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Tierbeitragsbefreiungsverordnung – TierBeitrBefrVO

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Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

über die Beitragsbefreiung von Tierarten zur Tierseuchenkasse (Tierbeitragsbefreiungsverordnung – TierBeitrBefrVO)

Vom 18. Februar 2015

Auf Grund des § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum

Tiergesundheitsgesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:

§ 1

Nichterhebung von Beiträgen

Für Esel, Maultiere, Maulesel, Gehegewild, Tauben, Fasane, Rebhühner, Wachteln, Laufvögel und Hummeln werden keine Beiträge gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. 1

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Erweiterung der Beitragspflicht zur

Tierseuchenkasse vom 29. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33) außer Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch

§ 1 geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 632)

Änderungsvorschriften

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der Tierbeitragsbefreiungsverordnung

vom 22. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 632)

Tierbeitragsbefreiungsverordnung

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2016 Seite 1 von 1

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