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4 Gesundheitswesen 3 Bildungswesen 2 Kinder- und Jugendhilfe 1 Einleitung Inhalt

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Inhalt

1 Einleitung

2 Kinder- und Jugendhilfe Einleitung

Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit/ Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Fachkräfte in der Jugendarbeit

Fachkräfte in der Jugendverbandsarbeit

Fachkräfte in der Jugendsozialarbeit/ Kompetenzagenturen Fachkräfte in der Jugendsozialarbeit/ Schulsozialarbeit Fachkräfte im Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz Förderung der Erziehung in der Familie

Fachkräfte in der Familienberatung

Fachkräfte in Frauen-, Familien- und Mütterzentren Fachkräfte in der Familiengerichtshilfe

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege Fachkräfte in der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege Hilfen zur Erziehung

Fachkräfte im Allgemeinen Sozialdienst (ASD) Fachkräfte in der Erziehungsberatung

Fachkräfte im Betreutem Wohnen

Fachkräfte im Rahmen der Erziehung in einer Tagesgruppe Erziehungsbeistand

Fachkräfte in der Heimerziehung

Fachkräfte in der Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung (ISE) Fachkräfte für sozialpädagogische Gruppenarbeit

Sozialpädagogische Familienhelfer (SPFH) Fachkräfte in der Vollzeitpflege in Pflegefamilien 3 Bildungswesen

Einleitung

Beratungslehrer/ -in Lehrer/ -in allgemein

Schulpsychologische Beratung Vertrauenslehrer/ -in

4 Gesundheitswesen Einleitung

Ärzte:

Allgemeinmediziner/-in / Hausarzt/ -ärztin Frauenarzt/ -ärztin

Kinderarzt/ -ärztin Notarzt/ -ärztin

Psychiater / Kinder- und Jugendlichenpsychiater/ -in Ergotherapeut/ -in

Gesundheits- und Krankenpfleger/-in bzw.

(2)

Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/ -in Hebammen/ Entbindungspfleger

Psychotherapeut/ -in Rettungsassistent/ -in

Schwangerschafts(konflikt)beratung Suchtberatung

5 Ordnungswesen Einleitung Polizei

Ordnungsamt 6 Justiz

Einleitung Familienrichter Staatsanwalt Verfahrensbeistand Gerichtsvollzieher Bewährungshelfer 7 Sozialwesen

Einleitung Jobcenter

Schuldnerberatung

(3)

Wer macht was bei Kindeswohlgefährdung? - Einleitung

1 Einleitung

Zielstellung und Aufbau des Kapitels

Dieses Kapitel soll einen Überblick über den Aufbau und die Funktionsweise der einzelnen Berufsgruppen geben. Dabei geht es darum, Handlungsmöglichkeiten und –grenzen aufzuzeigen. Damit soll ein besseres Verständnis für die eigene und die jeweilig andere Berufsgruppen erreicht werden, so dass man weiß, wen man im Fall der Fälle ansprechen kann.

Es werden Berufsgruppen nebst Berufen beschrieben, die mit Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien bis zum 18. Lebensjahr arbeiten.

Dazu gehören folgende Bereiche:

- Kinder- und Jugendhilfe, - Gesundheitswesen, - Ordnungswesen, - Justiz, Sozialwesen - Bildungswesen - Weitere.

Die Berufsbilder sind standardisiert gegliedert und geben Ihnen auf einer Seite einen Kurzeinblick in:

- die allgemeinen Arbeitsaufträge,

- in die Handlungsmöglichkeiten bezogen auf das Kindeswohl und - in die gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Einbindung der Berufsgruppen in das Netzwerk zur Förderung des Kindeswohls

Im Netzwerk zur Förderung des Kindeswohls sind alle Berufsgruppen eingebunden, die mit Kindern/ Jugendlichen und deren Familien arbeiten und demnach einen Beitrag zur Förderung des Kindeswohl leisten können.

Um einen besseren Überblick zu erhalten, zeigen die folgenden Grafiken die relevanten Berufsgruppen zum einen im Netzwerk und zum anderen im Kontext der Kindesentwicklung.

Aufgrund der Übersichtlichkeit erheben die Übersichten bezüglich der Berufsgruppen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern enthalten vielmehr einige ausgewählte Beispiele. Das gilt ebenso für die Berufsbilder; Ergänzungen werden schrittweise erfolgen.

Im Zentrum der Abbildung befindet sich die Koordinierungsstelle, wie die Spinne im Netz, die strukturell dem Jugendamt zu geordnet ist. Aus den einzelnen Berufsgruppen wurden insgesamt 15 Mitglieder in den Fachbeirat berufen, die die Arbeit der Koordinatoren fachlich unterstützen und selbst als Multiplikatoren in Ihrer jeweiligen Profession tätig sind.

(4)

Wer macht was bei Kindeswohlgefährdung? - Einleitung

Das Netzwerk zur Förderung des Kindeswohls im Überblick

Anbindung der Koordinierungsstelle

Justizwesen (BGB, StGB, StPO, …)

Familien- gericht

Bewährungsh elfer

Strafgericht Beratungs-

stellen Gerichtsvollzi eher

Staatsanwalts chaft

Verfahrens- pfleger Anwälte

Gesundheitswesen (SGB V, Gesundheitsdienstrecht)

Gesundheitsa mt

Pflege-, Heilberufe Ergotherapeuten, Psychotherapeuten

Sozialpädiatris che Zentren Kranken-

kassen

Ärzte Kranken-

häuser

Hebammen Selbsthilfegru ppen

Sozialwesen (SGB II, SGB III, SGB XII)

Beratungs-

stellen Agentur für Arbeit

ARGE

Obdachlosenh ilfe

Sozialamt Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Jugendamt

Einrichtungen der teil-,

stationären Kinder- und Jugendhilfe

Familienförderung Frauen-, Mütter-, Familienzentren

Beratungs- stellen Einrichtungen der

Kinderbetreuu ng

Kinder- und Jugendfreizeit einrichtungen

Jugendabeit

Streetwork, Schulsozial-

arbeit

Hilfen zur Erziehung Sozialpädagogisch e Familienhilfe, Tagesgruppen, ...

