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Grundlagen der E-Zustellung

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Academic year: 2022

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(1)

Grundlagen der E-Zustellung

18.11.2013

(2)

Grundlagen der e-Zustellung 2 |

Elektronische Zustellung Portal

Ziel: durchgängige Prozesse

zB. HELP.gv.at,

USP.gv.at, Wien.gv.at etc.

zB. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister, Adressregister), Finanz Online, sonstige Fach-

anwendungen etc. www.bka.gv.at/zustelldienste

1 2 3

Fachanwendung / Backoffice

(3)

Grundlagen der e-Zustellung 3 |

Die elektronische Zustellung Rechtsgrundlagen:

 Zustellgesetz

insb. 3. Abschnitt über zulässige Zustellarten, Zulassung der elektr. Zustelldienste,

Verständigungsfristen, Eintritt der Zustellwirkung etc.

 Zustellformularverordnung

Inhalt der Verständigungsformulare

 Zustelldiensteverordnung

Zulassungsvoraussetzungen d. elektr. Zustelldienste

(4)

Grundlagen der e-Zustellung 4 |

Die elektronische Zustellung

Anwendungsbereich gemäß § 28 ZustG

 Übermittlung von Dokumenten in Vollziehung der Gesetze (vgl. § 1 ZustG)

 d.h. keine Privatwirtschaftsverwaltung

 Möglichkeit für den Verfahrensgesetzgeber

abweichende Regelungen zu treffen (vgl. § 99 BAO)

(5)

Die Behörde als Versender

Versandentscheidungen:

1. hoheitlich oder privat

2. nachweislich (ev. auch eigenhändig) oder nicht-nachweislich

3. Papier oder Elektronik

(6)

System der elektronischen Zustellung

 geht davon aus, dass es mehrere Zustelldienste gibt

 werden von Privaten betrieben

 darf auch für private Zusendung genutzt werden

 Registrierung als potentieller Empfänger (freiwillig, kostenfrei) bei einem Zustelldienst ist jedoch

ausreichend, um alle behördlichen Dokumente zu erhalten

 wie in der realen Welt hat man nur ein „Briefkastl“ für alles

Grundlagen der e-Zustellung 6 |

(7)

Elektronisch zustellen

• Nachweisliche Zustellungen („RSa“- und „RSb-Brief“):

a. elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung)

b. unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte)

• Einfache Zustellungen:

a. elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben)

b. unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) c. elektronisches Kommunikationssystem der Behörde

nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab 1.1.2009)

d. elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.B. E-Mail

(8)

Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007)

Nachweisliche Zustellung

Einfache Zustellung

Zugang mit Bürgerkarte

zwingend

Besonderheit

Elektronischer Zustelldienst

(§§ 35 und 36 ZustG)

Ja Ja Ja

Unmittelbare elektronische Ausfolgung (§ 37a ZustG)

Ja - sofern Zugang mit Bürgerkarte

Ja

Nein (Ja – sofern eigenhändige

Zustellung.)

nur im Rahmen einer einzigen Session zulässig (§ 37a ZustG)

Elektronisches

Kommunikationssyste m der Behörde

(§ 37 Abs. 1 ZustG)

Nein Ja Nein

nur nach vorheriger negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (§ 37 Abs. 2 ZustG)

(ab 1.1.2009)

Elektronische Zustelladresse (§ 37 Abs. 1 ZustG)

Nein Ja Nein

Nur wenn diese vom Empfänger der Behörde für die

Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren

angegeben wird (§ 2 Z 6 ZustG)

(9)

Arten der elektronischen Zustellung

d) Zustellung an eine elektronische Zustelladresse

- normales E-Mail oder Fax

- muss von der Empfängerin bzw. vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen Verfahren bekanntgeben werden (§ 2 Z 5 ZustG)

- Zweifel über Einlangen  Tatsache und Zeitpunkt durch Behörde festzustellen (§ 37 Abs. 1 ZustG)

- keine nachweisliche Zustellung möglich

(10)

Grundlagen der e-Zustellung 10 |

Arten der elektronischen Zustellung

c) Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde

- „behördeneigene Zustellapplikation“ (vgl. § 37 ZustG) - z.B. Systeme wie die Databox in FinanzOnline

- Zustellfiktion: Dritter Werktag nach erstmaliger Bereithaltung!

- primär muss jedoch Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst versucht werden (§ 37 Abs. 2 ZustG)

- keine nachweisliche Zustellung möglich

(11)

Arten der elektronischen Zustellung

b) Unmittelbare elektronische Ausfolgung

- Zustellung innerhalb derselben „Session“ wie Anmeldung (vgl.

