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RS-200515-EBM-Labor-Coronatests

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15.05.2020

An alle Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektions- epidemiologie sowie alle Ärzte mit Genehmi- gung Speziallabor

Coronavirus: Aktuelle Änderungen im Labor

GOP 32816: Weitere Testverfahren neben RT-PCR / Fristen Befundmitteilung angepasst

Indirekter Erregernachweis mittels Antikörpertestung Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bewertungsausschuss hat in seiner 494. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) noch kurzfri- stig Änderungen zum Virusnachweis auf SARS-CoV-2 mit Wirkung zum 1. Mai 2020 und rückwir- kend zum 1. Februar 2020 beschlossen.

Darüber hinaus war beabsichtigt, den indirekten Erregernachweis einer akuten COVID-19-Infektion mittels Antikörpertest als spezifische Leistung im EBM abzubilden. Dieses konnte in den Verhand- lungen mit dem GKV-Spitzenverband bislang jedoch noch nicht erreicht werden. Die Kassenärztli- che Bundesvereinigung (KBV) hat daher klargestellt, in welchen Fällen Antikörpertestungen im Rahmen kurativer Fragestellungen als vertragsärztliche Leistung berechnungsfähig erscheinen.

GOP 32816: Weitere Test-Verfahren neben RT-PCR / Fristen für Befundmitteilung angepasst

Zur Testung auf das Corona-Virus sind seit dem 1. Mai 2020 neben der RT-PCR auch andere Nu- kleinsäure-Amplifikationsverfahren abrechnungsfähig. Der Leistungsinhalt der GOP 32816 EBM wurde durch Streichung „mittels RT-PCR“ an den Stand der Entwicklungen in der Diagnostik von SARS-CoV-2 angepasst.

Gleichzeitig wurde im EBM festgelegt, dass Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobio- logie, Virologie und Infektionsepidemiologie, die die GOP 32816 abrechnen dürfen, verpflichtend an den Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen müssen.

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Seite 2 zum Schreiben vom 15.05.2020

Rückwirkend zum 1. Februar 2020 wurde noch die Frist für die Befundübermittlung des beta- Coronavirus SARS-CoV-2 Tests angepasst. Die Vorgabe, dass der Befund innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt werden muss, wird rückwirkend als Soll-Regelung ausgestaltet, da Liefereng- pässe bei Reagenzien und Verbrauchsmaterialien Verzögerungen bei den Untersuchungsabläufen verursacht haben. Die Maßgabe soll wiederaufgenommen werden, wenn sich die Versorgungssi- tuation in den Laboren normalisiert hat.

Antikörpertest auf SARS-CoV-2 in bestimmten Fällen möglich

Nach Auffassung der KBV können serologische Untersuchungen zum indirekten Erregernachweis auf SARS-CoV-2 bei Verdacht auf eine akute COVID-19-Infektion unter bestimmten Voraussetzun- gen bis auf Weiteres als ähnliche Untersuchung mit der GOP 32641 unter Angabe der Antikör- perspezifität (Immunglobulinklasse/Probennummer) und der medizinischen Notwendigkeit (Freier Begründungstext - Feldkennung 5009) durchgeführt und je Probe abgerechnet werden.

Antikörpertestung in folgenden Fällen als vertragsärztliche Leistung:

Antikörpertests können bei COVID-19-typischer Symptomatik in bestimmten Fällen sinnvoll sein.

Insbesondere bei milden Verläufen ist es möglich, dass ab der zweiten Woche nach Symptomein- tritt der direkte Erregernachweis mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren wie der RT-PCR ne- gativ ist. In dieser Konstellation kann der indirekte Erregernachweis auf eine SARS-CoV-2-Infektion durch Feststellung eines Titeranstiegs oder einer Serokonversion indiziert sein.

Hierfür bietet sich die Untersuchung auf SARS-CoV-2-IgG- bzw. Gesamtantikörper in zwei Blutpro- ben im Abstand von 7 bis 14 Tagen an. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden und muss in demselben Labor untersucht werden.

Bitte denken Sie neben der o. g. Angabe einer Begründung auch weiterhin an die Kennzeichnung mit der Kennnummer 88240 an allen Tagen, an denen Sie eine(n)

GKV-Versicherte(n) mit klinischem Verdacht auf eine Infektion oder mit einer nachge- wiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2 behandeln und an die Verschlüsselung von COVID-19 im ICD-10-GM mit U07.1! oder U07.2!.

