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Urheberrecht

Lettl

4., neu bearbeitete Auflage 2021 ISBN 978-3-406-77788-2

C.H.BECK

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Beispiel:Die Auslage von Büchern in einer Präsenzbibliothek stellt eine Ge- brauchsüberlassung dar, auch wenn die Voraussetzungen der Leihe nach§598 BGB nicht gegeben sind.141Denn die schöpferische Leistung ist hier in glei- cher Weise in Anspruch genommen wie bei einer Ausleihe des Werks.

Keine Erwerbszwecke verfolgen etwaöffentliche Bibliotheken.

(2) Öffentlich zugängliche Einrichtung. Verleiher muss eine öf- fentlich (§15 Abs. 3 UrhG) zugängliche Einrichtung sein. §27 Abs. 2 S. 1 UrhG nennt hierfür die Bücherei (zB Universitätsbiblio- thek) und die Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke. Ein Verleih unterPrivatleu- tenist daher nicht von§27 Abs. 2 UrhG erfasst.

(3) Rechtsfolge.Der Urheber hat nach§27 Abs. 2 S. 1 UrhG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich um einen besonderen, aus dem Urheberrecht resultie- renden vermögensrechtlichen, rein schuldrechtlichenAnspruch eige- ner Art.142Anspruchsgegner ist der Verleiher.

Nach dem Normzweck des§27 UrhG ("Rn. 126) soll der Urhe- ber einen Ausgleich für eine Verringerung der Auflage infolge Verlei- hens des Originals oder von Vervielfältigungsstücken erhalten. Dies ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn eine der Veräußerung ver- gleichbare, besonders intensive Nutzung des Werks durch die Entlei- her erfolgt. Entscheidend sind für das Entstehen des Vergütungsan- spruchsUmfangundIntensität der Gebrauchsüberlassung.

Beispiele:Bei öffentlichen Bibliotheken und Werkbüchereien143ist eine aus- reichend intensive Werknutzung gegeben. Denn hier ist beliebig wiederhol- bare Ausleihe für längere Zeiträume auch für den häuslichen Bereich möglich.

Anders liegt es bei der Auslage von Zeitschriften in Wartezimmern etwa von Ärzten.144 Hier kommt ein Vergütungsanspruch des Urhebers nach §27 Abs. 2 S. 1 UrhG nicht in Betracht.

cc) Geltendmachung des Vergütungsanspruchs (§27 Abs. 3 UrhG). Vergütungsansprüche nach §27 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG kann nur eine Verwertungsgesellschaft geltend machen (§27 Abs. 3 UrhG). Sie setzt Tarife fest (§38 VGG) und regelt darin die angemes- sene Höhe der Vergütung.

IV. Sonstige Rechte des Urhebers (§§25–27 UrhG) 139

141 OLG München GRUR 1979, 546 (547)Zeitschriftenauslage II; Dreier/Schulze/

SchulzeUrhG§27 Rn. 17; aA Wandtke/Bullinger/HeermaUrhG§27 Rn. 11 aE.

142 BGH GRUR 1985, 131 (132)Zeitschriftenauslage beim Friseur.

143 BGH GRUR 1972, 617 (618)Werkbücherei.

144 BGH GRUR 1985, 134 (135 f.)Zeitschriftenauslage in Wartezimmern.

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§ 5. Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28–44 UrhG)

I. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht ( §§ 28 – 30 UrhG)

1. Vererbung des Urheberrechts (§28 UrhG) a) Vererblichkeit (§28 Abs. 1 UrhG)

Das Urheberrecht ist durch eine untrennbareEinheitvermögens- rechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Bestandteile gekennzeich- net. Es ist als Ganzes mit allen sich aus ihm ergebenden Befugnissen vererblich(§28 Abs. 1 UrhG). Darin liegt ein wesentlicher Unter- schied zu den ideellen Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeits- rechts. Vererblich iSd§28 Abs. 1 UrhG ist jedoch nur dasUrheber- recht,nicht hingegen die UrheberschaftiSd§7 UrhG. Urheber bleibt daher stets der Schöpfer des Werks. Hat der Urheber anderen Perso- nenRechtean seinem Werkeingeräumt,so gelten diese auch gegen- über dem Erben. Erbe kann eine natürliche, aber auch eine juristische Person sein. Die Person des Erben ist nach§§1922 ff. BGB zu be- stimmen. Der Urheber kann über das Urheberrecht testamentarisch verfügen (vgl. auch§29 Abs. 1 Hs. 2 UrhG).Von Todes wegen ist das Urheberrecht daherübertragbar(vgl. demgegenüber§29 Abs. 1 UrhG;"Rn. 3 f.). Der Erwerber ist dann der Rechtsnachfolger des Urhebers (vgl. auch §30 UrhG; dazu "Rn. 5 ff.). Der Erwerber kann das Urheberrecht seinerseits weitervererben.

