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Klage auf weitere angemessene Vergütung des Urhebers nach 32a UrhG und Auskunft

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OLG München, Urteil v. 28.04.2016 – 6 U 527/15 Titel:

Klage auf weitere angemessene Vergütung des Urhebers nach § 32a UrhG und Auskunft

Normenketten:

UrhG § 32a Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 132 Abs. 3 S. 2 BGB § 242

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 254 Abs. 1 Leitsätze:

1. Der Auskunftsanspruch nach § 32a Abs. 2 S. 1, § 32a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB setzt voraus, dass auf Grund nachprüfbarer Tatsachen greifbarer Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG, insbesondere für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses der vereinbarten Vergütungsregelung bestehen. (Anschluss BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 23 - Fluch der Karibik)(Rn.

35 u. 39) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Bestimmung des § 32a Abs. 4 UrhG ist auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen sich die ursprüngliche vertragliche Vergütung an einer bereits bestehenden allgemeinen Vergütungsregel orientiert und diese zum Gegenstand der Vereinbarung macht; nur dann ist die Vergütung nach der allgemeinen Vergütungsregel „bestimmt worden“. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

angemessene Beteiligung, auffälliges Missverhältnis, Auskunftsanspruch, Branchenüblichkeit, Frist, Stufenklage, Urheber, Filmregisseur, Fairnessausgleich

Vorinstanz:

LG München I, Urteil vom 19.12.2014 – 21 O 28220/12 Fundstelle:

BeckRS 2016, 139199  

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.12.2014, Az. 21 O 28220/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Senatsurteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu

vollstreckenden Betrags leistet.

und

beschlossen:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 50.000,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Beteiligungsanspruch nach § 32a UrhG geltend.

2

(2)

Der Kläger, von Beruf Film- und Fernsehregisseur, hat in der Vergangenheit für die von der … produzierte und im Zeitraum 1997 bis 2004 auf Sat. 1 von der Beklagten, einem privaten Sendeunternehmen,

ausgestrahlte Fernsehserie „Alpha Team“ auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen (Anl. K 1 bis K 9) in zahlreichen Folgen Regie geführt. In den Regieverträgen ist jeweils eine Vergütung von DM 25.000,- zuzüglich eines „buy out“ von DM 10.000,- pro Serienfolge (Anl. K 1 bis K 8) bzw. von € 19.000,- (Anl. K 9) vereinbart worden. Hiermit sollten sämtliche Nutzungen abgegolten sein, ein Wiederholungshonorar sowie gesammelte Auswertungsvergütungen sind in den Verträgen nicht vorgesehen.

3

Die vom. Kläger erstellten Folgen sind mehrfach im Sender der Beklagten ausgestrahlt worden (vgl.

Aufstellung in der Klagebegründung vom 29.12.2012, S. 7/8 = Bl. 7/8 d.A.), eine zusätzliche Vergütung ist dem Kläger hierfür in der Vergangenheit nicht gewährt worden. Eine solche begehrt er nunmehr im Wege der Stufenklage.

4

In erster Instanz hat der Kläger, nachdem zunächst Auskunft für 39 Folgen (Klage, Seite 2 f.) begehrt worden war, zuletzt folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen a) über sämtliche Sendetermine der nachgenannten Folgen (Nummerierung gem. Klageschrift vom 29.12.2012 und Anlage B 3) der Serie „Alpha Team“:

„Ein hoffnungsloser Fall“ - Sendefolge 69 (= Sendefolge 70 gem. Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2013),

„Alles auf Herz“ - Sendefolge 70,

„Um jeden Preis“ - Sendefolge 71,

„Entscheidungen“ - Sendefolge 85,

„Kinder …!“ - Sendefolge 86,

„Stumme Schreie“ - Sendefolge 87,

„Missverständnisse“ - Sendefolge 95 (= Sendefolge 96 gem. Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2013),

„Der Onkel“ - Sendefolge 118,

„Das Wiedersehen“ - Sendefolge 119 (= Sendefolge 120 gem. Schriftsatz des Klägers vom 20.11.2013);

b) über sämtliche Erlöse aus der Lizenzierung oder sonstigen Auswertung von Rechten im Zusammenhang mit den unter Ziff. 1. a) genannten Folgen;

2. an den Kläger ein weiteres Honorar zu zahlen, dessen Höhe beziffert werden wird, sobald die mit Ziff. 1 begehrte Auskunft erteilt worden ist.

5

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Mit Endurteil vom 19.12.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, ausgeführt:

7

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht zu, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen sei. Zwar scheiterten die Ansprüche nicht am Vorrang der beklagtenseits als Anlage B 4 vorgelegten Gemeinsamen Vergütungsregelung zwischen u.a. der Beklagten und dem Bundesverband Regie (nachfolgend: „GVR“) vom 01.07.2013, da diese den streitgegenständlichen vertraglichen Regelungen noch nicht zugrunde gelegen habe. Es fehle allerdings an greifbaren

Anhaltspunkten für ein auffälliges Missverhältnis i.S.v. § 32a UrhG. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2012, 496 Tz. 32 - Das Boot) eine dreistufige Prüfung vorzunehmen (vgl. LGU S. 5 = Bl. 135 d.A.). Zwar habe der Kläger im Sinne des ersten Prüfungsschrittes seine Vergütung

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durch Zuweisung der entsprechenden Verträge zu den ausgestrahlten Folgen ausreichend dargestellt (Schriftsatz vom 20.11.2013, S. 2 ff. = Bl. 69 ff. d.A.). Jedoch bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis dieser dargelegten Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen der Beklagten, es fehle an konkreten Umständen für diese vom Kläger begehrte Feststellung. In Ansehung des hierauf anzulegenden Maßstabs (vgl. BGH GRUR 2012, 1248 Tz. 25 - Fluch der Karibik; OLG München, Urt. v.