Für die Abrechnung der GOP 32641 aus dem Abschnitt 32.3.7 (Infektionsimmunologische Untersu- chungen) benötigen Ärzte eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial- Labor. Andere Fachgruppen als Laborärzte müssen - sofern ihre GOP-bezogene Speziallabor-Ge- nehmigung die GOP 32641 nicht umfasst - einen Antrag auf Genehmigung stellen. In der Regel ist zum Nachweis der fachlichen Qualifikation die Teilnahme an einem Kolloquium erforderlich. Die Ärzte, die diese Antikörper-Untersuchung durchführen, sollten freiwillig an Maßnahmen zur exter- nen Qualitätssicherung teilnehmen.

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Seite 3 zum Schreiben vom 15.05.2020

Meldepflicht:

Ergibt sich aus der serologischen Untersuchung o.g. zweier Seren ein Hinweis auf eine akute In- fektion durch indirekten Erregernachweis (Serokonversion oder Titeranstieg), so besteht na- mentliche Meldepflicht wie beim direkten Erregernachweis seitens des veranlassenden (§ 6 IFSG) und des die Laborleistung erbringenden Arztes (§ 7 IFSG).

Keine vertragsärztliche Leistung ist die Antikörpertestung in den folgenden Fällen:

Antikörpernachweis in der ersten Krankheitswoche: Antikörpernachweise spielen für die Diagnostik in der ersten Woche nach Symptomeintritt keine Rolle, da zwischen Beginn der Symptomatik einer COVID-19-Erkrankung und der Nachweisbarkeit spezifischer Antikörper 7 oder mehr Tage vergehen.

Nachweis von Antikörpern mit anderen Immunglobulinklassen als IgG: IgA- und IgM- Anti- körper Bestimmungen weisen eine deutlich niedrigere Spezifität auf und sollten deswegen nicht durchgeführt werden.

Antikörperschnelltests: Antikörper-Schnellteste sind aufgrund ihrer mangelnden Perfor- mance nicht berechnungsfähig.

Antikörpertestung zur Bestimmung der Immunität oder ohne zeitlichen Bezug zu klini- scher Symptomatik: Eine Antikörpertestung ohne direkten zeitnahen Bezug zu einer klini- schen COVID-19-Symptomatik sollte nicht durchgeführt werden. Deren Spezifität ist bei der niedrigen Prävalenz von COVID-19 nicht ausreichend und noch Gegenstand der Forschung.

Aussagen, ob Immunität besteht, sind aus gleichen Gründen derzeit noch nicht möglich. Eine diesbezügliche Fragestellung ist aktuell nach Einschätzung der KBV keine vertragsärztliche Lei- stung und darf deswegen nicht veranlasst werden.

Hinweis: Kein Ansatz der Ausnahmekennnummer 32006 möglich

Aufgrund der erfolglosen Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband konnte bislang kein Be- schluss zur Aufnahme einer spezifischen SARS-CoV-2 Antikörperbestimmung und einer Ausnah- meziffer in den EBM vereinbart werden. Die Ausnahmekennnummer 32006 (Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht) kann daher für die Veranlassung des Antikörpertests auf SARS-CoV-2 nach GOP 32641 nicht angesetzt werden, so dass sich die Kosten für den Labortest auf Antikörper auf den Wirtschaftlichkeitsbonus der den Test veranlassenden Praxis auswirken.

Primäres Ziel ist weiterhin, bei Patienten möglichst frühzeitig einen direkten Erregernachweis nach der GOP 32816 durchzuführen. Diese Leistung belastet den Wirtschaftlichkeitsbonus der Veranlas- ser nicht.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 494. Sitzung zu den Änderungen des EBM ist auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungs- ausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Er steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

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Seite 4 zum Schreiben vom 15.05.2020

Einen Überblick über die Regelungen für die Abrechnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie auch in unserem Merkblatt „Informationen zur Abrechnung bei Corona“ auf der KVB- Themenseite unter www.kvb.de/coronavirus, die laufend von uns aktualisiert wird.

Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie nicht sich an unsere Ansprechpartner aus der Servicetelefo- nie unter 089 / 57093 - 400 10 zu wenden.

Freundliche Grüße

gez.

Wolfgang Gierscher

Leiter Gesamtvergütung und Honorarverteilung

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