bau-km 7+750 – 8+625 Bau-km 8+625 – 9+500 Bau-km 9+500 – 10+400 Bau-km 10+400 – 11+250 Bau-km 11+250 – 12+125 Bau-km 12+125 – 13+200 Bau-km 13+200 – 14+275 Bau-km 14+275 – 14+500 Wirtschaftsweg 100n Bau-km 0+000 – 0+420

K 2079 Bau-km 0+000 – 0+580 K 2078 Nord Bau-km 0+000 – 0+182,746

1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100

1:1.000/100 1:1.000/100

1B 2B 3B 4B 5B 6B 7B 8B 9B 10B 11B 12B 13B 14B 15B 16B 17B 18A

19A 20A

(16)

Seite 14

Un- ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

K 2078 Süd Bau-km 0+000 – 0+124,872

K 2077 Bau-km 0+055 – 0+680 K 2080 Bau-km 0+000 – 0+615 L 142 Nord Bau-km 0+000 – 0+140

L 142 Süd Bau-km 0+000 – 0+084,848

Wirtschaftsweg 109n Bau-km 0+000 – 0+640

L 141 Nord Bau-km 0+000 – 0+154

L 141 Süd Bau-km 0+000 – 0+149

1:1.000/100

1:1.000/100 1:1.000/100 1:1.000/100

1:1.000/100

1:1.000/100

1:1.000/100

1:1.000/100

21A

22B 23A 24A

25A

26A

27A

28A ORDNER 5

10 Bauwerksplan

Bauwerkspläne vom 14.11.2017:

Bauwerk (BW) 116Ü BW 116Ü

BW 117Ü BW 117Ü

BW 118A BW 118A BW 118A BW 119Ü BW 119Ü BW 119Ü-1

BW 120Ü

1:100

1:100, 50, 25, 5

1:100

1:100, 50, 25, 5

1:200/100/50 1:200

1:250 1:100 1:100/50 1:150/100/50/

10

1:150/100/50/

10

1 2

3 4

3.1 3.2 3.3 4.1 4.2 5

6

11 11.1

Schalltechnische Untersuchungen

Vorblatt/Erklärung vom 26.05.2017 1

(17)

Seite 15

Un- ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

11.3 Isophonendarstellung Bau-km 0+200 – 6+500 vom 14.11.2017 Isophonendarstellung Bau-km 6+500 – 14+500 vom 14.11.2017

1:10.000

1:10.000

1A

2A

ORDNER 6 12 Landschaftspflegerische Begleit-

planung

Vorblatt vom 14.11.2017 Vorblatt LBP vom 02.06.2017 Inhaltsverzeichnis

Erläuterungen zur Planänderung Erläuterungsbericht

Artenschutzbeitrag vom 20.09.2017 mit Anhängen

1 Blatt 1 Blatt 4 Blatt 4 Blatt

4a, 5, 6a, 7-10, 11a, 12-20, 21a, 22, 23, 24a1, 24a2, 25a, 26a1, 26a2, 27a1, 27a2, 28-30, 31a, 32-55, 56a, 57a, 58a1, 58a2, 59, 60a-62a, 63a1-63a3, 64, 65a, 66a, 67b, 68c1, 68, 68c2, 69b, 69a, 69, 70b, 70, 71, 72a-75a, 76a1, 76a2, 77, 78, 78/1-78/15, 78/18-78/21, 79a, 80,

80/22-80/27, 81a, 82b, 83, 84, 85b, 86a, 86/1, 87a, 88a, 88/1-88/10, 89c, 90c1-90c3, 91d1-91d3, 105, 92-98

1-128

ORDNER 7 12.2 Lageplan der landschaftspflegeri-

schen Maßnahmen

Lagepläne vom 14.11.2017 1:1.000 1b, 2c, 3b, 4b, 5c, 6c,

(18)

Seite 16

Un- ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

1:1.000 1:2.000 1:1.000

7c, 8c, 9c, 10c, 11b, 12.1, 12.2

12b, 13b, 14b, 15b, 16b, 17b ORDNER 8

12.2 Lageplan der landschaftspflegeri- schen Maßnahmen

Lagepläne vom 14.11.2017 1:2.000 19, 20, 21, 24, 25 ORDNER 9

14 14.1 14.2

Grunderwerb

Grunderwerbsverzeichnis Grunderberwerbspläne Vorblatt vom 26.05.2017 Grunderberwerbspläne vom 14.11.2017:

Bau-km 0+200 – 0+800 Bau-km 0+800 – 1+600 Bau-km 1+600 – 2+475 Bau-km 2+475 – 3+350 Bau-km 3+350 – 4+200 Bau-km 4+200 – 5+100 Bau-km 5+100 – 6+000 Bau-km 6+000 – 6+850 Bau-km 6+850 – 7+750 Bau-km 7+750 – 8+625 Bau-km 8+625 – 9+500 Bau-km 9+500 – 10+400 Bau-km 10+400 – 11+250 Bau-km 11+250 – 12+125 Bau-km 12+125 – 13+200 Bau-km 13+200 – 14+275 Bau-km 14+275 – 14+500 B 6n PA 17

K 2078/K 2507

1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000 1:1.000

1-63

2 Blatt

1C 2C 3C 4B 5C 6C 7C 8C 9C 10C 11B 12B 13B 14B 15B 16B 17B 18 19

(19)

Seite 17

Un- ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

L 142 L 141 B 6n PA 17

1:1.000 1:1.000 1:1.000

23-26 27, 28 29-32 15

15.1

Sonstige Unterlagen

Bauwerksverzeichnis 1-106

2. Unterlagen zur Information Un-

ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

ORDNER 2 2 Übersichtskarte

Vorblatt vom 26.05.2017

Übersichtskarte vom 26.05.2017 1:25.000

1 Blatt 1 3 Übersichtslageplan

Vorblatt vom 26.05.2017

Übersichtslageplan Bau-km 0+200 - 6+500 vom 26.05.2017

Übersichtslageplan Bau-km 6+500 - 14+500 vom 14.11.2017

1:10.000

1:10.000

1 Blatt 1B

2B

4 Übersichtshöhenplan Vorblatt vom 26.05.2017 Übersichtshöhenplan Bau-km 0+200 - 6+500 vom 14.11.2017 Übersichtshöhenplan Bau-km 6+500 – 10+700

Übersichtshöhenplan Bau-km 10+700 – 14+500 vom 14.11.2017

1:5.000/500

1:5.000/500

1:5.000/500

1 Blatt 1B

2B

3B

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Seite 18

Un- ter- lage Nr.