Ordnungswesen (Polizeirecht) Polizei

Ordnungsamt Bildungswesen (Schulrecht)

Bildungs- agentur

Förderschulen Berufsschulen Schulpsychol

ogische Beratungsstell e

Grundschule Mittelschule

Schul- verwaltung Gymnasium

Koordinierungsstelle Netzwerk zur

Förderung des Kindeswohls

Fachbeirat

15 Mitglieder aus den Berufsgruppen

Weitere Partner

Kirche Mehrgeneratio

nenhäuser

Frauenschutz

(5)

Wer macht was bei Kindeswohlgefährdung? - Einleitung

Die Berufsgruppen aus Sicht der Altersgruppen von Kindern

Die einzelnen Berufsgruppen halten umfangreiche Angebote für Eltern/ Familien/ Kinder und Jugendliche bereit, in denen Sie als Fachkraft tätig sind.

Sie fördern durch Ihr berufliches Engagement Eltern in Ihrer Erziehungskompetenz, geben Rat bei Alltagsproblemen oder sind einfach nur ein guter Zuhörer und haben einen guten Rat bzw. wissen wo Ihre Adressaten diesen bekommen können.

Werden die Einzelnen Berufgruppen in Beziehung zum Kindesalter gesetzt, haben je nach Alter des Kindes bestimmte Berufe einen Zugang zu Familien, Eltern, Kindern und Jugendlichen, wobei Überschneidungen möglich sind.

Schwangerenberatung Hebammen

Gynäkologen Tagesmütter/ -väter Krippenerzieher Kinderärzte Jugendamt (z.B.

Sorgerechtsanerkennung, Elterngeld)

Kindergärtnerinnen Kinderärzte

Erzieher (z.B. Hort) Lehrer

Schulpsychologen Schulsozialarbeiter Kinderärzte/

Allgemeinmediziner

Lehrer

Schulsozialarbeit Schulpsychologen Kinderärzte/

Allgemeinmediziner

Lehrer

Schulsozialarbeit Schulpsychologen

Grundsätzlich gibt es Berufsgruppen, die über die Altersgruppen hinweg tätig sind.

Dazu gehören u.a.:

- die Polizei,

- das Ordnungsamt,

- Sozialpädagogen und -arbeiter in Beratungsstellen, in Familien-, Mütter-, Frauenzentren und Mehrgenerationenhäusern, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, in der Straßen- und Schulsozialarbeit und weitere,

- Sonstige Pflege- und Heilberufe (Ergotherapeuten, Psychotherapeuten) - Familienrichter,

- Anwälte,

- Staatsanwaltschaft, - Gerichtsvollzieher,

- Pfarrer und Gemeindepädagogen, - MitarbeiterInnen aus dem Frauenschutz.

Ungeborene, Kinder bis 3 Jahre

Grundschul- Kinder bis 10 Jahre

Schulkinder bis 16 Jahre

Abitur/

Berufs- ausbildung bis 18 Jahre Kindergarten

alter bis 6 Jahre

(6)

Wer macht was bei Kindeswohlgefährdung? - Einleitung

Die Berufsgruppen aus der Perspektive des staatlichen Wächtersamtes

Im Grundgesetz Artikel 6, Absatz 2 steht geschrieben:

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Damit fordert das Grundgesetz den Gesetzgeber auf, rechtliche Grundlagen zu schaffen, wenn die Grundrechte von Kindern (auf Menschenwürde, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum) durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge verletzt werden.

Demnach sind staatliche Stellen in geeigneter Weise zu ermächtigen und zu verpflichten, zum Schutz von Kindern und Jugendlichen einzugreifen, wenn Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen nicht oder nicht in dessen Interesse ausüben.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des staatlichen Wächteramtes Aufgaben vor allem an das Jugendamt im Rahmen des Kinder- und Jugendhilferechtes - SGB VIII und an das Familiengericht im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches übertragen.

Aber auch andere Stellen sind gesetzlich zur Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des staatlichen Wächteramtes verpflichtet wie etwa die Polizei, die Strafjustiz, die Schule, das Ordnungsamt und das Gesundheitsamt.

Die staatlichen

Wächter Kinder- und Jugendhilfe

Jugendamt

Ordnungswesen

Bildungswesen

Gesundheitswesen

Schule

Polizei

Ordnungsamt

Justizwesen

Familiengericht

Staatsanwaltschaft

Gesundheitsamt

(7)

Kinder- und Jugendhilfe - Inhaltsübersicht

2 Kinder- und Jugendhilfe

Inhaltsübersicht

- Einleitung

- Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit/ Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Fachkräfte in der Jugendarbeit

Fachkräfte in der Jugendverbandsarbeit

Fachkräfte in der Jugendsozialarbeit/ Kompetenzagenturen Fachkräfte in der Jugendsozialarbeit/ Schulsozialarbeit Fachkräfte im Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz - Förderung der Erziehung in der Familie

Fachkräfte in der Familienberatung Fachkräfte in Familien- und Mütterzentren Fachkräfte in der Familiengerichtshilfe

- Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Fachkräfte in der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege - Hilfen zur Erziehung

Fachkräfte im Allgemeinen Sozialdienst (ASD) Fachkräfte in der Erziehungsberatung

Fachkräfte im Betreutem Wohnen

Fachkräfte im Rahmen der Erziehung in einer Tagesgruppe Erziehungsbeistand

Fachkräfte in der Heimerziehung

Fachkräfte in der Intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung (ISE) Fachkräfte für sozialpädagogische Gruppenarbeit

Sozialpädagogische Familienhelfer (SPFH) Fachkräfte in der Vollzeitpflege in Pflegefamilien

(8)

Kinder- und Jugendhilfe - Einleitung

Einleitung

Überblick

Die Kinder- und Jugendhilfe leistet einen umfassenden Beitrag wenn es um die Förderung des Kindeswohls und die Vermeidung / Entgegenwirkung von Kindeswohlgefährdung geht.

Dies leitet sich nicht zu letzt aus ihrem gesetzlichen Auftrag ab:

Gesetzlicher Auftrag

Der gesetzliche Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ergibt sich aus dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind dabei nach §§ 11- 60 SGB VIII:

Aufbau/ Struktur

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

weitere Aufgaben (§§ 42 - 60 SGB VIII):

z.B. Inobhutnahme, Mitwirkung vor Vormundschafts- , Familien - und Jugendgerichten.

§§ 27 - 41

Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige

Ambulante Erziehungshilfen Pflegefamilie Heimerziehung

§§ 22 - 26 Förderung von Kindern in

Tageseinrichtungen und Tagespflege

Krippe Kindergarten Horte

Selbstorganisierte Gruppen

§§ 16 - 21 Förderung der Erziehung in der Familie

Familienbildung Familienberatung Familienerholung Trennungs- und Scheidungsberatu ng

§§ 11 - 15 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Internationale Jugendarbeit

Förderung der Jugendverbände

Leistungen (§§ 11- 41 SGB VIII)

(9)

Kinder- und Jugendhilfe - Einleitung In diesem Sinne reichen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe von der Prävention über die Leistungserbringung bis hin zur Intervention.

