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INTERPELLATION Eduard Rutschmann betr. Erhaltung der libanesischen Zeder

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10-14.582

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INTERPELLATION Eduard Rutschmann betr. Erhaltung der libanesischen Zeder

Wortlaut:

„Generelles Baubegehren Nr. 9'037’660

Riehen, Sektion A, Baurechtsparzelle 302, Spitalweg 20 Umbau, Sanierung

und Umnutzung; Abbruch Küchenprovisorium;

Anbau Windfang/Empfang/kleiner Laden; Baumfällung und Ersatzpflanzung

Im Rahmen des generellen Baubegehrens stellte die Bauherrschaft diverse Fragen zur Ge- staltung des geplanten Bauvorhabens. Im Hinblick auf die angestrebte Umgestaltung des Vorplatzes erachtete diese die Erhaltung der libanesischen Zeder als unverhältnismässig.

Deshalb beantragte die Bauherrschaft eine Fällbewilligung mit Ersatzbepflanzung.

Wie allgemein bekannt ist, setzt sich der Gemeinderat sehr für den Erhalt von Bäumen ein, wie z.B. für die drei erst gegen 3 Jahre alten Platanen vor dem Werkhof, welche auf der Ostseite ca. 40 % Energieeinbussen an der Fotovoltaikanlage verursachen. Jetzt stellt sich die Frage, wie die Haltung des Gemeinderates zur Erhaltung der libanesischen Zeder ist.

Darum ersuche ich den Gemeinderat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Befürwortet der Gemeinderat, dass die libanesische Zeder gefällt wird?

2. Wenn ja, lässt sich die Baumfällung vereinbaren mit dem Leitbild des grossen grünen Dorfes?

3. Im Fall, dass der Gemeinderat sich entscheidet eine Fällgenehmigung zu geben, kann der Einwohnerrat darüber mitentscheiden?“

Eingegangen: 21. März 2011

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Sitzung des Einwohnerrats vom 30. März 2011

Reg. Nr. 1.3.1.11 Nr. 10-14.582.1

Interpellation Eduard Rutschmann betreffend Erhaltung der libanesischen Zeder

Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation wie folgt:

Die Atlaszeder, fälschlich meist „Libanonzeder“ genannt, ist ein weit verbreiteter und be- liebter Parkbaum, der aus dem Atlasgebirge in Marokko und Algerien stammt. Die Art wird in ihrer Heimat bis zu 40 m hoch, erreicht einen Stammumfang von über sechs Metern und ein Alter bis zu 900 Jahren.

Die am Spitalweg stehende Atlaszeder ist zwar kein einheimisches Gehölz, aber in ihrer Grösse und Erscheinung ein herausragender, imposanter Baum, der für den Gemeinderat erhaltenswert ist. Offensichtlich sagt dem Baum der witterungsgeschützte Standort in Ge- bäudenähe zu, denn er ist für sein jugendliches Alter von höchstens hundertfünfzig Jahren ausserordentlich grosswüchsig, stark und offensichtlich kerngesund.

Der Baumschutz ist im kantonalen Baumgesetz aus dem Jahr 1980 geregelt. Im Zonenplan sind die Baumschutzgebiete gekennzeichnet, in welchem Bäume geschützt sind, deren Stamm einen Meter über Boden mindestens 50 cm Umfang aufweist. Nur für die Stadt Basel gilt weiter, dass ausserhalb der Baumschutzgebiete Bäume ab einem Stammumfang von 90 cm grundsätzlich geschützt sind; die Fällung bedarf in diesen Fällen einer besonderen Be- gründung und Bewilligung. Zudem können in der Stadt Basel besonders wertvolle Bäume oder Baumgruppen unter Einzelschutz gestellt werden. Entsprechende Regelungen fehlen allerdings in Riehen, weshalb - unabhängig vom Umfang - bisher nur Bäume geschützt sind, die sich in einem Baumschutzgebiet befinden. Zuständig für die Beurteilung von Fäll- gesuchen im Baumschutzgebiet ist die kantonale Stadtgärtnerei, in besonderen Fällen nach Anhörung der Baumschutzkommission. Für die Landgemeinden sind nur diejenigen Be- stimmungen anwendbar, die sich auf Baumschutzgebiete beziehen. Die Gemeinden können aber weitere Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes erlassen. Dies wird im Zu- sammenhang mit der Zonenplanrevision geprüft.

1. Befürwortet der Gemeinderat, dass die libanesische Zeder gefällt wird?

Der Gemeinderat würde die Fällung der imposanten Atlaszeder bedauern. Eine entspre- chende Stellungnahme zum generellen Baubegehren wurde seitens des Gemeinderats abgegeben. Die Zeder am Spitalweg steht aber ausserhalb des Baumschutzgebiets und geniesst deshalb keinen Schutz. Damit hängt es von der Besitzerschaft ab, ob der Baum ge- fällt werden wird oder nicht.

Dieser Umstand beleuchtet die heute unbefriedigende Situation im Baumschutz der Ge- meinde Riehen. Während in den Baumschutzgebieten bereits kleinere Bäume ab Stamm- umfang von 50 cm eine Fällbewilligung von der zuständigen Stadtgärtnerei brauchen, be-

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Seite 2 steht ausserhalb dieser Baumschutzgebiete für grosse, alte und wertvolle Bäume kein Schutz. In Riehen stehen aber auch ausserhalb des Baumschutzgebiets zahlreiche wert- volle, alte Bäume, welche in ihrem Bestand zusehends gefährdet sind.

2. Wenn ja, wie lässt sich die Baumfällung vereinbaren mit dem Leitbild des grossen grü- nen Dorfes?

Wie ausgeführt, befürwortet der Gemeinderat die Fällung der Zeder nicht. Grosse, markante Bäume prägen den Eindruck des grossen grünen Dorfs. Die Atlaszeder hat eine positive Ausstrahlung auf den gesamten Hof des historischen Gebäudes am Spitalweg.

3. Im Fall, dass der Gemeinderat sich entscheidet eine Fällgenehmigung zu geben, kann der Einwohnerrat darüber mitentscheiden?

Die Fällgenehmigung erteilt nicht der Gemeinderat. Er hat sich aber wie gesagt im Rahmen des generellen Baubegehrens mit Nachdruck für den Erhalt des Baums ausgesprochen. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Einwohnerrats, über Baumfällgesuche mitzuentscheiden.

In seiner Zuständigkeit liegt hingegen, den Baumschutz für Bäume mit einem Stammumfang ab 90 cm auf die ganze Gemeinde auszudehnen. Dazu müsste eine entsprechende Ord- nung erlassen werden. Der Gemeinderat hat die Überprüfung der Baumschutzregelung be- reits vor dem aktuellen Fall im Rahmen der Zonenplanrevisionsarbeiten auf die Traktanden- liste gesetzt.

Im Rahmen einer Ordnung könnte auch geregelt werden, dass Fällgesuche, welche Riehen betreffen, durch die Gemeindebehörde und nicht durch die Stadtgärtnerei zu prüfen sind.

Ein entsprechender Anzug wurde im Juni 2007 von Franziska Roth eingereicht, jedoch nicht an den Gemeinderat überwiesen.

Riehen, 29. März 2011

Gemeinderat Riehen

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