Bezeichnung der Unterlage Maßstab Seiten /Blatt Nr.

ORDNER 6 12

12.4

Landschaftspflegerische Begleit- planung

ASB-Maßnahmenplan

Protokoll ökologische Bauüberwa- chung Zauneidechsen

Untersuchung von Amphibienvor- kommen vom 16.12.2016:

Textteil Kartenteil

Planung zu überobligatorischen Pflanzungen

Maßnahmenblätter Luftbilder

Lagepläne

1 Blatt 1-16

1-83 8 Blatt

3 Blatt 2 Blatt 3 Blatt ORDNER 8

12.3 Übersichtsplan der landschaftspfle- gerischen Maßnahmen

Maßnahmenübersichtspläne vom 14.11.2017

1:10.000 1d/1, 2b/2, 3/3

ORDNER 9 13 Wassertechnische Untersuchun-

gen

Hinweisblatt 1 Blatt

III. Eingeschlossene Entscheidungen

Die im Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2012 unter A.III. bis A.VI. verfügten eingeschlos- senen Entscheidungen (wasserrechtliche Erlaubnisse/Genehmigungen, naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung, Befreiung und Ausnahmegenehmigung, denkmalschutzrechtliche Ein- griffsgenehmigung und straßenrechtliche Entscheidungen) bestehen fort und beziehen sich auch auf die im Rahmen dieses Änderungsbeschlusses festgestellten Änderungen.

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Seite 19

IV. Nebenbestimmungen

Die im Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2012 unter A.VII. verfügten Nebenbestimmun- gen gelten fort und beziehen sich auch auf die im Rahmen dieses Planänderungsbeschlus- ses festgestellten Änderungen. Sie werden wie folgt ergänzt.

1. Naturschutz und Landschaftspflege

1. Die Gestaltungsmaßnahme G 3 (Unterlage 12, Seite 86a) ist um die Baumart Trauben- Eiche (Quercus petraea) zu ergänzen.

2. Die gemäß Ersatzmaßnahmen E 2.1 bis E 2.5 an den jeweiligen Straßenzügen anzupflan- zenden Baumarten sind vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

3. Die Bäume sind so zu pflanzen, dass sich die Baumkronen nicht über der anliegenden Ackerfläche ausbreiten, die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens nicht beeinträchtigt und der Abstand für notwendige Feldzufahrten eingehalten wird.

2. Vermessung und Geoinformation

1. Unvermeidbare Veränderungen oder eine Zerstörung von Grenzeinrichtungen (Grenz- marken) oder Vermessungspunkten (Festpunkten) des Lage- und Höhenfestpunktfeldes der Landesvermessung Sachsen-Anhalt durch konkrete Baumaßnahmen sind dem Lan- desamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) in Magde- burg, Dezernat 53, per E-Mail (Nachweis.ffp@lvermgeo.sachsen-anhalt.de) rechtzeitig vor Baubeginn zu melden.

2. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist - soweit Auszüge aus der Liegenschaftskarte, den Topographischen Karten bzw. aus der Landesluftbildsammlung genutzt werden - eine Er- laubnis (Lizenzvereinbarung) beim Landesamt für Vermessung- und Geoinformation Sach- sen-Anhalt zu beantragen und in entsprechender Form (Quellenvermerk) nachzuweisen.

Hinweis:

Entlang bzw. in unmittelbarer Nähe des Trassenverlaufes befinden sich Grenzeinrichtungen (Grenzmarken), welche gegebenenfalls durch zukünftige Bautätigkeit zerstört werden können.

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Des Weiteren befinden sich hier Vermessungspunkte (Festpunkte) des Lage- und Höhenfest- punktfeldes der Landesvermessung Sachsen-Anhalt. Die Standorte der Lage- und Höhenfest- punkte sind den Auszügen aus dem Festpunktinformationssystem zu entnehmen, die dem Vorhabenträger vorliegen.

3. Denkmalschutz

Aufgrund der mit der Planänderung einhergehenden Vergrößerung der Eingriffsfläche in den Boden und der im Zuge der bauvorbereitenden archäologischen Untersuchungen neu gewon- nen Erkenntnisse zu archäologischen Kulturdenkmalen entlang der geplanten B 6n PA 17 ist in den Erweiterungsbereichen am BW 1160 bei Bau-km 1+100 und am BW 1170 bei Bau-km 2+200 eine ergänzende archäologische Dokumentation im Vorfeld der geplanten Maßnahme zu erstellen. Die Dokumentation muss nach aktuellen wissenschaftlichen und technischen Me- thoden unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben des Landesamtes für Denkmal- pflege und Archäologie Sachsen-Anhalt (LDA) durchgeführt werden. Art, Dauer und Umfang der Dokumentation sind rechtzeitig im Vorfeld der Maßnahme mit dem LDA verbindlich abzu- stimmen.

4. Infrastruktur und Versorgungsleitungen Dritter 4.1. Deutsche Telekom (Reg.-Nr. 8.1)

1. Die Planung ist so auf die vorhandenen Telekommunikationslinien abzustimmen, dass die Anlagen nicht verändert oder verlegt werden müssen.

2. Die Schutzabstände zu den vorhandenen Telekommunikationseinrichtungen entspre- chend der DIN VDE 0800, Teil 2 und 4, DIN VDE 0845, Teil 1 und DIN 0228 Teil 1 bis 4 sind einzuhalten. Können die Abstände nicht eingehalten werden, sind entsprechende Schutzmaßnahmen in Abstimmung mit der Deutschen Telekom durchzuführen.

3. Der Betrieb der Telekommunikationslinien ist jederzeit zu gewährleisten.

4. Sofern eine koordinierte Verlegung/Änderung/Sicherung der vorhandenen Telekommuni- kationslinien nicht möglich ist, ist der Deutschen Telekom AG ein Zeitfenster im Rahmen der Baumaßnahme für ihre Arbeiten einzuräumen.

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Seite 21

5. Die Bauausführenden sind verpflichtet, sich vor Baubeginn über die zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom zu infor- mieren. Für Tiefbauunternehmen steht die „Trassenauskunft Kabel“ (Kabelanweisung via Internet) unter folgender Internetadresse zur Verfügung:

https://trassenauskunft-kabel.telekom.de

6. Die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom ist zu beachten.

Hinweise

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom Deutschland GmbH. Un- mittelbar betroffen sind sehr hochwertige Telekommunikationslinien mit regionaler sowie über- regionaler Bedeutung. Die vorhandenen Telekommunikationslinien liegen in einer Tiefe von 0,4 bis 6,2 m. Mit einer geringeren Tiefenlage muss gerechnet werden, wenn die Überdeckung nachträglich verändert wurde oder andere Anlagen gekreuzt werden. Genaue Trassen und Tiefenlagen sind ggf. durch Querschläge vor Ort zu ermitteln. Telekommunikationslinien kön- nen mit Warnschutz versehen sein, jedoch ist das nicht zwingend. Die Bestandspläne der Te- lekommunikationsanlagen sind der Stellungnahme vom 07.08.2018 beigefügt. Eine Weiter- gabe der Pläne an Dritte ist unzulässig.