17.06.2010, 29 U 3312/09 - Das Boot II) liege im Streitfall eine überdurchschnittlich erfolgreiche

Auswertung, die greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis im vorgenannten Sinne biete, nicht vor. Der Umstand, dass von „Alpha Team“ eine große Anzahl an Folgen produziert worden sei (260 Stück), spreche dagegen, dass gerade für die streitgegenständlichen neun Folgen greifbare Anhaltspunkte für ein Missverhältnis vorlägen. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Produktionskosten bzw.

Lizenzgebühren und unterschiedlicher, je nach Sendeplatz festgesetzter Tarife für die Werbeblöcke sei entgegen der Auffassung des Klägers mit der Amortisation eines Filmwerkes nach nur einer

Fernsehausstrahlung nicht zu rechnen. Soweit erfahrungsgemäß regelmäßig Wiederholungsausstrahlungen von Serienreihen wie der streitgegenständlichen „Alpha Team“-Produktion erfolgten, sei anzunehmen, dass wegen des in der Regel geringeren Zuschauerinteresses hierdurch weniger Werbeeinnahmen generiert würden. Demgemäß könne nicht allein von mehrfachen Wiederholungsausstrahlungen auf eine besonders erfolgreiche Produktion geschlossen werden. Der Kläger selbst habe vorgetragen, dass im Privatfernsehen regelmäßig drei Ausstrahlungen erfolgten, was den Schluss zulasse, dass eine überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung jeweils eine höhere Zahl an Ausstrahlungen erfordere. Insoweit habe der Kläger die streitgegenständlichen Serienfolgen betreffend nur auf wenige Wiederholungsausstrahlungen zur Hauptsendezeit verwiesen (Anl. K 17). Ausstrahlungen, die erst weit nach Mitternacht erfolgten, fielen im Hinblick auf den deutlich geringeren Zuschauerzuspruch und hieraus folgend niedrige. Werbeeinnahmen nicht wesentlich ins Gewicht. Davon ausgehend, dass erst ab drei Ausstrahlungen für den privaten Fernsehsender ein Gewinn erzielbar sei, könne dem Umstand, dass in einigen Fällen vier oder fünf relevante Ausstrahlungen zur Hauptsendezeit erfolgt seien (vgl. Anl. K 17 sowie LGU S. 6 = Bl. 136 d.A.) der Beleg dafür, dass hierdurch der Beklagten Vorteile in einem Maße zugeflossen seien, die ein

Missverhältnis i.S.v. § 32a UrhG begründeten, nicht entnommen werden. Hierbei sei zudem zu berücksichtigen, dass Folgeausstrahlungen (wie etwa die Folge „Hand aufs Herz“) zu geringeren

Einnahmen geführt hätten. Dies sei in der großen Zahl der produzierten Folgen begründet, wodurch nahe gelegt sei, dass das Interesse der Zuschauer mit neuem Material befriedigt werden sollte und dieses erfahrungsgemäß mehr Zuspruch hervorgerufen habe als der wiederholte Genuss einer bereits bekannten Folge. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das an den Kläger ausbezahlte Honorar niedriger gewesen sei als die Hälfte des angemessenen Honorars, lägen bei dieser Sachlage nicht vor. Solches lasse sich auch nicht aus den klägerseits vorgetragenen Vergütungspraktiken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ableiten, da diese aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsmechanismen nicht ohne weiteres auf private Sendeunternehmen übertragbar seien.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die dieser im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung unzutreffende Vergleichsmaßstäbe herangezogen und die hier vorliegenden Fernsehserienfolgen mit der Auswertung eines Kinofilms, namentlich der Filmproduktion von „Das Boot“, verglichen; dabei seien die völlig unterschiedlichen Gegebenheiten von Film gegenüber Fernsehen verkannt worden. Die Feststellung des Landgerichts, nach der Lebenserfahrung sei mit der Amortisation eines Filmwerks nach nur einer Fernsehausstrahlung nicht zu rechnen, zeige nicht auf, auf welcher Grundlage dieser Erfahrungswert zur Wirtschaftlichkeit einzelner Sendungen innerhalb eines privaten Fernsehkonzerns beruhe. Dem sei zudem entgegenzuhalten, dass die tatsächliche Amortisation im Einzelfall erst aufgrund der zu erteilenden Auskunft ermittelt werden könne. Über das diesbezügliche - sich auf die Frage der Amortisation beziehende - Beweisangebot des Klägers durch Einholung eines

Sachverständigengutachtens habe sich das Erstgericht rechtsfehlerhaft hinweggesetzt.

10

Der vormalige Senderchef der Beklagten … habe in seinem Buch „Die TV-Falle“ von 2007 ausgeführt, die Amortisation von Produktionskosten für Serienfolgen setze sich wie folgt zusammen: 55% für die

Erstausstrahlung, 30% für den zweiten „run“ und 14% für den dritten „run“. Dies gelte indessen für das

„Alpha Team“ nicht, eine (im wöchentlichen Rhythmus mit 216 Folgen ausgestrahlte) Produktion mit sehr

(4)

günstigen Herstellungskosten, darauf beruhend, dass es sich um eine reine Studioproduktion ohne

kostenträchtigen Außendrehanteil gehandelt habe. Zudem seien außergewöhnlich hohe Einschaltquoten in der heftig umkämpften Sendezeit zwischen 22 Uhr und 23 Uhr vor allem in der werberelevanten Gruppe der 14 - bis 29-jährigen erzielt worden. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass die Kostenamortisation bereits nach der Erstausstrahlung, in einigen Fällen jedenfalls spätestens mit der Zweitausstrahlung eingetreten sei. Hierin sei der große und lang anhaltende Erfolg der Serie „Alpha Team“ begründet. Dies zeige sich nicht zuletzt auch darin, dass die Serie aufgrund ihres hohen Kultstatus zwischenzeitlich sogar auf einer DVD ausgewertet wurde und in der neuen Nutzungsart „Video on Demand“ auf der Plattform maxdome.de angeboten werde.

