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Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetzund in der Krankenpflegehilfe 1#(KrSchVergO)

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(1)

Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem

Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe

1

(KrSchVergO)

Vom 26. März 2003 (KABl. 2003 S. 129)

Lfd.

Nr.

Änderndes Recht Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung 1 ARR zur Änderung der

KrSchO sowie der KrSchVergO

9. Juni 2004 KABl. 2004 S. 157

Überschrift

§ 1

§ 2 Abs. 1 S. 1

geändert geändert geändert

§ 2 Abs. 2 S. 1

neu gefasst 2 ARR zur Änderung der

KrSchO, der KrSchVer- gO 2003 und der AzubiO

21. Novem- ber 2007

KABl. 2007 S. 411

§ 2 Abs. 1 neu gefasst

3 ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb- KF und anderer ARR

21. August 2008

KABl. 2008 S. 232

Abkürzung geändert

§ 2 Abs. 1 neu gefasst 4 ARR zur Änderung des

BAT-KF, des MTArb- KF und anderer ARR

2. Juli 2010 KABl. 2010 S. 258

§ 2 Abs. 1 neu gefasst

§ 12 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke, die unter den Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Kran-

1Überschrift geändert durch ARR vom 9.6.2004; Abkürzung geändert durch ARR vom 21. August 2008.

2§ 1 geändert durch ARR vom 09.06.2004

Krankenschülervergütungsordnung

KrSchVergO 1565 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2003 - 30.04.2011 EKvW 1

(2)

kenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)1 fallen.

§ 22

Ausbildungsvergütung

(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Rege- lung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe1 beträgt a) für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege

sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege

ab 01.08.2010 bis 31.08.2011

Euro

ab 01.09.2011 Euro im ersten

Ausbildungsjahr 816,68 825,69

im zweiten

Ausbildungsjahr 877,40 887,07

im dritten

Ausbildungsjahr 977,59 988,38

b) für die Schülerin und den Schüler in der Krankenpflegehilfe:

ab 01.08.2010 bis 31.08.2011

Euro

ab 1.9.2011 Euro

Krankenpflegehilfe 748,88 757,14

(2) 1Wird eine andere Ausbildung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 des Kran- kenpflegegesetzes, gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes oder gemäß der landesrecht- lichen Vorschriften zur Krankenpflegehilfeausbildung auf die Ausbildungszeit angerech- net, gilt in Anwendung des Absatzes 1 die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbil- dungszeit.

2Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflege-

1 Nr. 1560

2 § 2 Abs. 1 geändert, Abs. 2 Satz 1 neu gefasst durch ARR vom 09.06.2004, Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 21. November 2007;

Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 21. August 2008; Abs. 1 neu gefasst durch ARR vom 2. Juli 2010.

1565 Archiv KrSchVergO

Krankenschülervergütungsordnung

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2003 - 30.04.2011 EKvW

(3)

gesetz oder dem Hebammengesetz1, erhält die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.

3Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.

§ 3 Außerkrafttreten

Die Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler nach dem Kran- kenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz 2000 (KrSchVergO 2000) vom 1. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für die nach Abschnitt 9 vom Geltungsbe- reich ausgenommenen Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des 25. März 2003, außer Kraft.

1Nr. 1560

Krankenschülervergütungsordnung

KrSchVergO 1565 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2003 - 30.04.2011 EKvW 3

(4)

1565 Archiv KrSchVergO

Krankenschülervergütungsordnung

4 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.2003 - 30.04.2011 EKvW

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