Das Telekommunikationsnetz der Telekom ist nach heutigem Stand ausgebaut, Erweiterun- gen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant.

4.2. MIDEWA GmbH (Reg.-Nr. 8.2/A)

1. Bei Näherung oder Kreuzung der Versorgungsleitungen der MIDEWA sind die notwendi- gen Sicherheitsabstände nach der gültigen DIN EN 805 und dem DVGW- Regelwerk W 400-1 einzuhalten. Eine Überbauung der Versorgungsleitungen ist nicht gestattet.

2. Vor Baubeginn ist vom bauausführenden Betrieb eine Leitungseinweisung zu beantragen (Ansprechpartner bei Rückfragen ist der Servicebereichsleiter Herr Schwärzel, Tel.-Nr.

03496/411032 oder 0162/2641323 2641318).

4.3. Mitteldeutsche Netzgesellschaft (Mitnetz) Gas mbH (Reg.-Nr. 8.3/G) Allgemeine Auflagen

1. Die „Allgemeinen Verhaltensregeln und Vorschriften zum Schutz von Gasanlagen" sind zu beachten.

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2. Während der Durchführung von Bauarbeiten muss eine Mindestüberdeckung der Mitnetz Gas-Anlagen von 0,6 m gewährleistet werden. Ist ein Überfahren der unterirdischen Ver- sorgungsanlagen mit schweren Baufahrzeugen (Achslast >7,5 t) unumgänglich, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz dieser Anlagen (z. B. Einsatz von Stahlplatten) ge- troffen werden. Die Mitnetz Gas ist bereits in der Planungsphase des Bauvorhabens über diese weiteren Sicherungsmaßnahmen zu informieren. Sollten aus objektiven Gründen die Mindestabstände nicht eingehalten oder die Schutzstreifenbereiche nicht freigehalten wer- den können, sind notwendige Sicherungsmaßnahmen mit der Mitnetz Gas abzustimmen.

Anlagenbezogene Auflagen

1. Für die im Plangebiet befindliche Gashochdruckleitung/Ferngasleitung FGL 27 (DN 300/DP 16) ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 6,0 m (jeweils 3,0 m rechts und links der Trasse) einzuhalten.

2. Für die Gashochdruckleitung TN 210.04 (DN 400), die durch die Mitnetz Gas im Kreu- zungsbereich der B 6n umgeplant wird und in der Örtlichkeit bisher noch nicht existiert, ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 6,0 m (jeweils 3,0 m rechts und links der Trasse) einzuhalten.

3. Für die Gashochdruckleitung TN 210.00 (DN 600/DP 849), die sich im Bereich der land- schaftspflegerischen Ersatzmaßnahmen E 1 und E 2.4 befindet, ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 8,0 m (jeweils 4,0 m rechts und links der Trasse) einzuhalten. Baum- und Strauchpflanzungen sind im Schutzstreifen nicht zulässig.

4. Für die Gashochdruckleitung FGL 27, die sich im Bereich der landschaftspflegerischen Ersatzmaßnahme E 2.2 befindet, ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 6,0 m (jeweils 3,0 m rechts und links der Trasse) einzuhalten. Baum- und Strauchpflanzungen sind im Schutzstreifen nicht zulässig.

4.4. GDMcom mbH (Reg.-Nr. 8.6/A) Allgemeine Auflagen

1. Im Rahmen der Entwurfsplanung für die Ersatzmaßnahmen „Gehölzpflanzungen“ ist der Anlagenbestand der ONTRAS Gastransport mbH (ONTRAS) und der Ergasspeicher Pei- ßen GmbH (EPG) bei der GDMcom abzufragen und die Ausführungsplanung ist zur Stel- lungnahme einzureichen.

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2. Bei der weiteren Vorbereitung und späteren Ausführung des Vorhabens sind die „Allge- meinen Verhaltensregeln und Vorschriften zum Schutz von Anlagen der ONTRAS" zu be- achten und einzuhalten.

3. Die Abstimmung zur Bauausführung hat so zu erfolgen, dass die verschiedenen Arbeiten mindestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Baubeginn der GDMcom mit den Ausfüh- rungsunterlagen schriftlich durch den Bauausführenden anzuzeigen sind („Schachtschein- verfahren"). In dieser Phase der Arbeiten werden die Ansprechpartner, die vor Ort tätig werden, benannt.

Hinweise/Auflagen zu Anlagen der ONTRAS

Die Ersatzmaßnahmen „Gehölzpflanzungen an Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestra- ßen“ E 2.2 bis E 2.5 berühren die Anlagen.

1. Die Bepflanzung hat so zu erfolgen, dass folgende lichte Mindestabstände zu Ferngaslei- tungen nicht unterschritten werden:

 flachwurzelnde Sträucher und Hecken außerhalb der Schutzstreifen, jedoch nicht nä- her als 2,5 m,

 kleinkronige Bäume im Abstand von 5 m,

 tiefwurzelnde Bäume und Hecken im Abstand von 5 m,

 großkronige Bäume im Abstand von 10 m.

2. Zu Kabeln/Kabelschutzrohranlagen ist ein Mindestabstand von 2,5 m einzuhalten.

Hinweise/Auflagen zu Anlagen der EPG (FGL 910 + 2LWL-Kabel)

1. In den Ausführungsunterlagen sind die Anlagen der EPG als bestehende Anlagen sowie mit den Höhen in den Querprofilen aufzunehmen.

2. Durch die Baukoordinierung/Bauüberwachung sind die Anlagen der EPG gegen Beschä- digung zu sichern.

3. Nach Abschluss der Maßnahme ist die Schlussvermessung der EPG zur Nachtragung der Betriebsdokumentation kostenfrei zu übergeben.

4. Die Ersatzmaßnahmen „Gehölzpflanzungen an Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemein- destraßen“ E 2.2 bis E 2.5 berühren die Anlagen.