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Auch die Einordnung der Ausstrahlungen in der Nebenzeit sei durch das Landgericht unrichtig erfolgt. Für die Berechnung des angemessenen Honorars möge zwar im Vergleich zur Ausstrahlung in der

Hauptsendezeit ein niedrigerer Wert anzusetzen sein, eine Reduzierung auf Null sei indes nicht angezeigt.

Dies - mit der Folge von im Vergleich zur Erstausstrahlung deutlich niedriger ausfallenden

Wiederholungshonoraren - habe der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vortrag durch die Bezugnahme auf den Tarifvertrag der ARD-Anstalten bereits hinreichend berücksichtigt. Auf das Urteil des Kammergerichts vom 24.02.2010 - 24 U 154/08 - Alpha Team - sei insoweit ergänzend zu verweisen, dem lediglich neun Ausstrahlungen zugrunde gelegen hätten, wohingegen die streitgegenständliche Sendefolge 71 „Um jeden Preis“ sogar 10 mal ausgestrahlt worden sei.

12

Dass im vorliegenden Falle von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen sei, zeige auch der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund der als Anl. B 4 vorgelegten GVR nach einer ersten

Reichweitenermittlung bereits ein - allerdings zu niedriges - Folgehonorar von € 6.500,- für die Folgen „Alles auf Herz“, „Ein hoffnungsloser Fall“, „Kinder …!“ sowie „Um jeden Preis“ angeboten habe.

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Dem Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass die Vergütungspraktiken der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten nicht ohne weiteres auf private Sender übertragen werden könnten, da sie auf unterschiedlichen Finanzierungsmechanismen beruhten. Mit dieser Begründung setze sich das Landgericht an die Stelle eines Sachverständigen und übernehme ohne kritische Würdigung die

Argumentationslinie der Beklagten. Ob der Verwerter ausgleichspflichtige Vorteile erlangt habe, könne das Gericht erst beurteilen, wenn die Beklagte im Streitfall dem Auskunftsersuchen nachkomme.

14

Auf die als Anl. B 4 vorgelegten GVR könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese bereits in formeller Hinsicht nicht wirksam zustande gekommen seien - es fehle insoweit an der Aktivlegitimation der Vertragsparteien - und in materiell-rechtlicher Hinsicht dem Rückwirkungsverbot unterlägen.

15

Der Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, dass der Auskunftsantrag gemäß Ziff. 1 a) neben demjenigen zu 1 b) entbehrlich sei.

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Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. dem Kläger schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen über

a) sämtliche Sendetermine der nachgenannten Folgen der Serie „Alpha Team“:

„Ein hoffnungsloser Fall“ - Sendefolge 69,

„Alles auf Herz“ - Sendefolge 70,

„Um jeden Preis“ - Sendefolge 71,

„Entscheidungen“ - Sendefolge 85,

„Kinder …!“ - Sendefolge 86,

(5)

„Stumme Schreie“ - Sendefolge 87,

„Missverständnisse“ - Sendefolge 95

„Der Onkel“ - Sendefolge 1.18,

„Das Wiedersehen“ - Sendefolge 119;

b) die Vergabe von Lizenzen, Unterlizenzen oder Gestattungen zur fernsehmäßigen Ausstrahlung im Inland und/oder Ausland und/oder durch die nicht fernsehmäßige Verwertung (insbesondere Videokassetten- und/oder DVD- und/oder Merchandising- und/oder Videospiel-Auswertung) [, die die Beklagte] im Inland und/oder Ausland selbst und/oder durch Dritte in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat, sowie über vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen,

Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen (einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder) betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung über das Internet (unter Bezeichnung der Internetseiten sowie der visits und

pageviews).

c) wobei der Beklagten gestattet wird, die Auskunft und Rechnungslegung zu 1b) gegenüber einer vom Kläger auszuwählenden und von ihr zu bezahlenden, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu erbringen, die berechtigt und verpflichtet ist, dem Kläger ihre mit den vorbezeichneten Serienfolgen erzielten Bruttoeinnahmen mitzuteilen und Fragen zu ihrer Ermittlung und Überprüfung zu beantworten.

2. an den Kläger ein weiteres Honorar zu zahlen, dessen Höhe beziffert werden wird, sobald die mit Ziff. 1 begehrte Auskunft erteilt worden ist.

17

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend hierzu aus:

19

In der Neufassung des Klageantrags zu Ziff. 1b) liege - abgesehen von der einleitenden Passage „durch die Vergabe von Lizenzen […] in Lizenz, Unterlizenz oder Gestattung erzielt hat“ - eine unzulässige

Klageänderung.