b) Testamentsvollstreckung (§28 Abs. 2 UrhG)

Um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Urhebers zu gewährleisten, kann der Urheber die notwendigen Entscheidun- gen hierzu einer bestimmten, etwa in der Vermarktung des Werks er- fahrenen Person übertragen. Dies geschieht durch die Einsetzung ei- nesTestamentsvollstreckers (§28 Abs. 2 S. 1 UrhG). Gegen dessen Willen kann der Erbe keine eigenen Vorstellungen durchsetzen.1Die

1 BGH GRUR 1955, 201 (205)Cosima Wagner.

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Erträgeaus der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers stehen demEr- benzu. Da die Schutzdauer des Urheberrechts (70 Jahre) über die in

§2210 BGB vorgesehene grundsätzlich vorgesehene 30-Jahresfrist hinausgeht, gilt §2210 BGB bei Testamentsvollstreckung im Urhe- berrecht nicht (§28 Abs. 2 S. 2 UrhG).

2. Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht (§29 UrhG) a) Unübertragbarkeit des Urheberrechts (§29 Abs. 1 UrhG)

Unter Lebenden ist das Urheberrecht nicht übertragbar (§29 Abs. 1 Hs. 1 UrhG). Es gilt der Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts, der sich sowohl auf das Urheberrecht als Ganzes als auch auf seine Teile (zB ein einzelnes Verwertungsrecht wie das Vervielfältigungsrecht) bezieht. Dieser Grundsatz ist demUrheber- persönlichkeitsrecht im weiteren Sinne("§1 Rn. 2) zuzuordnen.

Die Übertragung des Urheberrechts von Todes wegen auf den Erben oder einen Dritten ist hingegen zulässig (§29 Abs. 1 Hs. 2 UrhG; vgl.

auch schon"Rn. 1).

b) Einräumung von Rechten (§29 Abs. 2 UrhG)

Nach §29 Abs. 2 UrhG kann der Urheber Nutzungsrechte iSd

§31 UrhG einräumen sowie schuldrechtliche Einwilligungen erklä- ren und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in §39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte schließen. Die Einräumung von Verwertungsrechten ist daher möglich. Wenn die vereinbarte Nutzungsdauer endet oder der verein- barte Zweck der Rechtsübertragung wegfällt, erlangt der Urheber das eingeräumte Nutzungsrechtipso iure,dhautomatisch zurück.2 Dies ist Folge des im Urheberrecht geltenden Kausalitätsprinzips (dazu näher"§5 Rn. 17). Es bedarf daher keiner Rückübertragung des Nutzungsrechts auf den Urheber.3 Infolgedessen besteht ein beim Urheber verbleibendes Mutterrecht und ein aus ihm gelöstes Tochterrecht sowie gegebenenfalls bei Gestattung zur Weiterübertra- gung auf Dritte ein Enkelrecht.4 Auch Vergütungsansprüche des Urhebers sind im Wege der Abtretung (§§398 ff. BGB) übertragbar.

I. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht (§§28–30 UrhG) 141

2 BGH WRP 2012, 1259 Rn. 19M2Trade.

3 BGH WRP 2012, 1259 Rn. 19M2Trade.

4 Dreier/Schulze/SchulzeUrhG§29 Rn. 16.

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3. Rechtsnachfolger des Urhebers (§30 UrhG) Der Rechtsnachfolger des Urhebers erlangt das Urheberrecht (nicht: Urheberschaft iSd §7 UrhG) grundsätzlich so, wie es dem Urheber zustand (§30 UrhG). Rechtsnachfolger kann der Erbe, Miterbe, Vermächtnisnehmer oder Begünstigte einer Auflage oder ein sonstiger Erwerber des Urheberrechts kraft Vererbung sein. Da der Rechtsnachfolger das Urheberrecht erlangt, so wie es dem Urhe- ber zustand, ist seine Rechtsposition wesentlich stärker als die einer Person, der lediglich ein Recht zur Nutzung eingeräumt ist (zB Li- zenznehmer). Der Rechtsnachfolger darf auch im Rahmen desUrhe- berpersönlichkeitsrechts beliebig entscheiden.5

Beispiele:Der Rechtsnachfolger ist berechtigt, das Werk zu bearbeiten oder gar zu entstellen. Außerdem darf er das Pseudonym offenlegen oder den Ur- heber eines bisher anonym gebliebenen Werkes benennen.