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Die unter den Auflagen zu Anlagen der ONTRAS genannten Pflanzabstände sind bei der Ausführungsplanung einzuhalten. Des Weiteren sind die in der ONTRAS-Broschüre be- nannten allgemeinen Verhaltensregeln und Vorschriften sinngemäß und soweit zutreffend, auch anzuwenden.

5. Unterrichtungspflichten und sonstige Nebenbestimmungen

1. Der Vorhabenträger hat die oberste Landesentwicklungsbehörde (Ministerium für Landes- entwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt, Referat 24) als diejenige Stelle, die das Raum- ordnungskataster führt, vom Abschluss der Baumaßnahme und der Inbetriebnahme der Straße in Kenntnis zu setzen.

2. Der Vorhabenträger hat Beginn und Ende der Baumaßnahme, unter Angabe der auftre- tenden Einschränkungen während der Bauphase, der Bundeswehr mitzuteilen. Die Infor- mation ist an die nachfolgende Dienststelle zu übersenden:

Logistikzentrum der Bundeswehr Abteilung Verkehr und Transport

Dezernat Verkehrsführung/Übungen (Inland) Sachgebiet MILGeoU

Anton-Dohrn-Weg 59 26389 Wilhelmshaven

mailto: LogZBwAbtlVVerk-Trsp133@bundeswehr.org

V. Entscheidungen über Stellungnahmen, Einwendungen und Hinweise 1. Stellungnahmen und Einwendungen

Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die Forderungen und Be- denken, die Behörden, Versorgungsunternehmen, Verbände und sonstige Stellen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geäußert haben, werden aus den in Kapitel C.VII. dieses Be- schlusses dargelegten Gründen zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Planänderungen oder Vorkehrungen in diesem Beschluss Rechnung getragen wurde oder sich diese im Laufe des Verfahrens nicht auf andere Weise erledigt haben.

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2. Hinweise

Im Änderungsverfahren wurden von verschiedenen Beteiligten Hinweise zur Realisierung des Vorhabens gegeben. Die Hinweise wurden bei der Planfeststellung beachtet, soweit sie nicht aus den in Kapitel C.VII. dieses Beschlusses dargelegten Gründen zurückgewiesen wurden.

3. Zusagen

Der Vorhabenträger hat die im Verfahren abgegebenen Zusagen nach Maßgabe dieses Be- schlusses einzuhalten. Sie sind nur insoweit Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlus- ses, als sie ihren Niederschlag im Beschluss selbst oder in den festgestellten Planunterlagen gefunden haben.

3.1. Zusage von Sichtschutzpflanzungen

Der Vorhabenträger hatte im Erörterungstermin am 14.05.2019 gegenüber verschiedenen Ein- wendern zugesagt, die Möglichkeit von Sichtschutzpflanzungen entlang der Ortslagen Meilen- dorf, Körnitz und Lennewitz zu prüfen.

Nach Abstimmungen mit der Stadt Südliches Anhalt hat der Vorhabenträger ein entsprechen- des Konzept erarbeitet, das Bestandteil der Planunterlagen ist. Danach sind Pflanzungen von Baum-/Strauchhecken mit überwiegend heimischen Arten zur Eingrünung der Ortslagen Mei- lendorf, Körnitz und Lennewitz zum Schutz vor Sichtbeeinträchtigungen beabsichtigt. Die Pflanzbreite soll 5 m betragen zuzüglich eines 3 m breiten Grünstreifens zur Gewährleistung der Unterhaltung. Zur näheren Erläuterung der Maßnahmen wird auf die Maßnahmenblätter G 5.1 bis G 5.3 und die entsprechenden Pläne verwiesen.

Die Hecken können nur dann als Sicht- und auch als eine Art Lärmschutzbarriere dienen, wenn sie an den vom Vorhabenträger ausgewählten Standorten gepflanzt werden. Beliebig gewählte Flächen eignen sich nicht für die Maßnahmen, weil das Ziel der Pflanzungen dann nicht er- reicht werden kann. Die in Frage kommenden Grundstücke befinden sich überwiegend in Pri- vateigentum. Öffentliche Flächen stehen in den betreffenden Bereichen kaum zur Verfügung.

Da die Maßnahmen nicht im Rahmen naturschutzrechtlicher Kompensation, sondern auf frei- williger Basis als Entgegenkommen des Vorhabenträgers gegenüber verschiedenen Einwen- dern geplant sind, gilt für die benötigten Grundstücke nicht die enteignungsrechtliche Vorwir- kung der Planfeststellung. Eine Inanspruchnahme der privaten Grundstücke im Rahmen der Planfeststellung kommt daher nicht in Betracht. Um die Zusage der Pflanzungen nicht als blo- ßes „Versprechen“ im Raum stehen zu lassen, sondern eine konkrete Absichtserklärung zu

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Seite 26

untermauern, hat der Vorhabenträger im Vorfeld der Beschlussfassung damit begonnen, die eigentumsrechtliche Situation zu klären und einen Eigentumsübergang vorzubereiten:

Die für die Ortsrandpflanzung Lennewitz benötigten Flächen befinden sich vollständig in öffentlicher Hand. Die Zustimmung des Eigentümers, der Stadt Südliches Anhalt, liegt vor.

Die für die Sichtschutzpflanzung entlang des Ortsrandes Meilendorf benötigten Flächen von insgesamt 3.286 m² konnten inzwischen vollumfänglich mit Bauerlaubnisverträgen gesichert werden. Mit einem solchen Bauerlaubnisvertrag erteilt der jeweilige Grundstückseigentümer der Landesstraßenbaubehörde unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche unwiderruflich die Erlaubnis, die Pflanzungen auf dem Grundbesitz durchzuführen und diesen ab dem 01.10.2020 in Besitz zu nehmen. Der Grunderwerb soll dann im Rahmen der Unternehmens- flurbereinigung erfolgen.

Für die Ortsrandpflanzung Körnitz lagen mit Stand vom 09.06.2020 für ca. 78 % der benötigten Flächen Bauerlaubnisverträge vor, mit welchen die geschlossene Einhegung der Ortslage zur Trasse hin weitestgehend gesichert ist. Den derzeitigen Bewirtschaftern der Flächen ist das Vorhaben bekannt. Sie sind selbst auch Eigentümer einzelner Grundstücke und haben als solche bereits den Ortsrandpflanzungen zugestimmt.

Den zugesagten Pflanzungen dürfte damit nichts im Wege stehen.