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Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Landgericht die Besonderheiten der Auswertung des Films

„Das Boot“ nicht auf den Streitfall übertragen, sondern lediglich die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze bei der Entscheidung über den Rechtsstreit unter Würdigung der spezifischen

Auswertungsbedingungen einer Fernsehproduktion im Privatfernsehen berücksichtigt. Die Ausführungen des Erstgerichts zur Amortisation der Kosten einer Fernsehproduktion im Privatfernsehen seien nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Klägers, bereits mit einer Ausstrahlung würden die einem

Fernsehsender im Zusammenhang mit der Herstellung einer Fernsehserie entstehenden Produktionskosten abgedeckt, entbehre einer hinreichenden Grundlage. Die Rechtsauffassung, wonach die tatsächliche Amortisation erst durch die Erteilung der begehrten Auskunft ermittelt werden könne, zeige auf, dass der Kläger greifbare Anhaltspunkte für einen Auskunftsanspruch erst vortragen könne, wenn die begehrte Auskunft erteilt sei. Ausgehend vom eigenen Sachvortrag des Klägers, wonach im Privatfernsehen regelmäßig drei Ausstrahlungen erfolgten, habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass eine

überdurchschnittlich erfolgreiche Auswertung jedenfalls eine höhere Zahl von Ausstrahlungen erfordere. Zu den wirtschaftlichen Grundlagen der Herstellung und Auswertung von Fernsehproduktionen und den hieraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen für die Amortisation habe die Beklagte erstinstanzlich detailliert vorgetragen (Schriftsatz vom 17.07.2013 = Bl. 23 ff. d.A.). Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe sich pro Wiederholungssendung 450.000,- € an Produktionskosten erspart, treffe nicht zu, da die Beklagte bei Hinwegdenken der streitgegenständlichen Wiederholungssendungen die offenen

Programmplätze durch ein sogenanntes „Nullkostenprogramm“ aufgefüllt hätte. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, sei frei von Rechtsfehlern,

(6)

da die Erhebung des angebotenen Beweises auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre.

Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung zu den vermeintlichen Gründen des Erfolgs der Serie „Alpha Team“ unter Zeugenbeweisangebot vortrage, sei dieses Vorbringen verspätet, zudem sei es unsubstantiiert, nachdem die beiden benannten Zeugen offensichtlich keine Kenntnis über die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten hätten, und treffe der Sache nach nicht zu. Der Kläger könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, das angegriffene Urteil stelle sich in Widerspruch zu anderen gerichtlichen Entscheidungen, die auf das im öffentlich-rechtlichen Rundfunk praktizierte System von

Wiederholungsvergütungen abgestellt hätten. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass sich aus den Gründen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Beklagten (Schriftsatz vom 17.07.2013, S. 14/19 = Bl.

36/41 d.A.) der Finanzierungsmechanismus eines privaten, werbefinanzierten Sendeunternehmens maßgeblich von demjenigen des öffentlich-rechtlichen, rundfunkbeitragsfinanzierten Systems unterscheide.

21

Zu Unrecht habe das Landgericht allerdings den Vorrang der von der Beklagten abgeschlossenen GVR nach § 32 Abs. 4 UrhG (Anl. B 4) verneint. Nach deren Präambel sowie gemäß Ziff. C 2 beanspruchten die GVR auch Geltung für „Altverträge“ (auch soweit sie vor dem Stichtag 28.03.2002 abgeschlossen worden seien, insoweit sich die dortige Regelung an der vom Gesetzgeber in § 32a UrhG angeordneten

Rückwirkung und an § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG orientiere), entsprechend würden hierfür auch Zahlungen geleistet. Die GVR stünden daher der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 32a Abs. 2 UrhG entgegen. Die Auffassung des Landgerichts, die Vergütungsregel müsse im Zeitpunkt des

Vertragsschlusses bereits aufgestellt sein, greife zu kurz. Dies könne nur für Gemeinsame

Vergütungsregeln ohne ausdrückliche Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich gelten. Da der Streitfall dem zeitlichen Anwendungsbereich der GVR unterliege, kämen ein Vergütungsanspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG und der vorgeschaltete Auskunftsanspruch nicht in Betracht. Selbst wenn der Anwendungsbereich der GVR nicht eröffnet wäre, wären die GVR nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2016, 62 Tz. - GVR Tageszeitungen I) als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe für die Höhe der angemessenen Nachvergütung heranzuziehen.

22

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 11.02.2016 (Bl. 203/206 d.A.) Bezug genommen.

II.

23

Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und mit innerhalb verlängerter Frist am 13.05.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO). Sie führt allerdings in der Sache nicht zum Erfolg. Dem sich auf § 32a Abs. 1 UrhG stützenden Anspruch (sog.

„Fairnessausgleich“) stehen zwar entgegen der Auffassung der Beklagten die als Anl. B 4 vorgelegten GVR nicht als vorrangige Regelung im Sinne von § 32a Abs. 4 UrhG entgegen (nachfolgend unter 3.). Mangels greifbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses der vereinbarten

Vergütungsregelung kann der Kläger allerdings nicht wie beantragt von der Beklagten Auskunftserteilung zur Vorbereitung der in zweiter Stufe angekündigten Geltendmachung des Nachforderungsanspruchs verlangen (§ 32a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB; nachfolgend unter 4.). Das landgerichtliche Urteil hat daher Bestand, die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwände verhelfen seiner Berufung nicht zum Erfolg. Im Einzelnen:

24

1. Die im Rahmen der nach Maßgabe des § 254 Abs. 1 ZPO erhobenen Stufenklage in erster Stufe auf Auskunftserteilung gerichteten Klageanträge zu 1. b) und c) sind zulässig. In ihrer in der

Berufungsverhandlung gestellten Fassung sind sie insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Änderung der Antragsfassung zu Ziff. 1.b) in der Berufungsinstanz auch nicht teilweise unzulässig, soweit darin die Formulierung „sowie über

vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen … sowie der visits und pageviews“ enthalten ist. Zum einen beruht die Klageerweiterung insoweit auf einer vom Erstgericht festgestellten, der

Berufungsentscheidung daher zugrunde zu legenden Tatsachengrundlage (§ 533 Nr. 2 ZPO). Zum anderen ist die Klageänderung sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO, da dieser ausschließlich der

(7)

bisherige Streitstoff zugrunde liegt und die Zulassung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit geboten ist (vgl. Thomas/Putzo/Reithold, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 533, Rn. 4 und § 263 Rn. 8). Im Hinblick auf

Klageantrag zu 1c) liegt lediglich ein Fall der Antragseinschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO vor.

