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Contingent Fees – mehr Anreize bei Anwaltshonoraren | Die Volkswirtschaft - Plattform für Wirtschaftspolitik

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Die Volkswirtschaft  11 / 2016 39 In der Schweiz werden Anwälte meist über feste Ge-

bühren entlohnt. Im Endeffekt ist das nichts anderes als ein Stundenlohn. In den USA hingegen benutzen Anwälte oft erfolgsabhängige Vergütungen, sogenannte Contingent Fees. Hierbei hängt die Entlohnung vom Erfolg des Anwaltes ab: Verliert er den Prozess, bekommt er nichts; gewinnt er, erhält er einen Prozentsatz der Urteilssumme. Häufig sind dies 30 Prozent.

Bei einem Stundenlohn ist der Anwalt neutral. Er ver- tritt die Interessen seines Mandanten, wie es dem Berufs- ethos entspricht. Das ist erst mal ein Vorteil. Es gibt aber auch Nachteile: So kann der Anwalt jede Stunde ver- rechnen und hat keinerlei Anreize, effizient zu arbeiten.

Ist er nicht ausgelastet, nimmt er auch Fälle mit geringen Erfolgschancen an. Der Kläger trägt das gesamte monetäre Prozessrisiko alleine. Für einen Kläger mit geringen finanziellen Mitteln ist es schliesslich schwierig, eine Klage zu finanzieren, es sei denn, er ist rechtsschutzver- sichert, oder er fällt unter das Armenrecht.

Wettbewerb der Erfolgschancen

Unter Contingent Fees können auch Personen ohne finanzielle Ressourcen klagen; sie müssen nur einen Anwalt finden, der die Gewinnchancen genügend hoch einschätzt.

Anwalt und Kläger teilen sich das monetäre Prozessrisiko.

Der Anwalt hat einen Anreiz, hart zu arbeiten, da er direkt am Erfolg beteiligt ist. Deshalb hat er auch wenig Interesse daran, aussichtslose Fälle anzunehmen. Ein schlechter Anwalt ist weniger willens, unter einer Contingent Fee zu arbeiten, als seine gute Kollegin, da er geringere Chancen hat, den Prozess zu gewinnen. Contingent Fees trennen also gute von schlechten Anwälten. Schliesslich ermög- lichen Contingent Fees überhaupt erst Sammelklagen, bei denen die Kläger eine nicht organisierte Gruppe sind.

Die Gegner von Contingent Fees machen geltend, dass unter dieser Entlohnungsform zu viel geklagt werde. Dabei bleibt aber meist offen, was die «richtige» Anzahl von Klagen ist. Tatsächlich streichen Anwälte mit Contingent Fees teil- weise horrende Honorare ein. Allerdings ist anzumerken, dass nur die spektakulären Fälle den Weg in unsere Presse

finden. Der durchschnittliche amerikanische Anwalt ver- dient unter Contingent Fees kaum mehr als seine Kollegin, die für fixe Gebührensätze arbeitet. Der geringe Mehrver- dienst, den er hat, ist jedoch lediglich eine Kompensation für die Risiken, die der Anwalt unter Contingent Fees ein- geht.

Zudem strebt ein Anwalt unter Contingent Fees zu häufig einen kostengünstigen Vergleich an. Da er alleine seine ganzen Arbeitskosten trägt und nur im Erfolgsfall einen Teil der zugesprochenen Summe erhält, zieht er eine aussergerichtliche Einigung vor. Den Anteil seines Mandanten ignoriert er dabei. In den USA werden deshalb 96 Prozent aller zivilrechtlichen Klagen aussergerichtlich beigelegt.

Mehr Vertragsfreiheit

Beide Formen der Entlohnung haben also ihre Vor- und Nachteile. Keine ist besser als die andere. Meines Erachtens sollten deshalb beide Vertragsformen zulässig sein, damit der Mandant und sein Anwalt frei wählen können, welche für sie die bessere Vertragsform ist. Hat der Mandant volles Vertrauen zu seinem Anwalt, genügend finanzielle Mittel und ist bereit, alleine das gesamte Prozessrisiko zu tragen, scheinen fixe Gebühren die beste Wahl für ihn zu sein. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, bieten sich Contingent Fees an.

Zudem ermöglichen sie einen weitgehenden Verzicht auf das Armenrecht. Stattdessen übernehmen Anwälte die Finanzierung von Klagen und bekommen diese Leistung über die Gebühren erstattet. Sie kennen sich im Rechts- system schliesslich am besten aus und können die Erfolgs- chancen einer Klage am ehesten einschätzen.

Es ist interessant, dass Anwälte, die sich normaler- weise die Vertragsfreiheit auf die Fahne schreiben, bei ihren eigenen Verträgen nichts davon hören wollen. Der Widerstand europäischer Anwälte gegen erfolgsabhängige Honorare kann jedenfalls nicht mit Effizienzargumenten begründet werden.

Contingent Fees – mehr Anreize bei Anwaltshonoraren

Winand Emons

Professor für Wirtschaftstheorie, Universität Bern

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