VI. Vorbehalt weiterer Anordnungen

Treten nicht vorhersehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens auf das Wohl der Allge- meinheit oder auf das Recht eines anderen auf, so bleiben weitere Anordnungen, die die nach- teiligen Wirkungen verhüten oder ausgleichen, vorbehalten. Sind solche Maßnahmen, mit de- nen die nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen verhütet oder ausgeglichen wer- den können, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

VII. Kostenentscheidung Kosten werden nicht erhoben.

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B. Sachverhalt

I. Ursprüngliches Planfeststellungsverfahren

Die Planfeststellungsbehörde hat mit Beschluss vom 17.12.2012 (Az.: 308.4.1 - 31027- F12.09) das Vorhaben „Neubau der B6 n, PA 17“ nach Durchführung eines Planfeststellungs- verfahrens gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie §§ 72 bis 75 VwVfG i. V. m.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 5 VwVfG LSA planfestgestellt.

Diese Maßnahme umfasst den Neubau der Bundesstraße B 6n zwischen Köthen (B 183) und der Bundesautobahn 9 (A 9, Berlin - München) über ca. 15,3 km. Der Planungsabschnitt 17 (PA 17) ist Bestandteil des Neubaus der B 6n zwischen der A 395 bei Vienenburg (Nieder- sachsen) und der A 9/ B 184/ B 183 (Sachsen-Anhalt). Die Linienbestimmung für den PA 17 erfolgte am 28.06.2006.

Mit dem PA 17 von Köthen bis zur A 9 wird in Verbindung mit den Planungsabschnitten PA 14 (A 14 - B 185, Ortsumgehung Bernburg), PA 15 (Ausbau B 185 Bernburg – Kleinpaschleben) und PA 16 (Ortsumgehung Köthen) der Lückenschluss zwischen der A 14 und der A 9 herge- stellt. Die Verbindung zwischen der A 14 und der A 9 im mitteldeutschen Raum stellt eine wichtige Netzergänzung des überregionalen Fernstraßennetzes dar.

Aufgrund der hohen Bedeutung dieser Straßenverbindung wurde der PA 17 der B 6n in der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes BWVP 2003 [1] als "Neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs" (Land Sachsen-Anhalt, lfd. Nr. 47, ST 6604) bestätigt.

Der Beschluss ist seit dem 28.03.2013 bestandskräftig, der Vorhabenträger hat also Baurecht.

Teilstücke des Bauvorhabens sind bereits fertiggestellt.

In der dem Ausgangsbeschluss vorangegangenen Planungsphase war im Sinne des § 44 (ehemals § 42) Abs. 1 BNatSchG, des Art. 12, 13 FFH-RL sowie des Art. 5 VSchRL geprüft worden, ob die geplante Baumaßnahme zu artenschutzrechtlichen Konflikten führen kann. Im Fachbeitrag „Sonderuntersuchung Amphibien“ wurde ausgeführt, dass Amphibienaustausch- beziehungen zwischen den beiden vorhandenen Feuchtgebieten (Zehmigkauer Bruch und Feuchtgebiet zwischen Repau und Ziebigk) bzw. die Nutzung des zukünftigen Trassenberei- ches als Landlebensraum nicht festgestellt wurden und daher sichergestellt werden kann, dass keine vorhabenbedingten Beeinträchtigungen aufgrund der Unterbrechung oder Beeinträchti- gung etwaiger Wechselbeziehungen eintreten werden.

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Da eine direkte vorhabenbedingte Beeinträchtigung der Laichgewässer aufgrund des relativ großen Abstandes zur geplanten Trasse (500 m bzw. 650 m) ohnehin auszuschließen sei, bestanden deshalb aus Sicht des Amphibienschutzes gegenüber dem Vorhaben keine Beden- ken. Ein diesbezügliches Auftreten von artenschutzrechtlichen Konflikten wurde seinerzeit ausgeschlossen.

II. Änderungsverfahren 1. Grund der Planänderung

Im Jahr 2015 fanden in unmittelbarer Nähe zur geplanten Trasse der B 6n Bauarbeiten zum Neubau der Verbindungsleitung JAGAL (Jamal-Gas-Anbindungs-Leitung) statt. Im Zuge der ökologischen Baubegleitung zum Neubau der Leitung wurde zwischen Mitte September und Anfang November 2015 eine Amphibienzählung durchgeführt. Die Zaunanlage zur Zählung querte dabei direkt die planfestgestellte Trasse der B 6n (Bereich Meilendorf) bzw. verlief über viele Kilometer trassenparallel (etwa zwischen Bau-km 2+000 und 8+000), so dass die Ergeb- nisse der Fangzaununtersuchung direkte Rückschlüsse auf das Wanderungsgeschehen von Amphibien im westlichen Bereich der Trasse des PA 17 zuließen.

Aufgrund der Ergebnisse der Amphibienerfassung forderte die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld den Vorhabenträger auf, im Vorfeld der Vorhabenrealisierung tiefergehende Untersuchungen zur Amphibienfauna durchzuführen und spezielle artenschutz- rechtliche Maßnahmen gemäß §§ 44 ff BNatSchG zur Vermeidung von Verbotstatbeständen festzulegen.

Der Vorhabenträger hat daraufhin im Trassenbereich der B 6n noch einmal Untersuchungen zum Vorkommen zahlreicher streng geschützter Amphibienarten veranlasst, wobei im Ergeb- nis die Vorkommen von Zauneidechsen, Feldlerche und Wiesenweihe mit erfasst wurden. An- hand der neuen Datenlage hat er dann eine ergänzende artenschutzfachliche Bewertung des Vorhabens bezüglich der Vorkommen o.a. Arten erarbeitet. Diese Bewertung ergab, dass die planfestgestellte Trasse in ihrem Verlauf zu Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1-3 BNatSchG führt, indem sie die Wanderungen der besonders geschützten Amphibien- arten zwischen den für sie nötigen Sommer- und Winterhabitaten unterbindet. Durch den Be- trieb der B 6n ist ohne Umsetzung artenschutzrechtlicher Maßnahmen die Erhöhung der Mor- talität prognostizierbar. Beides hätte eine Populationsverschlechterung zur Folge.

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Seite 29

Deshalb war es nötig, den festgestellten Plan unter Beachtung der gesetzlichen artenschutz- rechtlichen Vorgaben zu prüfen und entsprechend anzupassen, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor Umsetzung des Bauvorhabens zu bewältigen.

2. Gegenstand der Planänderung

Das Eintreten von Zugriffsverboten für die streng geschützten Amphibienarten wird durch die Aufrechterhaltung ungehinderter Wanderungen mittels Errichtung von insgesamt 229 statio- nären Kleintierdurchlässen entsprechend MAmS 2000 (Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen, Ausgabe 2000) vermieden. Das Eintreten von Zugriffsverboten für die streng ge- schützten Amphibienarten infolge der Vermeidung von betriebsbedingten Mortalitäten wird durch die Gestaltung von stationären Leiteinrichtungen vermieden.