Im Zusammenhang mit Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung spielt dabei der § 8a SGB VIII eine zentrale Rolle:

Aufbau/ Struktur

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.

Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

Sachgebiete:

Schulen Jugend

Allgemeiner Sozialdienst Spezieller Sozialdienst Wirtschaftliche Leistungen Zusammensetzung:

2/5 Freie Träger 3/5 Vertreter des Kommunalparlaments

Sächsisches Staatsministerium für Soziales

Landesjugendamt/

Kommunaler Sozialverband (KSV)

Jugendamt (Landkreis Zwickau)

Landesverbände der freien Träger der Jugendhilfe

Regionalverbände

Organisationen der freien Wohlfahrtspflege

u.a.

Einrichtungen und Dienste freier Träger Jugendhilfeausschuss

(JHA)

Verwaltung

(10)

Kinder- und Jugendhilfe - Einleitung Ein wesentliches Merkmal der Kinder- und Jugendhilfe ist die Zusammenarbeit von öffentlichen und der freien Trägern. Hierbei gilt:

der Grundsatz, dass die öffentliche und die freie Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten.

der Vorrang der freien Jugendhilfe (= Subsidiaritätsprinzip), daraus folgt, dass die

öffentliche Jugendhilfe von Aufgaben absehen soll, die freie Träger übernehmen können.

die Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe - die öffentliche Jugendhilfe (=

Jugendamt) ist für die Jugendhilfe insgesamt verantwortlich (Wächteramt).

die Förderung der freien Jugendhilfe - dies beinhaltet die Verpflichtung des Jugendamtes die freien Träger ideell und finanziell zu fördern.

Besondere Berufsgruppen im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung Dazu gehören:

- Pädagogen - Psychologen - Soziologen

- Sozialwissenschaftler

- Sozialpädagogen/ Sozialarbeiter - Heilpädagogen

- Erzieher - Kinderpfleger

- Heilerziehungshelfer - Ehrenamtliche Mitarbeiter

(11)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Jugendarbeit

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Jugendarbeit

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Jugendarbeit

Arbeitsauftrag allgemein Die Jugendarbeit ist ein ergänzender Bildungsbereich in der Freizeit von Kindern und Jugendlichen.

Sie soll an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, um sie zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anzuregen und hinzuführen.

Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,

2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,

3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit,

5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung.

Die Jugendarbeit wird u.a. in Angeboten der offenen Jugendarbeit (Jugendtreffs, -clubs, -häuser) und mobilen Jugendarbeit (Streetwork, Gemeinwesenarbeit) umgesetzt.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Grundlage des Handelns bei Kindeswohlgefährdung ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, d.h. Handlungsmöglichkeiten bestehen:

- Selbstständiges Wahrnehmen bzw. Äußerungen von Kindern/

Jugendlichen zu Kindeswohlgefährdungen,

- Information an die Leitung, je nach personellen/ zeitlichen Kapazitäten Gefahreneinschätzung im Team,

- Hinzuziehen einer insoweit erfahrene Fachkraft zur Gefahreneinschätzung,

- Einbezug von Kindern und Jugendlichen, ggf. Hausbesuch,

- Meldung der Leitung an das Jugendamt, wenn das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet scheint,

- Prävention von Kindeswohlgefährdung durch Projektarbeit und Sachinformationen.

Gesetzliche Grundlagen - § 11 SGB VIII

(12)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Jugendverbandsarbeit

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe - Jugendverbandsarbeit

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Jugendverbandsarbeit

Arbeitsauftrag allgemein Die Jugendverbandsarbeit orientiert sich inhaltlich an der Jugendarbeit entsprechend § 11 SGB VIII und zeichnet sich durch Freiwilligkeit, Selbstorganisation und Selbstbestimmung aus.

Aufgaben hierbei sind außerschulische:

- Erziehung und Bildung,

- Geselligkeit und Freizeitgestaltung, - Hilfen und Beratung,

- Interessenvertretung von Jugendlichen gegenüber Staat und Gesellschaft.

Dabei verstehen die Jugendverbände/ -gruppen sich als Zusammenschlüsse von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die von ihnen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet werden.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Grundlage des Handelns bei Kindeswohlgefährdung ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, d.h. Handlungsmöglichkeiten bestehen:

- Selbständiges Wahrnehmen/ Erkennen von Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung,

- Hinzuziehung als insoweit erfahrene Fachkraft zur Gefahreneinschätzung,

- Einbezug von Schülern, Eltern und Sorgeberechtigten,

- Meldung an das Jugendamt, wenn das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet scheint,

- Prävention von Kindeswohlgefährdung durch Projektarbeit und Sachinformationen.

Gesetzliche Grundlagen - § 12 SGB VIII

(13)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Jugendverbandsarbeit

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Jugendsozialarbeit/ Kompetenzagenturen

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in Jugendsozialarbeit/ Kompetenzagenturen Arbeitsauftrag allgemein Auftrag ist die beruflichen Eingliederung junger Menschen mit sozialen

Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen mit dem Ziel der sozialen und beruflichen Qualifikation.

Dazu übernehmen die Kompetenzagenturen eine Beratungs-, Vermittlungs- und Lotsenfunktion bei der Integration besonders benachteiligter junger Menschen bis 27 Jahre.

Je nach inhaltlicher Ausgestaltung haben die Fachkräfte folgende Aufgaben inne:

- Aufsuchende und präventive Arbeit, um Zugangswege zu den Jugendlichen zu erschließen (z.B. durch Streetwork),

- individuelle Berufswegeplanung mit Kompetenzfeststellung und Bildungs- bzw. Förderplanung,

- Bewerbungstraining,

- Hilfe bei Praktikums-, Lehrstellen- und Jobsuche/ Besuch von Unternehmen und Bildungszentren – Netzwerkarbeit/ Entwicklung von Angeboten,

- Begleitung zu Ämtern/ Institutionen, - Veranstaltungen zur Berufsorientierung, - individuelle Gespräche bei Problemlagen.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Grundlage des Handelns bei Kindeswohlgefährdung ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, d.h. Handlungsmöglichkeiten bestehen:

- selbständiges Wahrnehmen/ Erkennen von Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung,

- Hinzuziehen einer insoweit erfahrene Fachkraft zur Gefahreneinschätzung,

- Einbezug von Schülern, Eltern bzw. Sorgeberechtigten,

- Meldung an das Jugendamt, wenn das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet scheint,

- Prävention von Kindeswohlgefährdung durch Veranstaltungen und Sachinformationen.