§ 37a ZustG) – zeitlich enger Zusammenhang gefordert - umfasst sind etwa Registerabfragen

- bei Antragstellung Nachweis der Identität und Authentizität der Empfängerin bzw. des Empfängers notwendig (etwa PW)

- nachweisliche Zustellung möglich, wenn Einstieg mit

Bürgerkarte erfolgt ist (nachweislich = Qualität RSa oder RSb)

(12)

Grundlagen der e-Zustellung 12 |

Arten der elektronischen Zustellung

a) Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

- vom Bundeskanzler zugelassen und beaufsichtigt (ZustDV) www.bka.gv.at/zustelldienste

- Anmeldung der Benutzerin bzw. des Benutzer nur mit Bürgerkarte

- nachweisliche Zustellung möglich

(13)

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

A) Behördensicht

Zustell- dienst A

Zustell- dienst B

Zustell- dienst C Zustellkopf

1

1. Voraussetzung: Anmeldung der Empfängerin bzw. des Empfängers bei einem Zustelldienst

3

3. Übermittlung des zuzustellenden Dokuments an den entsprechenden Zustelldienst

2

2. Abfrage der Behörde beim sogenannten Zustellkopf / Rückantwort des Zustellkopfes

(14)

Grundlagen der e-Zustellung 14 |

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

- Name bzw. Bezeichnung der Empfängerin bzw. des Empfängers - bei natürlichen Personen das Geburtsdatum

- die zur eindeutigen Identifikation des Empfängers im Bereich

„Zustellwesen“ erforderlichen Daten

a) bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG)

b) sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG) - E-Mail Adresse (mehrere Adressen möglich) - inländische Abgabestelle (Postadresse)

Zustellkopfabfrage vor jeder Zustellung (§ 34 Abs. 2 ZustG)

Die Suchkriterien können beliebig kombiniert werden

 Behörde sucht mit den Daten, die ihr zur Verfügung stehen

(15)

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

Rückantwort vom Zustellkopf

- nicht angemeldet - vorübergehend

abgemeldet

nicht erreichbar

erreichbar

- Adresse des Zustelldienstes - akzeptierte Dateiformate des Empfängers

- allfällige Verschlüsselungsdaten Falls mehrere ZD in Betracht

kommen:

- Vorzug für ZD mit

Verschlüsselungsdaten; sonst freie Wahl der Behörde

(16)

Grundlagen der e-Zustellung 16 |

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

1. Vorteile für Behörden

 kann elektronisch mit Zustellnachweis (RSa oder RSb) zugestellt werden

 kann elektronisch ohne Zustellnachweis (Brief) zugestellt werden

 Zustellwirkung tritt auch ohne Abholung des Zustellstücks durch den Empfänger ein

 Zeitpunkt der Zustellwirkung wird für Behörde immer dokumentiert (elektronischer Rückschein); etwa der Zeitpunkt der Abholung durch den Empfänger (mit seiner elektronischen Signatur)

 Zustellnachweis wird vom Zustelldienst an versendende Behörde elektronisch rückübermittelt

 Behörde kann diesen Rückschein automatisiert verarbeiten bzw. Akt zuordnen.

(17)

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

2. Vorteile für Behörden

Entgelt für behördlichen Zustellungen (zu bezahlen von der zustellenden Behörde):

- Hälfte des gültigen Standardbriefportos + USt = 0,372 Euro

- eventuell postalische Verständigung = 0,744 Euro - max. 1,116 Euro für „RSa“ oder „RSb“

konventionell: ca. 4,75 Euro (RSa) bzw. ca. 2,65 Euro (RSb) und zusätzlich Manipulationsaufwand (ausdrucken, kuvertieren, etc.)

(18)

Grundlagen der e-Zustellung 18 |

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

Technische Voraussetzungen für Behörde

http://www.egiz.gv.at/de/schwerpunkte/1-edelivery#sub-sender

• Beauftragung eines Dienstleisters oder

• Eigenimplementierung

(19)

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

Technische Voraussetzungen bei Eigenimplementierung

Schritt 1: Zertifikat

Zertifikat mit Verwaltungs- oder Dienstleistereigenschaft (kostenpflichtig) erforderlich dient für die Authentifizierung als Versender gegenüber dem Zustellkopf als auch

gegenüber den Zustelldiensten

Schritt 2: Registrierung am Zustellkopf als Versender

https://zkopf.zustellung.gv.at

ausschließlich mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte möglich nur juristische Personen

(daher auch eine elektronische Vollmacht notwendig;

allfällige vorherige Eintragung der Behörde ins Ergänzungsregister für sonstige Betroffene) Rechnungsadresse

Leitfaden Registrierung Zustellkopf:

http://www.egiz.gv.at/files/images/schwerpunkte/

zustellung/Leitfaden-Registrierung-Zustellkopf.pdf

(20)

Grundlagen der e-Zustellung 20 |

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

Technische Voraussetzungen bei Eigenimplementierung

Schritt 3: Integration der Zustellsoftware in eigene Anwendungen

Möglichkeit 1 - MOA-ZS

Open-Source Middleware, die sämtliche Kommunikation mit der

Zustellinfrastruktur übernimmt, d.h. Zustellkopfabfrage, Übermittlung des Zustellstücks an Zustelldienste sowie den Empfang und die Verarbeitung von Zustellnachweisen.