Lage der Leiteinrichtungen in Abhängigkeit und unter Berücksichtigung der Fangergebnisse:

0+000 - 0+450 Leiteinrichtungen; keine Durchlässe

0+450 - 3+350 Leiteinrichtungen; Nutzung der geplanten Rohrdurchlässe Durchlässe (75/100) im Abstand 75 m

3+350 - 8+000 Leiteinrichtungen; Nutzung der geplanten Rohrdurchlässe Durchlässe (75/100) im Abstand 50 m

8+000 - 13+000 Leiteinrichtungen; Durchlässe (75/100) im Abstand 75 m

13+000 - 14+500 Leiteinrichtungen; Durchlässe (75/100) im Abstand 100 m – 200 m 14+500 - Bauende Leiteinrichtungen; keine Durchlässe

Die Dimensionierung der Amphibienleiteinrichtung und der Kleintierdurchlässe erfordert bau- technisch einen Mindestabstand zwischen der Gradiente der B 6n und der Lauffläche für die Amphibien von mind. 2,50 m. Die Gestaltung der Leiteinrichtung erfolgt trassenbegleitend so- wie in den Anbindungsbereichen querender Straßen. Dieser Mindestabstand ist in Teilberei- chen der bisherigen Planung nicht gegeben, sodass die Gradiente der B 6n angepasst werden muss. Nötig wird eine Anhebung der Gradiente der B 6n um ca. 1,50 m zwischen Bau-km 0+200 und 5+500 und zugleich eine Absenkung der Muldengradiente ab Bau-km 5+500.

Es erfolgt eine Anpassung der Böschungsneigungen mit einer Kombination von Regel- und Steilböschungen. Die Regelböschungen werden weiterhin in einem Neigungsverhältnis von 1:1,5 ausgeführt. Steilböschungen auf einer Länge von ca. 7,8 km sind mit einer Neigung von 60° geplant. Durch den Einsatz von Steilböschungen hält der Vorhabenträger die trassenbe- gleitende Anordnung der planfestgestellten Baumpflanzungen für nicht mehr umsetzbar.

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Statt der Baumpflanzungen parallel zur B 6n sollen nunmehr entsprechende Baumpflanzun- gen entlang von Abschnitten der L 141 und L 142 erfolgen.

Die geplanten Maßnahmen erfordern einen veränderten Flächenbedarf und stellen damit eine erhebliche Änderung gegenüber der Ausgangsplanung dar.

Darüber hinaus hat der Vorhabenträger die landschaftspflegerische Begleitplanung umfas- send überarbeitet. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hat er vorgezo- gene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen geplant, die durch kombinierte Maßnah- men multifunktionale Wirkungen sowohl für die Amphibien als auch für die Wiesenweihe und Feldlerche entfalten sollen.

3. Antragstellung

Mit Schreiben vom 15.11.2017 beantragte die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Ost, als Vorhabenträger für das Bauvorhaben die Durchführung eines Planänderungsverfahrens nach § 17d FStrG sowie §§ 72 bis 75 des VwVfG i. V. m. §§ 1 Abs.

1 Satz 1, 5 VwVfG LSA.

4. Planauslegung/Anhörungsbehörde

Das Anhörungsverfahren wurde am 06.02.2018 eingeleitet.

Die Planfeststellungsbehörde hat mit Schreiben vom 06./07.02.2018 an die vom Vorhaben betroffenen Gemeinden, hier die Stadt Raguhn-Jeßnitz, die Stadt Südliches Anhalt, die Stadt Zörbig und die Gemeinde Osternienburger Land, die Auslegung der Planunterlagen veran- lasst. Die ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung erfolgte form- und fristgerecht ge- mäß den Hauptsatzungen der betroffenen Gemeinden

- im Amtsblatt der Raguhn-Jeßnitz am 23.02.2018, - im Amtsblatt der Stadt Südliches Anhalt am 08.03.2018, - im Amtsblatt der Stadt Zörbig am 02.03.2018 und

- im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land am 02.03.2018.

Im Bekanntmachungstext sind diejenigen Stellen konkret bezeichnet worden, bei denen Ein- wendungen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden konnten. Weiterhin wurde in dem Bekanntmachungstext auf die Rechtsfolgen verspätet eingegangener Einwendungen und Stellungnahmen (§ 73 Abs. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) hingewiesen.

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Die Bekanntmachung diente auch der Information der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltange- legenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen) über die Auslegung des Plans.

Nicht ortsansässige Betroffene wurden durch Anschreiben der Städte Raguhn-Jeßnitz, Südli- ches Anhalt und Zörbig über die Auslegung der Planunterlagen informiert.

Die Auslegung der Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden erfolgte vom 12.03.2018 bis zum 11.04.2018. Die Einwendungsfrist endete am 25.04.2018.

Die nachfolgenden Fachreferate des Landesverwaltungsamtes, Behörden, Träger öffentlicher Belange und Versorgungsunternehmen wurden mit Schreiben vom 08./09.02.2018 um Stel- lungnahme zum Vorhaben innerhalb von 2 Monaten gebeten.

Reg.-Nr. Beteiligter

0.024 Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt - Referat 24 –

1.202 LVwA, Referat 202

- Brand- und Katastrophenschutz, militärische Angelegenheiten, Rettungs- wesen –

1.307 LVwA, Referat 307 - Verkehrswesen – 1.401 LVwA, Referat 401

- Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Bodenschutz- 1.402 LVwA, Referat 402

- Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglich- keitsprüfung

1.407 LVwA, Referat 407

- Naturschutz, Landschaftspflege, Bildung für nachhaltige Entwicklung – 1.409 LVwA, Referat 409

- Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit – 2. Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost - seit dem 01.01.2019: Polizeiinspektion

Dessau-Roßlau

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3. Landkreis Anhalt-Bitterfeld 4.1 Stadt Zörbig

4.2 Stadt Raguhn-Jeßnitz 4.3 Stadt Südliches Anhalt

4.4 Gemeinde Osternienburger Land 5.1 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 5.2 Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

7.2 Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt 7.3 Bundesnetzagentur

7.6 Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt 7.7 Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt 7.9/A Unterhaltungsverband „Westliche Fuhne/Ziethe“

7.9/B Unterhaltungsverband „Taube-Landgraben“

7.10 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundes- wehr

7.14 Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt - Geoleistungsbereich Dessau-Roßlau –