Dem Rechtsnachfolger steht darüber hinaus immaterieller Scha- densersatznach§97 Abs. 2 UrhG6zu. Auch darin liegt ein wesent- licher Unterschied zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Wenn derUrheber seinen Rechtsnachfolger an seineVorstellun- genvon der Verwendung des Werks binden will, muss er dafür Vor- sorge treffen. Dies kann im Wege der letztwilligen Verfügung, aber auch der Rechtseinräumung geschehen.7

Beispiel:Der Urheber bestimmt, dass eine Veröffentlichung seiner Tagebü- cher erst nach Ablauf einer bestimmten Frist erfolgen darf.

Die Rechtsnachfolge ist ohne Einflussauf den Lauf der Schutz- fristdes Urheberrechts.

142 §5. Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§28–44 UrhG)

5 Schricker/Loewenheim/OhlyUrhG§30 Rn. 4.

6 Wandtke/Bullinger/HocheUrhG§30 Rn. 12.

7 BGH GRUR 1955, 201 (204)Cosima Wagner.

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II. Nutzungsrechte ( §§ 31 – 44 UrhG)

1. Grundlagen

a) Erforderlichkeit der Rechtseinräumung durch Vertrag

Der Urheber ist zunächst Inhaber sämtlicher Rechte zur Verwer- tung des Werks. Will eine andere Person dieses Werk verwerten, muss sie sich vom Urheber die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen.

Beispiel: Ein Hochschullehrer schreibt ein Manuskript für ein Lehrbuch zum Handelsrecht. Will ein Verlag dieses Manuskript als Lehrbuch auf den Markt bringen, muss er sich von dem Hochschullehrer die hierfür erforderli- chen Nutzungsrechte einräumen lassen.

b) Vertragsfreiheit

Voraussetzungen und Umfang der Rechtseinräumung regeln

§§31 ff. UrhG (für Filme kommen §§88 ff. UrhG hinzu; "§10 Rn. 3 ff.). Die Rechtseinräumung erfolgt durch Vertrag. Ein eigenes Urhebervertragsrecht, das vergleichbar dem besonderen Schuld- recht des BGB einzelne Vertragstypen vorsieht, gibt es jedoch nicht.

Lediglich für den Verlagsvertrag sieht das VerlG einige Regelungen vor. Das UrhG regelt lediglich die Art und Weise der Verfügung über Nutzungsrechte. Für das einer solchen Verfügung zugrunde lie- gende Verpflichtungsgeschäft bestehen keine Bestimmungen, son- dern es herrschtVertragsfreiheit.Auch das VerlG ist weitgehend ab- dingbar.

c) Vertragstyp

Ein Vertrag, aufgrund dessen der Urheber einem Dritten das Recht zur Nutzung seines Werks einräumt, ist nach denVertragstypen des BGBeinzuordnen. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzel- falls an.

Beispiel:Bei Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines Werks kommt ein Dienstvertrag (§611 BGB) oder ein Werkvertrag (§631 BGB) in Betracht.8 II. Nutzungsrechte (§§31–44 UrhG) 143

8 BGH GRUR 1984, 528 (529)Bestellvertrag.

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Auch kann ein gemischter Vertrag gegeben sein, auf denwie bei Erteilung des Auftrags zur Erstellung eines Werbefilms Werkvertragsrecht für die Herstellung und Ablieferung des Werks sowie die kaufrechtlichen Regelungen für die Verschaffung der Nutzungsrechte hieran anwendbar sind.9

Die Bezeichnung eines Vertrags ist lediglich ein Indiz für dessen Rechtsnatur. Maßgeblich ist in erster Linie derVertragsinhaltnach demParteiwillen.

d) Anwendbare Regelungen

DieVorschriften des BGBgelten auch für Nutzungsverträge. So etwa §§145 ff. BGB für das Zustandekommen von Verträgen,

§§133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen,

§§434 ff., 633 ff. BGB für Mängel des Werkstücks und §377 HGB für die Pflicht zur Rüge von Mängeln bei beiderseitigem Handels- kauf.10 Die auch bei Nutzungsverträgen grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit ("Rn. 10) ist zB durch§§134, 138, 242 BGB, aber auch Art. 101 und 102 AEUV sowie§§1, 19, 19a, 20 GWB einge- schränkt. Verwendet eine Partei beim Abschluss eines Nutzungsver- trags Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd§305 Abs. 1 BGB, sind die§§305 Abs. 2, 306 ff. BGB zu beachten. Auch ein freischaffender Urheber ist Unternehmer iSd§§310 Abs. 1, 14 BGB.

