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Die Stiftung: Einst regulatorisches Mauerblümchen und heute?

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Academic year: 2022

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Die Stiftung: Einst regulatorisches Mauerblümchen – und heute?

Dr. Christoph Degen

Rechtsanwalt, Geschäftsführer proFonds, Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz

PPCmetrics-Stiftungstagung «Regulatorische Herausforderungen bei der Vermögensanlage»

vom 11. Mai 2021 per Livestream

(2)

90 Jahre Dornröschenschlaf

 Inkrafttreten des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB) am 1. Januar 1912

 schweizweite Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

 das Stiftungsrecht im ZGB umfasste zehn Gesetzesbestimmungen

 heute umfasst das Stiftungsrecht 17

Bestimmungen: fast doppelt so viele und zum Teil erheblich längere Bestimmungen

(3)

1990 bis 1994: Expertenvorlage für eine Stiftungsrechtsrevision wird ad acta gelegt

 Tendenz zur Bürokratisierung des Stiftungsrechts

 Aufblähung der Regelung über die Stiftungsaufsicht

 obligatorisches behördliches Vorprüfungs- verfahren bei der Errichtung von Stiftungen

 der Revisionsvorentwurf stösst in der

Vernehmlassung auf Ablehnung und wird in der Folge «schubladisiert»

(4)

Seit 1991: Erlass neuer bzw. Änderung be- stehender Gesetze ausserhalb des Stiftungs- rechts mit Auswirkungen auf Stiftungen

 in verschiedenen Sachbereichen ausserhalb des eigentlichen Stiftungsrechts im ZGB setzen seit den frühen Neunzigerjahren verschiedene

Gesetzgebungsarbeiten ein

 zum Teil erhebliche – positive wie negative – Auswirkungen auf Stiftungen

 zum grossen Teil ist das Steuerrecht betroffen

 zum Teil gibt es auch Änderungen in

verschiedenen Bereichen des Zivilrechts, aber auch des öffentlichen Rechts

(5)

2001 bis 2006: das Stiftungsrecht im ZGB erwacht aus dem Dornröschenschlaf

 parlamentarische Initiative (paIv) von Ständerat Fritz Schiesser

 gezielte Teilrevision des Stiftungsrechts im ZGB und der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen

 Stärkung der Stifterrechte

 Erleichterungen für Änderungen von Stiftungsurkunden

 Einführung der Revisionsstellenpflicht

 Stiftungserrichtungen auch durch Erbvertrag

(6)

Ab 2008: weitere Bestimmungen werden in das Stiftungsrecht eingefügt oder angepasst

 Regeln über die Buchführung

 Regeln über die Revisionsstelle

 Behebung von Mängeln in der Stiftungsorganisation

 Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

(7)

2010 bis 2013: eine problematische Revision der Stiftungsaufsicht scheitert

 die ausschliessliche kantonale Direktaufsicht über Stiftungen wird nicht eingeführt

 die Eidgenössische Stiftungsaufsicht bleibt

 ein teures, bürokratisches Oberaufsichtsmodell des Bundes wird abgewendet

(8)

Weitere zivilrechtliche Regelungen mit Auswirkungen auf Stiftungen

 1998 bis 2004: Ausarbeitung und Einführung des Fusionsgesetzes mit einer

niederschwelligen, praktikablen Regelung von Stiftungsfusionen

2006 bis 2011: Neuregelung des Revisions- und Rechnungslegungsrechts mit einer flexiblen Handhabung für Stiftungen

(9)

Seit 1991: Grossbaustelle Steuerrecht

 1991 bis 1995: Einführung einer liberalen,

gesamtschweizerischen Gesetzesregelung der Steuerbefreiung und des Spendenabzugs (direkte Bundessteuer und Kantonssteuern)

 1994 bis 2000: Einführung der

Mehrwertsteuer: die Gemeinnützigkeit ist zwar kein Grund zur Befreiung von der MWST, doch

werden zahlreiche Steuerausnahmen für gemeinnützige Tätigkeiten vorgesehen

(10)

2001 bis 2006: wesentliche steuerliche

Verbesserungen für Stiftungen dank der paIv Schiesser (Erhöhung des Spendenabzugs auf 20% des Einkommens/Gewinns des Spenders bzw. Stifters, Sachspendenabzug, Abgrenzung zwischen Spenden und Sponsoring bei der

MWST)

Ab 2006: Weitere Teilrevisionen des MWST- Gesetzes: Keine Unterstellung von Spenden unter die MWST, Beibehaltung zahlreicher

