• Keine Ergebnisse gefunden

Infoblatt-Pruefungsvereinbarung-Heilmittel-FAQ

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Infoblatt-Pruefungsvereinbarung-Heilmittel-FAQ"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stand 23.10.2017

FAQ zur Prüfungsvereinbarung - Heilmittelprüfung

Die wichtigsten Fragen in Kürze:

Welche neuen Inhalte betrifft die Prüfungsvereinbarung?

Die neuen Inhalte der Prüfungsvereinbarung betreffen u.a. die Prüfung der Heilmittelverordnun- gen. Die bisherigen, auf reinen Durchschnittswerten basierenden Prüfungen, werden abgelöst.

Beinhaltet das Prüfverfahren eine Auffälligkeitsprüfung nach Durchschnittswerten?

Auch bei der Prüfung der Heilmittelverordnungen konnten wir - mit Ausnahme des Aufgreifkrite- riums der Überschreitung des Verordnungskostenfallwertes der Prüfgruppe - eine Aufhebung der Auffälligkeitsprüfung nach Durchschnittswerten erzielen.

Welches Prüfverfahren gilt stattdessen?

Stattdessen haben wir auch hier ein transparentes Prüfverfahren vereinbart mit dem Vorteil, dass Sie Ihr Verordnungsverhalten größtenteils selbst steuern können.

Ab wann gelten die neuen Inhalte der Prüfungsvereinbarung?

Die neuen Inhalte gelten mit Wirkung ab dem 01.10.2017.

Welchen Hintergrund hat die Einführung der Heilmittelprüfung?

Das Schiedsamt war im Rahmen der Schiedsamtsverhandlungen im Jahr 2016 der Meinung, dass eine Prüfung der Heilmittelverordnungen zu erfolgen habe. Deshalb hat es die Vertrags- partner verpflichtet, die Inhalte für konkrete Prüffelder vertraglich auszugestalten.

Welche Verordnungen werden bei der Prüfung der Heilmittel berücksichtigt?

Bei der Auffälligkeitsprüfung der Heilmittel werden nur Verordnungen der physikalischen Thera- pie berücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind Verordnungen des besonderen Verordnungsbe- darfs (Diagnoseliste KBV „Besondere Verordnungsbedarfe“; Beispiel Indikationsschlüssel EX2 und ICD-10-Code Z96.60) sowie Verordnungen bei langfristigem Heilmittelbedarf (Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie).

Welche Prüffelder betrifft die Prüfung?

Die einzelnen Prüffelder haben wir in der Anlage „Prüffelder Heilmittel“ dargestellt.

Was sollte beachtet werden, um in keinem der Prüffelder auffällig zu werden?

Darauf, dass

 maximal die Hälfte der Verordnungen zusätzlich zum vorrangigen Heilmittel (A) ein ergän- zendes Heilmittel (C) enthält.

 maximal ein Viertel der Verordnungen das ergänzende Heilmittel Fango enthält.

 maximal ein Viertel der Verordnungen für Massage (Klassische Massagetherapie, Bindege- webs-, Periost-, Segment-, Unterwasserdruck- und Colonmassage) ausgestellt wird.

 der Anteil der Manuellen Therapie an den Verordnungen, die entweder Manuelle Therapie oder Krankengymnastik enthalten, nicht größer/gleich 70% ist.

 der Anteil der Manuellen Lymphdrainage 60 Minuten (MLD 60) an allen MLD-Verordnungen nicht größer/gleich 70% ist.

 der Anteil der Fango an allen Wärmetherapien nicht größer/gleich 70% ist.

 bei maximal 70% der Verordnungen „Hausbesuch“ angehakt ist.

 die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls nachvollziehbar ist.

(2)

Stand 23.10.2017

Kann jeder Arzt auffällig werden?

Auffällig werden kann ein Arzt nur dann, wenn er hinsichtlich eines Auffälligkeitskriteriums min- destens 10 Verordnungen im geprüften Quartal ausgestellt hat.

Wie erfolgt die Heilmittelprüfung?

Hierfür wurde ein mehrstufiges System entwickelt:

1. Sie haben den Mittelwert der Kosten pro Fall um mehr als 50 % überschritten und sind in mindestens einem der Prüffelder auffällig. Der Verordnungskostenfallwert ergibt sich aus den Gesamtkosten der verordneten Heilmittel für physikalische Therapie geteilt durch die Behandlungsfälle, in denen physikalische Therapie verordnet wurde.

2. Die Prüfungsstelle führt eine Vorprüfung durch. Sowohl wir als auch die Krankenkassen können hierauf Einfluss nehmen. Wir können bereits hier Besonderheiten der Praxis für Sie vortragen, die uns aus unseren Beratungen mit Ihnen bekannt sind.

3. Sollte die Prüfungsstelle trotzdem ein Verfahren einleiten, bekommen Sie die Möglichkeit, weitere Besonderheiten der Praxis geltend zu machen.

4. Sollte die Prüfung trotzdem fortgeführt werden, erfolgt als erste Maßnahme eine Beratung („Beratung vor Regress“).

5. Erst wenn Sie in einem späteren Quartal erneut in eine Prüfung kommen, kann eine Re- gressforderung gegen Sie geltend gemacht werden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

97006A und 97006B können am selben Tag für den Versicherten keine Leistungen des EBM und parallel zur Behandlung keine Leistungen im Rahmen der

 Gemäß den entsprechenden Spezifikationen des AQUA-Instituts wird das nur noch dieses Jahr 2015 ausschließlich stationäre Verfahren/Modul 21/3 „Koronarangiographie und Perku-

Die genannten Pauschalen gelten für die beiden Fachanwendungen eMP und NFDM zusammen und werden daher gemeinsam für eMP und NFDM ausgezahlt, auch wenn nur eine Anwendung

- Bei allen oben aufgeführten Verordnungen werden Verordnungen des besonderen Verordnungsbedarfs sowie Verordnungen bei langfristigem Heilmittelbedarf

Ja, es ist uns auch gelungen, die Prüfung der nicht von der Wirkstoffprüfung erfassten Arznei- mittel so transparent zu gestalten, dass Sie auch hier durch eine Steuerung der

Damit die Abrechnung der Stundenpauschale zeitnah erfolgen kann, senden Sie uns bitte das ak- tuelle Original-Formular auf dem Postweg vollständig ausgefüllt und unterschrieben

Nach aktuellen Informationen der KBV müssen Sie derzeit gegenüber Ihrer KV nicht nachweisen, dass Sie die Anforderungen zur IT-Sicherheitsrichtlinie erfüllt haben?. Was passiert,

Stellt sich während der Kurzzeittherapie heraus, dass eine Langzeittherapie durchgeführt werden muss, ist die Überführung der Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie spätestens