Gesetzliche Grundlagen - § 13 SGB VIII

(14)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Jugendsozialarbeit/ Schulsozialarbeit

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Jugendsozialarbeit/ Schulsozialarbeit

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Jugendsozialarbeit/ Schulsozialarbeit Arbeitsauftrag allgemein Grundvoraussetzung für eine gelingende Schulsozialarbeit ist die

funktionierende Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe und der Schule.

Sie findet vor Ort in der Schule statt („Prävention und Intervention vor Ort“) und trägt entsprechend ihrer Aufgaben erweiternd zur Verwirklichung des Erziehungsauftrages der Schule bei.

Aufgabe ist es hierbei:

- die Begleitung von Schülern beim Prozess des Erwachsenenwerdens,

- Unterstützung in der Alltags- und Lebensbewältigung,

- Förderung von Kompetenzen zur Lösung von persönlichen/

sozialen Problemen

durch Beratung, offene Angebote und Netzwerkarbeit/ Kooperation im Gemeinwesen.

Insbesondere geht es hierbei um Problemanzeigen zu Schülern, die Schwierigkeiten haben:

- beim Übergang in Ausbildung und Arbeit, - bei Schulvermeidung/ -verweigerung, - Delinquenz,

- der Sozialisation,

- mit erhöhtem Leistungsanforderungen.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Grundlage des Handelns bei Kindeswohlgefährdung ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, d.h. Handlungsmöglichkeiten bestehen:

- Selbständiges Wahrnehmen von Kindeswohlgefährdungen in Einzelfallberatungen und -begleitungen sowie Gruppenarbeiten, - Erzählungen von Schülern,

- Hinzuziehen einer insoweit erfahrene Fachkraft zur Gefahreneinschätzung,

- Einbezug von/ Gespräch mit Schülern und Eltern/

Sorgeberechtigten,

- Meldung der Leitung an das Jugendamt, wenn das Wohl des Kindes – auch nach einem Gespräch mit den Eltern – ernsthaft gefährdet scheint,

- Prävention von Kindeswohlgefährdung durch Projektarbeit und Sachinformationen.

Gesetzliche Grundlagen - § 13 Absatz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Abs. 3 SGB VIII - Sächsisches Datenschutzgesetz,

- § 35 SGB I,

- Verwaltungsvorschrift des SMK zum Datenschutz an Schulen und Schulaufsichtsbehörden (SchulDatenschutzVwV).

(15)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte im Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Kinder- und Jugendschutz

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte im Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz Arbeitsauftrag allgemein Aufgabe ist es, Kinder und Jugendliche, Eltern und

Erziehungsbeauftragte sowie Dritte (z.B. Lehrer, Gewerbetreibende, Jugendgruppenleiter) zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Kinder und Jugendliche sollen durch Angebote des Kinder- und Jugendschutzes Gefährdungen realistischer einschätzen und ihnen selbstbewusst begegnen können.

Angebote dazu können sein:

- Projekte für Kinder und Jugendliche, - Sachinformationen,

- Beratung und Begleitung,

- Aus- und Weiterbildungsseminare,

- Projekttage/ Workshops mit Kindern und Jugendlichen zu spezifischen Themenschwerpunkten,

- Sucht,

- Gewalt/ Extremismus,

- konfliktträchtige religiöse weltanschauliche Gruppierungen.

Aktuelle Themenbereiche hierbei sind:

Medienpädagogik/ Medienarbeit, Sexualität, Kriminalität, Werbung/

Konsum, Kindeswohlgefährdung, akute Krisensituationen und Gesundheitsförderung.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

- Prävention von Kindeswohlgefährdung durch Projekte, Informationen und Weiterbildungen

- Bei Bekannt werden von Verdachtsmomenten für Kindeswohlgefährdungen gilt der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII

Gesetzliche Grundlagen - § 14 SGB VIII (Sozialgesetzbuch), - Grundgesetz (GG) Art. 1, 2, 5 und 6, - Jugendschutzgesetz (JuSCHG),

- weitere Verordnungen/ Vorschriften; Informationen dazu sind unter http://www.forum-jugendschutz.de/stichworte/gesetze.html zu finden.

(16)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Familienberatung

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Familienberatung

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Familienberatung

Arbeitsauftrag allgemein Familienberatungsstellen sollen Kinder, Jugendliche und Eltern bei der Klärung individueller/ familiärer Probleme unterstützen.

Dazu können gehören:

- Allgemeine Fragen zur Entwicklung und Erziehung von Kindern, - Familienplanung/ Kinderwunsch,

- Eltern-Kind-Konflikte,

- Familiäre Herausforderungen wie Essstörungen, Ängste, Einnässen, Aggressivität, ADS, ADHS u.ä.,

- Vernachlässigung/ Kindesmisshandlung/ sexueller Missbrauch, - Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie

hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts nichtsorgeberechtigter Elternteile.

Die Beratung erfolgt auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit, d.h. die Eltern melden sich selbst zur Beratung an und arbeiten freiwillig mit.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

- Erkennen möglicher Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung in Gesprächen mit Kindern / Jugendlichen, deren Familien bzw.

jungen Volljährigen,

- Beratung und Unterstützung der Eltern,

- ggf. Vermittlung an bzw. Hinzuziehung anderer Fachkräfte / Institutionen.

Gesetzliche Grundlagen - §§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 17, 18 Abs. 3

(17)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe - Frauen-, Familien- und Mütterzentren

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Frauen-, Familien-, Mütterzentren

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe

Frauen-, Familien- und Mütterzentren

Arbeitsauftrag allgemein Im Mittelpunkt der Arbeit stehen Frauen, Mütter und Familien, denen Angebote in den Bereichen der Familienfreizeit, -erholung und - bildung unterbreitet werden. Weitere Dienstleistungen sind die Allgemeine Sozialberatung, Vermittlung und Begleitung sowie Unterstützung bei der Lebens- und Alltagsbewältigung. Ziel soll es sein, den Austausch und die Begegnung zu erleichtern und dadurch die Hilfe zur Selbsthilfe zu fördern.

Das erfolgt durch:

- Angebote im Rahmen der Familienfreizeit/ -erholung können Kreativkurse, Feste, Ausfahrten sein,

- Information und Bildung zu familienorientierten Themen, wie bspw.

Schwangerschaft/ Geburt, Ernährung, Erziehung über Vorträge und Kurse; Angebote für Kinder und Eltern, wie z.B. Spielkreise, Sprachförderung, Bewegungsförderung und gesunde Ernährung sind Angebote der Familienbildung,

- Vermittlung und Begleitung an/ zu Dritten, wie Beratungsstellen, Ämter und Institutionen.