Beispiele:Die Fälligkeit einer Schadenspauschale in Höhe von 1.500,EUR pro Foto bei Verlust ist unwirksam, wenn die Klausel nicht den Nachweis ei- nes niedrigeren Schadens ermöglicht (vgl.§309 Nr. 5 Buchst. b BGB). Dies gilt auch unter Kaufleuten.11Die formularmäßige Klausel in einem Softwareli- zenzvertrag, wonach eine zusätzliche Vergütung zu bezahlen ist, wenn der Li- zenznehmer die Software auf einem leistungsstärkeren Rechner einsetzt, stellt keine unangemessene Benachteiligung iSd§307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB dar.12 e) Interessenlage

Insbesondere wegen der Marktmacht der Medienunternehmen ist der Urheber meist der schwächere Verhandlungspartner. Dem ver- sucht das Urheberrecht Rechnung zu tragen.

144 §5. Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§28–44 UrhG)

9 BGH GRUR 1966, 390 f.Werbefilm.

10 BGH GRUR 1966, 390 (391)Werbefilm.

11 BGH GRUR 2002, 282 (284)Bildagentur.

12 BGH GRUR 2003, 416 (418)CPU-Klausel.

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2. Einräumung von Nutzungsrechten (§31 UrhG) a) Normzweck

§31 UrhG regelt die Einräumung von Nutzungsrechten (Legalde- finition in§31 Abs. 1 S. 1 UrhG) und stellt hierzu einige Grundsätze auf. So begründet§31 UrhG die Möglichkeit,

(1) Nutzungsrechte getrennt nach einzelnen Nutzungsarten einzu- räumen (§31 Abs. 1 S. 1 UrhG) und

(2) Nutzungsrechte auch mit dinglicher Wirkung räumlich, zeitlich oder inhaltlich zu beschränken und sie als einfache oder aus- schließliche Rechte einzuräumen (§31 Abs. 1 S. 2 UrhG).

(3) Außerdem regelt §31 UrhG den Umfang der Berechtigung des Inhabers eines einfachen Nutzungsrechts (§31 Abs. 2 UrhG), (4) den Umfang der Berechtigung des Inhabers eines ausschließlichen

Nutzungsrechts (§31 Abs. 3 UrhG) und

(5) die sog. Zweckübertragungsregel (§31 Abs. 5 UrhG).

Die Frage der Wirksamkeit von Rechtseinräumungen für unbe- kannte Nutzungsarten ist in§31a UrhG geregelt ("Rn. 34 ff.).

II. Nutzungsrechte (§§31–44 UrhG) 145

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b) Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft

Da das Urheberrecht unübertragbar ist ("Rn. 3 f.), kann der Urhe- ber lediglich einzelne Nutzungsrechte als einzelne Ausschnitte der Verwertungsrechte anderen Personen einräumen. Der Vertrag zwi- schen Urheber und Drittem, der zu dieser Rechtseinräumung ver- pflichtet, legt den Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen, also auch das Nutzungsrecht und seinen Umfang fest. Es handelt sich da- bei um das schuldrechtliche Geschäft, also das Verpflichtungsge- schäft, für das nicht §§31 ff. UrhG, sondern die Regelungen des BGB gelten ("Rn. 13). Die Rechtseinräumung selbst stellt eineVer- fügungüber das Nutzungsrecht dar. Hierfür gelten §§31 ff. UrhG sowie ergänzend§§398 ff. BGB (§413 BGB). Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind im bürgerlichen Recht voneinander zu trennen (Trennungsprinzip) und können unabhängig voneinander (un-)wirksam sein(Abstraktionsprinzip).Trennungs- und Abstrak- tionsprinzip am Beispiel eines Kaufvertrages nach §433 BGB (ein schuldrechtlicher Vertrag, Kaufvertrag, der für beide Seiten Verpflich- tungen begründet; zu deren Erfüllung schließen sich zwei Verfü- gungsgeschäfte, nämlich die Übereignung der Kaufsache einerseits und die Übereignung des Kaufpreises andererseits, an):

146 §5. Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§28–44 UrhG)

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