25

2.a) Nach der Vorschrift des § 32a Abs. 1 UrhG, die an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG a.F. getreten ist, hat ein Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht, einen Anspruch darauf, dass sich der andere ihm gegenüber verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung gewährt wird; ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben, ist unerheblich (Abs. 1). Hat der andere - wie im Streitfall die Multimedia Gesellschaft für audiovisuelle Information mbH als Auftragsproduzentin - das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette; die Haftung des anderen entfällt (§ 32a Abs. 2 UrhG). Zur Ermittlung der vom Verwerter zu zahlenden Nachforderung stehen dem Anspruchsgläubiger bei Vorliegen nachprüfbarer Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nach § 32 a Abs. 1 UrhG n.F. (bzw. § 36 Abs. 1 UrhG a.F.) als Hilfsanspruch ein Anspruch auf Auskunftserteilung und gegebenenfalls auf

Rechnungslegung zu (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 1248 Tz. 35 - Fluch der Karibik; BGH GRUR 2012, 496, 497 - Das Boot; BGH GRUR 2009, 939, 941 - Mambo Nr. 5; BGH GRUR 2002, 602 - Musikfragmente;

Schricker/Haedicke in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 32a Rn. 26 m.w.N.;

Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 32a, Rn. 24 m.w.N.; Czychowski in: Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 32a Rn. 46 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 32a, Rn. 63 m.w.N.).

26

b) Nach der Überleitungsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist auf Verträge und Sachverhalte, die vor dem 01.07.2002 geschlossen wurden oder entstanden sind, die am 28.03.2002 geltende Fassung des UrhG grundsätzlich weiter anzuwenden. Dabei kommt es nicht auf den Vertragsschluss an, weshalb auch vor dem Stichtag 28.03.2002 geschlossene sogenannte „Altverträge“ unter die Regelung fallen können, sondern allein auf die Entstehung der Umstände, die zu einer weiteren Beteiligung des Urhebers

berechtigen. Diese sind das in § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG geforderte auffällige Missverhältnis hinsichtlich der Verwertungshandlungen (bei denen es sich um die „Sachverhalte“ im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG handelt, vgl. insoweit BGH a.a.O. - Das Boot, Tz. 58; s.a. Dreier/Schulze a.a.O. § 132 Rn. 11; Braun/Jani in:

Wandtke/Bullinger a.a.O., § 132 Rn. 10; Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann a.a.O., § 132 Rdn.

18 ff.).

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3. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der klägerseits geltend gemachte Anspruch des Urhebers auf Einwilligung in die Vertragsänderung nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 (und auf die in erster Stufe verfolgte Auskunftserteilung) nicht bereits am Vorrang der Regelung des § 32a Abs. 4 UrhG.

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a) Hiernach hat der Urheber keinen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1, also für das Entstehen eines auffälligen Missverhältnisses, vorsieht. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass klägerseits ein

Nachvergütungsanspruch nur nach Maßgabe der zwischen dem Bundesverband der Film- und

Fernsehregisseure in Deutschland e.V. und der ProSiebenSat. 1 TV Deutschland abgeschlossenen GVR vom 01.07.2013 (Anl. B 4) beansprucht werden könne (welcher nicht den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und vom Streitgegenstand des Verfahrens nicht umfasst ist, nachdem der Kläger seine vermeintlichen Ansprüche ausdrücklich ausschließlich auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des § 32a Abs. 1 UrhG stützt).

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b) Der Vorrang des § 32a Abs. 4 UrhG setzt zum einen voraus, dass die ursprüngliche Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) bestimmt worden ist, diese also dem Vertrag zwischen

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dem Urheber und seinem Vertragspartner bereits zugrunde lag, und zum anderen, dass die gemeinsame Vergütungsregel für den Fall eines Missverhältnisses eine weitere angemessene Beteiligung ausdrücklich vorsieht (vgl. Dreier/Schulze a.a.O., § 32a Rn. 60; Wandtke/Grunert a.a.O., § 32a Rn. 23). Die erste

Voraussetzung, die Bestimmung der vertraglichen Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel, ist im Streitfall nicht erfüllt. Auf die GVR (aus dem Jahre 2013) konnten die streitgegenständlichen

Regieverträge gemäß Anl. K 1 bis K 9 (aus der Zeit zwischen 1997 und 2004) nicht abstellen, da erstere im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse noch nicht existierten. Dass die GVR nach ihrer Präambel sowie unter C)

„Beteiligungsmodell Regisseure“ in Ziff. 2.1 vorsehen, dass die vor dem Stichtag 28.03.2002 abgeschlossenen „Altverträge“ rückwirkend unter den zeitlichen Anwendungsbereich der

Vergütungsregelungen fallen sollten, hat nicht zur Folge, dass die in Anl. K 1 bis K 9 vertraglich vereinbarte Vergütung dem Wortlaut des § 32a Abs. 4 UrhG entsprechend „nach einer gemeinsamen Vergütungsregel

… bestimmt worden ist“, da letztere nicht Gegenstand der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Produktionsgesellschaft war.