Familien bzw. Mütter können diese Angebote auf freiwilliger Basis nutzen, insbesondere soll hierbei die frühkindliche Erziehung unterstützt und gefördert werden.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Grundlage des Handelns bei Kindeswohlgefährdung ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII , d.h. Möglichkeiten bestehen:

- Selbständiges Wahrnehmen und Einschätzen von Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung,

- Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft, - Einbezug von/ Gespräch mit Müttern/ Familien,

- Meldung der Leitung an das Jugendamt, wenn das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet scheint,

- präventive Maßnahmen im Rahmen von Angeboten zur Beratung und Familienbildung.

Gesetzliche Grundlagen - § 16 SGB VIII

(18)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Familiengerichtshilfe

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Familiengerichtshilfe

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Familiengerichtshilfe

Arbeitsauftrag allgemein Familiengerichtshilfe ist ein Aufgabenfeld des Jugendamtes und umfasst:

- Beratung und Unterstützung der Eltern im Falle der Trennung und Scheidung unter angemessener Beteiligung der Kinder und Jugendlichen,

- Unterstützung bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts,

- Beratung der Eltern in Angelegenheiten von Sorgerechtsänderungen,

- Mitwirkung bei Verfahren vor dem Familiengericht und Oberlandesgericht (Erarbeitung von Stellungnahmen sowie Teilnahme an Verhandlungen vor dem Familiengericht oder Oberlandesgericht).

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

- Selbständiges Wahrnehmen/ Erkennen und Einschätzen von Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung in den Beratungen mit den Familien,

- Einbezug von Eltern/ Sorgeberechtigten und deren Kindern, ggf.

Weitervermittlung in Erziehungs- oder Familienberatungsstellen u.a. zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen,

- Risikoeinschätzung/ Gefahreneinschätzung im Kollegium, ggf.

Einbeziehung/ Information an den Allgemeinen Sozialdienst im Jugendamt.

Gesetzliche Grundlagen - §§ 17, 18, 50 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in Verbindung mit

- §§ 1671; 1684; 1685; 1687; 1696 i. V. m. §§ 49 a und 50 FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

(19)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe - Kinderbetreuung

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflege

Arbeitsauftrag allgemein Kinderbetreuungseinrichtungen begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie und erfüllen hierbei einen alters- und entwicklungsspezifischen Auftrag.

Grundlage der täglichen Arbeitspraxis ist der sächsische Bildungsplan, der einen ganzheitlichen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag verfolgt, d.h.:

Erwerb und Förderung sozialer Kompetenzen wie - Selbständigkeit,

- Verantwortungs- und Gemeinschaftsfähigkeit,

- Toleranz/ Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen,

- Toleranz/ Akzeptanz gegenüber behinderten Menschen.

- Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können.

Dieser Auftrag schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Dabei sollen Alter und Entwicklungsstand, sprachliche und sonstige Fähigkeiten, die Lebenssituation sowie die Interessen und Bedürfnisse des einzelnen Kindes und seine ethnische Herkunft berücksichtigt werden.

Kinderbetreuungsangebote im Überblick:

- Kinderkrippen für 0 bis 3jährige Kinder, - Kindergärten für 3 bis 6jährige,

- Kinderhort für 6 bis 10jährige, - Kindertagespflege (=Tagesmütter).

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Grundlage des Handelns bei Kindeswohlgefährdung ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII, d.h. Möglichkeiten bestehen:

- Selbständiges Wahrnehmen/ Erkennen und Einschätzen von Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung,

- Hinzuziehen der Kita-Fachberatung als insoweit erfahrene Fachkraft,

- Einbezug von Kindern und Eltern/ Sorgeberechtigten, - Hausbesuch,

- Meldung der Leitung/ Tagespflegeperson an das Jugendamt, wenn das Wohl des Kindes – auch nach einem Gespräch mit den Eltern ernsthaft gefährdet scheint,

- präventive Maßnahmen.

Zusätzlich in Kinderkrippen, -gärten und –horten:

- Unterrichten/ Einbeziehung der Leitung,

- Risikoeinschätzung/ Gefahreneinschätzung im Kollegium nach Möglichkeit,

- Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft entsprechend der Vereinbarung nach § 8a SGB VIII mit dem Jugendamt.

Gesetzliche Grundlagen - §§ 22 - 26 SGB VIII,

- § 43 SGB VIII (Erlaubnis zur Kindertagepflege).

- Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG, veröffentlicht am 30. Januar 2006,

- Gemeinsame Vereinbarung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Kooperation von Kindergarten und Grundschule vom 13.08.03.

(20)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte im Allgemeinen Sozialdienst

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Allgemeiner Sozialdienst (ASD)

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte im Allgemeinen Sozialdienst (ASD)

Arbeitsauftrag allgemein Der Allgemeine Sozialdienst als ein Bereich des Jugendamtes hat folgende Aufgaben inne:

- Beratung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,

- allgemeine Beratung, Unterstützung und Information zu Erziehungsfragen,

- Vermittlung/ Angebot von Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, - Schutz von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und

Gefährdungssituationen/ Kindeswohlgefährdung.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Dem Allgemeinen Sozialdienst kommt im Sinne des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII eine besondere Rolle zu. So haben die Mitarbeiter des ASD in diesem Zusammenhang die Aufgabe:

- das Gefährdungspotenzial einzuschätzen,

- die akute Gefahr bei Kenntnisnahme abzuwenden und

- ggf. das Familiengericht einzuschalten und diesem gegenüber Stellung zu beziehen.

Dazu arbeiten die Mitarbeiter im ASD eng mit den Familien/

Sorgeberechtigten zusammen, da sie in erster Linie für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder verantwortlich sind. Je nach Einschätzung des Gefährdungspotential geht es hierbei um die Unterbreitung von Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII bis hin zur Inobhutnahme (=Herausnahme aus der Familie) von Kindern und Jugendlichen nach

§ 42 SGB VIII.

Gesetzliche Grundlagen - § 8a Absatz 1 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - insbesondere § 27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung - § 42 SGB VIII Inhobhutnahme

(21)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Erziehungsberatung

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) - Erziehungsberatung

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Erziehungsberatung

Arbeitsauftrag allgemein Die Erziehungsberatung stellt eine ambulante Form der Hilfe zur Erziehung für Kinder / Jugendliche, deren Eltern/

Erziehungsberechtigte sowie junge Volljährige zur Klärung und Bewältigung von individuellen und familienbezogenen Problemen.

