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Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Vers. GD OS Stand: 09.01.2020

Dokumentationshilfe für Einrichtungen bzw. Übermittlungsbogen an das zuständige Gesundheitsamt

Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Name, Vorname: Geburtsdatum:

Bei Minderjährigen, Name der Erziehungsberechtigten

Adresse: Erreichbarkeit (Telefon, etc.):

Für o.g. Person wurde nachfolgende Bescheinigung über einen ausreichenden, den Anforderungen gemäß § 20 Absatz 9 IfSG genügenden Masernschutz vorgelegt:

 Impfausweis

 Anlage zum Untersuchungsheft

 Ärztliche Bescheinigung

 Bescheinigung Behörde/Einrichtung

Ärztliche Bescheinigung, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt,

weshalb kein Impfnachweis erforderlich ist.

Ärztliche Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation,

aufgrund derer eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf.

Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung,

dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität oder Kontraindikation bereits vorgelegt wurde.

Für o.g. Person konnte § 20 Absatz 9 IfSG NICHT als erfüllt bewertet werden.

 Es konnte keiner der oben aufgeführten Nachweise vorgelegt werden.

 Die vorgelegten Nachweise waren nicht eindeutig.

 Ein Impfschutz gegen Masern ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Eine Meldung erfolgte an den Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück am: ___________________

Kommentare:

Ort, Datum Unterschrift Stempel/Einrichtung

Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück

Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück

FAX (0541) 501 - 4730, infektionsschutz@Lkos.de

 Nachweis über 2 Masernimpfungen, vorgelegt am ___________________ über

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