7.16/A Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt

7.16/B Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt 8.1 Deutsche Telekom

8.2/A MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH 8.2/B Abwasser-/Trinkwasserzweckverband Raguhn-Zörbig

8.2/C Abwasserverband Köthen

8.3/S Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH 8.3/G Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH

8.6/A GDMcom mbH

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8.7 Fernwasserversorgung Elbaue Torgau 8.9/A Mineralölverbundleitung GmbH Schwedt 8.10/A Capital Stage Solar

8.10/B Netzgesellschaft Köthen

8.10/D Erdgasspeicher Peissen GmbH

9./A Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau 10.1/B Evangelische Landeskirche Anhalt

10.3 Kreiskirchenamt Wittenberg

6.6 Landesjagdverband Sachsen-Anhalt

Innerhalb der Frist gingen 36 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, eine Einwen- dung einer Vereinigung und 47 Einwendungen Privater bei der Planfeststellungsbehörde bzw.

den betroffenen Gemeinden ein.

Die hier unter der Registriernummer E 48 erfasste private Einwendung wurde erst mit Schrei- ben vom 15.11.2018, eingegangen im Landesverwaltungsamt am 19.11.2018, erhoben. Die nicht ortsansässige Betroffene war mit Schreiben der Stadt Südliches Anhalt vom 08.03.2018 über die Planauslegung informiert worden. Der Brief kam allerdings zurück, offensichtlich war in der Anschrift eine falsche Hausnummer angegeben worden. Da die Einwenderin erst im November von dem Planänderungsverfahren erfahren hatte und unverschuldet die Einwen- dungsfrist nicht einhalten konnte, wurde ihre Einwendung als fristgemäß eingegangen ange- sehen.

Zu den im Anhörungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen und Einwendungen äußerte sich der Vorhabenträger anschließend.

5. Erörterung

Die im Verfahren eingegangenen Einwendungen Privater wurden am 14.05.2019 ab 9.30 Uhr im Saal des Dorfgemeinschaftshauses Quellendorf, Gartenstraße 1 in 06386 Südliches Anhalt, OT Quellendorf erörtert. Die ortsübliche Bekanntmachung über den Erörterungstermin mit den privaten Einwendern erfolgte form- und fristgerecht gemäß den Hauptsatzungen der betroffe- nen Gemeinden

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Seite 34

- im Amtsblatt der Stadt Zörbig am 05.04.2019

- im Amtsblatt der Stadt Südliches Anhalt am 11.04.2019

- im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land am 05.04.2019 - im Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz am 26.04.2019.

Die Erörterung mit den Behörden, Trägern öffentlicher Belange, Versorgungsunternehmen und dem Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. als Vereinigung erfolgte am 15.05.2019 im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Raum 258 am Standort Maxim-Gorki-Straße 7, 06114 Halle (Saale).

Die Ladungsschreiben zu den Erörterungsterminen an die privaten Einwender, die betroffenen Behörden, Träger öffentlicher Belange, Versorgungsunternehmen und den Landesjagdver- band sowie den Vorhabenträger wurden am 26./27.03.2019 versendet. Zusammen mit der Einladung hat die Planfeststellungsbehörde den Verfahrensbeteiligten die Erwiderungen des Vorhabenträgers zu den abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen übersandt.

6. Prüfung der Umweltverträglichkeit

Am 15.05.2014 trat die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits- prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungs-Richtlinie – ABl.

L 124 v. 25.4.2014, S. 1 ff.) in Kraft. Die Frist zur Umsetzung der UVP-Änderungs-Richtlinie in nationales Recht lief zum 16.05.2017 ab, am 29.07.2017 trat das nationale Gesetz zur Moder- nisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft.

Aufgrund der o. g. Fristenregelung waren die Maßgaben der UVP-Änderungs-Richtlinie für Entscheidungen bis zum Inkrafttreten des neuen UVPG für Vorhaben bindend, welche nach dem 15.05.2017 beantragt wurden. Für die ab dem 16.05.2017 beantragten Vorhaben ist für Entscheidungen ab dem o. g. Stichtag 29.07.2017 das Gesetz zur Modernisierung des Rech- tes der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 anzuwenden. Für Vorhaben, bei de- nen das Verfahren zur Feststellung zur UVP-Pflicht bis zum 15.05.2017 beantragt wurde, gel- ten weiterhin die Regelungen des UVP-Gesetzes in der alten Fassung (a. F.) (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010).

Die vorliegende Vorprüfung vom 26.04.2017 zur Feststellung der UVP-Pflicht basiert auf dem Antrag des Vorhabenträgers vom 22.03.2017 und unterliegt somit der alten Rechtslage.

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Das Ausgangsverfahren betraf den Bau einer sonstigen Bundesstraße im Sinne der Nr. 14.6 der Anlage 1 UVPG. Für das Vorhaben wurde die Verpflichtung zur Durchführung einer Um- weltverträglichkeitsprüfung festgestellt (Schreiben der UVP-Stelle im Landesverwaltungsamt vom 26.11.2009).

Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn allein die Änderung die Grö- ßen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschrei- tet oder die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachtei- lige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann (§ 9 Abs. 1 UVPG a. F.). In einem Änderungsverfahren zum Bau einer sonstigen Bundesstraße kann nur die 2. Alternative in Betracht kommen. Dementsprechend übergab der Vorhabenträger dem Landesverwaltungsamt am 22.03.2017 eine Unterlage zur Prüfung des Einzelfalles gemäß

§§ 3a und 3c UVPG a. F.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des § 3c UVPG a. F. soll bei einem Vorhaben einer bestimmten Größenordnung und Art prüfen, ob die Durchführung einer UVP erforderlich ist oder nicht. Diese Vorprüfung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von aussagefähigen Dokumentationen zum Vorhaben und seinen prinzipiellen Wirkungen in Form einer überschlägigen Facheinschätzung der Behörde. Vorliegend erfolgte die Facheinschät- zung anhand des Schemas für Einzelfallprüfungen nach §§ 3a und 3c UVPG a. F.

Die für die Einzelfallprüfung zuständige Stelle (Referat 402 - Immissionsschutz, Chemikalien- sicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung – im Landesverwaltungsamt) stellte mit Schreiben vom 26.04.2017 fest, dass die Planänderung zum Vorhaben „B 6n PA 17 von B 183 bei Köthen bis BAB 9 bei Thurland“ nicht UVP-pflichtig ist, da die der Planänderung unterlie- genden Vorhabenbestandteile aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblich nachteiligen Umweltauswir- kungen haben können, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Unter Anwendung der in Anlage 2 zum UVPG a. F. genannten Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter untersucht.

