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Schulbetrieb bei extremer Wetterlage in Schulen der Stadtgemeinde Bremen

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Schulbetrieb bei extremer Wetterlage in Schulen der Stadtgemeinde Bremen

vom 18. Dezember 2002

1. Bei extremen Wetterlagen, wie Sturm, Glatteis und Schneeverwehungen, die zur Gefährdung der Schüler auf Schulwegen führen, gehen seit Jahren wichtige Hinweise an Eltern, Schüler und Schulen über die örtlichen

Radiosender, z.B. dass der Unterricht an dem betreffenden Tag wegen der extremen Wetterlage ausfällt.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben allerdings gezeigt, dass vor allem die in den frühen Morgenstunden zu erhaltenden Wetterberichte (das Wetteramt in Bremen ist erst ab 6.00 Uhr besetzt) gelegentlich nicht so eindeutig sind, dass eine endgültige Entscheidung über evtl. Aussetzung des Unterrichts möglich ist. Die Unsicherheit bezieht sich insbesondere auf eine genaue Vorhersage der Entwicklung des Wetters jeweils für die nächsten Stunden und seine Auswirkungen speziell im Bremer Raum.

Um in einer solchen Situation Zeit für eine endgültige Klärung der Lage zu gewinnen, wird gegebenenfalls eine Verschiebung des Unterrichtsbeginns für alle Schüler oder nur für Schüler der unteren Jahrgangsstufen zur dritten Unterrichtsstunde bekannt gegeben werden.

Eine weitergehende Anordnung, beispielsweise über teilweisen oder völligen Unterrichtsausfall, kann nötigenfalls danach ergehen.

2. Die Aussetzung des Unterrichts für Schüler bedeutet grundsätzlich keine Dienständerung für Schulleiter, Lehrer und nichtunterrichtendes Personal. Sie finden sich - wenn nichts anderes angeordnet wird - im Rahmen der

gegebenen Möglichkeiten zur vorgesehenen Zeit in der Schule ein, um z.B. für Schüler, die trotz des verschobenen Unterrichtsbeginns oder ausgesetzten Unterrichts die Schule aufgesucht haben, eine sinnvolle Betreuung

sicherzustellen.

3. Endet der stundenplanmäßige Unterricht in der Zeit anhaltender extremer Wetterlage und besteht für Schüler Gefahr auf dem Heimweg, dürfen sie nur dann entlassen werden, wenn dies nach Beurteilung ihrer körperlicher

Verfassung, ihrer Einsichtsfähigkeit und nach Maßgabe der gegebenen Verhältnisse im Einzugsbereich der Schule vertretbar ist. Nötigenfalls sind die Schüler zurückzubehalten.

4. Wenn keine besondere Anordnung erfolgt, sind schulische Räume für ohnehin vorgesehene Nachmittags- und Abendveranstaltungen außenstehender

Benutzer wie Musikschule, Turnvereine u.a. bereitzuhalten.

5. Weitere Einzelheiten regelt im Grundsatz die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz des Kollegiums.

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