30

c) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Interpretation des Gesetzeswortlauts stehe der „ratio legis“ des § 32a Abs. 4 UrhG entgegen. Namentlich im Zusammenwirken mit der

Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 UrhG, wonach - wie vorstehend unter 2b) ausgeführt - § 32a UrhG grundsätzlich auch auf vor dem Stichtag 28.03.2002 abgeschlossene „Altverträge“ Anwendung finde, könne der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 4 UrhG nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen bei

Vertragsschluss bereits allgemeine Vergütungsregeln bestanden hätten und die ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung hierauf beruhe. Dies hätte zur Folge, dass der Wille des Gesetzgebers, der in allgemeinen Vergütungsregeln zum Ausdruck kommenden fachkundigen Einschätzung der im Einzelfall angemessenen Vergütungshöhe durch die jeweils betroffene Branche gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG den Vorrang einzuräumen, in allen Fällen, in denen zum Stichtag 28.03.2002 allgemeine Vergütungsregelungen noch nicht existierten, nicht zum Tragen komme, demzufolge - wie im Streitfall - derartige ausdrücklich mit Wirkung für die Vergangenheit abgeschlossene Vereinbarungen zwar, da unter die Vertragsfreiheit fallend, nicht per se unwirksam seien, aber sich im Ergebnis in Bezug auf zeitlich zurückwirkende Sachverhalte als wirkungslos erwiesen. Dem widerspreche zudem das Wesen des Fairnessausgleichs an sich. Dieser beziehe sich nämlich per definitionem auf in der Vergangenheit getroffene Vergütungsvereinbarungen, die sich im Nachhinein als insgesamt unangemessene Vergütungsregelung herausstellten.

31

d) Diese Überlegungen erachtet der Senat durchaus für gewichtig, im Ergebnis führen sie gleichwohl im Streitfall nicht zu der beklagtenseits begehrten Sperrwirkung des § 32a Abs. 4 UrhG. Zur Interpretation des Anwendungsbereichs des § 23a Abs. 4 UrhG verhalten sich die Gesetzesmaterialien auszugsweise wie folgt (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 20): „… Absatz 4 erlaubt es, die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg … schon vorab zu regeln und damit Rechtssicherheit auch für die Nutzung erfolgreicher Werke zu schaffen.

Insbesondere in Vergütungsregeln kann - etwa über gestaffelte Pauschalen oder prozentuale Beteiligungen - die Vergütung abstrakt vorab so bestimmt werden, dass auch der wirtschaftliche Erfolg Berücksichtigung findet. Ist der Tatbestand verwirklicht, so kann die weitere Beteiligung ohne Aufwand bestimmt werden. … Der gesetzliche Anspruch nach Absatz 1 ist aber nur dann ausgeschlossen, wenn auf diesen Tatbestand ausdrücklich Bezug genommen wird.“ Hiernach ist in Anlehnung an ihren Wortlaut die Bestimmung des § 32a Abs. 4 UrhG auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen sich die ursprüngliche vertragliche Vergütung an einer bereits bestehenden allgemeinen Vergütungsregel orientiert und zum Gegenstand der Vereinbarung macht, nur dann ist die Vergütung nach der allgemeinen Vergütungsregel „bestimmt worden“.

Insoweit trifft es zu, dass dem Kläger im Hinblick auf die in den GVR enthaltene Erstreckung des zeitlichen Geltungsbereichs auf vor dem Stichtag 28.03.2002 liegende „Altfälle“ im Streitfall nicht verwehrt werden kann, den gesetzlichen Anspruch des § 32a Abs. 1 UrhG der Beklagten gegenüber geltend zu machen.

32

Aus den vorgenannten Gründen vermag sich der Senat der Auffassung der Beklagten, die „Sperrwirkung“

der § 32a Abs. 4 UrhG stehe im Streitfall einem Ausgleichsanspruch des Klägers entgegen, nicht anzuschließen. Die im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.03.2016 diesbezüglich angeführten, das bisherige Vorbringen ergänzenden Erwägungen rechtfertigen keine anderweitige Beurteilung.

33

(9)

4. Der in erster Stufe klägerseits verfolgte Auskunftsanspruch besteht aber auch unter Heranziehung des in

§ 32a Abs. 1, Abs. 2 UrhG (i.V.m. § 242 BGB) geregelten Fairnessausgleichs nicht, weshalb der Berufung des Klägers kein Erfolg beschieden ist.

34

a) Die Prüfung, ob im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG im Einzelfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, hat nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs in drei Stufen zu erfolgen (vgl. BGH GRUR 2012, 1248 Tz. 55 - Fluch der Karibik; BGH GRUR 2012, 496 Tz. 25 - Das Boot): Hiernach ist zunächst die Feststellung der mit dem Urheber

vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile zu treffen (Stufe 1). Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (Stufe 2). Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (Stufe 3). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH a.a.O.).

35

b) Der klägerseits in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch nach § 32 a Abs. 2 S. 1, § 32a Abs. 1 UrhG i.V.m. § 242 BGB setzt voraus, dass auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32 a Abs. 2 UrhG (vgl. insoweit die vorstehenden Ausführungen unter a)) bestehen (vgl.

BGH GRUR 2012, 1248 Tz. 23 - Fluch der Karibik; BGH GRUR 2009, 939 Tz. 35 -Mambo Nr. 5). Der Auffassung des Landgerichts folgend sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt:

36

aa) Zu den mit dem Kläger getroffenen Vergütungsvereinbarungen hat das Landgericht im Ersturteil unter Bezugnahme auf die als Anl. K 1 bis K 8 vorgelegten Regieverträge Feststellungen dahingehend getroffen, dass der Kläger von der Produktionsgesellschaft, der Multimedia Gesellschaft für audiovisuelle Information mbH, eine Vergütung von 25.000,- DM zuzüglich eines buy out von 10.000,- DM pro Serienfolge erhalten habe (LGU S. 2). Gegen diese Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht haben die Parteien keine Einwände erhoben, sie sind daher der Senatsentscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

37

bb) Soweit der Kläger rügt, das Erstgericht habe verkannt, dass es im Hinblick auf die seitens der Beklagten durch die fraglichen Verwertungshandlungen erzielten Erträge der begehrten Auskunftserteilung bedürfe, um feststellen zu können, ob dem Streitfall ein ausgleichspflichtiges Missverhältnisses im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG zugrunde liege, gilt Folgendes:

38

Auf der Stufe des Auskunftsanspruchs hat die Feststellung der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile und ihr Vergleich mit der Gegenleistung zwar noch nicht in bestimmter oder betragsmäßig geschätzter (§

287 Abs. 2 ZPO) Höhe zu erfolgen (vgl. BGH a.a.O. - Das Boot, Tz. 32; a.A Jacobs GRUR 2012, 505 unter Hinweis darauf, dass damit gewissermaßen eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Auskunftsklage verlangt werde). Der Bundesgerichtshof hat insoweit in seinem Urteil „Fluch der Karibik“ ausgeführt (BGH GRUR 2012, 1248 Tz. 57): „Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus einem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenenfalls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären.“ (vgl. auch OLG Köln, ZUM 2014, 411 - Alarm für Cobra 11, OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II).