Konkrete Leistungsinhalte sind:

- diagnostische Abklärung der Entwicklung des Kindes sowie der Faktoren, die dem emotionalen Entwicklungs- oder

Verhaltensproblem des Kindes/Jugendlichen zugrunde liegen, - Information und Beratung der Eltern über mögliche Ursachen und

notwendige Maßnahmen zur Behebung der Probleme des Kindes/Jugendlichen bzw. der Erziehung,

- Förderung der kognitiven Entwicklung des Kindes,

- Verbesserung und Stabilisierung der psychischen/emotionalen Entwicklung des Kindes/Jugendlichen, auch nach schweren traumatischen Erlebnissen wie sexuellem Missbrauch oder Misshandlung;

- Klärung und Bewältigung (im Sinne neuer Lösungswege) intrafamiliärer Beziehungskonflikte,

- Klärung und Bewältigung (im Sinne neuer Lösungswege)

partnerschaftlicher Konflikte, Trennung oder Scheidung der Eltern und ihrer Auswirkungen auf ihre Kinder/Jugendlichen,

- Stützung, Beratung und/oder Therapie des Kindes/Jugendlichen zur Bewältigung der Folgen elterlicher Konflikte, Trennung und

Scheidung,

- gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Integration des Kindes und der erzieherischen Situation;

- Vermittlung in ergänzende oder besser geeignete Maßnahmen/Hilfen."1

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

- Erkennen möglicher Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung in den Gesprächen mit Kindern / Jugendlichen, deren Familien bzw.

jungen Volljährigen,

- Beratung und Unterstützung der Eltern,

- ggf. Vermittlung an bzw. Hinzuziehung anderer Fachkräfte / Institutionen.

Gesetzliche Grundlagen - § 28 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII.

1 Vgl. Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt: Fachliche Empfehlungen zur Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII); Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom

26.10.1998

(22)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe - Betreutes Wohnen

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) - Betreutes Wohnen

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte im Betreutem Wohnen

Arbeitsauftrag allgemein Form der Hilfen zur Erziehung für ältere Jugendliche und junge Volljährige, die nicht mehr bei ihren Eltern leben können und keine Betreuung rund um die Uhr brauchen, aber in einigen Lebensbereichen noch Unterstützung benötigen.

Diese Unterstützung kann sich u.a. beziehen auf:

- den Ablösungsprozess aus dem Elternhaus, - die Vorbereitung auf ein selbständiges Leben, - die schulische und berufliche Eingliederung,

- die Einübung alltagspraktischer Fähigkeiten (Umgang mit Finanzen, Behörden u.a.),

- die Vermittlung und den Aufbau von tragfähigen Bezügen.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Die Hilfeform des "Betreuten Wohnens" setzt in der Regel erst nach einer Kindeswohlgefährdung ein, wenn ein Verbleib bei den Eltern nicht mehr möglich ist. Als solche unterstützt sie bei der Bewältigung psychosozialer Folgen. Dabei bietet “Betreutes Wohnen" für junge Menschen eine Möglichkeit, neue Perspektiven kennen zu lernen.

Darüber hinaus verbessern sich oftmals die Beziehungen zwischen den jungen Menschen und ihren Eltern / Geschwistern auch aufgrund der räumlichen Trennung.

Gesetzliche Grundlagen - § 34 SGB VIII Sonstige Betreute Wohnform in Verbindung mit § 27 SGB VIII,

- § 41 SGB VIII Hilfen für Junge Volljährige, Nachbetreuung.

(23)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte im Rahmen der Erziehung in einer Tagesgruppe

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) - Erziehung in einer Tagesgruppe

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte im Rahmen der Erziehung in einer Tagesgruppe Arbeitsauftrag allgemein Form der teilstationären Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche

mit auffälligen Verhaltensweisen und Entwicklungsverzögerungen.

Sie richtet sich i.d.R. an Kinder und Jugendliche ab dem Schulalter mit Entwicklungsverzögerungen oder Verhaltensauffälligkeiten und deshalb sozial- bzw. heilpädagogische Maßnahmen benötigen. Ziel und Aufgabe der Hilfe ist dabei die Sicherung des Verbleibes des Kindes/

Jugendlichen in der Familie durch die Verbesserung der Erziehungsbedingungen, konkret beinhaltet dies:

- soziales Lernen in der Gruppe,

- Förderung der schulischen Entwicklung sowie

- gleichzeitiger Arbeit mit der Familie (z.B. durch Beratung und Unterstützung der Eltern).

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

In heilpädagogischen Tageseinrichtungen, die nach § 32 SGB VIII arbeiten und in denen auch Kinder mit geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen auf der Leistungsgrundlage des BSHG sowie seelisch Behinderte gemäß § 35a SGB VIII aufgenommen werden, können grundsätzlich auch Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Handlungsgrundlage ist dann der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII. Daraus leiten sich folgende Möglichkeiten ab:

- selbständiges Wahrnehmen/ Erkennen und Einschätzen von Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung,

- Einbezug von Eltern bzw. Sorgeberechtigten (ggf. Hausbesuche), - Meldung der Leitung/ Tagespflegeperson an das Jugendamt, wenn

das Wohl des Kindes – auch nach einem Gespräch mit den Eltern ernsthaft gefährdet scheint,

- Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft entsprechend der Vereinbarung nach § 8a mit dem Jugendamt.

Tagesgruppen verschiedener Einrichtungsträger, können jedoch auch als Hilfe zur Überbrückung im Nachgang zu einer Fremdplatzierung und Reintegration des Kindes oder Jugendlichen in seine Herkunftsfamilie dienen - auch wenn die Fremdplatzierung in Folge einer

Kindeswohlgefährdung stattgefunden hat.

Gesetzliche Grundlagen - § 32 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII

(24)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe - Erziehungsbeistand

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) - Erziehungsbeistand

Bereich Kinder- und Jugendhilfe Berufsgruppe Erziehungsbeistand

Arbeitsauftrag allgemein Eine ambulante Form der Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von Entwicklungsproblemen, konkret beinhaltet diese:

- Die Begleitung junger Menschen, die ohne diese mit ihrer familiären oder sozialen Lebenssituation nicht mehr zu recht kommen,

- Unterstützung der familiären Erziehung, - Einbeziehung des sozialen Umfeldes,

- sozialpädagogischen Methoden und Arbeitsformen: Einzelhilfe, soziales Gruppenarbeit, Elternarbeit, Familienarbeit.