Steuerausnahmen für gemeinnützige Tätigkeiten

(11)

Ab 2019: Revision des Bundesgesetzes über den Internationalen Automatischen

Informationsaustausch in Steuersachen

(AIA): Einstweilige Beibehaltung der Ausnahme von gemeinnützigen Stiftungen vom AIA

Ab 2020: Revision der internationalen Grundlagen des AIA (Common Reporting Standard)

(12)

Seit den Neunzigerjahren Abbau von Regularien über die Anlage des

Stiftungsvermögens

 früher zum Teil detaillierte Regelungen in

kantonalen Erlassen (v.a. Aufsichtsverordnungen oder Weisungen von Aufsichtsbehörden)

 zum Teil wurde sogar Mündelsicherheit vorgeschrieben (gilt seit langem als

bundesrechtswidrig)

Prudent Investor Rules als Leitlinien der

professionellen Anlage vom Stiftungsvermögen:

Sicherheit, Diversifikation, Rendite und Liquidität

 keine prozentualen Limiten der Anlagekategorien

(13)

 Die Anlagevorschriften der BVV2 sind nicht

anwendbar auf klassische Stiftungen (auch nicht analog)

 Fragen und Regularien in der Praxis:

Beizug von Fachleuten für die Vermögensanlage

Anlagereglement

Kosten der Vermögensverwaltung

Retrozessionen

 zum Teil neue gesetzliche Regularien mit Auswirkungen auf Stiftungen: FinfraG und FIDLEG

(14)

Weitere aktuelle gesetzgeberische Baustellen

 Gesetzgebung gegen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung: begrenzte

Auswirkungen auf Stiftungen

 Totalrevision des Datenschutzrechts: erhebliche Auswirkungen auf Stiftungen und grosser

Handlungsbedarf ab sofort

(15)

Neuste Entwicklung: wichtige Teilrevision des Stiftungsrechts und der steuerlichen

Rahmenbedingungen wird Opfer politischer Kurzsichtigkeit und Mutlosigkeit

 parlamentarische Initiative von Ständerat

Werner Luginbühl/Entwurf Bundesgesetz zur Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz

 acht gezielte Massnahmen zur weiteren

Verbesserung der Rahmenbedingungen für Stiftungen und NPO

(16)

pragmatische Lösungen für reale Probleme und

Herausforderungen im Stiftungs- bzw. NPO-Sektor, namentlich

Stärkung der Stifterrechte

Erleichterung der Änderung von Stiftungsurkunden

Erleichterung der Suche nach Stiftungsrats- und Vorstandsmitgliedern (Haftungsbegrenzung für Ehrenamtliche, steuerliche Zulässigkeit der

angemessenen Honorierung von Organmitgliedern)

fiskalische Anreize für das Stiften und Spenden, vor allem auch aus Nachlässen und Schenkungen

(17)

Kantone sagen Nein zu den fiskalischen Anreizen, obwohl sich diese schon nach kurzer Zeit positiv für die

Gemeinwesen auswirken

Kantone sagen Nein zur steuerrechtlichen Zulässigkeit angemessener Stiftungsrats- bzw. Vorstandshonorare

ohne Verlust der Steuerbefreiung, obwohl dies im Sinn der Good Governance geboten ist

die Rechtskommission des Ständerats streicht den Gesetzesentwurf zusammen und lässt nur zwei

Massnahmen stehen: Stärkung der Stifterrechte und vereinfachte Änderungen der Stiftungsurkunde

(18)

Fazit: die Stiftung ist kein regulatorisches Mauerblümchen mehr

in den letzten 30 Jahren hat die Regulierungsdichte auch im Stiftungsbereich erheblich zugenommen

eine weitere Erhöhung der Regulierungsdichte wäre für den Stiftungsbereich abträglich (Beeinträchtigung des Standortvorteils)

die Regularien müssen weiterhin «miliztauglich» bleiben

die Schweiz hat für die Erhaltung eines attraktiven Stiftungsstandorts zu sorgen

es fehlt zur Zeit die politische Bereitschaft zur positiven Weiterentwicklung des Stiftungsstandorts Schweiz: die neusten Entscheide bereiten Sorgen

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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

proFonds

Dachverband gemeinnütziger Stiftungen der Schweiz Dr. Christoph Degen

Dufourstrasse 49 4052 Basel

Tel. 061 272 10 80 Fax 061 272 10 80 www.profonds.org

profonds@profonds.org

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