39

cc) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen unter bb) setzt der Auskunftsanspruch die Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für das Entstehen eines auffälligen Missverhältnisses durch den Gläubiger des Ausgleichsanspruchs nach § 32a Abs. 1 UrhG, im Streitfall also durch den Kläger, voraus.

40

(10)

Hierzu hat dieser auf die erfolgreiche Auswertung der Fernsehserie „Alpha Team“ im Privatsender der Beklagten Sat. 1 als solcher (mit über 260 Folgen und außergewöhnlich hohen Einschaltquoten zur heftig umkämpften Sendezeit am Donnerstagabend zwischen 22 Uhr und 23 Uhr, was - Stand 12.01.2005 - zu einem Marktanteil von 13,6% führte, vgl. Meldung des Branchendienstes DWDL gemäß Anl. K 12) sowie der streitgegenständlichen Serienfolgen im Speziellen hingewiesen, was sich insbesondere in der großen Anzahl von Wiederholungssendungen bis zum Jahre 2004 (vgl. Klageschrift S. 7/8) zeige, für die er - insoweit abweichend von der üblichen Praxis öffentlich-rechtlicher Fernsehsender - kein

Wiederholungshonorar erhalten habe. Unter Zugrundelegung für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender üblicherweise anfallender Wiederholungs-Honorare ergebe sich eine angemessene Vergütung, die im Vergleich zu den dem Kläger zugeflossenen Honoraren ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG begründet (vgl. die Gegenüberstellung im Schriftsatz vom 20.11.2013, S. 2 ff.

= Bl. 69 ff. d.A.). Dem Kläger, der für die streitgegenständlichen Serienfolgen insgesamt € 161.057 erhalten habe, hätten in Ansehung der branchenüblichen Wiederholungstarife insgesamt € 340.380 zugestanden, was einer Abweichung von 211% entspreche. Die Beklagte habe zudem bereits mit der Erstausstrahlung der Folge ihre gesamten Produktionskosten wieder eingespielt, was vor allem darauf zurückzuführen sei, dass regelmäßig - im Vergleich zu Außenaufnahmen kostengünstigeren - Studioaufnahmen erfolgt seien.

Davon ausgehend, dass die Beklagte ihrem eigenen Vortrag in einem vor dem Kammergericht Berlin (Az.

24 U 116/11) geführten, ähnlich gelagerten Rechtsstreit zufolge einen durchschnittlichen Minutenpreis zwischen € 9.300,- und € 16.000,- an Produktionskosten für Auftragsproduktionen bezahle, erspare sie sich bei jeder Wiederholung einer 45-minütigen Folge der streitgegenständlichen Serie Programmkosten in Höhe von mindestens € 450.000, -. Das Landgericht hätte auch nicht außer Acht lassen dürfen, dass der

Beklagten durch die zahlreichen Wiederholungen erhebliche Werbeeinnahmen zugeflossen seien, an denen der Kläger auch nicht beteiligt worden sei. Hinzu komme, dass die Serie „Alpha Team“ bereits über 10 Jahre lang erfolgreich als DVD ausgewertet werde (Anl. K 18), zudem werde sie über Video on Demand auf maxdome.de angeboten (Anl. K 19).

41

dd) Dieses Vorbringen rechtfertigt aus den nachfolgenden Gründen nicht, vom Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG auszugehen:

42

(1) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dass bereits mit der erstmaligen Ausstrahlung der streitgegenständlichen Serienfolgen auf Sat. 1 die Produktionskosten abgedeckt gewesen seien. Die Beklagte hat - obgleich nicht beweisbelastet, unter Beweisantritt (vgl. Schriftsatz vom 17.07.2013, S. 3 = Bl.

25 d.A.; insoweit kommt allenfalls in Betracht, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast für ihren Tatsachenvortrag trägt, der sie für diesen Fall durch ihr spezifiziertes Vorbringen zu dieser Frage auf S. 3 ff.

der Klageerwiderung (= Bl. 25 ff. d.A.) nachgekommen wäre - diesbezüglich ausgeführt, eine Amortisation der für die Entwicklung, Herstellung und Verwertung einer Serienfolge im Fernsehen entstehenden Kosten trete regelmäßig erst mit Erreichen einer planmäßigen Zuschauerreichweite zur Hauptsendezeit bei drei Ausstrahlungen ein. Diese Darstellung wird gestützt durch die GVR, in denen unter „C. Beteiligungsmodell Regisseure“ festgehalten ist, dass die Referenzreichweite von 3,75 Mio aus der Refinanzierung einer TV- Serien-Episode abgeleitet werde, der „drei Free-TV-Ausstrahlungen in der Prime-Time (Sendestart zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr)“ zugrunde lägen (vgl. Anl. B 4).

