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BLÄK informiert

Bayerisches Är zteblatt 6/2011

337 Prävention gegen Einbruch-

diebstähle in Arztpraxen

Durch Berichte über gravierende Diebstähle in Arztpraxen, sah der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) die Notwendigkeit, dass sich die BLÄK an das Bayerische Landes- kriminalamt mit der Frage wendet, ob aus poli- zeilicher Sicht in Bayern ein Anstieg derartiger Straftaten zu verzeichnen ist. Die Anfrage be- inhaltete auch die gleichzeitige Bitte um Infor- mationen über präventive Maßnahmen.

Das Bayerische Landeskriminalamt hat zu dem Anliegen mitgeteilt, dass zwar die einfachen Diebstähle im Bereich der Arzt- und Zahnarzt- praxis in Bayern tendenziell rückläufig gewesen sind, jedoch bei den schweren Diebstählen (Ein- bruchdiebstahl) ein Anstieg zu verzeichnen ist.

Nach Schilderung des Landeskriminalamts steht dies insbesondere im Zusammenhang mit der vermeintlich lohnend erscheinenden Praxisaus- stattung, wie zum Beispiel medizinische Geräte und die EDV-Ausstattung sowie vor allem im Zusammenhang mit dem in Arztpraxen vermu- teten Bargeld, was zusätzlich für potenzielle Tä- ter ein Anreiz sei. Zudem gäbe es oft günstige Tatgelegenheiten aufgrund nicht ausreichend gesicherter Türen und Fenster. Begünstigt wer- de dies auch durch die häufig publikumsferne Lage der Arztpraxen. Offensichtlich üben solch vermeintlich unbeobachteten Standorte eine erhöhte Anziehungskraft aus. Das Bayerische Landeskriminalamt macht die BLÄK darauf aufmerksam, dass es ein Merkblatt mit Sicher- heitsempfehlungen herausgegeben hat, in dem dargestellt wird, mit welchem vertretbaren Aufwand der Einbruchschutz in Arztpraxen deutlich erhöht werden kann. Dieses Merkblatt liegt bei den kriminalpolizeilichen Beratungs- stellen aus und kann zusätzlich im Internet unter www.polizei.bayern.de/schuetzenvorbeu gen/beratung/technik/index.html/5286 abgeru- fen werden. Ein weiteres Informationsblatt aus dem Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) ist abrufbar unter www.polizei-beratung.de/medienange bot/details/details/7/56.html

Zusätzlich besteht bei den bayerischen Polizei- behörden und bei den dafür eingerichteten Be- ratungsstellen die Möglichkeit, sich kostenlos und individuell beraten zu lassen.

Nähere Informationen dazu sind bei Ihrer zu- ständigen Polizeiinspektion oder über das In- ternet unter www.polizei.bayern.de, Rubrik

„Schützen & Vorbeugen – Kriminalpolizeiliche Beratungsstellen“ erhältlich.

Peter Kalb (BLÄK)

Antworten auf kritische Fragen zum Thema Impfungen und Impfstoffe

Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat eine neue Rubrik (Thema Impfen) für Angehörige der Fachkreise in seinem Internetangebot freige- schaltet.

Unter der Adresse www.pei.de/antworten- impfen bietet das PEI die Möglichkeit, sich ei- nen schnellen Überblick über kritische Fragen zu Impfungen zu verschaffen, beginnend mit fünf Fragen zum Thema Impfnebenwirkungen:

»

Impfung und Multiple Sklerose,

»

Impfung und Quecksilber,

»

Impfung und Autismus,

»

Impfung und Diabetes mellitus,

»

Impfung und Zusatzstoffe.

Unter Verweis auf die jeweilige(n) Publi- kation(en) stellt das PEI die Antworten und/

oder Gegenargumente dar. Zukünftig wird die- se Zusammenstellung um solche Fragen (mit entsprechenden Antworten) erweitert, die bis- her noch nicht in Form von Publikationen be- arbeitet wurden und nicht zwingend das The- ma „Impfnebenwirkung“ beinhalten.

Für den geplanten Ausbau dieser Rubrik ruft das PEI – gemeinsam mit dem Robert Koch-In- stitut (RKI) – dazu auf, Fragen, die zum Beispiel

von Patienten an Ärzte herangetragen werden, an die Institute (E-Mail: presse@pei.de) wei- terzuleiten. Diese Fragen sollen dann nach und nach in ähnlicher Weise wie die bereits vorhan- denen Fragen aufgearbeitet werden.

BLÄK AMTLICHES

Öffentliche Zustellung

Der Vorstand der Bayerischen Landesärzte- kammer (BLÄK) legte in seiner Sitzung am 14. Mai 2011 fest, dass in den Fällen des Art. 15 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) die öf- fentliche Zustellung auf der Website der BLÄK (www.blaek.de) unter „Öffentliche Zustellung“

erfolgt (Art. 15 Abs. 2 VwZVG).

Können Bescheide der BLÄK auf postalischem Wege nicht zugestellt werden, erfolgt eine

„öffentliche Zustellung“ durch Bekannt- machung einer Benachrichtigung, die den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, enthält (Art. 15 Abs. 2 VwZVG).

Nach Art. 15 VwZVG ist die öffentliche Zustel- lung nur als letztes Mittel zulässig, nämlich dann, wenn alle Möglichkeiten der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Adressaten fehlge- schlagen sind.

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