Die Hilfe wird sowohl von den örtlichen Jugendämtern als auch von freien Trägern der Jugendhilfe durchgeführt.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

- Erkennen möglicher Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung in der Arbeit mit Kindern / Jugendlichen und deren Familien,

- Gespräche, Hausbesuche, Beobachtung der gesamten familiären Situation (Interaktion zwischen Eltern und deren Kindern, Suchtproblematik, Gewalt usw.),

- Unterstützung der Eltern,

- ggf. Vermittlung an bzw. Hinzuziehung anderer Fachkräfte / Institutionen.

Gesetzliche Grundlagen - § 30 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII

(25)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Heimerziehung

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) - Heimerziehung

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Heimerziehung

Arbeitsauftrag allgemein Stationäre Form der Hilfe zur Erziehung für Kinder und Jugendliche für eine befristete Zeit, wenn sie aus den verschiedensten Gründen nicht mehr in ihrer Familie leben können.

Zu den Inhalten und Aufgaben der Heimerziehung gehören dabei:

- die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten,

- gezielte Hinführung von Jugendlichen auf ein eigenständiges Leben.

Ziel ist meist eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nach Verbesserung der dortigen Erziehungsbedingungen zu ermöglichen. Auch der Wechsel in eine andere (Pflege-, in Ausnahmefällen vielleicht sogar Adoptiv-) Familie oder die Verselbstständigung des Jugendlichen kann infrage kommen.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Im Rahmen des § 1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) kann ein Familiengericht auf Initiative des Jugendamtes die Unterbringung in einem Heim (oder eine anderen Hilfe) auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten (Eltern) anordnen. Dies geschieht bei Kindeswohlgefährdung und wenn die Sorgeberechtigten nicht in der Lage oder gewillt sind, die Gefahr abzuwenden.

Gesetzliche Grundlagen - § 34 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII.

- Damit Mindeststandards eingehalten werden, die das Wohl der anvertrauten Kinder und Jugendlichen sicherzustellen vermögen ist eine Betriebserlaubnis nach §§ 45 bis 48a SGB VIII nötig.

(26)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung (ISE)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) –

Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE)

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der intensiven Sozialpädagogischen Einzelbetreuung (ISE)

Arbeitsauftrag allgemein Die ISE ist eine flexible Hilfe zur Erziehung. Sie kann sowohl ambulant als auch stationär erfolgen.

Aufgabe ist die intensive Unterstützung zur sozialen Integration un einer eigenverantwortlichen Lebensführung für Jugendliche.

Die Betreuung besteht aus gesprächs-, handlungs- und gegebenenfalls auch erlebnisorientierten Inhalten. Neben der intensiven Hilfestellung bei persönlichen Problemen und Notlagen umfasst sie auch Hilfestellung bei:

- der Wohnungssuche und dem Erhalt der Wohnung

- der Vermittlung einer geeigneten schulischen oder beruflichen Ausbildung bzw. der Arbeitsaufnahme,

- Umgang mit Finanzen - der Freizeitgestaltung,

- der Unterstützung im Umgang mit Behörden

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

- Unterstützung bei der Bewältigung einer erlebten Kindeswohlgefährdung (in Form von Beziehungsbrüchen, Vernachlässigung, Vereinsamung, seelischer und körperlicher Gewalt) und deren psychosozialer Folgen (Vermeidung eines Abgleitens in ein „Leben auf der Straße“ bzw. in gefährdende Milieus wie die Drogen-, Prostitutions- und Gewaltszene).

-

Gesetzliche Grundlagen - § 35 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII für Jugendliche sowie die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 35 SGB VIII

(27)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte für soziale Gruppenarbeit

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) - Soziale Gruppenarbeit

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte für soziale Gruppenarbeit

Arbeitsauftrag allgemein Ambulante Form der Hilfe zur Erziehung für ältere Kinder und Jugendliche zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen.

Ziele des Lernens in der Gruppe sind dabei:

- die Förderung und das Einüben von sozial akzeptierten Formen der Auseinandersetzung mit Gleichaltrigen,

- die Verbesserung der sozialen Handlungskompetenz,

- die Stärkung der Konfliktfähigkeit, Frustrationstoleranz und des Selbstbewusstseins.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit kann auch im Jugendstrafverfahren durch eine Weisung des Jugendrichters verpflichtend gemacht werden.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

- Erkennen von Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung in der Zusammenarbeit mit den Kindern und Jugendlichen,

- Einbezug Schülern und Eltern bzw. Sorgeberechtigten, - Hausbesuch,

- Beratung / Rücksprache mit der Leitung, - Hinzuziehen einer insoweit erfahrene Fachkraft,

- Meldung der Leitung an das Jugendamt, wenn das Wohl des Kindes - auch nach einem Gespräch mit den Eltern - ernsthaft gefährdet scheint

Gesetzliche Grundlagen - § 29 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII.

(28)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe - Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) – Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Sozialpädagogische Familienhelfer (SPFH)

Arbeitsauftrag allgemein Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist ein ambulante Form der Hilfe zur Erziehung für Familien mit Kindern zur Bewältigung von Erziehungs- und Alltagsproblemen sowie bei Bedarf Unterstützung bei der Organisation des Haushaltes, bei der Lösung von Konflikten und Krisen durch Hilfe zur Selbsthilfe.

Dabei findet die SPFH in der Familie selbst statt und wird meist über längere Zeit erbracht. Konkrete Leistungsinhalte sind dabei:

- Unterstützung, Förderung und Stabilisierung der familiären Ressourcen soweit möglich und notwendig,

- Begleitung lebenspraktischer Aufgaben,

- Förderung einer positiven Entwicklung der Kinder durch Unterstützung und Begleitung in der Erziehung,

- Einbeziehung des sozialen Umfeldes,

- Hinführung zu anderen Hilfen wie z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung, Frühförderung, Ärzte u.a.,

- Unterstützung im Umgang mit Finanzen und Behörden (z.B.

Sozialamt, ARGE).

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

- Einblicke in die Lebensumstände durch die regelmäßigen und über einen längeren Zeitraum erfolgende intensive Zusammenarbeit mit der Familie im familiären Umfeld (Einblicke in die Wohnverhältnisse, Sauberkeit/ Hygiene etc.),

- Beobachtung der gesamten familiären Situation (Interaktion zwischen Eltern und deren Kindern, Suchtproblematik, Gewalt usw.), - Gespräche mit den Eltern / Unterstützung,

- ggf. Vermittlung an bzw. Hinzuziehung anderer Institutionen.

Gesetzliche Grundlagen - § 31 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII.