Der Planfeststellungsbehörde liegen keine dem Ergebnis der Einzelfallprüfung im Rahmen der vorläufigen Einschätzung entgegenstehenden Anhaltspunkte vor.

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7. Natura-2000 Betroffenheiten

Die durch die Planänderung erforderliche Trassenanpassung führt zu keiner Inanspruch- nahme gesetzlich geschützter Biotope. Durch die Planänderung werden die in den betreffen- den Bereichen z. T. vorhandenen geschützten Biotope (Feuchtlebensraumkomplex zwischen Repau und Ziebigk) nicht beeinträchtigt. Schutzgebiete werden von dem Vorhaben nicht be- rührt. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG ist damit nicht erforder- lich.

C. Entscheidungsgründe I. Verfahren

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 17d Satz 1 FStrG.

Danach gilt für die Planänderung vor Fertigstellung eines Vorhabens § 76 VwVfG mit der Maß- gabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 VwVfG von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG abgesehen werden kann.

2. Zulässigkeit des Planänderungsverfahrens

Ein festgestellter Plan ist, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, nicht unabänderlich. Bei der Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens können neue Erkenntnisse Anlass für Planänderungen sein. Die für solche Fälle konzipierte Vorschrift des § 76 VwVfG erfasst ab- geschlossene Verwaltungsverfahren. Erst nachträglich erkannte oder auftretende artenschutz- rechtliche Konflikte führen nicht rückwirkend zur Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Plan- feststellungsbeschlusses, können aber der Umsetzung des Vorhabens entgegenstehen. Da- her kann in einem solchen Fall eine Planänderung geboten sein.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Änderungsbeschlusses auf der Grundlage des § 76 VwVfG erfüllt. Denn die im Zuge von jüngsten faunistischen Untersuchun- gen gewonnenen Erkenntnisse zum Vorkommen streng geschützter Arten in Trassennähe können nicht unter Verweis auf die Bestandskraft des Beschlusses vom 17.12.2012 ignoriert werden. Die artenschutzrechtlichen Konflikte lassen sich nur durch die Errichtung einer beid- seitigen durchgängigen Amphibienleiteinrichtung einschließlich amphibiengeeigneter Durch- lässe vermeiden. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfordert eine Anhebung der Gradi- ente der B 6n und damit eine Veränderung im Straßenkörper und führt zu einem gegenüber der Ausgangsplanung abweichenden Flächenbedarf. Damit liegt hier eine planfeststellungs- bedürftige Änderung vor.

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Eine Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses ist zwar nur zulässig, solange die Identität des Vorhabens unberührt bleibt, das heißt solange die neuen Festlegungen im Ergebnis le- diglich zu einem geänderten und nicht zu einem anderen Vorhaben führen (Schink, in:

Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, Rn. 21). Denn ein anderes Vorhaben kann nicht im Wege eines Änderungsbeschlusses, sondern nur im Wege eines neuen Beschlusses nach Durchführung eines vollständig neuen Planfeststellungsverfahrens planfestgestellt werden (Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 76 Rn. 8). Ein solcher Identitäts- wechsel ist hier aber nicht gegeben: Die mit diesem Beschluss verfügten Planänderungen sind zwar in einer Vielzahl umfangreicher Unterlagen dargestellt, mit denen die im Jahre 2012 plan- festgestellten Unterlagen geändert oder fortgeschrieben wurden. Das ändert aber nichts da- ran, dass die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt: Die Änderungen betreffen vor allem die naturschutzfachlichen Unterlagen und das Maßnahmenkonzept. Das Vorhaben selbst, das heißt das Straßenbauwerk in seiner Lage und Länge seiner Trasse, bleibt hingegen im We- sentlichen unverändert. Die insoweit vorgesehenen Änderungen beschränken sich auf bauli- che Details, deren Umgestaltung nichts daran ändert, dass es sich nach wie vor um ein und dasselbe Vorhaben handelt.

3. Anwendung des § 76 Abs. 1 VwVfG

Grundsätzlich bedarf es nach § 76 Abs. 1 VwVfG in den Fällen, in denen der festgestellte Plan vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll, eines neuen Planfeststellungsverfah- rens. Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben (§ 76 Abs. 2 VwVfG).

Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungs- beschlusses (§ 76 Abs. 3 VwVfG).

Die Planfeststellungsbehörde hat das vorliegende Planänderungsverfahren gemäß § 17d Satz 1 FStrG i.V.m. § 76 Abs. 1 VwVfG entsprechend den Maßgaben für ein neues Planfeststel- lungsverfahren durchgeführt. Von den Verfahrenserleichterungen des § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG hat sie keinen Gebrauch gemacht, weil die verfügten Planänderungen nicht als unwe- sentlich einzustufen sind.

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Von unwesentlicher Bedeutung ist eine Planänderung nur, wenn sie Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt nicht verändert, die Frage sachgerechter Ziel- setzung und Abwägung der Gesamtplanung nicht erneut aufwerfen kann und die Gesamtkon- zeption der Planung unberührt lässt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 76 Rn. 27).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Angesichts der grundlegenden Überarbeitung der naturschutzrechtlichen Maßnahmen ist eine neue Gesamtabwägung erforderlich, insbe- sondere, weil sich der vom Vorhabenträger beabsichtigte Eingriff in die Eigentumsrechte von Betroffenen in erheblichem Maße geändert hat. Die Änderungen sind deshalb nicht vom An- wendungsbereich des § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG erfasst, sondern haben die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens erfordert (§ 76 Abs. 1 VwVfG).

4. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes für die Änderungsplanfeststellung für den Neubau der B 6n, PA 17 folgt aus den §§ 17b Abs. 1 Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 1 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt.

5. Beurteilungsgrundlage

Grundlage dieses Planfeststellungsbeschlusses sind außer den Planunterlagen auch die Stel- lungnahmen der beteiligten Fachreferate des Landesverwaltungsamtes, der beteiligten Behör- den, der Gebietskörperschaften und der sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Einwen- dungen, Hinweise und Anregungen der privaten Betroffenen sowie die Ergebnisse der Erörte- rungstermine vom 14. und 15.05.2019.

Der rechtliche Beurteilungsmaßstab für die vom Landesverwaltungsamt als Planfeststellungs- behörde zu treffende Planentscheidung ergibt sich u. a. aus:

- den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes,

- den gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVfg LSA) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), - den gesetzlichen Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

- den gesetzlichen Bestimmungen zum Naturschutz und - den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

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