43

(2) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte hätte, wie von ihr selbst in einem

„Fairnessausgleich“-Verfahren eines Drehbuchautors betreffend die streitgegenständliche Fernsehserie

„Alpha Team“ vor dem Kammergericht vorgetragen, sich bei jeder Wiederholung einer 45-minütigen Folge der streitgegenständlichen Serie Programmkosten in Höhe von mindestens € 450.000,- erspart. Dieser Darstellung hätten den Angaben der Beklagten zufolge die Kosten einer Neuproduktion zugrunde gelegen.

Dass sie zur Auffüllung von Sendeplatz im Nebenprogramm, in dem ein Großteil der streitgegenständlichen Wiederholungssendungen ausgestrahlt wurde, in gleicher Höhe Produktionskosten hätte aufwenden müssen wie zur Herstellung einer in der „Prime Time“ auszustrahlenden neuen Auftragsproduktion, hat der Kläger selbst nicht behauptet und liegt auch nicht nahe.

44

(3) Der Auskunftsanspruch kann auch nicht aus der Behauptung des Klägers, der Beklagten seien durch die zahlreichen Wiederholungen erhebliche Werbeeinnahmen zugeflossen, an denen er, der Kläger, nicht

(11)

beteiligt worden sei, abgeleitet werden. Zwar ist nicht jeglicher Zusammenhang zwischen den erzielten Einnahmen aus vor, nach und während einer bestimmten Sendung gesendeter Werbung und der Beliebtheit der Sendung von vorneherein von der Hand zu weisen. Denn die Wertschätzung des Senders als

Werbemedium hängt auch von den gezeigten Sendungen und den erwarteten Einschaltquoten ab. Jedoch hängt die Höhe der Werbeeinnahmen eines Senders auch von anderen Faktoren ab, etwa von seinem Marktanteil und der Wertschätzung, deren er sich als Werbemedium bei werbewilligen Unternehmen erfreut und welche wiederum von dem in der Vergangenheit gezeigten Programm, den in der Vergangenheit als Zuschauer erreichten Zielgruppen und deren zahlenmäßiger Stärke sowie einer entsprechenden Projektion in die Zukunft abhängen (vgl. KG Berlin, GRUR-RR 2010, 276 Tz. 40).

45

(4) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, er habe in der Vergangenheit für die - bis zu neun- Wiederholungen der streitgegenständlichen Serienfolgen kein Anschlusshonorar erhalten, was seiner Darstellung zufolge in Ansehung der branchenüblichen Wiederholungstarife zu einer Abweichung des ihm insgesamt zugeflossenen. Honorars im Vergleich zu der nach § 32a Abs. 1 UrhG zu ermittelnden Vergütung um 21.1% zu seinen Lasten führe. Zwar trifft es zu, dass das Kammergericht in seinem bereits vorstehend erwähnten Urteil vom 24.02.2010 (GRUR-RR 2010, 276) ausgeführt, die Anwendbarkeit von

Wiederholungsvergütungsmodellen der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender sei auch für den Bereich der Privatsender als branchenüblich anzusehen (KG a.a.O., Tz. 42). Abgesehen davon, dass die Beklagte im hiesigen Verfahren eine derartige Branchenüblichkeit bestritten und darauf verwiesen hat, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschiedentlich auch buy-out-Honorare bezahlten, steht der Rechtsauffassung des Klägers allerdings insoweit auch die - für die Ermittlung der angemessenen Vergütung indiziell heranzuziehende (vgl. BGH a.a.O. - GVR Tageszeitungen I, Tz. 16) -

Vergütungsregelung in den BVR gemäß Anl. B 4 entgegen. Diese sieht gerade nicht die Zahlung eines Wiederholungshonorars für den Fall vor, dass die erste Stufe der nach Abschnitt C. zu ermittelnden Referenzreichweite (auf der Grundlage von drei Free-TV-Ausstrahlungen in der Prime-Time) überschritten wird, sondern darin ist lediglich ein Beteiligungsmodell für Wiederholungssendungen geregelt, das den insoweit unbestrittenen Angaben der Beklagten zufolge dazu führte, dass der Kläger eine Folgevergütung von € 6.500,- für vier der neun streitgegenständlichen Serienfolgen beanspruchen könne. Bei dieser Sachlage kann unter Hinweis auf die Ausstrahlung der streitgegenständlichen Wiederholungssendungen, soweit mit diesen die Referenzreichweite nach Abschnitt C. der GVR überschritten wurde und die sich großteils auf die Nebensendezeit beziehen, für die erfahrungsgemäß im Vergleich zur Hauptsendezeit ein geringerer Ertrag erzielbar ist, nicht vom Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für ein auffälliges

Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG ausgegangen werden.

46

(5) Letzteres gilt auch, soweit sich der Kläger auf die Auswertung von „Alpha Team“ auf DVD und in der Nutzungsart Video on Demand beruft. Dem lediglich pauschalen Verweis auf die als Anl. K 18 und K 19 vorgelegten Werbeblätter lässt sich weder entnehmen, ob die Fernsehserie „Alpha Team“ insgesamt oder lediglich in Teilen, darunter auch die streitgegenständlichen Serienfolgen, in entsprechender Weise

ausgewertet wurden, noch verhält sich der klägerische Vortrag zum Umfang der Auswertungshandlungen in einer Weise, die eine Beurteilung, ob hieraus der Schluss auf das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis gezogen werden könnte, zuließe.

III.

47

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

48

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

49

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO. Maßgebend hierfür ist bei der Stufenklage abweichend von der Festsetzung durch das Landgericht (vgl. Beschluss vom 13.11.2013, Protokoll S. 2 = Bl. 66 d.A.) der - höhere - Zahlungsanspruch, da neben der unbezifferten Auskunftsklage auch der unbezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig wird. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren im Falle der Abweisung der Auskunftsklage in erster Instanz (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 3 Rn.

141 unter „Stufenklage/-antrag“).

(12)

50

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter

Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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