(29)

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe – Fachkräfte in der Vollzeitpflege in Pflegefamilien

Berufsbild Kinder- und Jugendhilfe (HzE) - Vollzeitpflege in Pflegefamilien

Bereich Kinder- und Jugendhilfe

Berufsgruppe Fachkräfte in der Vollzeitpflege in Pflegefamilien

Arbeitsauftrag allgemein Stationäre Form der Hilfen zur Erziehung für kleinere Kinder für eine befristete Zeit, wenn sie aus verschiedensten Gründen nicht mehr in ihrer Familie leben können.

Die konkrete Ausgestaltung der Hilfe richtet sich dabei nach dem erzieherischen Bedarf des Einzelfalls und dem Wohl des zu betreuenden Kindes. Dabei sollte die mögliche Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie innerhalb eines aus kindlicher Perspektive tolerierbaren Zeitraums erfolgen. Daher ist die Unterstützung der Herkunftsfamilie während der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie zu unterstützen, damit sie wieder selbst in die Lage kommt, ihr Kind zu betreuen und zu erziehen.

Handlungsmöglichkeiten bezogen auf

Kindeswohl(- gefährdung)

Die Vollzeitpflege in Pflegefamilien setzt i.d.R. erst nach einer Kindeswohlgefährdung ein. Dabei erfüllt sie folgende Aufgaben:

- Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Erziehung des Kindes / Jugendlichen,

- Unterstützung in der Verarbeitung der Situation, - Unterstützung des Kindes/ Jugendlichen und seiner

Herkunftsfamilie bei der Verbesserung bzw. Wiederherstellung ihrer Beziehungen bzw. Erziehungsfähigkeit.

Gesetzliche Grundlagen - § 33 SGB VIII.

Darüber hinaus sind folgende gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

- § 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan,

- § 36 a SGB VIII Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, - § 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen

Familie,

- § 1688 BGB Pflegepersonen i. V. m. § 1687 Abs. 1 Satz 3, - § 38 SGB VIII Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge, - § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder

Jugendlichen,

- § 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege i. V. m., Art. 34 ff. AGSG Pflegeerlaubnis und Aufsicht sowie Art. 41 AGSG Pflegevereinbarung,

- § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern und § 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen,

- § 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege,

- § 1632 BGB Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs, Verbleibensanordnung bei Familienpflege,

- § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung.

-

(30)

Bildungswesen - Inhaltsübersicht

3 Bildungswesen

Inhaltsübersicht

- Einleitung

- Beratungslehrer/ -in - Lehrer/ -in allgemein

- Schulpsychologischer Dienst

- Vertrauenslehrer/ -in

(31)

Bildungswesen - Einleitung

Einleitung

Überblick

Die Schulen können einen umfassenden Beitrag zum Kinderschutz leisten, indem Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung im täglichen Schullalltag durch Lehrerinnen und Lehrer frühzeitig als solche erkannt werden und entsprechende Handlungsschritte erfolgen können.

Gesetzlicher Auftrag

Der gesetzliche Auftrag des Bildungswesens, insbesondere bezogen auf die allgemein- und berufsbildenden Schulen ergibt sich § 1 des Sächsischen Schulgesetzes:

Gesetzliche Grundlagen

Für den Bildungsbereich in Sachsen sind folgende Gesetze von Relevanz:

- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, - Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft, - Weiterbildungsgesetz.

Darüber hinaus sind folgende Rechtsverordnungen verbindlich:

- Schulordnungen der einzelnen Schularten,

- Verordnung über die Mitwirkung der Eltern in den Schulen, - Verordnung über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen.

(1) Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage.

(2) Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. Diesen Auftrag erfüllt die Schule, indem sie den Schülern insbesondere anknüpfend an die christliche Tradition im europäischen Kulturkreis Werte wie Ehrfurcht vor allem Lebendigen, Nächstenliebe, Frieden und Erhaltung der Umwelt, Heimatliebe, sittliches und politisches Verantwortungsbewusstsein, Gerechtigkeit und Achtung vor der Überzeugung des anderen, berufliches Können, soziales Handeln und freiheitliche demokratische Haltung vermittelt, die zur Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung sinnstiftend beitragen und sie zur selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten führt und die Freude an einem lebenslangen Lernen weckt. Bei der Gestaltung der Lernprozesse werden die unterschiedliche Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler inhaltlich und didaktisch-methodisch berücksichtigt sowie geschlechterspezifische Unterschiede beachtet.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Sachsen bilden hierfür die Grundlage.

(3) In Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages entwickelt die Schule ihr eigenes pädagogisches Konzept und plant und gestaltet den Unterricht und seine Organisation auf der Grundlage der Lehrpläne in eigener Verantwortung. Die pädagogischen, didaktischen und schulorganisatorischen Grundsätze zur Erfüllung des Bildungsauftrages im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen legt die Schule in einem Schulprogramm fest. Auf der Grundlage des Schulprogramms bewerten die Schule und die Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen das Ergebnis der pädagogischen Arbeit.

Die Bewertung ist Bestandteil des Schulporträts.

§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(32)

Bildungswesen - Einleitung

Aufbau/ Struktur

Besondere Berufsgruppen im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdung Dazu gehören:

- Lehrerrinnen und Lehrer im Allgemeinen, - Vertrauenslehrer,

- Beratungslehrer,

- Schulpsychologische Beratung,

- Schulsozialarbeit ( nähere Ausführungen unter Kinder- und Jugendhilfe).

Sächsisches Staatsministerium für Kultus Oberste Schulaufsichtsbehörde

Aufgaben:

- Bildung und Erziehung in Sachsen - nationale und internationale Bildungspolitik

Sächsische Bildungsagentur (ehemals Regionalschulamt) Aufgaben:

Schulaufsichtsbehörde zur:

- Sicherung der

Einhaltung gesetzlicher Grundlagen

- Beratung/ Unterstützung - Lehrerfortbildung/ -

angelegenheiten - Verantwortlich für den

LK Zwickau:

Regionalstelle Chemnitz und Zwickau

Sächsisches Bildungsinstitut

Aufgaben:

- Qualitätsmanagement in Unterricht/ Schule - Lehrerfort- und -

weiterbildung - Evaluation - Medienpädagogik

Sächsische Landeszentrale für politische Bildung Aufgabe:

- Überparteiliche politische Bildung

Grundschule, Klasse 1-4 Förderschule

Klasse 1-4 Mittelschule

Klasse 5-9

Mittelschule Klasse 5-10

Gymnasium Klasse 5-12

Berufsbildende Schulen

Hochschule (Universität, Fachhochschule)

Referenzen

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