Möglichkeit 2 - openZUSE

Java API

Im Gegensatz zu MOA-ZS ist openZUSE keine Einheit ("black box"), sondern ermöglicht es Anwendungen einzelne Funktionen der Zustellung gezielt über die Java API in die eigene Anwendung zu integrieren.

Möglichkeit 3 - Eigene Umsetzung

Spezifikation auf www.ref.gv.at verfügbar:

ZUSEMSG, ZUSEMOD, ZUSEKOPF, ZUSEPRIV

(21)

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

B) Bürgersicht

2

2. E-Mail Verständigung wird geschickt 1

1. Zustellstück trifft beim Zustelldienst ein

3

3. Login mit Bürgerkarte (bzw. automatisiert ausgelöster Signatur) Übernahmebestätigung wird signiert

4

4. Dokument ansehen, speichern oder weiterleiten

(22)

Grundlagen der e-Zustellung 22 |

Verständigungen durch den Zustelldienst

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

2

2. elektronische Verständigung (wenn nicht innerhalb von 48 Std. abgeholt) 3

3. postalische Verständigung (wenn nicht innerhalb der nächsten 24 Std. abgeholt und der Empfänger eine Abgabstelle bekannt gegeben hat)

1

1. elektronische Verständigung (unverzüglich und an alle elektr. Verständigungsadressen)

(23)

Zustellverständigung

(24)

Grundlagen der e-Zustellung 24 |

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst

Eintritt der Zustellwirkung

 Dokument gilt spätestens mit seiner Abholung als zugestellt (§ 35 Abs. 5 ZustG)

 ansonsten am ersten Werktag nach der Versendung der 2. elektr.

Verständigung (§ 35 Abs. 6 ZustG)

 ansonsten am dritten Werktag nach der Versendung der (3.) postalischen Verständigung, sofern eine Abgabestelle bekannt gegeben wurde (§ 35 Abs. 7 ZustG)

– Verzögerung durch Abwesenheit von der Abgabestelle bis zur der Rückkehr folgenden Tag möglich

(25)

Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst Vorteile für Bürgerinnen und Bürger

- Kostenlose Anmeldung und kostenlose Benutzung - keine elektronische Postkastenflut

- einfache Bedienung (WAI-Standards rechtliche Vorgabe) - Abwesenheit einstellbar

- Abholung von Dokumenten 24 Std/Tag, 7 Tage/Woche

- keine Wege mehr zur Post aufgrund Abwesenheit beim Zustellversuch - elektronische Stellvertretung möglich (Postvollmacht für die elektronische

Zustellung;

https://vollmachten.stammzahlenregister.gv.at/)

(26)

Aktive Handy-Signaturen

Grundlagen der e-Zustellung 26 |

Ca. 10.000 -15.000 Handy-Signatur Aktivierungen pro Monat

Insgesamt über 340.000 Handy-Signaturen (01.05.2014)

Über 77.000 Bürgerkarten (01.05.2014)

(27)

Die 4 Zustelldienste

Stand 8.11.2013

(28)

Die 4 Zustelldienste

Grundlagen der e-Zustellung 28 |

(29)

Duale Zustellung

 verbindet konventionelle Zustellung mit elektronischer Zustellung

– Intention: elektronisch zustellen

– Wenn elektronische Zustellung nicht möglich: Überführung in konventionelle Zustellung (Druck, Kuvertierung, …)

 Technisches/organisatorisches Ziel:

Integration EINER Schnittstelle

(30)

Zustellprozess neu:

Duale Zustellung

Zustelldienst 3 Zustelldienst 2 Zustelldienst 1

?

?

?

x

x

3

Zustelldienst 4 Zustellkopf x

MOA-ZS

Fachapplikation

?

1 û

2

eine Schnittstelle aus Sicht Applikation

ein Protokoll für alle Zustellungen

Fire-And-Forget-Lösung

Grundlagen der e-Zustellung 30 |

(31)

BBG-Ausschreibung zur dualen Zustellung

 Federführend BKA, BMI und Wien

 Gegenstand: Die Weiche

 Einbindung aller möglichen Kanäle

 Preise für elektronische und Papierzustellung

 Derzeit noch laufendes Verfahren

 Ergebnis wird Rahmenvertrag sein, der von den

Behörden abgerufen werden kann

(32)

Duale Zustellung

Grundlagen der e-Zustellung 32 |

(33)

Zusammenfassung

 Durchgängige (elektronische) Prozesse = Vermeidung von Medienbrüchen

 Einsparungspotentiale

 Elektronische Zustellung:

– 24 Stunden x 7 Wochentage

– Reduktion von Zustellzeit & -weg

 Duale Zustellung

– Gesamtheitliches Konzept (Papier & E-Zustellung) – Zustellnachweis elektronisch integrierbar

(34)

Danke

für Ihre Aufmerksamkeit!

Dr. Bernhard Karning Bundeskanzleramt Abteilung I/11

Ballhausplatz 1 1014 Wien i11@bka.gv.at www.bka.gv.at

Referenzen

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